JudikaturAUSL LAG Stuttgart

RS0104674 – AUSL LAG Stuttgart Rechtssatz

Rechtssatz
17. Juli 1953

Ein Anwaltsassessor hat in der Regel nur dann Anspruch auf Mehrarbeitsvergütung, auch wenn im Anwaltsbüro feste Bürostunden eingeführt sind, wenn die Dauer seiner Arbeit in der Woche die Höchstgrenze von 48 Arbeitsstunden überschreitet.

Dringliche Arbeiten, die eine Beschäftigung in dem Anwaltsbüro über die Bürostunden hinaus erforderlich machen, können bei einem Anwaltsassessor auch als Vorbereitungsarbeiten und Abschlußarbeiten im Sinne des § 6 AZO betrachtet werden, wofür nach § 15 AZO ein Anspruch auf Mehrarbeitsvergütung zusteht. Bei der Frage, ob einem Anwaltsassessor Mehrarbeitsvergütung zusteht, wird auch zu berücksichtigen sein, daß ihm allgemein freistehen wird, sich die Arbeit selbst einzuteilen und während der Bürostunden zu seiner juristischen Fortbildung Rechtsfragen an Hand der Literatur und Judikatur nachzuprüfen. Die bloße Tatsache der Nachtarbeit und Büroschluß, und zwar auch über 10 Stunden am Tage, reicht daher an sich noch nicht zur schlüssigen Begründung der Mehrarbeitsvergütung aus.

RS U LAG Stuttgart (D) 1953/07/17 II Sa 112/53 Veröff: NJW 1954,655

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