RS0104680 – AUSL OLG Stuttgart Rechtssatz
Der bei einem Verkehrsunfall Hilfe Leistende kann, wenn er bei seiner Rettungsaktion verletzt wird, von demjenigen, der den Unfall schuldhaft herbeigeführt hat, unter dem Gesichtspunkt der unerlaubten Handlung Ersatz seines Schadens, insbesondere auch ein Schmerzengeld fordern.
RS U OLG Stuttgart (D) 1964/11/24 5 U 91/64 Veröff: NJW 1965,112