Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer I, Beschwerdesache S. S. ua gg Italien, Zulässigkeitsentscheidung vom 20.05.2025, Bsw. 21660/18.
Art 1, 2, 3 EMRK, Art 4 4. ZPEMRK - Auslagerung von Migrationskontrolle an libysche Küstenwache begründet keine Hoheitsgewalt Italiens.
Unzulässigkeit der Beschwerde (einstimmig).
Begründung:
Sachverhalt:
Die 17 Bf sind Staatsangehörige Nigerias bzw Ghanas. In einer Gruppe von rund 150 Personen verließen sie in der Nacht zum 6.11.2017 auf einem Schlauchboot Libyen, um die Küste Europas zu erreichen.
Am Morgen des 6.11.2017 empfing die Seenotrettungsleitstelle (Maritime Rescue Coordination Centre – MRCC) Rom ein Notsignal des Schlauchboots, das sich 33 Seemeilen nördlich von Tripolis befand. Die MRCC forderte sofort alle in der Nähe befindlichen Schiffe auf, dem Boot zur Hilfe zu kommen. Da sich der Schiffbruch im Such- und Rettungsbereich Libyens ereignete, (Anm: Das Internationale Übereinkommen zur Seenotrettung [International Convention on Maritime Search and Rescue – SAR-Übereinkommen] sieht eine Einteilung der Hohen See in Such- und Rettungsbereiche und die Einrichtung von Leitstellen vor, die innerhalb dieser Bereiche die Einsätze koordinieren.) forderte die MRCC Rom die Rettungsleitstelle Tripolis auf, die Koordination des Einsatzes zu übernehmen.
Das niederländische Schiff Seewatch 3, das sich in der Nähe des Schlauchboots befand, bot der MRCC Rom an, als »Einsatzleiter vor Ort« zu handeln. Zur selben Zeit informierte die Leitstelle Tripolis die MRCC Rom, dass es das Schiff Ras Jadir der libyschen Küstenwache angewiesen hatte, den Einsatz vor Ort zu leiten.
Die Ras Jadir erreichte um circa 7:30 Uhr als erste das Schlauchboot. Nachdem auch die Seewatch 3 vor Ort eingetroffen war, versuchte sie mehrmals, Kontakt aufzunehmen, um den Rettungseinsatz zu leiten. Die Ras Jadir reagierte jedoch erst um circa 9:00 Uhr und forderte die Seewatch 3 auf, sich fernzuhalten. Mittlerweile waren auch das französische Kriegsschiff Premier-Maître l’Her und ein Helikopter der italienischen Marine eingetroffen, ohne sich jedoch an dem Rettungseinsatz zu beteiligen.
Gemäß den Bf verursachten die Manöver der Ras Jadir Wellen, durch die mehrere Menschen von Bord des Schlauchboots geschleudert wurden und ertranken. Darunter befanden sich auch die beiden minderjährigen Kinder von zwei der Bf. Die Besatzung der Ras Jadir warf den Menschen im Wasser nach der Schilderung der Bf keine Schwimmwesten zu, sondern schlug sie vielmehr mit Seilen und bedrohte sie mit Waffen. Der italienische Helikopter und andere Schiffe forderten die Ras Jadir wiederholt vergeblich auf, die Maschinen zu stoppen, um die Sicherheit der Schiffbrüchigen nicht zu gefährden. Die Seewatch 3 ließ zwei Rettungsboote zu Wasser und zog dutzende Menschen an Bord, darunter neun der 17 Bf. Außerdem barg sie die Leichname der Verstorbenen. Die übrigen acht Bf wurden zunächst an Bord der Ras Jadir genommen, wo sie ihren Angaben nach von der Mannschaft verletzt wurden, ehe sie ins Wasser springen und auf die Seewatch 3 gelangen konnten. Zwei der Bf, die mit rund 45 weiteren Überlebenden an Bord der Ras Jadir blieben, behaupteten, dort gefesselt und geschlagen worden zu sein. Sie wurden in ein Anhaltezentrum in Libyen gebracht, wo sie Misshandlungen erlitten, ehe sie nach Nigeria zurückkehrten. Die 15 an Bord der Seewatch 3 befindlichen Bf wurden nach Italien gebracht.
Rechtsausführungen:
(40) Gestützt auf Art 2 (Recht auf Leben) und Art 3 (hier: Verbot der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung) brachten die Bf vor, die MRCC Rom hätte sie einem Risiko der Misshandlung und des Todes ausgesetzt, indem sie es dem libyschen Schiff Ras Jadir gestattete, sich an dem Rettungseinsatz zu beteiligen. Die italienischen Behörden hätten es verabsäumt, ihren positiven Verpflichtungen [...] nachzukommen, ihr Leben und ihre physische Integrität vor den Handlungen der Besatzung der Ras Jadir zu schützen.
(41) Sechs Bf [...] brachten zudem vor, sie wären während des von der MRCC Rom koordinierten Einsatzes von der libyschen Küstenwache verletzt und misshandelt worden. Die Bf S. S. und R. J. beschwerten sich außerdem über den Tod ihrer Kinder [...].
(42) Alle Bf behaupteten, gestützt auf Art 3 und Art 4 EMRK, sie wären einem Risiko einer Rückschiebung nach Libyen ausgesetzt worden, wo irreguläre Migrant*innen unter unmenschlichen und erniedrigenden Bedingungen angehalten würden und der Sklaverei unterworfen werden könnten. Zudem wären sie dem Risiko einer willkürlichen Abschiebung in ihre Heimatländer ausgesetzt worden.
(43) Zwei Bf [...] brachten zudem vor, sie wären nach Libyen zurückgebracht worden, wo sie [...] unmenschliche und erniedrigende Haftbedingungen erlitten hätten. [...]
Zur weiteren Behandlung der Beschwerde
(45) Mit Schreiben vom 25.8.2021 teilten die Vertreterinnen der Bf dem GH mit, dass sie den Kontakt zu [fünf Bf] [...] verloren hatten.
(47) Im vorliegenden Fall blieben die [fünf Bf] nicht in Kontakt mit ihren Vertreterinnen und verabsäumten es, sie über ihren Wohnort auf dem Laufenden zu halten oder ihnen einen anderen Weg mitzuteilen, auf dem sie erreichbar waren. [...] Als die Beschwerde eingebracht wurde, lebten die Bf rechtmäßig in Italien.
(48) Auf dieser Grundlage kann der GH darauf schließen, dass die genannten Bf [...] die Beschwerde iSv Art 37 Abs 1 lit a EMRK nicht weiterzuverfolgen beabsichtigen. Die von ihnen behaupteten Umstände sind im Wesentlichen identisch mit den von den anderen Bf vorgebrachten [...]. Folglich sieht der GH keine sich auf die Achtung der Menschenrechte beziehenden Gründe, die gemäß Art 37 Abs 1 letzter Satz eine Fortsetzung der Prüfung der Beschwerde im Hinblick auf diese fünf Bf erfordern würden.
(49) Es ist daher angemessen, die Beschwerde, soweit sie [diese fünf Bf] betrifft, im Register des GH zu streichen und die Prüfung der vorliegenden Rechtssache in Bezug auf die übrigen Bf fortzusetzen.
Zur Hoheitsgewalt gemäß Art 1 EMRK
Vorbringen der Parteien
(50) Die Regierung brachte vor, der Sachverhalt falle nicht in die Hoheitsgewalt Italiens. [...]
(58) Nach Ansicht der Bf übte Italien im vorliegenden Fall sowohl ratione loci als auch ratione personae Hoheitsgewalt aus.
(59) Sie brachten erstens vor, sie wären ab dem Augenblick, als die Seenotrettungsleitstelle Rom das Notsignal erhalten hatte, zumindest bis zum Zeitpunkt des Einschreitens der Ras Jadir und deren Übernahme der Leitung des Einsatzes unter der ausschließlichen und fortgesetzten Kontrolle der italienischen Behörden gestanden. Die Koordination des Rettungseinsatzes durch die italienische Seenotrettungsleitstelle stellte ihrer Ansicht nach, selbst unter der Annahme einer Beschränkung auf den Beginn des Einsatzes, eine »Einleitung eines Verfahrens« dar, die gemäß der Rsp des GH ausreichend war, um eine im Hinblick auf die Hoheitsgewalt relevante Verbindung zum italienischen Staat herzustellen. Sie stützten sich in diesem Kontext auf das Urteil Güzelyurtlu ua/CY und TR.
(60) Zusätzlich argumentierten die Bf, die MRCC Rom hätte die in der Nähe befindlichen Schiffe [...] mit den nötigen Informationen versorgt und Italien damit die Verantwortung für ihre Rettung übernommen. Obwohl sich die Seewatch 3 sofort als Einsatzleiter vor Ort angeboten hatte, habe die Leitstelle die libysche Küstenwache kontaktiert und aufgefordert, das Kommando zu übernehmen. Ab diesem Zeitpunkt sei klar vorhersehbar gewesen, dass ihr Leben angesichts der fehlenden Rettungsausrüstung der Ras Jadir [...] in Gefahr war. [...]
(61) Zudem werde die Verantwortung Italiens zusätzlich zur von den italienischen Behörden während der Ereignisse vom 6.11.2017 ausgeübten Kontrolle auch durch seine Unterstützung der Migrationspolitik Libyens begründet, wie sie in den bilateralen Abkommen von 2009 und 2017 formalisiert wurde. In diesen Abkommen habe sich Italien unter anderem dazu verpflichtet, die libyschen Behörden [...] logistisch und finanziell zu unterstützen, um sie in die Lage zu versetzen, die Migrationsbewegungen [...] autonom zu kontrollieren. Das Funktionieren des libyschen Überwachungs- und Koordinierungszentrums sei daher durch die Unterstützung Italiens [...] ermöglicht worden. Nach Ansicht der Bf stellte dies eine Form der »Zustimmung, Einladung oder Duldung« durch Libyen dar, die [...] Italiens extraterritoriale Hoheitsgewalt mit sich brachte.
(64) Nach Ansicht der Bf hat Italien somit zur relevanten Zeit die Gesamtkontrolle über die Aktivitäten der libyschen Behörden im Bereich der Migration ausgeübt, mit anderen Worten über »öffentliche Aufgaben, die normalerweise von einer souveränen Regierung ausgeübt werden«. [...]
Allgemeine Grundsätze
(78) Die allgemeinen Grundsätze der Rsp des GH zur Hoheitsgewalt wurden in M. N. ua/BE zusammengefasst. [...]
(79) Der GH hat diese Grundsätze kürzlich in der Entscheidung Duarte Agostinho ua/PT ua bestätigt und dabei auch seine Rsp zu den Kriterien für die Feststellung extraterritorialer Hoheitsgewalt zusammengefasst.
(80) Im Fall einer Behauptung extraterritorialer Hoheitsgewalt wird der GH gemäß dieser Rsp prüfen, ob außergewöhnliche Umstände vorliegen, die es rechtfertigen festzustellen, dass der betroffene Staat in Bezug auf den spezifischen Sachverhalt extraterritoriale Hoheitsgewalt ausgeübt hat. Die beiden Hauptkriterien sind effektive Kontrolle des Staats über ein Gebiet (räumliches Konzept der Hoheitsgewalt oder Hoheitsgewalt ratione loci) und Kontrolle staatlicher Organe über Personen (personenbezogenes Konzept der Hoheitsgewalt oder Hoheitsgewalt ratione personae).
(81) Selbst in Fällen, in denen feststeht, dass die behaupteten Verletzungen in einem Gebiet unter der effektiven Kontrolle des belangten Staats (und somit unter seiner Hoheitsgewalt ratione loci) stattfanden, wird dieser nur dann für Konventionsverletzungen verantwortlich sein, wenn er auch Hoheitsgewalt ratione personae hat. Dies bedeutet, dass die umstrittenen Handlungen oder Unterlassungen von staatlichen Behörden begangen worden oder dem belangten Staat anderweitig zurechenbar sein müssen.
(82) Der GH hat nie gesagt, dass es nur dann effektive Kontrolle über ein Gebiet außerhalb der Grenzen eines Staats geben kann, wenn das fragliche Gebiet im Territorium eines Konventionsstaats liegt. Allerdings scheint dies der Gedanke hinter seiner Schlussfolgerung zu sein, dass der die Kontrolle ausübende Staat grundsätzlich für alle Verletzungen negativer und positiver Verpflichtungen nach der Konvention innerhalb des kontrollierten Territoriums verantwortlich zu machen ist. Schließlich würde die gegenteilige Ansicht, wie der GH erklärt hat, darauf hinauslaufen, die Bevölkerung dieses Territoriums jener Rechte und Freiheiten zu berauben, die sie zuvor genossen und auf die sie einen Anspruch hat, und zu einer Schutzlücke innerhalb des Rechtsraums der Konvention führen. Zudem hat er betont, dass die EMRK ein Verfassungsinstrument der europäischen öffentlichen Ordnung ist; sie bezieht sich weder auf die Handlungen von Staaten, die keine Vertragsparteien sind, noch zielt sie darauf ab, von den Vertragsstaaten zu verlangen, anderen Staaten die Standards der Konvention aufzuerlegen.
(83) [...] Bislang hat der GH nie die Ausübung extraterritorialer Hoheitsgewalt ratione loci über ein außerhalb des Territoriums der Mitgliedstaaten des Europarats liegendes Gebiet festgestellt. Hingegen stellte er bei zahlreichen Gelegenheiten das Bestehen von Hoheitsgewalt ratione personae [...] außerhalb des Rechtsraums der EMRK fest.
(84) Jedenfalls steht die den Konventionsstaaten durch Art 1 EMRK auferlegte Verpflichtung, allen ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Personen die in der Konvention bestimmten Rechte und Freiheiten zuzusichern, in enger Verbindung mit dem Begriff der »Kontrolle«, sei es die »Befehlsgewalt und Kontrolle durch staatliche Organe« über Personen oder die »effektive Kontrolle« eines Staats über ein Gebiet.
Anwendung dieser Grundsätze
Einleitende Überlegungen
(86) [...] Es steht außer Streit, dass die fraglichen Ereignisse außerhalb des Territoriums des belangten Staats, in internationalen Gewässern, 30 Meilen nördlich von Tripolis stattfanden. Der Bereich fiel auch nicht in den Such- und Rettungsbereich Italiens. Umstritten ist zwischen den Parteien allerdings, ob die Rettung der Bf im Such- und Rettungsbereich unter der Kontrolle Libyens stattfand.
(88) Wie der GH erstens feststellt, verpflichtet das SAR-Übereinkommen die Vertragsparteien dazu, in Absprache mit den anderen betroffenen Parteien Such- und Rettungsbereiche unter ihrer Verantwortung einzurichten. Indem ein Staat seinen eigenen Such- und Rettungsbereich abgrenzt, verpflichtet er sich dazu, angemessene Such- und Rettungsdienste einzurichten und seine Handlungen mit jenen der Nachbarstaaten zu koordinieren, um ein rasches und effektives Einschreiten und die Landung der betroffenen Personen an einem sicheren Ort zu gewährleisten. Das im SAR-Übereinkommen vorgesehene System der Kooperation ist entscheidend für den Schutz von Personen in Seenot. Die Abgrenzung der Such- und Rettungsbereiche ist jedoch nicht mit den nationalen Grenzen der fraglichen Staaten zu verwechseln.
(89) Zweitens bemerkt der GH, dass es ihm die vorliegenden Informationen nicht erlauben festzustellen, ob Libyens einseitige Erklärung betreffend seinen Such- und Rettungsbereich zur damaligen Zeit bereits in Kraft getreten war und ob die Rettung der Bf gegebenenfalls tatsächlich in der dadurch bestimmten Zone stattfand. Zudem ist es in jedem Fall nicht seine Aufgabe, diese Fragen zu entscheiden, die in den Bereich des SAR-Übereinkommens fallen.
(90) Jedenfalls ist die Frage, ob die fraglichen Ereignisse in Libyens Such- und Rettungsbereich stattfanden, für sich nicht dafür ausschlaggebend, ob Italien iSv Art 1 EMRK extraterritoriale Hoheitsgewalt ausgeübt hat. Um zu bestimmen, ob es Umstände gibt, welche die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass ein Staat Hoheitsgewalt extraterritorial ausgeübt hat, muss der GH feststellen, ob es zur gegenständlichen Zeit eine Form der effektiven Kontrolle dieses Staats über das fragliche Gebiet gab und/oder ob seine Behörden Befehlsgewalt und Kontrolle über die Bf ausübten.
Im vorliegenden Fall wird er daher diese beiden Kriterien nacheinander prüfen um festzustellen, ob Italien angesichts der besonderen Umstände des Falls seine Hoheitsgewalt extraterritorial ausübte.
Zur Frage der effektiven Kontrolle über das fragliche Gebiet
(91) Was das erste Kriterium betrifft, bemerkt der GH, dass der vorliegende Fall in keiner Weise mit jenen vergleichbar ist, in denen er bislang die Ausübung extraterritorialer Hoheitsgewalt durch einen Staat ratione loci anerkannt hat. In diesen Fällen stellte er fest, dass die Konventionsstaaten infolge eines – rechtmäßigen oder rechtswidrigen – militärischen Vorgehens effektive Kontrolle über ein außerhalb ihres Territoriums liegendes Gebiet ausgeübt hatten – direkt durch die Armee des Staats oder durch eine untergeordnete lokale Verwaltung. [...]
(92) Die von den Bf gezogenen Parallelen zwischen der von einem Staat infolge militärischer Handlungen ausgeübten Kontrolle über ein Gebiet und den mutmaßlichen Aktivitäten der italienischen Behörden im Kontext von Einsätzen zum Abfangen und zur Rettung von Migrant*innen im zentralen Mittelmeer vermögen den GH nicht zu überzeugen. Nichts deutet darauf hin, dass die Präsenz der italienischen Seestreitkräfte oder der Umfang ihrer Einsätze zur damaligen Zeit als solche dazu führten, dass der fragliche Bereich des Meeres als de facto unter der effektiven Kontrolle des italienischen Staates stehend angesehen werden könnte.
(93) Der GH kann auch dem Argument der Bf nicht beipflichten, die von Italien gewährte finanzielle und logistische Unterstützung Libyens bei der Migrationskontrolle wäre auf die Ausübung extraterritorialer Hoheitsgewalt durch den belangten Staat hinausgelaufen, wie dies im Fall militärischer, finanzieller und politischer Unterstützung einer untergeordneten örtlichen Verwaltung der Fall wäre.
(94) [...] Die 2017 zwischen Italien und Libyen abgeschlossenen bilateralen Abkommen sehen vor, dass der italienische Staat den libyschen Behörden technische und logistische Unterstützung gewähren muss, insb der Grenzpolizei und der Küstenwache, um die Bewegung irregulärer Migrant*innen zu kontrollieren. [...] Die fraglichen Vereinbarungen sind Teil einer Politik der Auslagerung von Migrationsverfahren, die von der EU geschaffen wurde. Die dem GH vorliegenden Beweise zeigen, dass die in diesen Abkommen in Aussicht genommene Zusammenarbeit tatsächlich umgesetzt wurde und Italien auf eigene Rechnung Vorkehrungen traf, um Mitglieder der libyschen Küstenwache und Grenzpolizei auszubilden und beiden sowohl finanzielle Hilfe als auch Schiffe zur Verfügung zu stellen, um die Grenze zu kontrollieren. Die Ras Jadir war eines dieser Schiffe.
(95) Im Urteil Hirsi Jamaa ua/IT stellte der GH – wenn auch in einem anderen Kontext – fest, dass sich Italien seiner eigenen Verantwortung nach der EMRK nicht mit dem Verweis auf seine sich aus bilateralen Abkommen mit Libyen ergebenden Verpflichtungen entziehen könne. [...]
(96) Ungeachtet dessen möchte der GH erstens darauf hinweisen, dass die Ausübung von Hoheitsgewalt durch einen belangten Staat eine conditio sine qua non dafür ist, diesen Staat für ihm zurechenbare Handlungen und Unterlassungen zur Rechenschaft zu ziehen, und dass es zweitens eine Tatsachenfrage ist, ob ein Konventionsstaat effektive Kontrolle über ein Gebiet außerhalb seines eigenen Territoriums ausübt. Um zu bestimmen, ob ein Staat Hoheitsgewalt extraterritorial ausgeübt hat, muss der GH daher in einem über vernünftige Zweifel erhabenen Maße davon überzeugt sein, dass sich die fraglichen Gebiete unter der effektiven Kontrolle dieses Staats befanden.
(97) Nun bringt die von Italien dem libyschen Staat gemäß den [...] bilateralen Abkommen gewährte finanzielle und technische Unterstützung den GH nicht zur Annahme, die libyschen Behörden wären in einem solchen Grad von Italien abhängig, dass die internationalen Gewässer vor der Küste Libyens unter der effektiven Kontrolle und dem entscheidenden Einfluss Italiens stünden. Anders als die Bf sieht der GH zudem keine Beweise für die Annahme, Italien hätte als Folge der bilateralen Abkommen zwischen den beiden Ländern in einer Form der Zustimmung, Einladung oder Duldung seitens der libyschen Regierung die öffentliche Gewalt Libyens in Migrationsangelegenheiten übernommen.
(98) Im Lichte der vorstehenden Überlegungen kann nicht angenommen werden, dass das Gebiet, in dem die Bf aufgegriffen wurden – und allgemeiner die internationalen Gewässer des zentralen Mittelmeers – unter der effektiven Kontrolle Italiens stand, sodass im vorliegenden Fall seine Hoheitsgewalt ratione loci begründet wäre.
(99) Folglich bleibt zu prüfen, ob es »Befehlsgewalt und Kontrolle durch staatliche Organe« über die Bf gab, sodass die Hoheitsgewalt des belangten Staats ratione personae ausgeübt wurde.
Zur Frage der »Befehlsgewalt und Kontrolle durch staatliche Organe«
(100) [...] Nachdem die Seenotrettungsleitstelle Rom das Notsignal des Boots der Bf empfangen hatte, informierte sie in Übereinstimmung mit dem im SAR-Übereinkommen und anderen internationalen Verträgen vorgesehenen Verfahren die Leitstelle Tripolis darüber und forderte die in der Nähe befindlichen Schiffe auf, zur Rettung der Überlebenden einzuschreiten. Das libysche Schiff Ras Jadir traf als erstes am Ort des Geschehens ein, gefolgt vom niederländischen Schiff Seewatch 3, und übernahm sofort die Kontrolle über den Einsatz. Die Seewatch 3 schritt ebenfalls ein, um einigen der Schiffbrüchigen zu helfen. Das französische Kriegsschiff Premier-Maître l’Her und ein italienischer Marinehelikopter, die sich ebenfalls in der Nähe befanden, beteiligten sich nicht am Rettungseinsatz.
(101) [...] Es steht außer Streit, dass keines der am Rettungseinsatz beteiligten Schiffe die italienische Flagge führte oder de facto von Organen des italienischen Staats kontrolliert wurde. In dieser Hinsicht unterscheidet sich der vorliegende Fall von jenen, in denen der GH feststellte, dass die Hoheitsgewalt eines Staats im Hinblick auf Ereignisse auf Hoher See angenommen werden könne, weil sich die Bf de jure oder zumindest de facto unter der vollen und ausschließlichen Kontrolle von Organen des belangten Staats befanden (vgl Medvedyev ua/FR und Hirsi Jamaa ua/IT).
(102) In diesem Zusammenhang möchte der GH anmerken, dass der Kapitän und die Mannschaft des libyschen Schiffs autonom handelten und nicht auf die von anderen Schiffen vor Ort und dem italienischen Marinehelikopter zum Zweck der Koordination der Rettungsmanöver gesendeten Anrufe reagierten. Zudem gibt es keinen Grund für die Annahme, dass die Beamten in der MRCC Rom Kontrolle über die Mannschaft der Ras Jadir ausgeübt hätten oder in der Lage gewesen wären, deren Verhalten in irgendeiner Weise zu beeinflussen.
(103) Die Bf bestritten diese Tatsachen nicht. Ihrer Ansicht nach stellten allerdings die Handlungen der Seenotrettungsleitstelle Rom in ihrer Eigenschaft als Koordinatorin der Rettungseinsätze eine Form der Kontrolle oder Befehlsgewalt über sie dar, die auf der Grundlage öffentlicher Gewalten beruhte. Sie brachten daher vor, sie wären ab dem Augenblick, als die MRCC Rom das Notsignal ihres Bootes empfangen und den Rettungseinsatz durch die Weiterleitung des Alarms an die libyschen Behörden eingeleitet hatte, unter der durchgehenden und ausschließlichen Kontrolle der italienischen Behörden gestanden. Gemäß ihrem Vorbringen reichte die Einleitung dieses Vorgangs auf Initiative der italienischen Behörden aus, um die Hoheitsgewalt Italiens in Bezug auf sie zu begründen. In diesem Zusammenhang verwiesen sie auf den Fall Güzelyurtlu ua/CY und TR, in dem die Einleitung eines Strafverfahrens gegen die Bf als Auslöser für eine im Hinblick auf die extraterritoriale Hoheitsgewalt relevante Verbindung zwischen diesen und der Türkei angesehen wurde.
(104) Nach Ansicht des GH findet dieser Ansatz, anders als die Bf vorschlagen, keine Unterstützung in seiner Rsp. Das Prozedere für ihre Rettung wurde im Einklang mit den sich auf die Suche nach und die Rettung von Schiffbrüchigen beziehenden Vorschriften des internationalen Seerechts eingeleitet. Als Empfängerin des Notsignals war die MRCC Rom verpflichtet, die Rettungseinsätze durch die Alarmierung einzuleiten und sie mit den Leitstellen der anderen Küstenstaaten zu koordinieren. [...]
(105) Eine solche Vorgehensweise kann nicht mit dem Verfahren verglichen werden, das im Fall Güzelyurtlu ua/CY und TR [...] eine im Hinblick auf die Hoheitsgewalt relevante Verbindung zwischen den Bf und dem belangten Staat begründete. [...] Es handelte sich dabei um ein von den türkischen Behörden eingeleitetes Strafverfahren [...], das die prozedurale Verpflichtung der Türkei gemäß Art 2 EMRK betraf, die auch Gegenstand der Beschwerde an den GH war. Zudem hatte der GH Gelegenheit klarzustellen, dass sich ein Verfahren, um eine im Hinblick auf die Hoheitsgewalt relevante Verbindung herzustellen, auf die vor dem GH behauptete Verletzung beziehen und eine direkte Auswirkung darauf haben muss, ob die vor ihm geltend gemachten substantiellen Rügen in die Hoheitsgewalt des belangten Staats [...] fallen (siehe H. F. ua/FR, Rz 195).
(106) In Anbetracht der obigen Überlegungen kann die bloße Tatsache, dass der Such- und Rettungseinsatz von der MRCC Rom eingeleitet wurde, die Bf nicht unter die Hoheitsgewalt des italienischen Staats gebracht haben. Zu einer anderen Schlussfolgerung zu kommen, würde überdies darauf hinauslaufen, Staaten davon abzubringen, ihren internationalen Verpflichtungen hinsichtlich der Rettung von Menschen in Seenot nachzukommen, da die Staaten dann alleine aufgrund dessen verpflichtet wären, solchen Personen die Konventionsrechte zu gewährleisten, selbst wenn diese keine Verbindung zu ihnen haben und sich nicht unter ihrer effektiven »Kontrolle« befinden.
(107) Der GH möchte auch darauf hinweisen, dass Handlungen der Konventionsstaaten, die außerhalb ihres Territoriums erfolgen oder sich dort auswirken, nur ausnahmsweise die Ausübung von Hoheitsgewalt iSv Art 1 EMRK darstellen können. Er hat daher durchgehend das Argument zurückgewiesen, wonach die bloße Tatsache, dass sich auf nationaler Ebene getroffene Entscheidungen auf die Situation einer Person im Ausland auswirken, die Hoheitsgewalt des betroffenen Staats über die fragliche Person begründen kann. Dies betrifft nicht nur von den Behörden getroffene Entscheidungen, sondern auch das Argument, dass der Staat in der Lage ist, eine Entscheidung oder Handlung zu treffen, die sich auf die Situation des Bf im Ausland auswirkt.
(108) Aus allen diesen Überlegungen folgt, dass im vorliegenden Fall Italiens extraterritoriale Hoheitsgewalt auch nicht ratione personae ausgeübt wurde. Folglich können die Bf nicht geltend machen, sie wären aufgrund der Umstände des Falls unter die Hoheitsgewalt Italiens gefallen.
Abschließende Überlegungen und allgemeine Hinweise
(109) Eine solche Auslegung des Begriffs der »Hoheitsgewalt« in Art 1 EMRK mag den Bf unbefriedigend erscheinen. Der GH übersieht nicht die Tatsache, dass sie mit einer tragischen Situation konfrontiert waren, in der einige Menschen einschließlich der Kinder von zwei der Bf ihr Leben verloren, und sie der Gefahr ausgesetzt waren, nach Libyen zurückgeschickt zu werden, ein Land, dem sie eine systematische Missachtung der Menschenrechte vorwerfen. Was den letzteren Punkt angeht, kann der GH nur feststellen, dass alle ihm vorliegenden Berichte von internationalen Gremien und NGOs belegen, dass zur relevanten Zeit Asylwerber, Flüchtlinge und Migranten in Libyen einem Risiko der Folter, Sklaverei und Diskriminierung ausgesetzt waren, sodass die Situation in diesem Land nicht günstiger war als in Hirsi Jamaa ua/IT festgestellt.
(110) Überdies nimmt der GH die Behauptungen der Bf zur Kenntnis, wonach die Praxis des Abschlusses bilateraler Abkommen mit Drittstaaten dazu führt, extrem vulnerable Personen einem Risiko von Verletzungen ihrer Grundrechte auszusetzen. Wie er bemerkt, äußerten die Menschenrechtskommissarin des Europarats, UNHCR und die anderen Drittbeteiligten [...] ähnliche Bedenken hinsichtlich der von manchen europäischen Staaten praktizierten und von der EU unterstützten Auslagerung von Migrationskontrolle. Er nimmt auch die Resolutionen der Parlamentarischen Versammlung des Europarats und des Europäischen Parlaments zur Kenntnis, welche die Gefahren hervorheben, die mit der Umsetzung dieser Politik der Auslagerung einhergehen, und die Staaten auffordern, ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen nachzukommen.
(111) Der GH hat seinerseits betont, dass ungeachtet des Rechts der Staaten, ihre eigene Einwanderungspolitik festzulegen, Probleme mit dem Umgang von Migrationsströmen nicht den Rückgriff auf Praktiken rechtfertigen können, die mit ihren Verpflichtungen nach der Konvention unvereinbar sind. Außerdem können die Besonderheiten der maritimen Umgebung kein außerhalb des Rechts stehendes Gebiet rechtfertigen, in dem Personen von keinem Rechtssystem erfasst sind, das ihnen den Genuss der durch die Konvention geschützten Rechte und Freiheiten bieten kann, zu deren Sicherstellung gegenüber jedermann innerhalb ihrer Hoheitsgewalt sich die Staaten verpflichtet haben. Der GH kann im vorliegenden Fall diese relevanten Grundsätze nur bekräftigen.
(112) [...] Auch wenn die Voraussetzungen für die Feststellung der Ausübung extraterritorialer Hoheitsgewalt durch eine Vertragspartei unter den Umständen des vorliegenden Falls nicht erfüllt sind, ist die dem GH vorliegende Situation doch von anderen Regeln des Völkerrechts erfasst, insb jenen über die Seenotrettung, den Flüchtlingsschutz und die Staatenverantwortlichkeit.
(113) Der GH erinnert allerdings daran, dass sich der Umfang seiner Zuständigkeit darauf beschränkt, die Einhaltung der EMRK sicherzustellen. Sie ist das Instrument, mit dessen Auslegung und Anwendung der GH betraut wurde. Er hat daher nicht die Befugnis, die Einhaltung anderer internationaler Verträge oder völkerrechtlicher Verpflichtungen, die sich aus anderen Quellen als der EMRK ergeben, zu gewährleisten. Wie der GH daher anerkannt hat, können andere Instrumente zwar weiteren Schutz als die EMRK bieten, doch ist er angesichts der möglichen inhaltlichen Unterschiede zu Bestimmungen anderer internationaler Instrumente und/oder möglichen Unterschieden hinsichtlich der Rolle des GH und anderer Gremien nicht an die Auslegung ähnlicher Instrumente durch andere Spruchkörper gebunden.
Schlussfolgerung
(114) Der GH gelangt zu dem Schluss, dass sich die Bf im Hinblick auf den unter Art 2, Art 3 und Art 4 EMRK und Art 4 4. ZPEMRK in Beschwerde gezogenen Sachverhalt nicht iSv Art 1 EMRK unter der Hoheitsgewalt Italiens befanden. [...]
Dementsprechend ist die Beschwerde gemäß Art 35 Abs 3 lit a und Abs 4 EMRK für unzulässig zu erklären (einstimmig).
Vom GH zitierte Judikatur:
Medvedyev ua/FR, 29.3.2010, 3394/03 (GK) = NLMR 2010, 104
Hirsi Jamaa ua/IT, 23.2.2012, 27765/09 (GK) = NLMR 2012, 50
Güzelyurtlu ua/CY und TR, 29.1.2019, 36925/07 (GK) = NLMR 2019, 13
M. N. ua/BE, 5.5.2020, 3599/18 (ZE der GK) = NLMR 2020, 163
H. F. ua/FR, 14.9.2022, 24384/19, 44234/20 (GK) = NLMR 2022, 452
Ukraine und Niederlande/RU, 30.11.2022, 8019/16 ua (ZE der GK) = NLMR 2023, 13
Duarte Agostinho ua/PT ua, 9.4.2024, 39371/20 (ZE der GK) = NLMR 2024, 91 = EuGRZ 2024, 559
Hinweis:
Das vorliegende Dokument über die Zulässigkeitsentscheidung des EGMR vom 20.5.2025, Bsw. 21660/18, entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NLMR 2025, 205) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.
Das Original der Zulässigkeitsentscheidung ist auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.
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