Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer IV, Beschwerdesache Van Slooten gg die Niederlande, Urteil vom 15.4.2025, Bsw. 45644/18.
Art 8 EMRK - Unrechtmäßiger Sorgerechtsentzug wegen unzureichender Prüfung der Erziehungsfähigkeit.
Zulässigkeit der Beschwerde (einstimmig).
Verletzung von Art 8 EMRK (einstimmig).
Entschädigung nach Art. 41 EMRK: € 20.000,– für immateriellen Schaden (einstimmig).
Begründung:
Sachverhalt:
Die Bf hatte seit der Geburt ihres Kindes am 4.8.2014 das alleinige Sorgerecht. Zwischen ihr und dem Kindsvater kam es vor und nach der Geburt immer wieder zu Vorfällen von häuslicher Gewalt. Im Februar 2015 trennte sich die Bf vom Vater ihres Kindes, die beiden sahen sich aber weiterhin. Die Bf lebte zusammen mit ihrer Tochter in verschiedenen Einrichtungen des betreuten Wohnens und erhielt Unterstützung von Hilfsdiensten. Ab August 2015 untersuchte die Behörde für Kinderpflege und -schutz die Familiensituation. Während dieser Untersuchung wurde eine »zertifizierte Jugendschutzeinrichtung« (im Folgenden »ZJ«) mit der Unterstützung der Bf beauftragt. Im September 2015 musste die Bf wegen ihres unkooperativen Verhaltens die betreute Unterkunft verlassen und wurde mit ihrem Kind in eine Krisenunterkunft verlegt.
Am 16.10.2015 äußerte die Kinderschutzbehörde ernste Bedenken bezüglich der häuslichen Situation und Erziehungsfähigkeiten der Bf. Das Kind sei häufigem Stress, häuslicher Gewalt und instabilen Wohnverhältnissen ausgesetzt gewesen, was negative Auswirkungen auf seine Entwicklung hätte. Das Kind sei zwar äußerlich gut gepflegt, jedoch würde die Mutter jegliche Zusammenarbeit mit den Hilfsdiensten verweigern und deren Bedenken ignorieren. Daraufhin beantragte die Behörde beim Bezirksgericht Overijssel eine einjährige Überwachungsanordnung bezüglich ihrer Erziehungsfähigkeiten und ihrer Bedürfnisse. Am 22.10.2015 ordnete der Kinderrichter des Bezirksgerichts eine einjährige Überwachung durch die ZJ an, da die Bf aufgrund psychischer Probleme keine stabile Erziehung gewährleisten konnte. Eine Aufnahme in eine Mutter-Kind-Einrichtung zur Beobachtung der Erziehungsfähigkeit wurde für notwendig gehalten.
Nachdem die Bf mit ihrem Kind am 26.10.2015 unerlaubterweise die Einrichtung verlassen hatte, ordnete das Gericht auf Antrag der ZJ wegen der akuten Lage eine Notunterbringung des Kindes in einer Pflegefamilie an. Noch am selben Tag wurde das Kind in eine Pflegefamilie gebracht. Der Bf wurde gestattet, es einmal in der Woche zu besuchen. Am 9.11.2015 verlängerte das Bezirksgericht die Unterbringungsanordnung auf die Dauer eines Jahres. Zugleich wurde angeordnet, dass die ZJ prüfen solle, ob die Mutter langfristig wieder für die Erziehung ihres Kindes geeignet sei. Das Gericht betonte die Notwendigkeit einer besseren Zusammenarbeit zwischen der ZJ und der Mutter. In den folgenden Monaten schlug die ZJ der Mutter mehrfach vor, sich in eine Mutter-Kind-Einrichtung der De Stee-Klinik aufnehmen zu lassen, was sie jedoch ablehnte, und mangelnde Kooperationsbereitschaft zeigte. Daraufhin teilte die ZJ der Bf am 18.2.2016 mit, dass es für die Zukunft des Kindes besser sei, dauerhaft in einer Pflegefamilie zu bleiben, und reduzierte den Besuchskontakt auf zweiwöchentlich. Aufgrund dieser Entscheidung legte die Mutter ein alternatives Betreuungskonzept vor, das jedoch vom Gericht am 28.4.2016 als unzureichend beurteilt wurde. Auch das Berufungsgericht bestätigte am 28.6.2016 diese Entscheidung und erklärte, dass die Bf nicht zur Mitarbeit an der Prüfung ihrer Erziehungskompetenz bereit gewesen sei, und bestätigte, dass das Wohl des Kindes nur durch die Unterbringung in einer Pflegefamilie gesichert werden könne.
Am 10.10.2016 lehnte das Bezirksgericht den Antrag der Mutter ab, das Kind wieder in ihre Obhut zu geben, da sie weiterhin nicht nachgewiesen habe, für die Betreuung des Kindes geeignet zu sein. Am 21.3.2017 wies das Berufungsgericht die Beschwerde der Bf gegen diese Entscheidung zurück. Die Unterbringung in einer Mutter-Kind-Einrichtung sei nicht mehr im Interesse des Kindes, da dies die Bindung zur Pflegefamilie stören würde. Zudem sei die »akzeptable Wartezeit« für eine mögliche Rückkehr zur Mutter überschritten, da das Kind noch sehr jung sei und sich seit Oktober 2015 in kontinuierlicher Pflege bei der gleichen Familie befinde.
Im September 2016 beantragte die ZJ die Entziehung der elterlichen Obsorge. Die Behörde für Kinderpflege und -schutz erklärte in ihrem Bericht, dass sie nicht ausreichend kooperiert hätte und die »akzeptable Zeit« für eine Rückkehr des Kindes verstrichen sei. Am 6.6.2017 entzog das Bezirksgericht der Mutter die elterliche Fürsorge und ernannte die ZJ zum Vormund. Das Gericht stellte fest, dass das Kind stark gefährdet sei, die Mutter nicht ausreichend kooperationsbereit sei und das Kind Stabilität benötige, die nur in der Pflegefamilie gewährleistet sei. Daraufhin legte die Bf Berufung ein und argumentierte, es habe keine fundierte Untersuchung ihrer Erziehungsfähigkeit gegeben, und die Entscheidung würde sich allein auf die abgelaufene »akzeptable Zeit« stützen. Das Berufungsgericht wies die Berufung schließlich am 27.3.2018 ab.
Rechtsausführungen:
Die Bf behauptete eine Verletzung von Art 8 EMRK (hier: Recht auf Achtung des Familienlebens).
Zur behaupteten Verletzung von Art 8 EMRK
(54) Die Bf machte geltend, dass die Beendigung ihrer elterlichen Obsorge ohne Untersuchung ihrer Erziehungsfähigkeit und ausschließlich mit der Begründung, dass es ihrem Kind in der Pflegefamilie gut gehe, erfolgt sei [...].
Zulässigkeit
(55) [...] Die Beschwerde ist weder offensichtlich unbegründet noch aus einem anderen [...] Grund unzulässig. Sie ist daher für zulässig zu erklären (einstimmig).
In der Sache
Gegenstand des Verfahrens
(65) Der GH weist darauf hin, dass es sich im vorliegenden Fall um ein Verfahren zur Beendigung der elterlichen Obsorge der Bf handelt. Dieser Entscheidung gingen Verfahren über Aufsichts- und Pflegeanordnungen voraus. Damit der GH die Verfahren zur Beendigung der elterlichen Obsorge ordnungsgemäß prüfen kann, muss er diese Verfahren notwendigerweise in einen Zusammenhang stellen, was unvermeidlich bedeutet, dass er in gewissem Maße jegliche frühere pflegschaftsrechtlichen Verfahren bezüglich des Kindes berücksichtigen muss.
Ob ein Eingriff »im Einklang mit dem Gesetz« erfolgte und ein »legitimes Ziel« verfolgte
(66) [...] Der GH stellt eindeutig fest, dass die Entscheidung des Bezirksgerichts vom 6.6.2017 [...], mit der die elterliche Obsorge beendet wurde, einen Eingriff in das Recht der Bf auf Achtung ihres Familienlebens gemäß Art 8 Abs 1 EMRK darstellte. Es ist außerdem unbestritten, dass diese Entscheidung im Einklang mit dem Gesetz getroffen wurde [...] und legitime Ziele verfolgte, nämlich den »Schutz [der] Gesundheit« und der »Rechte und Freiheiten« des Kindes der Bf. Der GH sieht keinen Grund, von dieser Beurteilung abzuweichen.
Ob der Eingriff »in einer demokratischen Gesellschaft notwendig« war
Allgemeine Grundsätze
(68) Für die Zwecke der vorliegenden Analyse hebt der GH insb hervor, dass die Einheit der Familie und die Wiedervereinigung der Familie im Fall einer Trennung wesentliche Bestandteile des Rechts auf Achtung des Familienlebens sind. Dementsprechend obliegt den Behörden bei Sorgerechtsverfahren, die das Familienleben einschränken, eine positive Verpflichtung, Maßnahmen zu ergreifen, um eine Wiedervereinigung der Familie zu erleichtern, sobald dies vernünftigerweise möglich ist. In Fällen, in denen die Interessen eines Kindes und eines Elternteils miteinander in Konflikt geraten, sind die Behörden gemäß Art 8 EMRK verpflichtet, einen gerechten Ausgleich herzustellen, und bei diesem ausgleichenden Prozess muss dem Kindeswohl besondere Bedeutung beigemessen werden, das [...] die Interessen des Elternteils überwiegen kann. Generell gibt das Kindeswohl jedoch vor, dass die Bindungen des Kindes zu seiner Familie aufrechterhalten werden sollen, außer in Fällen, in denen sich die Familie als besonders ungeeignet erwiesen hat, da das Ende dieser Bindungen bedeutet, ein Kind von seinen Wurzeln zu trennen. Daraus folgt, dass familiäre Bindungen nur unter sehr außergewöhnlichen Umständen getrennt werden dürfen und dass alles getan werden muss, um die persönlichen Beziehungen zu bewahren und, falls erforderlich, die Familie »wiederherzustellen«.
(69) Jegliche Maßnahme zur vorübergehenden Inobhutnahme sollte mit dem letztendlichen Ziel im Einklang stehen, die leiblichen Eltern und das Kind wiederzuvereinigen. Die positive Verpflichtung, Maßnahmen zur Wiedervereinigung der Familie [...] zu ergreifen, wird ab dem Beginn des Betreuungszeitraums mit zunehmend größerem Gewicht auf den zuständigen Behörden lasten, wobei diese stets mit dem Kindeswohl abzuwägen ist. [...] Wenn seit der ursprünglichen Unterbringung des Kindes in öffentlicher Obhut eine erhebliche Zeitspanne vergangen ist, kann das Interesse des Kindes, seine familiäre de facto-Situation nicht erneut zu verändern, das Interesse der Eltern an einer Wiedervereinigung der Familie überwiegen. Ob der Entscheidungsprozess die Interessen eines Elternteils ausreichend geschützt hat, hängt von den besonderen Umständen des jeweiligen Falls ab.
(70) Bei der Feststellung, ob die Gründe für die beanstandete Maßnahme iSv Art 8 Abs 2 EMRK relevant und ausreichend waren, wird der GH berücksichtigen, dass Auffassungen über die Angemessenheit von Eingriffen staatlicher Behörden in die Betreuung von Kindern von einem Vertragsstaat zum anderen variieren [...]. Die Berücksichtigung des Kindeswohls ist jedoch in jedem Fall von entscheidender Bedeutung. Außerdem ist zu beachten, dass die nationalen Behörden den Vorteil des direkten Kontakts mit allen beteiligten Personen haben [...]. Daraus folgt, dass es nicht die Aufgabe des GH ist, sich an die Stelle der nationalen Behörden zu setzen [...], sondern die von den Behörden im Rahmen ihres Ermessensspielraums getroffenen Entscheidungen gemäß der EMRK zu überprüfen.
Anwendung dieser Grundsätze im vorliegenden Fall
(71) Der GH stellt zunächst fest, dass es im vorliegenden Fall im Wesentlichen um die Art und Weise geht, wie die nationalen Behörden, inklusive der Gerichte, die auf dem Spiel stehenden Interessen abgewogen haben.
(73) Der GH stellt fest, dass das Bezirksgericht in seiner Entscheidung zur Beendigung der elterlichen Obsorge der Bf erhebliches Gewicht auf die Tatsache legte, dass das Kind verletzlich war und Stabilität benötigte. Allerdings enthielten weder das Urteil des Gerichts noch die Berichte der Behörde eine eingehende Analyse der Art dieser Verletzlichkeit, obwohl die Behörden in Anbetracht der Schwere der Probleme die Verletzlichkeit des Kindes in dem zu prüfenden Verfahren genauer hätten beurteilen müssen.
(74) Darüber hinaus [...] stellt der GH fest, dass der Antrag der Behörde auf Beendigung der elterlichen Obsorge der Bf am 9.3.2017 gestellt wurde, also weniger als eineinhalb Jahre nach dem Zeitpunkt, an dem das Kind in Obhut genommen wurde. Aus dem Urteil des Berufungsgerichts vom 27.3.2018 [...] ergibt sich zudem, dass zu diesem Zeitpunkt [...] bereits bestätigt wurde, dass das Ziel nicht länger die Wiedervereinigung der Familie sei, da die »akzeptable Zeitspanne« abgelaufen sei. Die Begründung für den Ablauf der »akzeptablen Zeitspanne« stützte sich im vorliegenden Fall hauptsächlich auf die fehlende Kooperationsbereitschaft der Mutter. [...] Es hat den Anschein, dass alle praktischen Bemühungen, auf eine Wiedervereinigung des Kindes mit der Bf hinzuarbeiten, bereits im Februar 2016 – also nur vier Monate nach der Inobhutnahme des Kindes – eingestellt worden waren [...]. Der GH weist weiters darauf hin, dass das Berufungsgericht der Ansicht war, dass die Frage, ob die Bf in der Lage sei, für das Kind zu sorgen, keine Antwort mehr brauche, da die »akzeptable Zeitspanne« abgelaufen sei [...]. [...]
(75) Der GH stellt ferner fest, dass die Bf mehrfach nicht ordnungsgemäß mit der ZJ zusammengearbeitet und einer Einweisung in die De Stee-Klinik nicht zugestimmt hat. Dies behinderte den Fortschritt der Untersuchung ihrer Erziehungsfähigkeiten und war weder für ihren Fall noch für die Situation ihrer Tochter förderlich. Es gibt jedoch [...] keine Hinweise dafür, dass die Bf, die selbst eine verletzliche Person war und das Vertrauen in den Familienvormund bei der ZJ verloren hatte, nicht offen für andere Möglichkeiten einer solchen Untersuchung gewesen wäre. Außerdem wiesen die Berichte der Behörde darauf hin, dass zwischen der Bf und ihrem Kind eine Bindung bestand, sie sich um das Kind kümmerte und ihm gegenüber Zuneigung zeigte.
(76) In Anbetracht des Vorstehenden hat der GH den Eindruck, dass anstatt ernsthaft die Möglichkeit einer Wiedervereinigung des Kindes mit der Bf in Betracht zu ziehen, die ZJ, die Behörde und die Gerichte, die ihre Anträge prüften, die Familienwiedervereinigung als finales Ziel schon sehr früh aufgegeben haben, ohne eine angemessene Beurteilung der Erziehungsfähigkeit der Bf vorzunehmen und ohne hinreichend darzulegen, warum das letztendliche Ziel der Wiedervereinigung nicht mehr mit dem Kindeswohl vereinbar war.
(77) Die vorstehenden Erwägungen sind ausreichend, um den GH zu der Schlussfolgerung zu bringen, dass im Verlauf der Verfahren, die zur Entscheidung über die Beendigung der elterlichen Obhut der Bf führten, dem Schutz des Familienlebens der Bf und ihres Kindes nicht genügend Gewicht beigemessen wurde.
(78) Dementsprechend liegt eine Verletzung von Art 8 EMRK vor (einstimmig).
Zur behaupteten Verletzung von Art 6 EMRK
(79) Die Bf machte geltend, dass Art 6 Abs 1 EMRK verletzt worden sei, da es keine faire Anhörung durch ein unabhängiges und unparteiisches Gericht gegeben habe, weil die nationalen Gerichte einfach die Position der ZJ und die der Behörde verfolgt hätten, ohne die Argumente und Beweise der Bf zu beachten, und weil keine unabhängige und fachkundige Untersuchung ihrer Erziehungsfähigkeiten oder der Möglichkeit einer Familienwiedervereinigung durchgeführt worden sei.
(81) In Anbetracht der von ihm festgestellten Verletzung von Art 8 EMRK stellt der GH fest, dass er die wichtigsten Rechtsfragen [...] bereits überprüft hat. Unter Berücksichtigung des Sachverhalts und der Argumente der Parteien ist der GH der Ansicht, dass eine gesonderte Prüfung über die Zulässigkeit und/oder die Begründetheit der Beschwerdevorbringen der Bf unter Art 6 Abs 1 EMRK nicht erforderlich ist (einstimmig).
Entschädigung nach Art 41 EMRK
€ 20.000,– für immateriellen Schaden (einstimmig).
Vom GH zitierte Judikatur:
K. und T./FI, 12.7.2001, 25702/94 (GK) = NL 2001, 153
Sommerfeld/DE, 8.7.2003, 31871/96 (GK) = NL 2003, 196 = EuGRZ 2004, 711
Centre for Legal Ressources im Namen von Valentin Câmpeanu/RU, 17.7.2014, 47848/08 (GK) = NLMR 2014, 321
Strand Lobben ua/NO, 10.9.2019, 37283/13 (GK) = NLMR 2019, 393
K. O. und V. M./NO, 19.11.2019, 64808/16
Kilic/AT, 12.1.2023, 27700/15 = NLMR 2023, 52
Hinweis:
Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 15.4.2025, Bsw. 45644/18, entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NLMR 2025, 151) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.
Das Original des Urteils ist auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.
Rückverweise
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