Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Große Kammer, Beschwerdesache Mansouri gg Italien, Zulässigkeitsentscheidung vom 29.4.2025, Bsw. 63386/16.
Art 1, 3, 5, 13, 35 EMRK - Verantwortlichkeit Italiens für Anhaltung eines Migranten auf zivilem Schiff nach Einreiseverweigerung.
Unzulässigkeit der Beschwerde (mehrheitlich).
Begründung:
Sachverhalt:
Der aus Tunesien stammende Bf, der sich von 2014 bis Anfang 2016 rechtmäßig in Italien aufgehalten hatte, reiste nach einem Besuch in seiner Heimat am 1.5.2016 an Bord der Fähre Splendid von Tunis nach Palermo. Bei der Grenzkontrolle wurde ihm die Einreise verweigert, da sein Antrag auf Verlängerung des Aufenthaltstitels am 24.3.2016 abgelehnt worden war und er kein Einreisevisum vorweisen konnte.
Aufgrund dieser Zurückweisung an der Grenze untersagte ihm die Grenzpolizei, das Schiff zu verlassen und befahl dessen Kapitän unter Verweis auf Artikel 10 Abs 3 des Gesetzesdekrets Nr 286/1998 (Anm: Diese Bestimmung verpflichtet ein Beförderungsunternehmen dazu, einen von ihm an die Grenze gebrachten Ausländer, dem die Einreise verweigert wird, unverzüglich in das Land zurückzubringen, aus dem er befördert oder in dem sein Reisedokument ausgestellt wurde.), für seine Rückkehr nach Tunesien zu sorgen.
Der Bf wurde daraufhin bis zur Ankunft des Schiffs in Tunis am 7.5.2016 in einer speziellen Kabine angehalten, die circa 11 m2 maß. Nach seinen Angaben war er rund um die Uhr in der Zelle eingesperrt. Die Reederei berichtete hingegen, er sei zwar ständig überwacht worden, hätte sich aber frei bewegen können. Außer Streit steht die Versorgung mit regelmäßigen Mahlzeiten und die Erlaubnis, sein Mobiltelefon zu behalten.
Nachdem der Bf seinen Anwalt telefonisch kontaktiert hatte, forderte dieser die Grenzpolizei am 3.5.2016 ohne Erfolg auf, die Zurückweisung an der Grenze zu widerrufen.
Rechtsausführungen:
Der Bf behauptete Verletzungen von Art 5 Abs 1, 2, 4 und 5 (Recht auf persönliche Freiheit), weil er an Bord der Splendid unrechtmäßig angehalten und nicht über die Gründe für die Freiheitsentziehung informiert worden sei, ihm kein Rechtsmittel zur Haftprüfung zur Verfügung gestanden wäre und er keine Haftentschädigung beantragen hätte können. Außerdem behauptete er im Hinblick auf die Bedingungen seiner Anhaltung auf dem Schiff eine Verletzung von Art 3 (hier: Verbot der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung) allein und iVm Art 13 EMRK (Recht auf eine wirksame Beschwerde bei einer nationalen Instanz).
Vorfragen
Hoheitsgewalt
(42) Die Regierung brachte [...] vor, die Umstände der Rechtssache würden nicht iSv Art 1 EMRK in die Hoheitsgewalt Italiens fallen.
(46) Die allgemeinen Grundsätze der Rsp des GH zur Hoheitsgewalt wurden in M. N. ua/BE zusammengefasst und kürzlich in Duarte Agostinho ua/PT ua bekräftigt. [...]
(47) Im vorliegenden Fall möchte der GH zunächst anmerken, dass die umstrittenen Ereignisse in italienischen Hoheitsgewässer ihren Ausgang nahmen, dann auf Hoher See ihre Fortsetzung fanden und endeten, als das Schiff in Tunesien ankam. Der Kurs der Splendid folgte sechs Tage lang der Küste Italiens [...], ehe sie am letzten Tag der fraglichen Zeitspanne die Überfahrt nach Tunesien unternahm.
(48) Bei der Entscheidung darüber, ob die Ereignisse in die Hoheitsgewalt des belangten Staats fielen, muss jedenfalls betont werden, dass die Splendid im Eigentum einer italienischen Schifffahrtsgesellschaft stand, unter italienischer Flagge fuhr und während des fraglichen Zeitraums unter der Kontrolle ihres Kapitäns stand, dessen Pflichten durch das italienische Recht bestimmt wurden.
(49) In einer Reihe von Fällen hat der GH festgestellt, dass Aktivitäten an Bord von Schiffen, die unter der Flagge eines Staats fahren, unter die Hoheitsgewalt dieses Staats fallen. [...] Aufgrund des internationalen Seerechts unterliegt ein sich auf Hoher See befindendes Schiff der ausschließlichen Hoheitsgewalt jenes Staats, dessen Flagge es führt. [...] Dieser Grundsatz wurde zudem in das italienische Recht [...] übernommen.
(50) Dem Argument der Regierung, die fraglichen Ereignisse würden nicht in die Hoheitsgewalt Italiens fallen, weil sie auf dem Territorium eines anderen Staats geendet hätten, kommt vor dem Hintergrund der Rsp des GH keine Bedeutung zu. [...]
(51) Diese Überlegungen reichen [...] vor dem Hintergrund der Rsp des GH zu diesem Gebiet für die Feststellung aus, dass es sich im vorliegenden Fall tatsächlich um eine Ausübung der Hoheitsgewalts Italiens handelt, sodass im Hinblick auf die Konvention die Verantwortlichkeit diese Staats begründet wurde.
Unvereinbarkeit ratione personae
(52) Die Regierung [...] brachte vor, dass die umstrittenen Handlungen nicht von staatlichen Organen begangen worden seien und daher Italien ratione personae nicht zugerechnet werden könnten.
(57) Der GH hat durchgehend erklärt, dass Fragen der Zurechenbarkeit und der Verantwortlichkeit des belangten Staats nach der EMRK für die in Beschwerde gezogenen Handlungen in der Phase der Prüfung in der Sache zu behandeln sind. Es ist jedoch wichtig klarzustellen, dass sich dies auf die Beweisfrage bezieht, ob die strittige Handlung oder Unterlassung tatsächlich wie behauptet einem staatlichen Organ zurechenbar war. Dies schließt es nicht aus, auf der Ebene der Zulässigkeit zu prüfen, ob bestimmte Individuen oder Einrichtungen als staatliche Organe angesehen werden können, sodass jede Handlung, deren Begehung durch sie auf der späteren Ebene der Prüfung in der Sache nachgewiesen wird, geeignet wäre, die Verantwortlichkeit des fraglichen Staats nach sich zu ziehen.
(58) Im vorliegenden Fall sind sich die Parteien über den dualen Status einig, der dem Kapitän eines Schiffs nach italienischem Recht zukommt. Wie die nationale Judikatur zeigt, erfüllt der Kapitän als Vertreter des Schiffseigners Aufgaben rein privater Natur, kann aber auch mit öffentlicher Gewalt betraut werden, wenn er bestimmten – insb den ihm gesetzlich übertragenen öffentlich-rechtlichen – Aufgaben nachkommt.
(59) Wie von der Regierung nicht in Abrede gestellt wurde, musste der Kapitän der Splendid gemäß Art 10 des Gesetzesdekrets Nr 286 [...] die gegen den Bf erlassene Anordnung der Zurückweisung an der Grenze vollstrecken. Die Rolle und die Pflichten des Beförderungsunternehmens wurden zudem auch durch die relevanten Bestimmungen des Unionsrechts und des Völkerrechts anerkannt und geregelt.
(60) Unter diesen Umständen ist der GH vom Argument der Regierung, der Kapitän des Schiffs hätte beim Transport des Bf rein private Aufgaben erfüllt, nicht überzeugt. Die Regierung brachte zudem vor, diese Aufgaben seien Teil der Befugnis zur Aufrechterhaltung von Ordnung und Disziplin an Bord des Schiffs, die [...] dem Kapitän zukomme. Dazu ist festzustellen, dass diese Aufgabe des Kapitäns nach der Rsp des Kassationsgerichtshofs einen Teil der öffentlich-rechtlichen Befugnisse des Kapitäns bildet. [...]
(61) In Anbetracht dieser Überlegungen in ihrer Gesamtheit ist der GH der Ansicht, dass dem Kapitän der Splendid öffentlich-rechtliche Befugnisse eingeräumt wurden, als er mit der Rückbringung des Bf betraut wurde. Dabei blieb es während der gesamten Zeit des Aufenthalts des Bf an Bord, auch als sich das Schiff in tunesischen Hoheitsgewässern befand. Die Ereignisse, die Anlass zur Beschwerde gaben, sind daher dem belangten Staat zurechenbar und begründen die Verantwortlichkeit Italiens unter der EMRK.
Zur behaupteten Verletzung von Art 5 Abs 1 EMRK
Zur Anwendbarkeit von Art 5 EMRK
(67) Angesichts seiner unten dargelegten Überlegungen zur Erschöpfung der innerstaatlichen Rechtsbehelfe erachtet es der GH nicht als erforderlich zu entscheiden, ob der Sachverhalt in den Anwendungsbereich von Art 5 Abs 1 EMRK fällt.
Erschöpfung der innerstaatlichen Rechtsbehelfe
(68) Die Regierung erhob die Verfahrenseinrede der Nichterschöpfung der innerstaatlichen Rechtsbehelfe. Sie warf dem Bf Untätigkeit vor und wies darauf hin, dass er nach italienischem Recht eine ganze Reihe von Rechtsbehelfen ergreifen hätte können, um Wiedergutmachung für die [...] behaupteten Verletzungen zu erlangen.
(85) [...] Ein Rechtsbehelf hinsichtlich der Rechtmäßigkeit einer noch andauernden Freiheitsentziehung ist nur dann effektiv, wenn er eine Aussicht auf Entlassung bietet. [...] Präventive und kompensatorische Rechtsbehelfe müssen einander ergänzen.
(86) Anders können die Dinge hingegen liegen, wenn die Freiheitsentziehung bereits beendet wurde. Wenn ein Bf vorbringt, er sei in Verletzung des innerstaatlichen Rechts – und damit des Art 5 Abs 1 EMRK – angehalten worden, und wenn diese Anhaltung bereits geendet hat, ist eine Entschädigungsklage, die zur Anerkennung der behaupteten Verletzung und zum Zuspruch einer Entschädigung führen kann, grundsätzlich ein effektiver Rechtsbehelf, der erhoben werden muss, wenn seine praktische Wirksamkeit überzeugend nachgewiesen wurde. [...]
(93) [...] Der GH muss sich vergewissern, ob der Bf seiner Verpflichtung entsprochen hat, jene Rechtsbehelfe zu erschöpfen, die ihm nach italienischem Recht zur Verfügung standen, um festzustellen, ob die Umstände seiner Zurückschiebung eine »Freiheitsentziehung« darstellten und um, wenn dies der Fall war, die Rechtmäßigkeit dieser Maßnahme zu überprüfen.
(94) Die Regierung brachte vor, der Bf hätte mittels Schadenersatzklage gegen den Staat oder die Schiffseignerin nach [der allgemeinen Bestimmung des] Art 2043 des Zivilgesetzbuchs eine rechtswidrige Freiheitsentziehung behaupten und Schadenersatz geltend machen können. Zudem wäre es ihm freigestanden, mit einem Antrag auf eine einstweilige Verfügung gemäß Art 700 der Zivilprozessordnung seine sofortige Freilassung zu verlangen.
(95) Die Regierung [...] verwies auf die Resolution des Ministerkomitees [...] betreffend die Umsetzung des Urteils Khlaifia ua/IT, in der die Wirksamkeit dieses Rechtsbehelfs [...] in Bezug auf die Anhaltung Fremder anerkannt worden sei.
(98) Die innerstaatlichen Entscheidungen [die in der genannten Resolution angeführt werden] [...] zeigen mit ausreichender Gewissheit, dass die Zivilgerichte in der Lage sind, staatliche Behörden gemäß Art 2043 Zivilgesetzbuch wegen [...] als rechtswidrig erkannter Freiheitsentziehungen zur Rechenschaft zu ziehen und, wenn angemessen, eine Entschädigung für den erlittenen Schaden zuzusprechen. Im konkreten Fall des Bf deutet nichts darauf hin, dass ihm eine Schadenersatzklage keine ausreichende Aussicht auf Erfolg geboten hätte [...]. Zudem hätte der Bf [...] auch gegen die Schiffseignerin oder den Kapitän eine Schadenersatzklage einbringen können [...].
(99) Anders als der Bf ist der GH auch nicht davon überzeugt, dass aus dem Fehlen von Behörden im speziellen Bereich der sofortigen Rückschiebung Fremder [...] auf die fehlende Wirksamkeit des fraglichen Rechtsbehelfs geschlossen werden könnte. [...] Das Bestehen bloßer Zweifel an den Erfolgsaussichten eines Rechtsbehelfs, der nicht offensichtlich aussichtslos ist, ist kein gültiger Grund für das Versäumnis, sich dieses Rechtsbehelfs zu bedienen. [...]
(100) Nach Ansicht des GH wurde ausreichend nachgewiesen, dass der kompensatorische Rechtsbehelf [...] nicht unberücksichtigt bleiben kann, weil er nicht verfügbar oder unwirksam gewesen wäre. Hätte sich der Bf seiner bedient, wären die innerstaatlichen Gerichte nicht nur in der Lage gewesen zu klären, ob [...] eine »Freiheitsentziehung« vorlag, sondern auch zu prüfen, ob diese rechtmäßig war und ihm, wenn angemessen, im Fall der Feststellung einer Verletzung von Art 5 EMRK eine Entschädigung zuzusprechen.
(101) Da die vom Bf behauptete Freiheitsentziehung im Zeitpunkt der Erhebung seiner Beschwerde bereits beendet war, waren die Eigenschaften des kompensatorischen Rechtsbehelfs ausreichend, um den Anforderungen der Rsp des GH zu Art 35 Abs 1 EMRK zu entsprechen.
(102) Da die Regierung aber vorbrachte, die von ihr genannten Rechtsbehelfe wären auch geeignet gewesen, die Anordnung der Freilassung des Bf zu gewährleisten, erachtet es der GH als angemessen, ihre Wirksamkeit auch aus dieser Perspektive zu prüfen.
(103) Nach dem Vorbringen der Regierung kann nach italienischem Recht jedermann bei den ordentlichen Gerichten gemäß Art 700 der Zivilprozessordnung eine einstweilige Verfügung beantragen. Dieser Rechtsbehelf ermächtige die Gerichte, dringende vorläufige Maßnahmen anzuordnen, um ein Recht vor einer unmittelbaren und unwiderbringlichen Beeinträchtigung zu bewahren. Ein solcher Antrag [...] hätte in Verbindung mit einer Schadenersatzklage [...] die Freilassung des Bf sicherstellen können.
(104) In den drei von der Regierung übermittelten Entscheidungen erließen die Bezirksgerichte Triest, Rom und Palermo einstweilige Verfügungen auf Antrag [...] von Asylwerber*innen. Nach Ansicht der Gerichte hatten die Verwaltungsbehörden die Behandlung der Anträge auf internationalen Schutz zu Unrecht verweigert. Um nachteilige und irreversible Folgen (»Gefahr im Verzug«) für die betroffenen Personen (insb das Risiko einer Abschiebung [...]) zu vermeiden, befahlen die Gerichte diesen Behörden, die Anträge auf internationalen Schutz unverzüglich zu registrieren und zu bearbeiten [...].
(105) Die Regierung anerkannte, dass es bis heute kein Beispiel für einen Fall gibt, in dem ein Gericht aufgrund eines Antrags nach Art 700 der Zivilprozessordnung die Freilassung des Antragstellers angeordnet hat. Der Bf wertet dies als Beweis für die mangelnde Wirksamkeit dieses Rechtsbehelfs.
(106) [...] Wenn der Bf Zweifel an der Möglichkeit hatte, einstweiligen Rechtsschutz zu erlangen, der seine Freilassung umfasste, wäre es nach Ansicht des GH an ihm gelegen, diese Zweifel durch einen Antrag an die innerstaatlichen Gerichte zu zerstreuen.
(108) Wie der GH zudem feststellt, konnte der Bf während der gesamten Reise in Kontakt mit seiner Familie und seinem Anwalt bleiben. Dieser Anwalt brachte sofort eine Beschwerde gegen die Einreiseverweigerung ein [...]. Somit war der Bf in der Lage, effektive rechtliche Unterstützung zu erhalten. [...] Der GH erkennt daher keine Hürden für die Zugänglichkeit der fraglichen Rechtsbehelfe. [...]
(110) Folglich verabsäumte es der Bf [...], verfügbare und effektive innerstaatliche Rechtsbehelfe zu erschöpfen [...].
(111) Diese Schlussfolgerung gilt gleichermaßen für die Beschwerde unter Art 5 Abs 2 EMRK, die [...] vom Bf nie an die innerstaatlichen Gerichte herangetragen wurde.
(116) Selbst unter der Annahme, dass Art 5 EMRK im vorliegenden Fall anwendbar ist, muss der Verfahrenseinrede der Regierung [...] in Anbetracht der obigen Überlegungen stattgegeben werden.
(117) Folglich sind die Beschwerdepunkte unter Art 5 Abs 1 und Abs 2 EMRK wegen Nichterschöpfung der innerstaatlichen Rechtsbehelfe [...] zurückzuweisen [...].
Zur behaupteten Verletzung von Art 5 Abs 4 EMRK
(120) [...] Dieses Vorbringen beruht auf demselben Sachverhalt wie jenes unter Art 5 Abs 1 EMRK und wirft keine davon gesonderte Frage auf. Folglich ist es ebenfalls wegen Nichterschöpfung des innerstaatlichen Rechtsbehelfs [...] zurückzuweisen.
Zur behaupteten Verletzung von Art 5 Abs 5 EMRK
(123) [...] Art 5 Abs 5 EMRK wird entsprochen, wenn es möglich ist, eine Entschädigung für eine Freiheitsentziehung zu beantragen, die gegen die Absätze 1, 2, 3 oder 4 dieses Artikels verstoßen hat. Das Recht auf eine Entschädigung nach Art 5 Abs 5 EMRK setzt somit voraus, dass entweder von einem innerstaatlichen Gericht oder vom GH eine Verletzung eines der anderen Absätze festgestellt wurde.
(124) Da die GK die Beschwerdevorbringen unter Art 5 Abs 1, 2 und 4 EMRK für unzulässig erklärt hat, ist die Beschwerde unter Art 5 Abs 5 EMRK ratione materiae unvereinbar mit der Konvention und muss daher zurückgewiesen werden.
Zu den behaupteten Verletzungen von Art 3 und Art 13 EMRK
(131) Der GH erachtet es nicht als notwendig zu entscheiden, ob der Bf die innerstaatlichen Rechtsbehelfe erschöpft hat. Aus den folgenden Gründen hält er diesen Beschwerdepunkt in jedem Fall für offensichtlich unbegründet.
(134) Erstens [...] war der Bf nicht besonders vulnerabel. [...] Es steht auch außer Streit, dass die Kabine, in der er angehalten wurde, [...] von angemessener Größe und Sauberkeit war und zudem ein Bullauge Tageslicht und frische Luft bot. Nichts deutet darauf hin, dass der Bf an einem Mangel an Nahrung oder Trinkwasser litt oder deren Qualität mangelhaft war. Dem Bf wurden auch seine persönlichen Sachen nicht abgenommen und er konnte mit seinem Mobiltelefon mit der Außenwelt [...] kommunizieren.
(135) Zur Möglichkeit des Zugangs zum Freien bemerkt der GH, dass nicht [...] bewiesen wurde, dass der Bf wie von ihm behauptet am Verlassen der Kabine gehindert war. [...] Es gibt keine Gründe für die Schlussfolgerung, der Zugang zum Freien und zu Tageslicht wäre in einer Art eingeschränkt gewesen, die die Anhaltung des Bf mit Art 3 EMRK unvereinbar machte.
(136) Wie dem auch sei, dauerte die Anhaltung des Bf [...] sieben Tage. [...] Die Dauer der Freiheitsentziehung ist einer der Faktoren, die bei der Entscheidung darüber, ob die Haftbedingungen den Garantien des Art 3 EMRK entsprachen, zu berücksichtigen sind. [...]
(137) Angesichts der obigen Überlegungen und der Dauer der Anhaltung des Bf erreichten die allgemeinen Unterbringungsbedingungen an Bord der Splendid [...] nicht das Mindestmaß an Schwere, das erforderlich ist, um [...] Art 3 EMRK auf den Plan zu rufen.
(138) Folglich ist die Beschwerde unter Art 3 [...] offensichtlich unbegründet und daher [...] zurückzuweisen.
Ergebnis
Aus den genannten Gründen wir die Beschwerde für unzulässig erklärt (mehrheitlich).
Vom GH zitierte Judikatur:
Hirsi Jamaa ua/IT, 23.2.2012, 27765/09 (GK) = NLMR 2012, 50
Vučković ua/RS, 25.3.2014, 17153/11 ua (GK) = NLMR 2014, 155
Khlaifia ua/IT, 15.12.2016, 16483/12 (GK) = NLMR 2016, 511
M. N. ua/BE, 5.5.2020, 3599/18 (ZE der GK) = NLMR 2020, 163 = EuGRZ 2020, 538
Ukraine und Niederlande/RU, 30.11.2022, 8019/16 ua (ZE der GK) = NLMR 2023, 13
Duarte Agostinho ua/PT ua, 9.4.2024, 39371/20 (ZE der GK) = NLMR 2024, 91 = EuGRZ 2024, 559
Hinweis:
Das vorliegende Dokument über die Zulässigkeitsentscheidung des EGMR vom 29.4.2025, Bsw. 63386/16, entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NLMR 2025, 175) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.
Das Original der Zulässigkeitsentscheidung ist auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden