RS0104678 – AUSL VerwG Köln Rechtssatz
Der Richter bestimmt eigenverantwortlich, welche Arbeitszeit er auf die Erledigung seiner richterlichen Geschäfte verwendet. Wenn aufgrund des Geschäftsanfalls für ihn eine zeitliche Arbeitsbelastung eintritt, die die durchschnittliche Arbeitsbelastung eines vergleichbar besoldeten Beamten nicht nur vorübergehend und unwesentlich übersteigt, ist es mit den Dienstpflichten des Richters vereinbar, wenn er den Ausweg wählt, sein Dezernat anwachsen zu lassen. Der Pensenschlüssel ist als Maßstab der richterlichen Arbeitsleistung ungeeignet.
RS U VerwG Köln (D) 1972/05/24 3 K 1662/69 Veröff: DRZ 1972,322