Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer V, Beschwerdesache T. H. gg Tschechien, Urteil vom 12.6.2025, Bsw. 33037/22.
Art 8 EMRK - Änderung des Geschlechtseintrags einer Transgender-Person nur nach umwandelnder Operation.
Zulässigkeit der Beschwerde (einstimmig).
Verletzung von Art 8 EMRK (einstimmig).
Entschädigung nach Art 41 EMRK: Die Feststellung einer Verletzung stellt für sich eine ausreichende gerechte Entschädigung für jeglichen dem Bf zugefügten immateriellen Schaden dar (einstimmig). € 2.000,– für Kosten und Auslagen (einstimmig).
Begründung:
Sachverhalt:
Der Bf (Anm: Der GH verwendet das männliche Pronomen, da der Bf zur Zeit der Beschwerdeerhebung rechtlich als Mann galt.) wurde bei seiner Geburt 1977 als männlich registriert. Dieses Geschlecht stimmt jedoch nicht mit seiner subjektiv empfundenen Identität überein. Einer geschlechtsumwandelnden Operation wollte er sich wegen der gesundheitlichen Risiken nicht unterziehen. Er nahm jedoch Hormone und ließ einige ästhetische Angleichungen vornehmen. Im Herbst 2012 änderte er seinen Vornamen, was in seinem neuen Personalausweis eingetragen wurde. Allerdings nannte der Ausweis weiterhin das Geschlecht »männlich« und seinen bisherigen persönlichen Zahlencode (Geburtsnummer), aus dem ebenfalls das männliche Geschlecht hervorging.
Ab Mai 2012 beantragte der Bf wiederholt die Änderung des Geschlechtseintrags und des persönlichen Zahlencodes auf seinem Personalausweis in entweder eine neutrale oder zumindest die weibliche Form. Das Innenministerium wies diese Anträge jedoch mit der Begründung ab, er erfülle nicht die gesetzlichen Voraussetzungen für eine solche Änderung, weil er sich nicht – wie von § 29 Abs 1 des Zivilgesetzbuchs und § 2 Abs 1 des Gesetzes über Besondere Gesundheitsdienstleistungen verlangt – einer geschlechtsumwandelnden Operation unterzogen habe.
Nachdem ein weiterer Antrag vom Innenministerium abgewiesen wurde, erhob der Bf am 25.10.2017 eine verwaltungsrechtliche Klage. Diese wurde am 14.5.2018 vom Stadtgericht Prag unter Verweis auf die gesetzlichen Voraussetzungen abgewiesen. Der Oberste Verwaltungsgerichtshof wies die dagegen erhobene Beschwerde am 30.5.2019 als unbegründet ab.
Daraufhin begehrte der Bf beim Verfassungsgerichtshof die Aufhebung der relevanten gesetzlichen Bestimmungen und die Feststellung einer Verletzung seiner durch die EMRK geschützten Rechte. Der Verfassungsgerichtshof wies am 9.11.2021 den Antrag auf Aufhebung mit der Begründung ab, der persönliche Zahlencode enthalte eine sachliche Information über das Geschlecht, die angesichts der von der Rechtsordnung getroffenen Unterscheidung zwischen Männern und Frauen zur Erfüllung der staatlichen Aufgaben erforderlich sei. Es sei Sache des Gesetzgebers zu entscheiden, ob der Zahlencode das Geschlecht erkennen lasse.
Am 7.6.2022 wies der Verfassungsgerichtshof die Beschwerde über eine Verletzung in subjektiven Rechten ab. Er verwies auf das öffentliche Interesse an der Bewahrung des binären Geschlechtersystems, auf dem die Rechtsordnung beruhe. Dieses sei Ausdruck der in der Gesellschaft herrschenden Vorstellungen.
Rechtsausführungen:
Der Bf behauptete eine Verletzung von Art 3 (hier: Verbot der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung) und von Art 8 (hier: Recht auf Achtung des Privatlebens) jeweils alleine und iVm Art 14 EMRK (Diskriminierungsverbot).
Zur behaupteten Verletzung von Art 8 EMRK
(33) Der Bf beschwerte sich darüber, dass die Behörden seine Anträge auf Änderung seines »Geschlechtseintrags« und seiner Geburtsnummer abwiesen, weil er sich nicht der vom innerstaatlichen Recht verlangten irreversiblen Operation unterzogen hatte. [...]
Zulässigkeit
(34) Der GH stellt fest, dass diese Beschwerde weder offensichtlich unbegründet noch aus einem anderen [...] Grund unzulässig ist. Sie muss daher für zulässig erklärt werden (einstimmig).
In der Sache
Umfang der Rechtssache
(46) [...] Der Bf stützte sich sowohl auf Art 3 als auch auf Art 8 EMRK. Als Herr über die rechtliche Würdigung des Sachverhalts ist der GH nicht an die von den Parteien vorgenommene Einordnung gebunden. Insb angesichts der Tatsache, dass der Bf [...] weder einem medizinischen Eingriff [...] unterworfen wurde noch einem Eingriff in seine reproduktiven Rechte, [...] ist dieses Vorbringen nur unter Art 8 EMRK zu prüfen.
(47) [...] Der Bf berief sich [...] im Wesentlichen auf sein Recht auf Selbstbestimmung. Auch wenn der Verfassungsgerichtshof aufgrund des Vorbringens des Bf die Sache primär im Hinblick auf eine Änderung der Geburtsnummer (die einem Geschlechtseintrag entspricht) auf eine dritte, neutrale Form behandelte, [...] betonte der Bf wiederholt, dass er eine Änderung seines registrierten Geschlechts von männlich auf weiblich begehrte [...]. [...] Seine Beschwerde muss daher dahingehend verstanden werden, dass sie auf die Ablehnung seines Antrags auf Änderung seines Geschlechts von männlich auf weiblich [...] abzielt. Folglich betrifft die Rechtssache keine mögliche Verpflichtung des belangten Staats, ein drittes Geschlecht oder einen nicht binären Geschlechtsstatus anzuerkennen.
Allgemeine Grundsätze
(48) [...] Das Recht auf Achtung des Privatlebens [...] umfasst die geschlechtliche Identität als Bestandteil der persönlichen Identität. Dies gilt für alle Individuen, einschließlich Transgender-Personen, die sich keiner geschlechtsumwandelnden Operation unterzogen haben oder sich einer solchen nicht unterziehen wollen.
(49) [...] Art 8 EMRK verpflichtet die Staaten dazu, ein rasches, transparentes und zugängliches Verfahren zur Änderung des eingetragenen Geschlechts von Transgender-Personen vorzusehen. Es verstößt gegen Art 8 EMRK, die rechtliche Anerkennung der neuen geschlechtlichen Identität von Transgender-Personen von einer von diesen nicht gewollten Sterilisation oder einer Behandlung abhängig zu machen, die sehr wahrscheinlich die Unfruchtbarkeit nach sich zieht. Eine solche Anforderung [...] läuft darauf hinaus, die volle Ausübung des Rechts auf Achtung des Privatlebens von einem Verzicht auf die volle Ausübung des Rechts auf physische Integrität abhängig zu machen [...].
(50) Auf der anderen Seite hat der GH ausgesprochen, dass durch die Anforderung, vor einer Änderung des Geschlechtseintrags auf einer Geburtsurkunde das Bestehen einer psychiatrischen Diagnose einer Störung der Geschlechtsidentität und die Vornahme einer fachärztlichen Beurteilung nachzuweisen, ein fairer Ausgleich zwischen den widerstreitenden Interessen hergestellt wird (siehe insb A.P., Garçon und Nicot/FR). Im Hinblick darauf stellt er allerdings fest, dass »Transsexualismus« zur damaligen Zeit in Kapitel V der Internationalen Klassifikation von Krankheiten der WHO (ICD-10) in der Kategorie »Psychische und Verhaltensstörungen«, Unterkategorie »Störungen der Geschlechtsidentität« enthalten war. [...] Dies ist nicht länger der Fall. In der 2024 veröffentlichten neuen Version (ICD-11) wurde die Gesundheit im Zusammenhang mit der Geschlechtsidentität neu definiert, um neuen Erkenntnissen zu entsprechen, wonach Trans- und geschlechterdiverse Identitäten keine Angelegenheiten psychischer Krankheit sind. »Transsexualismus« wurde daher durch »Geschlechtsinkongruenz im Jugend- und Erwachsenenalter« ersetzt, die nun in einem neuen Kapitel »Zustände mit Bezug zu sexueller Gesundheit« aufscheint und gekennzeichnet ist durch eine »ausgeprägte und anhaltende Inkongruenz zwischen dem empfundenen Geschlecht einer Person und dem zugewiesenen Geschlecht, die oft zu dem Wunsch nach einer ›Transition‹ führt, um als eine Person des erlebten Geschlechts zu leben und akzeptiert zu werden«. [...]
(51) Art 8 EMRK wurde auch in Situationen als verletzt erachtet, in denen die innerstaatlichen Behörden vor dem Hintergrund des Fehlens eines klaren und vorhersehbaren rechtlichen Rahmens [...] die rechtliche Anerkennung der Geschlechtsänderung der Bf verweigerten, weil sich diese keiner geschlechtsumwandelnden Operation unterzogen hatten, oder in denen die Genehmigung der operativen Geschlechtsumwandlung von einer vorherigen Unfruchtbarkeit abhängig war.
(53) Wo kein Konsens zwischen den Europaratsstaaten über die relative Bedeutung der auf dem Spiel stehenden Interessen oder über die zu ihrem Schutz am besten geeigneten Mittel besteht, wird der ihnen zustehende Ermessensspielraum üblicherweise weit sein, vor allem wenn der Fall heikle moralische oder ethische Fragen aufwirft [...]. Wo es allerdings um einen besonders wichtigen Aspekt der Existenz oder Identität des Einzelnen geht, wird der staatliche Spielraum eingeschränkt sein. [...] Da [...] das Recht auf geschlechtliche Identität und persönliche Entwicklung ein fundamentaler Aspekt des Rechts auf Achtung des Privatlebens ist, haben die Staaten in diesem Bereich nur einen schmalen Ermessensspielraum.
Anwendung der Grundsätze auf den vorliegenden Fall
(54) [...] Transgender-Personen können nach tschechischem Recht ihre Geschlechtsumwandlung anerkennen und ihre Personenstandsdaten ändern lassen. Nach dem Zivilgesetzbuch und dem Gesetz über Besondere Gesundheitsdienstleistungen in seiner bis 30.6.2025 geltenden Fassung war eine rechtliche Änderung des Geschlechts von einem chirurgischen Eingriff abhängig, mit dem die Beseitigung der Fortpflanzungsfähigkeit und die Änderung der Sexualorgane einhergehen musste [...]. Zur damaligen Zeit und bis zu diesem Datum waren somit Transgender-Personen, die sich einer geschlechtsumwandelnden Operation nicht unterziehen wollten oder denen davon aus medizinischen oder anderen Gründen abgeraten wurde, nicht in der Lage, eine Änderung ihrer Identitätsdokumente zur Anpassung an ihr Geschlecht zu erwirken.
(56) Der GH bekräftigt, dass die Gewährleistung des Grundsatzes der Unveränderlichkeit des Personenstands, die Konsistenz und Verlässlichkeit der Personenstandsregister und, allgemeiner, die Notwendigkeit der Rechtssicherheit im allgemeinen Interesse liegen und es rechtfertigen, strenge Verfahren vorzusehen, die insb darauf abzielen, die Anträge auf Änderung der rechtlichen Identität zugrunde liegenden Motive zu überprüfen. Er hat jedoch auch festgehalten, dass die Abhängigkeit der rechtlichen Anerkennung der neuen geschlechtlichen Identität von einer Sterilisation [...] darauf hinausläuft, die volle Ausübung des Rechts auf Achtung des Privatlebens von einem Verzicht auf die volle Ausübung des Rechts auf physische Integrität abhängig zu machen.
(57) In diesem Zusammenhang berücksichtigt der GH auch das internationale Material. Insb haben verschiedene Gremien des Europarats [...] Gesetze kritisiert, welche für die Anerkennung der geschlechtlichen Identität einer Person eine Sterilisation oder eine andere zwangsweise medizinische Behandlung verlangen. [...]
(58) Im vorliegenden Fall stand der Bf genau vor einem solchen unlösbaren Dilemma, da von ihm verlangt wurde, sich entweder einer Operation zu unterziehen und auf die volle Ausübung seines Rechts auf Achtung seiner physischen Integrität zu verzichten oder die Anerkennung seiner geschlechtlichen Identität aufzugeben, die Teil seines Rechts auf Achtung des Privatlebens ist. Während er einräumt, dass die Gewährleistung des Grundsatzes der Unveränderlichkeit des Personenstands [...] im allgemeinen Interesse liegt (siehe oben Rz 56), findet der GH, dass die innerstaatlichen Behörden den fairen Ausgleich missachteten, der zwischen dem allgemeinen Interesse und den Interessen des Einzelnen getroffen werden muss. [...]
(59) Zuletzt nimmt der GH zur Kenntnis, dass derzeit in Tschechien eine Gesetzesreform [...] im Gange ist, die durch das Urteil des Verfassungsgerichtshofs [im gegenständlichen Fall] neue Impulse erhielt. [...] Dieses Urteil [...] bietet eine effektive Aussicht auf eine Neuregelung, die es Transgender-Personen erlauben wird, eine rechtliche Anerkennung ihres Geschlechts ohne eine geschlechtsumwandelnde Operation zu erlangen. Zugleich zeigt es sowohl die Achtung der in der tschechischen Gesellschaft vorherrschenden Meinung über eine binäre Ordnung der Geschlechter [...] als auch der Rechte und Freiheiten anderer iSv Art 8 Abs 2 EMRK. In diesem Kontext weist der GH darauf hin, dass eine Geschlechtsumwandlung tatsächlich verschiedene Situationen nach sich ziehen kann, die wichtige private und öffentliche Interessen berühren.
(60) Die vorstehenden Überlegungen reichen aus, um dem GH die Schlussfolgerung zu erlauben, dass im Hinblick auf die Zeit bis 30.6.2025 eine Verletzung von Art 8 EMRK stattgefunden hat (einstimmig).
Zur behaupteten Verletzung von Art 14 iVm Art 3 und Art 8 EMRK
(61) Unter Art 14 iVm Art 3 und Art 8 EMRK brachte der Bf vor, er sei gezwungen worden, wiederholt und unfreiwillig seine Geschlechtsidentität offenzulegen, wann immer er seine Identitätsdokumente vorlegen musste.
(62) [...] Dieser Teil der Beschwerde ist nicht offensichtlich unbegründet [...] und auch aus keinem anderen Grund unzulässig. Er ist daher für zulässig zu erklären (einstimmig). Allerdings erachtet es der GH in Anbetracht seiner Feststellungen zu Art 8 EMRK nicht als erforderlich, gesondert zu prüfen, ob im vorliegenden Fall eine Verletzung von Art 14 EMRK iVm dieser Bestimmung stattgefunden hat (einstimmig).
Entschädigung nach Art 41 EMRK
Die Feststellung einer Verletzung stellt für sich eine ausreichende gerechte Entschädigung für jeglichen dem Bf zugefügten immateriellen Schaden dar (einstimmig). € 2.000,– für Kosten und Auslagen (einstimmig).
Vom GH zitierte Judikatur:
Hämäläinen/FI, 16.7.2014, 37359/09 (GK) = NLMR 2014, 302
Y. Y./TR, 10.3.2015, 14793/08 = NLMR 2015, 118
A.P., Garçon und Nicot/FR, 6.4.2017, 79885/12 ua = NLMR 2017, 150
A. D. ua/GE, 1.12.2022, 57864/17 ua
O. H. und G. H./DE, 4.4.2023, 53568/18, 54741/18 = NLMR 2023, 143 = EuGRZ 2023, 417
R. K./HU, 22.6.2023, 54006/20
Hinweis:
Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 12.6.2025, Bsw. 33037/22, entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NLMR 2025, 220) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.
Das Original des Urteils ist auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.
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