RS0104679 – AUSL LSG Nordrhein-Westfalen Rechtssatz
Ist Verletztenrente wegen einer Hauterkrankung zuerkannt worden, die zur Berufsaufgabe gezwungen hat, liegt eine wesentliche Änderung nicht schon dann vor, wenn die Versicherte aufgrund neuerworbener Kenntnisse eine wirtschaftlich gleichwertige Tätigkeit ausübt (Abweichung von BSGE 39, 49; SozR 2200 § 622 Nr 7 und Nr 10, BSGE 44,274). Entscheidend ist vielmehr, in welchem Ausmaß wegen der Folgen der Berufskrankheit das allgemeine Erwerbsfeld verschlossen ist. (Anschluß an SozR 2200 § 622 Nr 21 und BSGE 63,207). RS U LSG Nordrhein-Westfalen (D) 1989/08/16 17 U 106/88 Veröff: SGB 1989,509