Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer III, Beschwerdesache Jüdische Gemeinde Thessaloniki gg Griechenland, Urteil vom 6.5.2025, Bsw. 13959/20.
Art 6 Abs 1 EMRK, Art 1 1. ZPEMRK - Staatlicher Eingriff in privates Eigentum nach jahrzehntelangem gutgläubigen Besitz .
Zulässigkeit der Beschwerde (einstimmig).
Verletzung von Art 1 1. ZPEMRK vor (einstimmig).
Entschädigung nach Art. 41 EMRK: € 5.000,– für immateriellen Schaden; € 40.000,– für Kosten und Auslagen (einstimmig).
Begründung:
Sachverhalt:
Die Jüdische Gemeinde Thessaloniki wurde 1920 durch einen königlichen Erlass als Körperschaft öffentlichen Rechts gegründet. Nach einem Großbrand in der Stadt im Jahr 1917 wurde ein großes Gebiet zugunsten der jüdischen Gemeinde Thessaloniki enteignet, um Wohnraum für jüdische Bürger zu schaffen, deren Häuser durch das Feuer zerstört worden waren. Dazu gehörte auch das Grundstück Nr 26, das einem jüdischen italienischen Staatsbürger namens I. S. M. gehörte. Die Bf zahlte 1934 im Rahmen des Enteignungsverfahrens eine vorläufige Entschädigung für dieses Grundstück auf ein Treuhandkonto ein, da ein Rechtsstreit zwischen I. S. M. und einem Nachbarn über die ursprünglichen Eigentumsverhältnisse noch anhängig war.
Nachdem I. S. M. als ursprünglicher Eigentümer und somit als Begünstigter der Enteignungsentschädigung festgestellt worden war, beantragte er deren endgültige Festlegung. Dieses Verfahren wurde jedoch unterbrochen, als Griechenland nach dem Einmarsch italienischer Truppen mit Gesetz Nr 2636/1940 die Beschlagnahme des Besitzes italienischer Staatsangehöriger als »Feindvermögen« verfügte. I. S. M. wurde 1943 im Zuge des Holocaust ermordet. Als Erben hatte er seine beiden Kinder und seine Schwiegertöchter bestimmt.
Gemäß dem Friedensvertrag von 1947 durften die Alliierten Feindvermögen einziehen und darüber verfügen. Griechenland stellte daher solche als feindlich deklarierten Vermögenswerte unter die Verwaltung von staatlichen Kommissaren. Dies galt auch für das Grundstück Nr 26. Die Bf nutzte das Grundstück jedoch weiterhin und trat nach außen als Eigentümerin auf. Zwei weitere Gesetze – das Gesetzesdekret Nr 1138/1949 und das Gesetz Nr 1530/1950 – stuften Eigentum von deutschen und bulgarischen Staatsangehörigen ebenfalls als Feindvermögen ein, das »ohne weitere Formalitäten« zugunsten des griechischen Staats enteignet wurde. Zugleich wurde eine gesetzliche Frist von drei Monaten eingeführt, binnen derer Dritte Klage auf Anerkennung ihrer Rechte an solchen Vermögenswerten erheben konnten. Mit Königlichem Dekret Nr 4 vom 13.5.1950 wurde die Anwendbarkeit des Gesetzes Nr 1530/1950 auch auf italienisches Vermögen ausgedehnt.
Nachdem der griechische Staat ab Ende der 1970er Jahre immer wieder Ansprüche auf das Grundstück Nr 26 geltend machte, brachte die Bf im Februar 1981 eine Klage auf Feststellung ihres Eigentums ein. Sie berief sich zum einen auf Ersitzung (usucapio) durch die jahrzehntelange ununterbrochene Nutzung des Grundstücks und zum anderen auf einen Eigentumserwerb durch die Entschädigungszahlung im Rahmen des Enteignungsverfahrens von 1934. Im April 1981 beantragte der Staat unter Berufung auf sein Eigentumsrecht eine Einstellung von Bautätigkeiten auf dem Grundstück.
Sowohl das erstinstanzliche Gericht als auch das Berufungsgericht Thessaloniki gaben der Gemeinde Recht und bestätigten, dass sie das Eigentum durch gutgläubigen Besitz während mehr als 30 Jahren rechtmäßig erworben habe. Am 5.3.2008 hob der Kassationsgerichtshof diese Entscheidungen jedoch mit der Begründung auf, die Ersitzungsfrist sei 1947 unterbrochen worden, als das Grundstück als Feindvermögen unter staatliche Kontrolle gestellt worden sei. Die Bf hätte spätestens drei Monate nach Inkrafttreten des Dekrets Nr 4 vom 13.5.1955 geltend machen müssen, dass sie Eigentümerin des umstrittenen Grundstücks sei. Da sie dies jedoch unterlassen hätte, sei die 1981 erhobene Klage abzuweisen. Die Rechtssache wurde an das Berufungsgericht zurückverwiesen, das die Feststellungsklage am 28.4.2016 abwies. Am 7.3.2018 gab der Kassationsgerichtshof einer Revision der Bf statt, weil es das Berufungsgericht verabsäumt hätte, auf das Vorbringen einzugehen, die Bf hätte bereits 1934 das Eigentum an dem Grundstück erworben, weshalb dieses nicht unter die Bestimmungen über Feindvermögen hätte fallen können. Der Kassationsgerichtshof entschied selbst in der Sache und wies die Feststellungsklage am 3.9.2019 ab. Das Gericht erkannte zwar an, dass das Enteignungsverfahren bereits 1934 abgeschlossen und das Eigentum damit an die Bf übergegangen war, dennoch hätte diese innerhalb der im Gesetz Nr 1530/1950 vorgesehenen Frist von drei Monaten Einspruch gegen die Beschlagnahme durch den Staat erheben müssen.
Rechtsausführungen:
Die Bf behauptete eine Verletzung von Art 1 1. ZPEMRK (Recht auf Achtung des Eigentums) und Art 6 Abs 1 EMRK (Recht auf ein faires Verfahren).
Zur behaupteten Verletzung von Art 1 1. ZPEMRK
(37) Die Bf brachte vor, dass [...] die Abweisung der Feststellungsklage [...] ihr Recht auf Achtung ihres Eigentums verletzt habe.
Zulässigkeit
(38) Der GH wird zunächst prüfen, ob die beanstandeten Ereignisse in seine Jurisdiktion ratione temporis fallen. In diesem Zusammenhang stellt der GH fest, dass die Unvereinbarkeit ratione temporis eine Frage ist, die die Zuständigkeit des GH betrifft und nicht die Zulässigkeit im engeren Sinn dieses Begriffs. Da der Umfang der Zuständigkeit des GH [...] nicht durch das Vorbringen der Parteien [...] bestimmt wird, kann das bloße Fehlen einer Einrede der Unvereinbarkeit die Zuständigkeit nicht erweitern. Dementsprechend muss sich der GH in jedem ihm vorgelegten Fall davon überzeugen, dass er zuständig ist, und die Frage seiner Zuständigkeit in jeder Phase des Verfahrens prüfen.
Allgemeine Grundsätze
(41) Die Zuständigkeit des GH ratione temporis erstreckt sich nur auf den Zeitraum nach dem Datum der Ratifikation der EMRK oder ihrer Protokolle durch den belangten Staat. Ab dem Zeitpunkt der Ratifikation müssen alle dem Staat vorgeworfenen Handlungen und Unterlassungen mit der EMRK oder ihren Protokollen im Einklang stehen, und spätere Fakten fallen in die Zuständigkeit des GH, auch wenn sie lediglich eine Fortsetzung einer bereits bestehenden Situation darstellen. Der GH kann jedoch die vor der Ratifikation liegenden Tatsachen insofern berücksichtigen, als sie eine über dieses Datum hinausgehende Situation geschaffen haben oder für das Verständnis von Tatsachen, die nach diesem Datum eingetreten sind, von Bedeutung sein können.
(42) Eine fortlaufende Verletzung der EMRK [...] hat Auswirkungen auf die zeitlichen Grenzen der Zuständigkeit des GH. Insb Situationen wie eine kontinuierliche und vollständige Verweigerung des Zugangs zu Eigentum sowie zu dessen Kontrolle, Nutzung und Genuss, sowie jegliche Entschädigung für die Entziehung von Eigentum können unter diesen Begriff fallen, selbst wenn sie auf Ereignisse oder Gesetze zurückgehen, die vor der Ratifizierung der EMRK oder des Protokolls eingetreten sind.
(43) Wie der GH jedoch stets betont hat, ist die Entziehung des Eigentums [...] prinzipiell eine einmalige Handlung und führt nicht zu einer andauernden Situation der »Entziehung eines Rechts«.
(44) Der GH weist erneut darauf hin, dass es für die Festlegung seiner zeitlichen Zuständigkeit wesentlich ist, in jedem Einzelfall den genauen Zeitpunkt des beanstandeten Eingriffs zu identifizieren. [...]
Anwendung der Grundsätze auf den vorliegenden Fall
(48) [...] Der GH erkennt an, dass die Beendigung der Eigentumsrechte der Bf den Akt darstellt, der dem behaupteten Eingriff zugrunde liegt. Es bleibt noch festzustellen, wann diese Beendigung tatsächlich stattfand.
(49) In diesem Zusammenhang stellt der GH fest, dass, wenn die Bf gemäß den Angaben der Regierung das Eigentum am umstrittenen Grundstück 1955 [...] verloren hat, der Beschwerdepunkt als unvereinbar ratione temporis mit den Bestimmungen der EMRK zurückgewiesen werden müsste. Wenn das umstrittene Grundstück jedoch bis zur endgültigen Entscheidung [...] des Kassationsgerichtshofs im Eigentum der Bf verblieben ist, dann entstand der Eingriff [...] durch die endgültige nationale Entscheidung und der entsprechende Beschwerdepunkt fällt in die Zuständigkeit des GH. Um dieses entscheidende Element und damit den maßgeblichen Zeitpunkt, zu dem der Eingriff stattfand, zu beurteilen, wird der GH [...] die Argumente der Parteien selbst prüfen.
(50) Der GH wird zuerst die von den Parteien vorgelegten öffentlichen Unterlagen prüfen. In diesem Zusammenhang stellt er fest, dass Art 1 Abs 3 des Gesetzes Nr 1530/1950 vorsah, dass jede Übertragung von Eigentum im Rahmen der Gesetze über Feindvermögen in das entsprechende Grundbuch eingetragen werden musste. Diesbezüglich brachte die Regierung vor, dass die betreffende Übertragung ordnungsgemäß vermerkt worden sei [...]. Die Bf wies dieses Argument zurück [...]. Als Beweis legte sie Eintragungsbescheinigungen des neuen Katasters von Thessaloniki vor, in denen Teile des Grundstücks als in ihrem Eigentum stehend eingetragen waren. Die Bescheinigungen verwiesen auf die einschlägigen Eintragungen im Grundbuch und gaben an, dass das Grundstück durch die Enteignung 1920 erworben worden sei. Angesichts der [...] widersprüchlichen Beweise ist der GH nicht der Ansicht, dass die oben genannten Eintragungen im Grundbuch einen schlüssigen Beweis für das Eigentum darstellen.
(51) Bezüglich der weiteren von den Parteien vorgelegten Inhalte stellt der GH fest, dass nach dem Register des Immobilienamtes Thessaloniki [...] im Hinblick auf Grundstück Nr 26 nur die Entschädigung eingetragen war, die von der Bf nach der Enteignung noch geschuldet wurde. Der GH stellt weiters fest, dass der Staat [...] ein Schreiben an die Bf schickte, in dem er erklärte, dass der Entschädigungsanspruch der Erben von I. S. M. auf ihn übergegangen sei. Der Staat leitete daraufhin eine Reihe von Verfahren ein, um seinen Anspruch auf Entschädigung zu realisieren [...]. [...] Außerdem erteilte die städtische Planungsbehörde Thessaloniki der Bf bei mehreren Gelegenheiten – zuletzt 2020 – Baugenehmigungen. Dieselbe Behörde verweigerte die Eintragung des Staats als Eigentümer des umstrittenen Grundstücks, solange die innerstaatlichen Gerichte nicht über die Eigentumsrechte entschieden hatten.
(52) Aus den vorstehenden Überlegungen ergibt sich, dass die Bf vom Staat als rechtmäßige Eigentümerin des Grundstücks Nr 26 angesehen wurde und dass der Staat erst spätestens 1975 damit begann, einen Anspruch auf die für die Enteignung geschuldete Entschädigung zu behaupten. Es scheint, dass der Staat erst nach diesem Zeitpunkt zu behaupten begann, dass das Grundstück ihm und nicht der Bf gehören würde, was die Bf dazu zwang, 1981 eine Feststellungsklage einzureichen. Tatsächlich scheint die Regierung keine Maßnahmen ergriffen zu haben, um ihre Eigentumsrechte geltend zu machen, bevor die von der Bf durchgeführten Bauarbeiten eingestellt wurden [...]. [...] Bis zu diesem Zeitpunkt hatte die Bf ihre Rechte dort ungehindert ausgeübt, wie aus zahlreichen Dokumenten wie Mietverträgen, Notariatsakten zur Errichtung von Wohnungseigentum sowie Baubewilligungen hervorgeht. Die Erstellung zahlreicher dieser Dokumente bedurfte gewisser Handlungen der Behörden [...].
(53) In Anbetracht des Vorstehenden ist der GH der Ansicht, dass der beanstandete Eingriff in die Rechte der Bf das Ergebnis einer Reihe gerichtlicher Verfahren war, die mit der Entscheidung des Kassationsgerichtshofs vom 3.9.2019 endeten. Erst durch diese endgültige Entscheidung verlor die Bf ihr Eigentum an dem umstrittenen Grundstück, da damit unwiderruflich entschieden wurde, dass das Gesetz Nr 1530/50 und das Königliche Dekret Nr 4 vom 13.5.1955 auf das Grundstück Nr 26 anwendbar waren – auch wenn die Bf das Eigentum durch die Zahlung der 1934 vorläufig festgelegten Entschädigung erlangt hatte. Tatsächlich ist es dieses Urteil [...], das im Mittelpunkt der Rechtssache steht [...]. Diese Schlussfolgerung wird zusätzlich durch die Urteile der nationalen Gerichte bestärkt, die bis 2005 die Bf eindeutig als Eigentümerin des umstrittenen Grundstücks anerkannten und erst 2016 erstmals zu dem Schluss kamen, dass der Staat der Eigentümer sei. Der GH ist der Ansicht, dass der Beschwerdepunkt der Bf gemäß Art 1 1. ZPEMRK daher ratione temporis mit den Bestimmungen der EMRK iSv Art 35 Abs 3 EMRK vereinbar ist.
Schlussfolgerung des GH
(54) Der GH stellt fest, dass dieser Beschwerdepunkt weder offensichtlich unbegründet noch aus einem anderen in Art 35 EMRK genannten Grund unzulässig ist. Er ist daher für zulässig zu erklären (einstimmig).
In der Sache
Allgemeine Grundsätze
(66) Der GH bekräftigt, dass die erste und wichtigste Anforderung von Art 1 1. ZPEMRK darin besteht, dass jeder Eingriff einer Behörde in das Recht auf Achtung des Eigentums rechtmäßig sein muss: Der zweite Satz des ersten Absatzes erlaubt die Entziehung von Eigentum nur »unter den gesetzlich vorgesehenen Bedingungen«, und der zweite Absatz erkennt an, dass die Staaten das Recht haben, die Benutzung des Eigentums in Anwendung der »Gesetze« zu kontrollieren. [...]
(67) Das Prinzip der Gesetzmäßigkeit setzt auch eine bestimmte Qualität der anwendbaren Bestimmung des nationalen Rechts voraus. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass Art 1 1. ZPEMRK, wenn von »Gesetz« die Rede ist, auf denselben Begriff anspielt, auf den sich die Konvention an anderer Stelle bezieht, wenn sie diesen Begriff verwendet. Daraus folgt, dass die Rechtsnormen, auf denen der Eingriff basiert, hinreichend zugänglich, präzise und in ihrer Anwendung vorhersehbar sein müssen. Eine Norm ist insb dann »vorhersehbar«, wenn sie einen gewissen Schutz gegen willkürliche Eingriffe durch die Behörden gewährleistet. [...] Der Grundsatz der Gesetzmäßigkeit verlangt vom GH außerdem zu prüfen, ob die Art und Weise, wie das nationale Recht von den nationalen Gerichten ausgelegt und angewandt wird, Konsequenzen mit sich bringt, die mit den Grundsätzen der Konvention vereinbar sind.
(68) Der GH weist weiters darauf hin, dass eine Person, die in gutem Glauben handelt, grundsätzlich berechtigt ist, sich auf Erklärungen von staatlichen Organen oder öffentlichen Beamten zu verlassen, die dazu befugt zu sein scheinen, und davon auszugehen, dass alle internen Regeln und Verfahren eingehalten wurden, es sei denn, es ergibt sich eindeutig aus öffentlich zugänglichen Dokumenten [...], dass ein gewisser Beamter nicht befugt war, den Staat rechtlich zu binden. [...] Ein Staat, dessen Behörden ihre eigenen internen Regeln und Verfahren nicht beachtet haben, sollte nicht von ihrem Fehlverhalten profitieren und sich so seinen Verpflichtungen entziehen. [...] Das Risiko von Fehlern, die von staatlichen Behörden gemacht werden, muss vom Staat getragen werden. Die Fehler dürfen nicht auf Kosten der betroffenen Person behoben werden, insb dann, wenn keine anderen kollidierenden privaten Interessen auf dem Spiel stehen.
(69) Zudem verlangt der Grundsatz des »guten Regierens«, dass die öffentlichen Behörden, wenn es sich um ein Thema von allgemeinem Interesse handelt, rechtzeitig, in angemessener Weise und mit größtmöglicher Beständigkeit handeln müssen.
Anwendung der Grundsätze auf den vorliegenden Fall
(71) [...] Der GH stellt fest, dass ein Eingriff in das Eigentum der Bf vorliegt. [...] Der GH muss daher prüfen, ob der beanstandete Eingriff rechtmäßig und, falls ja, ob er verhältnismäßig zum verfolgten legitimen Ziel war.
(72) [...] 2019 entschied der Kassationsgerichtshof, dass das umstrittene Grundstück in den Anwendungsbereich des Königlichen Dekrets Nr 4 vom 13.5.1955 iVm Gesetz Nr 1530/1950 fiel, welches die sofortige Beschlagnahme von feindlichem Eigentum und dessen Übertragung auf den Staat ohne weitere Formalitäten ermöglicht hatte. Der Kassationsgerichtshof gelangte zu dieser Schlussfolgerung auf der Grundlage der Bestellung von Kommissaren im Jahr 1947, wobei er davon ausging, dass der Staat seine aus dem Gesetz Nr 1138/1949 hervorgehenden Rechte bereits vor Inkrafttreten des Gesetzes Nr 1530/1950 ausgeübt hatte und das umstrittene Grundstück unter von den Kommissaren ausgeübter Zwangsverwaltung stand [...]. Er vertrat daher die Auffassung, dass die Bf – als Dritte, die das Eigentum an dem beschlagnahmten Grundstück beanspruchte – innerhalb der im [...] Gesetz Nr 1530/1950 vorgesehenen Dreimonatsfrist [...] Klage hätte erheben müssen.
(73) Der GH wird daher prüfen, ob diese Feststellung unter Berücksichtigung der Umstände des Falles für die Bf vorhersehbar war.
(74) In diesem Zusammenhang weist der GH darauf hin, dass [...] jegliches in Griechenland befindliche Eigentum italienischer Staatsbürger oder des italienischen Staates beschlagnahmt und ohne weitere Formalitäten auf den Staat übertragen wurde. [...] Damit Eigentum, das dem italienischen Staat oder italienischen Staatsbürgern gehörte, auf Grundlage dieser Gesetzgebung auf den griechischen Staat übertragen werden konnte, musste sich der Besitz auf griechischem Staatsgebiet befinden und am 22.10.1947 (dem Tag der Kundmachung des Gesetzesdekrets [...], mit dem der Friedensvertrag vom 10.2.1947 ratifiziert wurde) Italien oder einem italienischen Staatsbürger gehört haben.
(75) Im vorliegenden Fall anerkannte der Kassationsgerichtshof, dass das Grundstück Nr 26 1934 durch die Einzahlung des als vorläufige Entschädigung festgesetzten Betrags [...] in das Eigentum der Bf übergegangen war. Der GH stellt fest, dass selbst die 1947 erfolgte Bestellung der Kommissare – unabhängig davon, ob die Bf davon wusste oder nicht – die Eigentumsverhältnisse des Grundstücks nicht änderte: [...] die Kommissare wurden lediglich mit der Verwaltung des Grundstücks beauftragt, das beschlagnahmt worden war, aber nicht in das Eigentum der Kommissare oder des Staats übertragen wurde. Dennoch kam der Kassationsgerichtshof zu dem Schluss, dass das umstrittene Grundstück gemäß der Gesetzgebung von 1950 und 1955 bezüglich Feindvermögen Eigentum des Staates wurde.
(76) In diesem Zusammenhang stellt der GH fest, dass die Auslegung, zu der der Kassationsgerichtshof im vorliegenden Fall gekommen ist, im Widerspruch zu den am Beginn der umstrittenen Entscheidung zitierten allgemeinen Grundsätzen sowie zu seiner eigenen Rsp [...] zu stehen scheint, [...] wonach für die Anwendung der Rechtsvorschriften über die Übertragung feindlichen Eigentums an einem bestimmten Grundstück zwei grundlegende Voraussetzung erfüllt sein mussten. Eines davon war, dass das Eigentum am 22.10.1947 Italien oder einem italienischen Staatsbürger oder am 24.1.1946 Deutschland oder einem deutschen Staatsbürger gehörte. Wie der Kassationsgerichtshof jedoch selbst anerkannte, war diese Voraussetzung im vorliegenden Fall nicht erfüllt, da die Bf seit 1934 Eigentümerin des Grundstücks gewesen war. Selbst die Bestellung der Kommissare hatte an dieser Tatsache nichts geändert. Der Kassationsgerichtshof hat nicht erklärt, warum die Umstände des vorliegenden Falles eine andere Schlussfolgerung gerechtfertigt hätten, obwohl die Bf einen Einspruch bezüglich ihrer eigenen Rechte an dem Grundstück erhoben hat. Der GH bekräftigt, dass dann, wenn solche offensichtlich widersprüchlichen Entscheidungen in das Recht auf Achtung des Eigentums eingreifen und wenn keine vernünftige Erklärung für diese Abweichungen gegeben wird, solche Eingriffe iSv Art 1 1. ZPEMRK nicht als rechtmäßig angesehen werden können, weil sie zu einer widersprüchlichen Rsp führen, der es an der erforderlichen Klarheit mangelt, um es dem Einzelnen zu ermöglichen, die Folgen seines Handelns vorherzusehen.
(77) In Anbetracht des Vorstehenden ist der GH der Auffassung, dass die Auslegung der relevanten nationalen Gesetzgebung durch den Kassationsgerichtshof 2019 und ihre Anwendung auf den vorliegenden Fall unter den gegebenen Umständen nicht vorhersehbar war. Einerseits bezog sich diese Gesetzgebung auf Eigentum italienischer Staatsbürger und stufte dieses als feindliches Vermögen ein. Jedoch gehörte das Grundstück Nr 26 [...] nicht mehr den italienischen Staatsbürgern, da es seit 1934 Eigentum der Bf war, und die Voraussetzung für die Anwendung der Gesetzgebung über feindliches Eigentum war somit nicht erfüllt. Andererseits stützte der Kassationsgerichtshof seine Entscheidung auf die Tatsache, dass der Staat seine Rechte [...] durch die Ernennung von Kommissaren 1947 ausgeübt hatte, wodurch das beanstandete Grundstück automatisch unter die Anwendung des Königlichen Dekrets Nr 4 vom 13.5.1955 gefallen sei. Der GH stellt jedoch fest, dass die Ernennung der Kommissare von vornherein nicht rechtmäßig gewesen zu sein scheint, da das umstrittene Grundstück bereits 1947 [...] der Bf gehörte und somit die relevanten gesetzlich vorgesehenen Bedingungen nicht erfüllt waren. Darüber hinaus hatte [die Ernennung der Kommissare] zum maßgeblichen Zeitpunkt keine Auswirkungen auf das Eigentum an dem Grundstück, da die Kommissare gemäß der nationalen Gesetzgebung mit der Verwaltung des beschlagnahmten Vermögens betraut wurden und nicht dessen Eigentümer wurden. [...] Der GH kann nicht erkennen, wie die Bf hätte voraussehen können, dass die Rechtsvorschriften bezüglich feindlichen Eigentums ihren eigenen Besitz betrafen, auch im Hinblick auf die Rsp des Kassationsgerichtshofs zu den Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, damit die Gesetzgebung auf ein bestimmtes Grundstück anwendbar war.
(78) Der GH verweist weiters auf die langjährige Haltung des Staates, der bis 1975 nur Maßnahmen ergriff, die darauf abzielten, eine Entschädigung zu sichern. Erst nach 1975 begann er zu behaupten, dass er tatsächlich Eigentümer des umstrittenes Grundstück sei. In dieser Hinsicht bestärkten die Erklärungen und Handlungen der verschiedenen Staatsorgane [...] den Glauben der Bf, dass sie die rechtmäßige Eigentümerin des Grundstücks war und dass die einzige noch offene Frage, bezüglich der der Staat Ansprüche erhob, [...] die für die Enteignung geschuldete Entschädigung betraf. Der Mangel an Konsistenz in den Handlungen des Staates im Laufe der Jahre – insb die Änderung seiner Haltung nach 1975 – widerspricht dem Grundsatz der »guten Regierungsführung« [...].
(79) In Anbetracht des Vorstehenden stellt der GH fest, dass der beanstandete Eingriff mit dem Grundsatz der Rechtmäßigkeit unvereinbar war und daher gegen Art 1 1. ZPEMRK verstieß, weil die Art und Weise, in der das oberste nationale Gericht das relevante nationale Recht [...] ausgelegt und angewandt hat, für die Bf nicht vorhersehbar war, die vernünftigerweise nicht damit hätte rechnen können, dass das bereits 1934 auf sie übergangene Eigentum 1950 und 1955 durch die Gesetzgebung bezüglich feindlichen Vermögens betroffen sein würde. Außerdem hätte die Bf vernünftigerweise erwarten können, dass die Handlungen des Staates [...] bedeuteten, dass der Staat anerkannt hatte, dass das Grundstück Nr 26 ihr gehörte. Des Weiteren konnte die Bf die Änderung der Haltung des Staates nicht vorhersehen, ebenso wenig wie die Auslegung der nationalen Gesetzgebung durch die nationalen Gerichte erst im Jahr 2019.
(80) Die Feststellung, dass der Eingriff nicht im Einklang mit dem Gesetz stand, macht es überflüssig zu prüfen, ob ein angemessenes Gleichgewicht zwischen den allgemeinen Interessen der Gemeinde und der Notwendigkeit, die Grundrechte der Bf zu schützen, gefunden wurde.
(81) Es liegt also eine Verletzung von Art 1 1. ZPEMRK vor (einstimmig).
Zur behaupteten Verletzung von Art 6 Abs 1 EMRK
(82) Die Bf brachte vor, dass der Kassationsgerichtshof mit seiner Entscheidung [...] ihr Recht auf ein faires Verfahren verletzt habe.
(83) Der GH stellt fest, dass dieser Beschwerdepunkt mit der oben geprüften in Zusammenhang steht und daher ebenfalls für zulässig erklärt werden muss (einstimmig).
(84) In Anbetracht der Schlussfolgerungen zu Art 1 1. ZPEMRK hält es der GH nicht für notwendig zu prüfen, ob im vorliegenden Fall eine Verletzung von Art 6 Abs 1 EMRK vorliegt (einstimmig).
Entschädigung nach Art 41 EMRK
€ 5.000,– für immateriellen Schaden; € 40.000,– für Kosten und Auslagen (einstimmig).
Vom GH zitierte Judikatur:
Beyeler/IT, 5.1.2000, 33202/96 (GK) = NL 2000, 22
Blečić/HR, 8.3.2006, 59532/00 (GK) NL 2006, 75
Sun/RU, 5.2.2009, 31004/02
Adzhigovich/RU, 8.10.2009, 23202/05
Lelas/HR, 20.5.2010, 55555/08
Hinweis:
Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 6.5.2025, Bsw. 13959/20, entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NLMR 2025, 257) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.
Das Original des Urteils ist auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.
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