RS0104662 – AUSL OLG Stuttgart Rechtssatz
Ein Vermögensschaden liegt auch dann vor, wenn die angebotene (preiswerte) Leistung nicht zu dem vertraglichen Zweck oder in anderer zumutbarer Weise verwendet werden kann (BGHSt 16,321 = NJW 1962,309); dies ist nicht subjektiv nach der Meinung des Geschädigten, sondern objektiv nach der Auffassung eines sachlichen Beurteilers zu entscheiden.
RS U OLG Stuttgart (D) 1979/11/16 4 Ss 702/79 Veröff: NJW 1980,1177