RS0104678—AUSL VerwG Köln Rechtssatz
24. Mai 1972
Der Richter bestimmt eigenverantwortlich, welche Arbeitszeit er auf die Erledigung seiner richterlichen Geschäfte verwendet. Wenn aufgrund des Geschäftsanfalls für ihn eine zeitliche Arbeitsbelastung eintritt, die die durchschnittliche Arbeitsbelastung eines vergleichbar besoldeten Beamten nicht nur…