JudikaturAUSL

RS0135354 – AUSL Rechtssatz

Rechtssatz
Öffentliches Recht
30. Januar 2020

Ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privatlebens von Privatpersonen verletzt Art 8 EMRK, wenn er nicht gesetzlich vorgesehen ist, keines der in Abs 2 genannten legitimen Ziele verfolgt und zudem nicht in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist.

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