RS0104648—AUSL OLG Hamburg Rechtssatz
11. März 1953
Ein Schiedsspruch verstößt gegen die öffentliche Ordnung, wenn er den Schuldner zur Zahlung eines Schadenersatzes wegen Verzugs dem der Schuldner nur hätte entgehen könne, wenn er eine strafbare Handlung begangen hätte, verurteilt. RS U OLG Hamburg (D) 1953/03/11 2 U 487/52 Veröff: NJW 1953 H35,1309…