Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer V, Beschwerdesache L. ua gg Frankreich, Urteil vom 24.4.2025, Bsw. 46949/21.
Art 3, 8, 14 EMRK - Fehlende Einwilligung als wesentliches Tatbestandsmerkmal einer Vergewaltigung.
Zulässigkeit der Beschwerden (einstimmig).
Verletzung von Art 3 und Art 8 EMRK (einstimmig).
Verletzung von Art 14 iVm Art 3 und Art 8 EMRK (einstimmig).
Entschädigung nach Art. 41 EMRK: € 25.000,– an L. und je € 15.000,– an H. B. und M. L. für immateriellen Schaden; € 16.020,– an L, € 1.000,– an H. B. und € 3.000,– an M. L. für Kosten und Auslagen (einstimmig).
Begründung:
Sachverhalt:
Die vorliegenden Beschwerden betreffen drei Frauen – L., H. B. und M. L. –, die als Minderjährige Opfer sexueller Gewalt wurden. Zwar führten die französischen Behörden in allen drei Fällen Ermittlungsverfahren durch, diese zogen jedoch keine Verurteilungen wegen Vergewaltigung nach sich.
L. sprach im August 2010 mit ihrer Mutter bei einer Polizeistation in der Region Paris vor und gab an, im Jahr 2009 als 14-Jährige von zwei 21-jährigen Feuerwehrmännern (sapeurs-pompiers) vergewaltigt worden zu sein. Die Bf beschrieb sich selbst als psychisch instabil und gab an, bereits in der Kinderpsychiatrie stationär behandelt worden zu sein. Seit ihrem 13. Lebensjahr leide die Bf zudem an Krampfanfällen, weshalb ihr Feuerwehrmänner wiederholt Erste Hilfe geleistet hätten. Seit April 2009 hätte L. mehrmals mit einem Feuerwehrmann an verschiedenen Orten Geschlechtsverkehr gehabt. Ihre Kontaktdaten seien unter den Feuerwehrmännern zirkuliert. Im März 2011 wurde eine Untersuchung gegen einen Feuerwehrmann und zwei seiner Freunde wegen Vergewaltigung und sexueller Belästigung einer besonders schutzbedürftigen Minderjährigen, die das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, eingeleitet. Der Untersuchungsrichter wies den Antrag der Bf auf Fortsetzung der Ermittlungen betreffend den Straftatbestand der Vergewaltigung durch psychische Nötigung aufgrund des erheblichen Altersunterschiedes (Art 222-22-1 Code Penal) zurück. Schließlich stellte er das Verfahren hinsichtlich aller Straftaten außer der sexuellen Belästigung einer Minderjährigen, die das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ein. Die Untersuchungsabteilung des Berufungsgerichts Versailles bestätigte die Entscheidung des Untersuchungsrichters. Der Cour de Cassation stellte im März 2021 fest, dass es alleine Sache des Untersuchungsrichters sei, im Rahmen der Beweiswürdigung zu beurteilen, ob die Bf die notwendige Einsichtsfähigkeit besaß, um in die Handlungen einwilligen zu können. Da diese Beurteilung jedoch von den Ermittlungsbehörden vorgenommen worden war, wurde der Fall an das Berufungsgericht zurückverwiesen, was zu einer teilweisen Einstellung führte. Ein weiteres Rechtsmittel dagegen wies der Cour de Cassation im Mai 2022 zurück.
H. B., die damals 14 Jahre und 10 Monate alt war, wurde am 27.5.2020 von ihren Eltern als vermisst gemeldet. Als sie kurz darauf wieder zurückkehrte, war sie laut Polizeibericht offensichtlich berauscht und konnte erst am 30.5.2020 einvernommen werden. Aufgrund der Angaben der Bf und von Zeugen leitete die Staatsanwaltschaft ein Strafverfahren gegen zwei Erwachsene im Alter von 21 und 29 Jahren wegen sexueller Belästigung ohne Gewalt, Zwang, Drohung oder Ausnutzung des Überraschungsmoments, begangen durch einen Erwachsenen gegen eine minderjährige Person, die das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ein. Das Strafgericht Sarreguemines urteilte am 9.11.2020, dass der Sachverhalt als schwere Vergewaltigung eingestuft werden müsste. Da die Angelegenheit somit nicht in seine Zuständigkeit fiel, verwies es die Sache an die Staatsanwaltschaft zurück. Im März 2021 hob das Berufungsgericht das Urteil auf und sprach die Angeklagten in der Sache frei. Einen Antrag auf weitere Ermittlungen wies es ab. Der Vater der Bf erhob dagegen Revision, die 2022 vom Cour de Cassation zurückgewiesen wurde.
Die damals 22 Jahre alte M. L. meldete 2013 einer Polizeistation in Paris, dass A. H. sie 2008 im Alter von 16 Jahren auf einer Party mehrmals ohne ihre Einwilligung sexuell penetriert habe. A. H. war damals 18 Jahre alt. Die Meldung wurde noch am selben Tag an das Jugendamt von Paris übermittelt. Nach Befragung zahlreicher Zeugen und Einholung eines Gutachtens über die Einwilligungsfähigkeit von M. L. im Tatzeitpunkt stellte der Staatsanwalt von Paris das Verfahren 2015 ein, weil der Vorsatz als wesentliches Tatbestandsmerkmal nicht hinreichend festgestellt werden konnte. 2016 zeigte die Bf A. H. an und schloss sich dem Verfahren als Privatbeteiligte an. Eine gerichtliche Untersuchung wegen Vergewaltigung wurde eingeleitet, jedoch im Mai 2020 aus Mangel an Beweisen eingestellt. Weder sei feststellbar, dass die Bf ein Trauma erlitten und A. H. mit Vorsatz gehandelt habe, noch seien die Tatmittel einer Vergewaltigung (Gewalt, Zwang, Drohung oder Ausnutzung des Überraschungsmoments) feststellbar. Dieser Einstellungsbeschluss wurde vom Berufungsgericht bestätigt. Die Revision gegen die Berufungsentscheidung wurde 2022 vom Cour de Cassation zurückgewiesen.
Rechtsausführungen:
Die Bf behaupteten eine Verletzung von Art 3 (hier: Verbot der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung) und Art 8 EMRK (hier: Recht auf Achtung des Privatlebens). L. sah zudem Art 14 EMRK (Diskriminierungsverbot) iVm diesen beiden Bestimmungen als verletzt an. Darüber hinaus behauptete M. L. eine Verletzung von Art 6 Abs 1 EMRK (hier: Recht auf angemessene Verfahrensdauer).
Verbindung der Beschwerden
(148) Aufgrund des gleichen Beschwerdegegenstandes spricht der GH über die Beschwerden in einem gemeinsamen Urteil ab (einstimmig).
Zur behaupteten Verletzung von Art 3, Art 8 und Art 14 EMRK
(149) Die Bf brachten vor, das französische Recht und die Praxis hätten keinen wirksamen Schutz gegen eine Vergewaltigung geboten. Zudem sei nicht angemessen berücksichtigt worden, dass die Bf im Tatzeitpunkt minderjährig und besonders schutzbedürftig waren. Nach Ansicht von L. und M. L. seien die Behörden außerdem ihrer Pflicht, die angezeigten Straftaten zu untersuchen und die Täter zu bestrafen, nicht umgehend nachgekommen. Außerdem kam es laut L. zu einer Sekundärviktimisierung (Anm: Sekundärviktimisierung meint eine erneute Viktimisierung nach der Straftat durch unangemessene Reaktionen Dritter.) und diskriminierenden Behandlung im Strafverfahren.
Zulässigkeit
(172) Mit der Feststellung, dass die Beschwerden der Bf betreffend Art 3 und Art 8 EMRK, in Bezug auf L. iVm Art 14 EMRK, weder offensichtlich unbegründet noch aus einem anderen [...] Grund unzulässig sind, erklärt sie der GH für zulässig (einstimmig).
In der Sache
Anwendbare Grundsätze
(193) [...] [Der GH] erinnert daran, dass es zu den positiven Verpflichtungen der Staaten nach Art 3 und Art 8 EMRK gehört, strafrechtliche Bestimmungen zu erlassen, die jede nicht einvernehmliche sexuelle Handlung verbieten und unter Strafe stellen [...]. Diese Bestimmungen sind im Zuge der Ermittlungen und der Strafverfolgung wirksam anzuwenden [...]. [...]
(195) In Bezug auf diese materiellrechtliche Verpflichtung räumt der GH [...] ein, dass die Staaten über einen großen Ermessensspielraum im Hinblick auf die Gewährleistung eines angemessenen Schutzes vor Vergewaltigung verfügen. [...] Die Voraussetzung, wonach das Opfer sich körperlich wehren muss, ist in den Rechtsordnungen der europäischen Länder nicht mehr enthalten. Zwar umfasst in vielen dieser Staaten die Definition der Vergewaltigung noch immer Gewalt oder Drohung mit Gewalt durch den Angreifer; die Rsp und Lehre sehen jedoch eher die fehlende Einwilligung und nicht die Gewaltanwendung als Tatbestandsmerkmal der Vergewaltigung an. Daher ist der GH davon überzeugt, dass eine starre Auslegung bei der Strafverfolgung von Sexualstraftaten, die zB den Nachweis des körperlichen Widerstandes in allen Fällen voraussetzen würde, die Straffreiheit der Täter von bestimmten Arten der Vergewaltigung ermöglichen und dadurch den wirksamen Schutz der sexuellen Selbstbestimmung des Einzelnen gefährden könnte. [...] Der GH kommt daher zu dem Schluss, dass die Staaten verpflichtet sind, jede nicht einvernehmliche sexuelle Handlung unter Strafe zu stellen und wirksam zu bestrafen, auch wenn das Opfer keinen körperlichen Widerstand geleistet hat [...].
(196) [...] Den Staaten wird durch Art 3 und Art 8 EMRK auch eine prozedurale Verpflichtung auferlegt. So müssen die innerstaatlichen Behörden eine wirksame amtliche Untersuchung durchführen, die es ermöglicht, den Sachverhalt festzustellen und die Verantwortlichen zu identifizieren sowie gegebenenfalls zu bestrafen, wenn eine Person glaubhaft macht, Opfer von gegen Art 3 und Art 8 EMRK verstoßenden Handlungen geworden zu sein. Dabei handelt es sich um eine Verpflichtung hinsichtlich der Mittel und nicht der Ergebnisse. [...]
(197) Auch wenn es in der Praxis manchmal schwierig sein kann, die fehlende Einwilligung ohne »unmittelbare« Beweise für eine Vergewaltigung wie Spuren von Gewalt oder Augenzeugen festzustellen, sind die Behörden dennoch verpflichtet, alle Tatsachen zu untersuchen und nach einer Beurteilung der Gesamtumstände zu entscheiden. Die Untersuchung und ihre Ergebnisse müssen vor allem auf die Frage der fehlenden Einwilligung gerichtet sein [...]. [...]
(200) [...] Während des Verfahrens müssen die Justizbehörden – neben der wirksamen Wahrung der Verteidigungsrechte – sicherstellen, dass das Ansehen, die Würde und die Privatsphäre der mutmaßlichen Opfer von sexueller Gewalt geschützt werden [...]. In den Augen des GH ist es von entscheidender Bedeutung, dass sie Geschlechterstereotype in Gerichtsurteilen, Verharmlosung von sexueller Gewalt und Sekundärviktimisierung von Frauen [...] vermeiden [...].
(202) Der GH hat ebenso bereits auf die Entwicklung des Verständnisses, wie Vergewaltigung – vor allem von minderjährigen Mädchen – wahrgenommen wird, hingewiesen, wonach [die Opfer] aus verschiedenen psychischen Gründen oder aus Angst vor Gewalt durch den Täter oft keinen physischen Widerstand leisten [...]. Zudem hat der GH in N. Ç./TR entschieden, dass es keinesfalls zulässig sein kann, die Einwilligung einer Minderjährigen unter 15 Jahren so zu gewichten wie die einer Erwachsenen.
Anwendung der Grundsätze auf die konkreten Sachverhalte
(204) [Erstens] geht es für den GH im gegenständlichen Fall darum, festzustellen, ob die innerstaatlichen Behörden im Einklang mit ihren positiven Verpflichtungen gemäß Art 3 und Art 8 EMRK gehandelt haben, um den Bf einen wirksamen Schutz vor den behaupteten nicht einvernehmlichen Handlungen zu gewährleisten. [...]
(205) Zweitens erinnert der GH daran, dass er dabei weder die innerstaatlichen Behörden bei der Beurteilung des Sachverhaltes ersetzen noch über die strafrechtliche Verantwortung der mutmaßlichen Angreifer entscheiden kann [...].
Einleitende Erwägungen zu den drei Beschwerden
(206) Der GH stellt [zum Rechtsrahmen] fest, dass der Straftatbestand der Vergewaltigung in Art 222-23 Code Penal (Anm: Nach Art 222-23 des Code Pénal stellte jede sexuelle Penetration, die durch Gewalt, Zwang, Drohung oder Ausnutzung des Überraschungsmoments vorgenommen wird, eine Vergewaltigung dar.) keinen ausdrücklichen Verweis auf den Begriff »Einwilligung« enthält. Dasselbe gilt für die Bestimmungen, die bei sexuellem Missbrauch und bei sexuellem Missbrauch von Minderjährigen gelten (Art 222-22 und Art 222-22-1 Code Penal [Anm: Art 222-22 Code Penal definierte sexuellen Missbrauch als sexuellen Übergriff, der durch Gewalt, Zwang, Drohung oder Ausnutzung des Überraschungsmoments begangen wird. Nach Art 222-22-1 Code Penal konnte der Zwang physisch oder psychisch ausgeübt werden. Psychischer Zwang konnte sich dabei unter anderem aus dem Altersunterschied zwischen dem minderjährigen Opfer und dem Täter oder aus einem Autoritätsverhältnis ergeben.]). Eine fehlende Einwilligung wird jedoch seit langem vom Cour de Cassation in seiner Rsp berücksichtigt [...]. Die innerstaatlichen Gerichte bemühen sich daher, das Vorliegen oder Fehlen der Einwilligung unter Wahrung der Verteidigungsrechte des Beschuldigten [...] festzustellen. In diesem Kontext verfügt der Richter manchmal über sehr wenige Fakten, die über die divergierenden Angaben der Parteien hinausgehen. Die gegenständlichen Beschwerden illustrieren diese Schwierigkeiten.
(210) [Zur Umsetzung des rechtlichen Rahmens] stellt der GH erstens fest, dass den innerstaatlichen Behörden nicht vorgeworfen werden kann, dass Ermittlungen und Untersuchungen mit Freispruch [...] oder Einstellung des Verfahrens [...] abgeschlossen wurden. Tatsächlich stellt eine Verfahrenshandlung, die die Strafverfolgung oder einen Teil davon beendet, für sich allein keine Missachtung der zuvor beschriebenen positiven Verpflichtungen der nationalen Behörden dar [...].
(211) Zweitens betont der GH, dass er stattdessen sicherstellen muss, dass die innerstaatlichen Behörden, die mit einer Anzeige wegen Vergewaltigung befasst sind, die Umstände des Falls wirklich unter dem Gesichtspunkt der geschlechtsspezifischen Gewalt untersucht haben und sie alle ihnen zur Verfügung stehenden Möglichkeiten angewendet haben, um den angezeigten Sachverhalt festzustellen [...]. Dabei prüft der GH insb, ob sie die bei einer Vergewaltigung typischen psychologischen Faktoren berücksichtigt, die Glaubwürdigkeit der verschiedenen Aussagen im relevanten Kontext bewertet und ernsthafte Bemühungen gezeigt haben, Widersprüche aufzuklären, den Geisteszustand sowie die persönliche Situation der Bf einzuschätzen und die Schlussfolgerungen der Sachverständigengutachten zu bewerten [...].
(213) Der GH erinnert drittens daran, dass die Behörden gegebenenfalls die Schutzbedürftigkeit der Opfer, insb von Minderjährigen, gemäß internationalen und nationalen Standards [...] berücksichtigen müssen, um einen angemessenen Schutz vor Vergewaltigung und Sexualstraftaten zu gewährleisten.
(214) Im konkreten Fall betont der GH die besondere Schutzbedürftigkeit der [drei] Bf in Bezug auf ihre Minderjährigkeit im Tatzeitpunkt und in Anbetracht weiterer Faktoren wie ihres Gesundheitszustands oder ihres Alkohol- und Drogenkonsums. [...]
Zur Beschwerde von L.
(220) Der GH betont zunächst die extreme Schutzbedürftigkeit der Bf, die im Zeitpunkt der ersten angezeigten Vorfälle erst 13 Jahre alt war. Der GH weist überdies auf die psychische Labilität der Bf hin [...]. [...] Zum Zeitpunkt, als sie den beteiligten Personen erstmals begegnete, war sie bereits wegen Selbstverletzungen und suizidaler Tendenzen, die sich während der gesamten Zeit und auch während des Strafverfahrens fortsetzten, stationär behandelt worden [...]. Schließlich kommt der GH zu dem Ergebnis, dass das notorische, an Besessenheit grenzende Interesse der Bf an Feuerwehrleuten sie besonders angreifbar für deren Aufmerksamkeitsbekundungen und sexuelle Aufforderungen machte.
(221) Der GH stellt aber fest, dass es die innerstaatlichen Richter unterlassen haben, die Begleitumstände bei der Beurteilung des Verhaltens und der Einwilligung der Bf kontextbezogen zu würdigen; dies insb in Bezug auf das Ungleichgewicht in den Beziehungen zwischen der Bf und den Personen, mit denen sie Geschlechtsverkehr hatte. [...] Außerdem stellt der GH fest, dass es weder eine ausreichende Abwägung zwischen dem Verhalten der Bf und den Auswirkungen der Begleitumstände noch zwischen dem Verhalten der Bf und den Elementen, die ihre besondere Schutzbedürftigkeit begründen, gab. [Zu diesen Elementen zählen] ihr Gesundheitszustand [...] und die Ergebnisse der psychiatrischen Gutachten, die 2010 und 2013 erstattet wurden. Aus Letzteren geht hervor, dass die Erkrankung von L. »selbstbestrafendes Verhalten«, »unangemessene sexuelle Verführung« und ein »Bedürfnis zur Selbsterniedrigung« erklären kann, was sie »besonders beinflussbar, beeindruckbar und suggestibel« macht – eine Schutzbedürftigkeit, die eine Einwilligung nicht möglich macht und »von Dritten wahrgenommen werden kann« [...].
(222) Unter diesen Umständen [...] ist der GH der Ansicht, dass die Begründung des Berufungsgerichts schwerwiegende Mängel betreffend die Feststellung der Urteilsfähigkeit von L. [...] aufwies.
(224) Das Erfordernis einer effektiven Untersuchung umfasst insb die Raschheit von Strafverfahren [...]. Im vorliegenden Fall hält der GH fest, dass die wichtigsten Untersuchungsmaßnahmen über einen Zeitraum von mehr als zehneinhalb Jahren durchgeführt wurden [...]. Bis zum Urteil des Cour de Cassation vom 18.5.2022 vergingen fast 11 Jahre und 9 Monate [...]. [...] Unter den Umständen des vorliegenden Falls und in Bezug auf die besonders schmerzhafte medizinische Geschichte der Bf, die den Behörden vollständig bekannt war, stellt der GH fest, dass ein sich über mehr als elf Jahre erstreckendes Strafverfahren, welches insb mit dem Fallenlassen des Vergewaltigungsvorwurfes endete, nicht als Erfüllung der in diesem Bereich geforderten Sorgfalt angesehen werden kann.
(225) Zur Sekundärviktimisierung [...] hält der GH erstens fest, dass die Schließung der gerichtlichen Untersuchung durch den Untersuchungsrichter [...] durch die Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Bf während der Ermittlungen [...] gerechtfertigt war.
(226) Zweitens ist der GH der Ansicht, dass die innerstaatlichen Behörden mindestens zweimal gegen ihre Verpflichtung, die Würde der Bf zu schützen, verstoßen haben, indem sie die Bf moralisierenden Äußerungen aussetzten, die Beschuldigungen und sexuelle Stereotype enthielten. Diese Äußerungen waren geeignet, das Vertrauen der Opfer in die Justiz zu erschüttern [...].
(227) Der GH hält einerseits fest, dass die Bf gleich am Anfang der Ermittlungen bei ihrer zweiten Einvernahme am 7.9.2010, obwohl die Dienststelle spezialisiert war, mit Fragen eines Polizisten konfrontiert wurde, in denen er ihr indirekt vorwarf, dass sie ihre fehlende Zustimmung nicht durch Schreien oder körperliche Gegenwehr zum Ausdruck gebracht habe [...]. [...] Der GH weist [...] darauf hin, dass dies nicht mehr der zeitgemäßen Auffassung der Tatbestandsmerkmale der Vergewaltigung entspricht, deren Charakterisierung nicht mehr von der Feststellung des körperlichen Widerstandes des Opfers abhängt [...].
(228) Anderseits weist der GH auf die Geschlechterstereotype in der Begründung des Urteils der Untersuchungskammer vom 12.11.2020 hin. In diesem wurden die von der Bf behaupteten Vorfälle karikaturistisch und abwertend beschrieben, indem auf den »üblichen Erfolg [der Feuerwehrleute] beim weiblichen Geschlecht und ihr manchmal zügelloses Verhalten ihnen gegenüber«, welches sie nicht »zum Nachdenken veranlasst« hätte, Bezug genommen wurde [...]. [...]
(229) [...] Im vorliegenden Fall ist der GH der Ansicht, dass die von der Untersuchungskammer in ihrem Urteil vom 12.11.2020 verwendeten Geschlechterstereotype sowohl überflüssig waren als auch die Würde der Bf verletzten [...].
(232) Aus den vorausgehenden Erwägungen leitet der GH hab, dass – unter Berücksichtigung des im Tatzeitpunkt geltenden rechtlichen Rahmens und dessen Anwendung auf den konkreten Sachverhalt – die Versäumnisse der innerstaatlichen Behörden betreffend die mangelnde Sorgfalt und Raschheit des Verfahrens sowie die Bewertungsmethoden betreffend die Einwilligung der Bf nicht nur einen angemessenen Schutz entzogen, sondern sie auch einer Sekundärviktimisierung ausgesetzt haben, was eine Diskriminierung darstellt.
Zur Beschwerde von H. B.
(235) Der GH führt aus, dass das Berufungsgericht [...] bei der Beurteilung der Einwilligung der Bf einerseits feststellte, die Angeklagten hätten angesichts des Verhaltens der Bf rechtmäßig von einer Einwilligung ausgehen können, und anderseits habe nichts auf Handeln mit Gewalt, Zwang, Drohung oder Überraschung hingedeutet. Dazu stellten die Berufungsrichter fest, das Urteilsvermögen der Bf sei durch den Alkoholeinfluss bei den sexuellen Spielen nicht beeinträchtigt gewesen, da sie nie von Bewusstseinsverlust oder Willensschwäche, sondern ausschließlich von ihren Schuldgefühlen gesprochen hätte. [...]
(236) Der GH stellt fest, dass es das Berufungsgericht [...] unterlassen hat, die Auswirkungen der starken Alkoholisierung bei der Beurteilung des Bewusstseins und des Verhaltens zu berücksichtigen, obwohl die Bf während des gesamten Strafverfahrens erklärte, dass sie »das niemals getan hätte«, wenn sie »keinen Alkohol konsumiert hätte«, obwohl sie keine genauen Erinnerungen an den Tathergang hatte [...] und obwohl ihr Körper Spuren von Gewalt aufwies [...]. Es ist bemerkenswert, dass der alkoholisierte Zustand der Bf nur berücksichtigt wurde, um ihre Enthemmung festzuhalten und jeglichen Opportunismus seitens der Angeklagten auszuschließen. Der GH stellt außerdem fest, dass das Berufungsgericht keine kontextuelle Beurteilung der besonderen Schutzbedürftigkeit der Bf vorgenommen hat [...]. [...]
(238) Aufgrund all dieser Erwägungen kommt der GH zu dem Ergebnis, dass – unter Berücksichtigung des im Tatzeitpunkt geltenden rechtlichen Rahmens und dessen Anwendung auf den konkreten Sachverhalt – die von den innerstaatlichen Richtern gewählte Herangehensweise, bei der die besondere Schutzbedürftigkeit der Bf und die Auswirkungen der umliegenden Umstände ihrer Einwilligung nicht gewürdigt wurden, im vorliegenden Fall nicht geeignet war, um einen angemessenen Schutz der Bf zu gewährleisten.
Zur Beschwerde von M. L.
(241) Der GH führt zunächst aus, dass die Beurteilung der angezeigten Tat durch das Berufungsgericht vorrangig auf die Aussagen der Angeklagten gestützt wurde, ohne jenen der Bf dasselbe Gewicht beizumessen oder diese im Kontext zu betrachten. [...] So nahm das Berufungsgericht keine umfassende Analyse der Ausdrücke »Nein, ich bin Jungfrau«, mit denen die Bf den ersten Versuch der vaginalen Penetration ablehnte, und »Das schuldest du mir«, mit dem der Angeklagte versucht habe, Oralsex zu erzwingen [...], vor. Die innerstaatlichen Richter haben es auch verabsäumt, die vom Angeklagten beschriebenen Umstände des Analverkehrs [...], wonach er sich an der Bf rieb [...] und dabei sein Geschlechtsteil »ohne Gewalt« in ihren Anus »gerutscht« sei, gebührend zu würdigen; insb unterließen sie es, diese mit den Aussagen der M. L. zu vergleichen [...].
(243) Aus all dem schlussfolgert der GH, [...] dass die Berufungsrichter die Einwilligung der Bf hauptsächlich aufgrund ihres passiven Verhaltens und ihres mangelnden körperlichen Widerstandes feststellten, ohne ihre besondere Schutzbedürftigkeit oder ihren psychischen Zustand angemessen zu berücksichtigen. Dies steht im Widerspruch zu den aktuellen Erkenntnissen über das Verhalten von Vergewaltigungsopfern, insb wenn diese noch jung sind [...].
(246) [In Zusammenhang mit der Raschheit des Strafverfahrens] stellt der GH fest, dass zwischen einfachen, unerlässlichen Ermittlungshandlungen Zeiträume lagen, die mit der Schwere der angezeigten Taten kaum vereinbar zu sein scheinen. [...]
(247) Aufgrund der vorausgehenden Erwägungen kommt der GH zu dem Schluss, dass – unter Berücksichtigung des im Tatzeitpunkt geltenden rechtlichen Rahmens und dessen Anwendung auf den konkreten Sachverhalt – die Versäumnisse der innerstaatlichen Behörden und die fehlende Raschheit des Verfahrens sowie die Bewertungsmethoden betreffend die Einwilligung es nicht erlaubten, der Bf einen angemessenen Schutz zu gewähren.
Ergebnis
(251) Der GH kommt zu dem Schluss, dass der Staat seine positiven Verpflichtungen gegenüber den drei Bf nicht eingehalten und in allen Beschwerdefällen eine Verletzung von Art 3 und 8 EMRK stattgefunden hat (einstimmig).
(252) Er kommt ebenso in Bezug auf die Beschwerde von L. zu dem Schluss, dass Art 14 iVm Art 3 und Art 8 EMRK verletzt wurde (einstimmig).
Zur behaupteten Verletzung von Art 6 Abs 1 EMRK
(255) In Anbetracht der vorangehenden Feststellungen im vorliegenden Fall und seiner Schlussfolgerungen ist der GH der Ansicht, dass er die von der Rechtssache aufgeworfenen wesentlichen Fragen geprüft hat und es nicht mehr notwendig ist, die Beschwerde wegen überlanger Verfahrensdauer im Hinblick auf ihre Zulässigkeit und ihre Berechtigung in der Sache zu beurteilen (einstimmig).
Entschädigung nach Art 41 EMRK
€ 25.000,– an L. und je € 15.000,– an H. B. und M. L. für immateriellen Schaden; € 16.020,– an L, € 1.000,– an H. B. und € 3.000,– an M. L. für Kosten und Auslagen (einstimmig).
Vom GH zitierte Judikatur:
M. C./BG, 4.12.2003, 39272/98 = NL 2003, 316
M. G. C./RO, 15.3.2016, 61495/11
Z./BG, 28.5.2020, 39257/17
N. Ç./TR, 9.2.2021, 40591/11
J. L./IT, 27.5.2021, 5671/16
X./GR, 13.2.2024, 38588/21
M. G./LT, 20.2.2024, 6406/21
Z./CZ, 20.6.2024, 37782/21 = NLMR 2024, 213
Y./CZ, 12.12.2024, 10145/22
Hinweis:
Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 24.4.2025, Bsw. 46949/21, entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NLMR 2025, 135) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.
Das Original des Urteils ist auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.
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