RS0135352 – AUSL Rechtssatz
Präventive Rechtsbehelfe in Bezug auf erniedrigende oder unmenschliche Haftbedingungen haben folgenden Anforderungen zu genügen: der präventive Rechtsbehelf muss die Fortdauer der behaupteten Verletzung von Art 3 EMRK verhindern oder eine Verbesserung der materiellen Haftbedingungen bewirken können; die in Art 13 EMRK erwähnte „Instanz“ muss nicht zwingend eine gerichtliche Instanz im engen Sinn sein. Allerdings müssen ihre Befugnisse und die verfahrensrechtlichen Garantien, die sie bietet, berücksichtigt werden, um zu entscheiden, ob der Rechtsbehelf wirksam ist. Wenn ein Rechtsbehelf zB vor einer Verwaltungsinstanz erhoben wird, muss diese unabhängig von den Strafvollzugsbehörden sein, auf die rasche und sorgfältige Behandlung der Rüge achten, über eine breite Palette von rechtlichen Instrumenten verfügen, die es erlauben, den Problemen ein Ende zu setzen, und in der Lage sein, verbindliche und vollstreckbare Entscheidungen zu treffen; der präventive Rechtsbehelf muss geeignet sein, die Haft unter Art 3 EMRK zuwiderlaufenden Bedingungen rasch beenden zu können; die angerufene Behörde muss im Einklang mit den allgemeinen Grundsätzen gemäß der Rechtsprechung des EGMR zu Art 3 EMRK entscheiden; die innerstaatlichen Behörden, die eine Verletzung von Art 3 EMRK aufgrund der Haftbedingungen der noch inhaftierten Person feststellen, müssen dieser eine angemessene Wiedergutmachung garantieren. Letztere kann je nach der Natur des fraglichen Problems entweder in Maßnahmen bestehen, die nur den konkreten Häftling betreffen, oder im Falle von Überbelegung in allgemeinen Maßnahmen, die geeignet sind, die Probleme massiver und gleichzeitiger Verletzungen von Rechten der Häftlinge wegen schlechter Bedingungen zu lösen; die Häftlinge müssen den Rechtsbehelf ohne Angst vor Repressalien verwenden können.