RS0135355 – AUSL Rechtssatz
Die Sicherheitsbehörden stehen unter einer Verpflichtung, die auf Vorurteilen beruhende Motivation von Verbrechen gegen homosexuelle Personen anzuerkennen und einen Ansatz zu wählen, welcher der Ernsthaftigkeit der Situation gerecht wird (dies war zB in Litauen nicht der Fall: hier fehlte nicht nur ein umfassender strategischer Ansatz in Bezug auf die Bewältigung des Problems rassistischer und homophober Hassreden durch die Behörden, sondern wurden von diesen Beschwerden homo, bi- und transsexueller Personen über diskriminierende Äußerungen auch nicht ernstgenommen). Ohne einen solchen strikten Ansatz seitens der Rechtsdurchsetzungsbehörden würden auf Vorurteilen beruhende Verbrechen unvermeidlich auf einer gleichen Ebene wie normale Fälle ohne solche Begleittöne behandelt werden. Die daraus resultierende Gleichgültigkeit in Bezug auf diese Situation würde auf eine Inkaufnahme, wenn nicht sogar Duldung von Hassverbrechen hinauslaufen.