RS0104649—AUSL LG Hamburg Rechtssatz
23. Januar 1952
Der Gläubiger einer OHG oder KG, der auf Grund kaufmännischen Zurückbehaltungsrechts gemäß § 371 HGB Befriedigung aus Vermögen der Gesellschaft sucht, kann nur gegen die Gesellschaft, nicht gegen die für die Forderung mithaftenden Gesellschafter gemäß § 371 Abs 3 auf Duldung der Befriedigung klagen.…