JudikaturAUSL OLG Stuttgart

RS0104680 – AUSL OLG Stuttgart Rechtssatz

Rechtssatz
24. November 1964

Der bei einem Verkehrsunfall Hilfe Leistende kann, wenn er bei seiner Rettungsaktion verletzt wird, von demjenigen, der den Unfall schuldhaft herbeigeführt hat, unter dem Gesichtspunkt der unerlaubten Handlung Ersatz seines Schadens, insbesondere auch ein Schmerzengeld fordern.

RS U OLG Stuttgart (D) 1964/11/24 5 U 91/64 Veröff: NJW 1965,112

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