JudikaturAUSL OLG Stuttgart

RS0104662 – AUSL OLG Stuttgart Rechtssatz

Rechtssatz
16. November 1979

Ein Vermögensschaden liegt auch dann vor, wenn die angebotene (preiswerte) Leistung nicht zu dem vertraglichen Zweck oder in anderer zumutbarer Weise verwendet werden kann (BGHSt 16,321 = NJW 1962,309); dies ist nicht subjektiv nach der Meinung des Geschädigten, sondern objektiv nach der Auffassung eines sachlichen Beurteilers zu entscheiden.

RS U OLG Stuttgart (D) 1979/11/16 4 Ss 702/79 Veröff: NJW 1980,1177

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