Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer II, Beschwerdesache Russ gg Deutschland, Urteil vom 20.5.2025, Bsw. 44241/20.
Art 7, 10, 11 EMRK - Verurteilung eines Demonstranten wegen Tragens eines Plastikvisiers.
Zulässigkeit der Beschwerde hinsichtlich Art 10 und Art 11 EMRK (einstimmig).
Unzulässigkeit der Beschwerde hinsichtlich Art 7 EMRK (einstimmig).
Verletzung von Art 11 EMRK (einstimmig).
Entschädigung nach Art. 41 EMRK: Die Feststellung einer Verletzung stellt für sich eine ausreichende gerechte Entschädigung für immateriellen Schaden dar; € 7.305,35 für Kosten und Auslagen (einstimmig).
Begründung:
Sachverhalt:
Der 1985 geborene Bf nahm am 18.3.2015 an einer Demonstration in Frankfurt am Main teil, die aufgrund der Eröffnung des neuen Hauptquartiers der Europäischen Zentralbank von der Protestbewegung »Blockupy« organisiert wurde und unter dem Motto »bunt, laut – aber friedlich« stand. Während der Demonstration trug der Bf ein selbstgebautes Visier, das mit einem Gummiband am Kopf befestigt war und Stirn sowie Augen bedeckte. Auf dem Visier stand der Schriftzug »smash capitalism«. Die anwesenden Polizisten griffen nicht ein und wiesen den Bf auch nicht darauf hin, dass das Tragen eines solchen Visiers verboten sei.
Am selben Tag kam es im Frankfurter Bezirk Ostend, wo sich der Sitz der Zentralbank befindet, unabhängig von der Demonstration, an der der Bf teilnahm, zu massiven Gewalttaten durch andere protestierende Gruppen. Sie setzten unter anderem Fahrzeuge in Brand, griffen Polizisten und Rettungskräfte an und errichteten Straßenbarrikaden.
Am 28.6.2016 erließ das Amtsgericht Frankfurt am Main einen Strafbefehl gegen den Bf wegen Verstoßes gegen das Versammlungsgesetz, da er eine sogenannte »Schutzwaffe« mit sich geführt habe. Schutzwaffen werden definiert als »Gegenstände, die der Abwehr von Angriffen dienen und in der Regel zu diesem Zweck hergestellt werden«. Das Visier sei deshalb als Schutzwaffe einzustufen, weil es dem Schutz vor polizeilich eingesetztem Pfefferspray diene. Der Strafbefehl sah 40 Tagessätze zu je € 10,– vor. Nach Einspruch des Bf gegen dieses Urteil und einer Verhandlung am 3.5.2017 wurde er zu 60 Tagessätzen zu je € 30,– verurteilt. Das Amtsgericht hielt fest, dass das Visier keinen zivilen Verwendungszweck habe und zur speziellen Abwehr von polizeilichen Angriffen hergestellt worden sei. Auch die Aufschrift »smash capitalism« ändere nichts an der Tatsache, dass es sich nicht in primärer Funktion um einen Ausdruck politischer Meinung handle.
Nach der Berufung des Bf reduzierte das Landgericht Frankfurt am Main die Strafe zwar auf zehn Tagessätze, bestätigte aber den Verstoß des Bf durch das Tragen des Plastikvisiers gegen das Versammlungsgesetz. Das Gericht wies auch die Möglichkeit zurück, dass der Bf einen Fehler gemacht habe. Aufgrund seiner langjährigen Erfahrung in der Protestszene hätte er wissen müssen, dass das Tragen eines solchen Visiers strafbar sei. Er hätte auch die anwesenden Polizeibeamten vor der Demonstration fragen können, ob das Tragen eines solchen Visiers erlaubt sei.
Daraufhin legte der Bf ein weiteres Rechtsmittel ein, das vom OLG Frankfurt am Main jedoch am 13.8.2019 zurückgewiesen wurde. Das BVerfG lehnte die Behandlung der Verfassungsbeschwerde des Bf ohne Begründung ab, was dem rechtlichen Vertreter des Bf am 30.3.2020 mitgeteilt wurde.
Rechtsausführungen:
Der Bf behauptete eine Verletzung von Art 10 (Meinungsäußerungsfreiheit) und Art 11 EMRK (hier: Versammlungsfreiheit).
Zur behaupteten Verletzung von Art 10 und Art 11 EMRK
(20) Der Bf brachte vor, dass seine strafrechtliche Verurteilung wegen des Tragens eines Plastikvisiers [...] seine Rechte auf Versammlungs- und Meinungsäußerungsfreiheit verletzt hätte. Er berief sich auf Art 10 und Art 11 EMRK [...].
Zulässigkeit
(23) Der GH stellt fest, dass die zum maßgeblichen Zeitpunkt geltende Sechsmonatsfrist am 31.3.2020 startete, also an dem Tag, nachdem der Vertreter des Bf die endgültige Entscheidung erhalten hatte. Normalerweise wäre diese Frist sechs Kalendermonate später, am 30.9.2020, abgelaufen. Der GH [...] verkündete jedoch, dass angesichts der globalen Pandemie die Methode zur Berechnung der Sechsmonatsfrist an die außergewöhnlichen Umstände angepasst werden müsse. [...]
(24) Da im vorliegenden Fall die Sechsmonatsfrist am 31.3.2020 begann und das ursprüngliche Ablaufdatum in das relevante Zeitfenster der Aussetzung fiel, [...] hatte der Bf zusätzliche drei Monate, bis zum 30.12.2020, Zeit [...]. Da die Beschwerde am 1.10.2020 eingereicht wurde, [...] ist sie angesichts der [...] außergewöhnlichen Umstände nicht als verspätet [...] anzusehen.
(25) Der GH stellt weiters fest, dass die Beschwerden weder offensichtlich unbegründet noch aus einem anderen [...] Grund unzulässig sind. Sie sind daher für zulässig zu erklären (einstimmig).
In der Sache
Zum Verhältnis zwischen dem Recht auf Meinungsäußerungsfreiheit und dem Recht auf Vereinigungsfreiheit
(33) Der GH bekräftigt, dass er in Fällen, in denen sich Bf darüber beschwert haben, dass sie an der Teilnahme an Versammlungen, einschließlich Demonstrationen, und an der Äußerung ihrer Meinungen dort gehindert wurden oder dass sie für ein entsprechendes Verhalten bestraft wurden, bei der Bestimmung des Verhältnisses zwischen dem Recht auf Meinungsäußerungs- und jenem auf Versammlungsfreiheit mehrere Aspekte berücksichtigt hat. Je nach Umständen des Falles wurde Art 11 EMRK häufig als lex specialis angesehen, der für Versammlungen Vorrang vor Art 10 EMRK hat.
(34) In anderen Fällen hat der GH unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Falles und der Art und Weise, wie die Bf ihre Beschwerden formuliert haben, festgestellt, dass der Schwerpunkt der Beschwerden der Bf im Recht auf Meinungsäußerungsfreiheit lag, und hat daher die Fälle ausschließlich unter dem Blickwinkel von Art 10 EMRK geprüft.
(35) [...] Der Bf hat geltend gemacht, dass seine strafrechtliche Verurteilung auch sein Recht auf Meinungsäußerungsfreiheit verletzt habe, da sich die nationalen Gerichte bei der Beurteilung, ob das Plastikvisier eine Schutzwaffe darstellte, in ihrer Begründung auf die Aufschrift »smash capitalism« auf dem Visier des Bf gestützt hätten. Der GH beobachtet jedoch, dass der Bf [...] nicht wegen der Äußerung seiner Meinung verurteilt wurde, sondern wegen des Tragens einer »Schutzwaffe« und dass das Amtsgericht betonte, dass der Bf seine Meinung bei der Versammlung auch auf andere Weise als durch eine Schutzwaffe hätte ausdrücken können. Soweit sich das Amtsgericht in seinem Urteil auf die Aufschrift stützte, stellt der GH fest, dass es dies nur tat, um einen Zusammenhang zwischen der Konstruktion des Visiers und seiner beabsichtigten defensiven Verwendung bei der Demonstration herzustellen. Der GH ist der Auffassung, dass es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass das Landgericht die Aufschrift selbst in irgendeiner Weise bestraft hat. Lediglich das Tragen der »Schutzwaffe« bei der Demonstration wurde von den nationalen Gerichten bestraft. Der GH kommt daher zu dem Schluss, dass kein gesonderter Eingriff in das Recht des Bf auf Meinungsäußerungsfreiheit vorlag. Er wird daher diesen Beschwerdepunkt ausschließlich unter dem Blickwinkel von Art 11 EMRK prüfen. Er stellt jedoch fest, dass die Frage der Meinungsäußerungsfreiheit nicht vollständig von jener der Versammlungsfreiheit getrennt werden kann. Art 11 EMRK ist daher auch im Lichte von Art 10 EMRK zu betrachten.
Zum Vorliegen eines Eingriffs in das Recht auf Versammlungsfreiheit
(36) [...] Um festzustellen, ob ein Bf den Schutz von Art 11 EMRK beanspruchen kann, berücksichtigt der GH, (i) ob eine friedliche Versammlung beabsichtigt war oder ob die Organisatoren gewaltsame Absichten hatten, (ii) ob der Bf gewaltsame Absichten gezeigt hat, als er sich der Versammlung anschloss, und (iii) ob der Bf jemandem körperlichen Schaden zugefügt hatte. Eine Person verliert ihr Recht auf friedliche Versammlung nicht durch vereinzelte Gewalttaten oder andere strafbare Handlungen, die von anderen im Laufe der Demonstration begangen werden, sofern die betroffene Person in ihren Absichten oder in ihrem Verhalten friedlich bleibt. Die Möglichkeit, dass Personen mit gewaltsamen Absichten [...] sich der Demonstration anschließen, kann dieses Recht als solches nicht beseitigen. Die bloße Tatsache, dass im Verlauf einer Versammlung Gewalttaten vorkommen, kann für sich genommen nicht ausreichen, um auf gewalttätige Absichten der Organisatoren zu schließen.
(37) Selbst wenn ein reales Risiko besteht, dass eine öffentliche Demonstration aufgrund von Entwicklungen, die außerhalb der Kontrolle der Organisatoren liegen, zu Unruhen führen kann, fällt eine solche Demonstration nicht an sich außerhalb des Anwendungsbereichs von Art 11 Abs 1 EMRK. Die Beweislast für die gewaltsamen Absichten der Organisatoren einer Demonstration liegt bei den Behörden.
(38) Der GH ist der Ansicht, dass die Regierung zwar Informationen über Gewalttaten, Angriffe auf Polizeibeamte und Unbeteiligte sowie andere Straftaten, die an jenem Tag in Frankfurt begangen wurden, vorgelegt hat, jedoch wurde nicht ausreichend nachgewiesen, dass diese Gewalttaten im Zusammenhang mit der Demonstration mit dem Titel »bunt, laut – aber friedlich« [...] stattgefunden haben oder dass die von den Organisatoren dieser Demonstration beabsichtigt waren. Die Regierung hat ebenfalls nicht vorgebracht, dass der Bf selbst gewaltsame Absichten zeigte, als er sich der Versammlung anschloss, oder jemandem körperlichen Schaden zufügte. [...]
(39) Der GH nimmt zwar die am 18.3.2015 in Frankfurt verübten Gewalttaten und die an diesem Tag von einigen Demonstrierenden begangenen Straftaten zur Kenntnis, er ist jedoch der Auffassung, dass die Regierung nicht hinreichend dargelegt hat, dass die konkrete Versammlung, an der der Bf selbst teilnahm, nicht friedlich gewesen sei oder dass der Bf selbst nicht friedlich gewesen sei.
(40) Der GH stellt zudem fest, dass die Regierung eingeräumt hat, dass eine nachträgliche strafrechtliche Verurteilung – selbst wenn ein Bf ungehindert an einer Versammlung teilgenommen hat – grundsätzlich einen Eingriff iSv Art 11 EMRK darstellen kann.
(41) Die strafrechtliche Verurteilung des Bf stellte somit einen Eingriff in sein Recht auf friedliche Versammlung gemäß Art 11 Abs 1 EMRK dar.
Zur Rechtfertigung des Eingriffs
(42) Ein solcher Eingriff führt zu einem Verstoß gegen Art 11 EMRK, es sei denn, es kann gezeigt werden, dass er »gesetzlich vorgeschrieben« war, ein oder mehrere legitime Ziele gemäß Abs 2 dieses Artikels verfolgte und »in einer demokratischen Gesellschaft notwendig« war.
Gesetzliche Grundlage und legitimes Ziel
(43) Bei der Beurteilung, ob der Eingriff »gesetzlich vorgesehen« war, erinnert der GH daran, dass eine Norm nur dann als »Gesetz« gelten kann, wenn sie mit ausreichender Genauigkeit formuliert ist, sodass der Bürger [...] in der Lage ist, die Folgen, die eine bestimmte Handlung nach sich ziehen kann, in einem den Umständen angemessenen Maße vorherzusehen. [...] Viele Gesetze werden zwangsläufig in Begriffen ausgedrückt, die mehr oder weniger allgemein gehalten sind, und deren Auslegung und Anwendung Fragen der Praxis sind. Die den nationalen Gerichten zugewiesene Rolle der Rsp besteht gerade darin, etwaige Auslegungszweifel zu beseitigen. Daher ist die Befugnis des GH, die Einhaltung des nationalen Rechts zu prüfen, begrenzt, da in erster Linie die nationalen Behörden, insb die Gerichte, dafür zuständig sind, das nationale Recht auszulegen und anzuwenden.
(44) Der GH stellt fest, dass die gesetzliche Grundlage für die Verurteilung des Bf § 27 Abs 1 des Versammlungsgesetzes war, der die Strafbarkeit von Verstößen gegen das Verbot des Tragens von Schutzwaffen bei öffentlichen Versammlungen regelt. Zwar war das Versammlungsgesetz zugänglich, jedoch bestreitet der Bf, dass die konkrete Anwendung dieser Vorschrift – insb die Einstufung des Plastikvisiers als Schutzwaffe – vorhersehbar gewesen sei.
(45) Während sich im Versammlungsgesetz zwar selbst keine Definition des Begriffs »Schutzwaffe« findet, enthalten die öffentlich zugänglichen Unterlagen aus dem Gesetzgebungsverfahren eine solche Definition und führen Beispiele für Schutzwaffen an. Unter Bezugnahme auf diese Definition kamen die nationalen Gerichte [...] zu dem Schluss, dass es sich um eine verbotene »Schutzwaffe« handeln würde. Der GH ist der Auffassung, dass diese Auslegung durch die nationalen Gerichte weder willkürlich noch unvorhersehbar war. Außerdem ist er der Ansicht, dass der Bf entweder vor der Demonstration einen Anwalt oder während der Demonstration einen Polizeibeamten um rechtlichen Rat bezüglich der Rechtmäßigkeit des Plastikvisiers hätte fragen können.
(46) Zudem stellt die bloße Tatsache, dass es vor der Versammlung am 18.3.2015 keine veröffentlichten Gerichtsurteile gab, die sich direkt mit der Frage beschäftigten, ob ein Plastikvisier als Schutzwaffe einzustufen ist, nicht die Vorhersehbarkeit des Verbots von Schutzwaffen in Frage. Es ist die Aufgabe der nationalen Gerichte, Zweifel bei der Auslegung von Gesetzen auszuräumen.
(47) In Anbetracht des Vorstehenden kommt der GH zu dem Schluss, dass der geltend gemachte Eingriff iSv Art 11 Abs 2 EMRK »gesetzlich vorgesehen« war.
(48) Der GH stellt fest, dass gemäß den Dokumenten zum Gesetzgebungsverfahren ein Verbot von Schutzwaffen als notwendig erachtet wurde, da »Teilnehmer, die solche Schutzwaffen tragen, aufgrund ihres martialischen Aussehens eine offensichtliche Gewaltbereitschaft zeigen und nach Erkenntnissen der Massenpsychologie eine aggressionsfördernde Wirkung auf die Menge haben«. Der GH ist daher überzeugt, dass das Verbot von Schutzwaffen und die Verurteilung des Bf den Zielen dienten, Unruhen und Straftaten zu verhindern und die Rechte und Freiheit anderer zu schützen [...]. Diese Ziele sind gemäß Art 11 Abs 2 EMRK grundsätzlich legitim.
Notwendigkeit in einer demokratischen Gesellschaft
(49) Der GH bekräftigt, dass das Recht auf Versammlungsfreiheit [...] einer Reihe von Ausnahmen unterliegt, [...] und dass die Notwendigkeit jeglicher Einschränkungen überzeugend dargelegt werden muss. Bei der Überprüfung, ob Einschränkungen der durch die EMRK garantierten Rechte und Freiheiten als »notwendig in einer demokratischen Gesellschaft« angesehen werden können, verfügen die Vertragsstaaten über einen gewissen, aber keinen unbegrenzten Ermessensspielraum. Es ist in jedem Fall Sache des GH, eine endgültige Entscheidung über die Vereinbarkeit der Einschränkung mit der EMRK zu treffen, und zwar durch die Bewertung der Umstände des konkreten Falles.
(50) Wenn der GH seine Prüfung vornimmt, besteht seine Aufgabe nicht darin, seine eigene Auffassung an die Stelle derjenigen der zuständigen nationalen Behörden zu setzen, sondern die von diesen getroffenen Entscheidungen gemäß Art 11 EMRK zu überprüfen. Dies bedeutet nicht, dass er sich darauf beschränken muss festzustellen, ob der Staat sein Ermessen vernünftig, sorgfältig und in gutem Glauben ausgeübt hat; vielmehr muss er den geltend gemachten Eingriff im Hinblick auf den gesamten Fall betrachten und [...] beurteilen, ob er einem »dringenden sozialen Bedürfnis« entsprach und insb ob er verhältnismäßig zu diesem Ziel war und ob die von den nationalen Behörden zur Rechtfertigung angeführten Gründe »relevant und ausreichend« waren. Dabei muss sich der GH vergewissern, dass die nationalen Behörden Maßstäbe angewendet haben, die mit den in Art 11 EMRK verankerten Grundsätzen im Einklang stehen [...].
(51) Die Art und Schwere der verhängten Strafen sind ebenfalls Faktoren, die bei der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit eines Eingriffs [...] zu berücksichtigen sind. Wenn die gegen die Demonstranten verhängten Sanktionen strafrechtlicher Natur sind, bedürfen sie einer besonderen Rechtfertigung. Eine friedliche Demonstration sollte grundsätzlich nicht der Androhung einer strafrechtlichen Sanktion, insb der Freiheitsentziehung, ausgesetzt sein. Der GH muss daher mit besonderer Aufmerksamkeit die Fälle prüfen, in denen die von den nationalen Behörden für ein gewaltfreies Verhalten verhängten Sanktionen eine Freiheitsstrafe beinhalten.
(52) Der GH stellt [...] fest, dass am 18.3.2015 im Rahmen der Proteste gegen die Eröffnung des Sitzes der Europäischen Zentralbank mehrere schwere Gewalt- und Vandalismustaten in Frankfurt begangen wurden. Er kann akzeptieren, dass ein Verbot von Schutzwaffen grundsätzlich zur Verhinderung von Unruhen und Gewalt beitragen kann, wenn Teilnehmer, die solche Schutzwaffen tragen, eine offenkundige Bereitschaft zur Gewaltanwendung zeigen und wenn ihr martialisches Erscheinungsbild, selbst wenn sie friedlich bleiben, eine aggressionsfördernde Wirkung hat [...].
(53) Der GH weist jedoch darauf hin, dass das vom Bf verwendete Plastikvisier, wie das Amtsgericht festgestellt hat, eine einfache Bauweise hatte. [...] Die Regierung machte geltend, dass das Visier, trotz seiner einfachen Bauweise, und andere ähnliche Visiere, die von mehreren Teilnehmern getragen worden seien, eine aggressionsfördernde Wirkung gehabt und daher eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit dargestellt hätten. Diese aggressionsfördernde Wirkung habe zu den Gewalttaten beigetragen, zu denen es an jenem Tag in Frankfurt kam. Nach Auffassung des GH prüften die nationalen Gerichte lediglich, ob das Visier den Bf vor Pfefferspray schützen konnte und für welchen Zweck es gebaut wurde. Abgesehen von der Feststellung, dass keine andere »zivile« Verwendung eines solchen Visiers vorstellbar sei, prüften die Gerichte in ihren Urteilen nicht, ob das Visier des Bf eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit dargestellt habe. Die Gerichte nahmen ebenso keinen Bezug auf eine aggressionsfördernde Wirkung [...], noch führten sie aus, ob sie der Ansicht waren, dass der Bf durch das Tragen des Visiers eine offensichtliche Bereitschaft zur Gewaltanwendung gezeigt habe. Während sich eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung [...] bei bestimmten Gegenständen und Konstruktionen, die unter die Definition von »Schutzwaffen« fallen, offensichtlich sein kann, [...] würden sehr einfach gehaltene Konstruktionen eine besondere Prüfung durch Strafgerichte erfordern. Nach Ansicht des GH fällt das Visier des Bf, das aus einem Stück durchsichtiger Kunststofffolie und einem Gummiband gebaut worden war, in die letztgenannte Kategorie.
(54) In diesem Zusammenhang stellt der GH außerdem fest, dass § 17 Abs 3 des Versammlungsgesetzes es der zuständigen Behörde erlaubt, Ausnahmen vom Verbot von Schutzwaffen zu gewähren, wenn keine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung zu befürchten ist. Im vorliegenden Fall haben die nationalen Gerichte nicht geprüft, ob die Voraussetzungen für eine solche Ausnahme erfüllt waren, bevor sie den Bf strafrechtlich verurteilten.
(55) Der GH stellt weiters fest, dass der Eingriff eine strafrechtliche Sanktion war [...]. Der GH beobachtet auch, dass von der zuständigen Behörde keine Anordnung gemäß § 17a Abs 4 des Versammlungsgesetzes erlassen wurde, um das Verbot von »Schutzwaffen« während der Demonstration durchzusetzen, insb wurde der Bf nicht dazu aufgefordert, das Visier abzunehmen. Die Gerichte legten ebenfalls nicht dar, warum eine solche Anordnung nicht geeignet gewesen wäre, Gewalt oder Unruhen zu verhindern.
(56) Der GH weist erneut darauf hin, dass strafrechtliche Sanktionen einer besonderen Rechtfertigung bedürfen und dass eine friedliche Demonstration grundsätzlich nicht der Androhung strafrechtlicher Maßnahmen unterliegen sollte. Bei der Beurteilung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit eines Demonstranten müssen die Strafgerichte das Recht auf Versammlungsfreiheit berücksichtigen und entscheiden, ob eine strafrechtliche Verurteilung verhältnismäßig und »in einer demokratischen Gesellschaft notwendig« iSv Art 11 EMRK ist. Dies erfordert, dass die nationalen Strafgerichte die gesamten Umstände der konkreten Demonstration, die legitimen Ziele des Verbots von »Schutzwaffen« und die im einschlägigen nationalen Recht vorgesehenen Ausnahmen von dem Verbot bewerten. Der GH ist der Ansicht, dass die nationalen Gerichte zwar die Meinungsäußerungsfreiheit der Bf berücksichtigt haben, aber weder das Recht der Bf auf Versammlungsfreiheit mit dem legitimen Ziel der Verhinderung von Unruhen und Gewalt abgewogen noch die konkreten Umstände der Demonstration bewertet haben. [...] Der GH ist der Ansicht, dass die nationalen Gerichte nicht erläutert haben, warum das Tragen des einfachen Visiers eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellte, die eine strafrechtliche Verurteilung des Bf in einer demokratischen Gesellschaft erforderlich machte.
(57) Die vorstehenden Erwägungen reichen aus, um den GH zu dem Schluss zu bringen, dass die von den nationalen Gerichten zur Rechtfertigung der strafrechtlichen Verurteilung des Bf angeführten Gründe nicht ausreichend waren. Er kommt daher zu dem Ergebnis, dass der Eingriff nicht als »notwendig in einer demokratischen Gesellschaft« angesehen werden kann.
(58) Es liegt also eine Verletzung von Art 11 EMRK vor (einstimmig).
Zur behaupteten Verletzung von Art 7 EMRK
(59) Der Bf beschwerte sich auch gemäß Art 7 EMRK darüber, dass die nationalen Gerichte die Grenzen der zulässigen Auslegung überschritten hätten, als sie den Begriff »Schutzwaffe« auslegten, und dass das von ihm getragene Plastikvisier nicht durch [...] das Versammlungsgesetz verboten sei.
(60) Der GH weist erneut darauf hin, dass die Beschwerde nicht verspätet iSv Art 35 Abs 1 EMRK eingereicht wurde. In Anbetracht seiner Feststellungen zu Art 11 EMRK bezüglich der Rechtsgrundlage hält der GH diesen Beschwerdepunkt jedoch für offensichtlich unbegründet und erklärt ihn [...] für unzulässig (einstimmig).
Entschädigung nach Art 41 EMRK
Die Feststellung einer Verletzung stellt für sich eine ausreichende gerechte Entschädigung für immateriellen Schaden dar; € 7.305,35 für Kosten und Auslagen (einstimmig).
Vom GH zitierte Judikatur:
Schwabe und M. G./DE, 1.12.2011, 8080/08, 8577/08 = NLMR 2011, 367 = EuGRZ 2012, 141
Gün ua/TR, 18.6.2013, 8029/07 = NLMR 2013, 198
Kudrevičius ua/LT, 15.10.2015, 37553/05 (GK) = NLMR 2015, 447
Navalnyy/RU, 15.11.2018, 29580/12 (GK) = NLMR 2018, 543
Chernega ua/UA, 18.6.2019, 74768/10 = NLMR 2019, 221
Hinweis:
Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 20.5.2025, Bsw. 44241/20, entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NLMR 2025, 248) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.
Das Original des Urteils ist auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.
Rückverweise
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