JudikaturAUSL LSG Nordrhein-Westfalen

RS0104685 – AUSL LSG Nordrhein-Westfalen Rechtssatz

Rechtssatz
09. August 1989

Die Teilnehmerin an einem Fortbildungslehrgang, den ihr Arbeitgeber in einem Hotel veranstaltet, steht unter Versicherungsschutz, wenn sie in der Wartezeit zwischen ihrem Eintreffen in diesem Hotel und dem Beginn des Lehrgangs einen kurzen Orientierungsgang durch und um das Gebäude unternimmt und hierbei stützt.

RS U LSG Nordrhein-Westfalen (D) 1989/08/09 17 U 124/88 Veröff: SGB 1989,510

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