Oberlandesgericht Hamburg (OLG) 25.5.1992, 12 UF 2/92 Publikation:
Die deutsche Rechtsprechung auf dem Gebiet des internationalen
Privatrechts im Jahre 1992, Nr 230
Sowohl nach dem EuGVÜ als auch nach dem Haager Unterhaltsvollstreckungsübereinkommen 1973 sind dänische Verwaltungsbehörden den Gerichten gleichgestellt.
Ist nach einem der beiden Übereinkommen die Entscheidung anzuerkennen, so ist dieses als das günstigere anzuwenden.
Hat die dänische Verwaltungsbehörde ihre Zuständigkeit angenommen, obgleich die Sache in Deutschland bereits rechtshängig war, so führt dies nicht zu einem Verstoß gegen den deutschen ordre public.
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