Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer III, Beschwerdesache Backović gg Serbien (Nr 2), Urteil vom 8.4.2025, Bsw. 47600/17.
Art 10 EMRK - Geldstrafe gegen Anwalt aufgrund beleidigender Äußerungen vor Gericht.
Zulässigkeit der Beschwerde (einstimmig).
Keine Verletzung von Art 10 EMRK (5:2 Stimmen).
Begründung:
Sachverhalt:
Der Bf ist von Beruf Anwalt. Am 13.8.2008 stellte das Bezirksgericht Sombor fest, dass die Amtszeit des Bf sowie von 15 weiteren Personen als Stadträte beendet sei. Das Verfassungsgericht erklärte dieses Urteil am 29.9.2011 für rechtswidrig und wies das Verwaltungsgericht an, diese Entscheidung innerhalb von 30 Tagen abzuändern, was es am 18.11.2011 auch tat. In der Folge beantragte der Bf – sowohl in eigenem Namen als auch als Vertreter von sechs weiteren Betroffenen – die Vollstreckung des geänderten Urteils, um wieder als Stadträte tätig sein zu können. Dieser Antrag wurde jedoch am 21.2.2012 vom Grundgericht Sombor in einem Einzelrichterverfahren zurückgewiesen, mit der Begründung, dass das Urteil des Verwaltungsgerichts kein vollstreckbares Dokument iSd Vollstreckungsgesetzes sei. Gegen diese Entscheidung legte der Bf am 2.3.2012 Einspruch ein, in dem er dem Gericht vorwarf, die relevanten Bestimmungen des Vollstreckungsgesetzes fehlerhaft angewendet zu haben. Dabei warf er der Richterin unter anderem eine »kleinkrämerische, restriktive Auslegung des Vollstreckungsgesetzes« vor und bezeichnetet ihr Urteil als »höchsten Unsinn«. Diese Auslegung sei das Resultat einer »Vorkriegspraxis« des Gerichts, die sowohl falsch als auch schlecht sei. Die »Kleinkrämerei« des Vollstreckungsgerichts habe »katastrophale Auswirkungen«, weil sich die »rechtlichen Genies« und »rechtlichen Giganten« als dazu berufen fühlten, das zu vollstreckende Urteil des Verwaltungsgerichts zu hinterfragen. Ein solches Verhalten »erreiche den Grad des Amtsmissbrauchs«. Egal ob das Urteil »aus Böswilligkeit oder Unwissenheit« geschrieben wurde, sei es jedenfalls »mit dem Handeln einer professionellen Gerichtsbarkeit in einem Rechtsstaat unvereinbar«. Aufgrund dieser Äußerungen verhängte das Grundgericht am 7.3.2012 gegen den Bf eine Geldstrafe in Höhe von umgerechnet rund € 910,–. Diese Entscheidung wurde von derselben Richterin erlassen, die der Bf beleidigt und deren juristischen Fähigkeiten er in Frage gestellt hatte.
Am 12.3.2012 legte der Bf Einspruch gegen die gegen ihn verhängte Geldstrafe ein und berief sich dabei auf sein Recht auf freie Meinungsäußerung. Er betonte, dass seine Äußerungen keine persönlichen Angriffe auf die Richterin dargestellt, sondern sich ausschließlich auf die rechtliche Qualität der angefochtenen gerichtlichen Entscheidung bezogen hätten. Mit Entscheidung vom 4.9.2012 reduzierte der Rechtsmittelsenat desselben Gerichts die Geldstrafe auf die Hälfte, bestätigte jedoch inhaltlich die ursprüngliche Beurteilung. Er hielt fest, dass die Äußerungen des Bf nicht als sachliche Kritik an der gerichtlichen Entscheidung zu werten seien, sondern eine Beleidigung sowohl des Gerichts als staatliche Institution als auch der beruflichen Integrität und Fachkompetenz der betroffenen Richterin darstellten.
Am 28.12.2012 erhob der Bf eine Beschwerde beim Verfassungsgericht und machte erneut geltend, dass sein Recht auf Meinungsfreiheit verletzt worden sei. Darüber hinaus machte er eine Verletzung von Art 6 EMRK geltend, da die Entscheidung über die Sanktion von derselben Richterin getroffen worden sei, die sich durch seine Äußerungen persönlich angegriffen fühlte. Am 12.5.2014 bezahlte der Bf schließlich seine Geldstrafe und am 29.12.2016 wies das Verfassungsgericht seine Beschwerde zurück.
Rechtsausführungen:
Der Bf brachte vor, dass die Verhängung der Geldstrafe eine Verletzung seines Rechts auf freie Meinungsäußerung gemäß Art 10 EMRK darstelle.
Zur behaupteten Verletzung von Art 10 EMRK
Zulässigkeit
(26) Der GH merkt an, dass die Beschwerde weder offensichtlich unbegründet noch aus einem anderen in Art 35 EMRK genannten Grund unzulässig ist. Sie ist daher für zulässig zu erklären (einstimmig).
In der Sache
Zum Vorliegen eines Eingriffs
(32) Es wird von der Regierung nicht bestritten, dass die Verhängung der Geldbuße gegen den Bf wegen der Äußerungen, die er in seinem Einspruch vor dem nationalen Gericht gemacht hat, einen Eingriff in sein durch Art 10 Abs 1 EMRK garantiertes Recht auf Meinungsäußerungsfreiheit darstellte. Der GH sieht keinen Grund, etwas anderes anzunehmen.
Rechtfertigung des Eingriffs
(33) Der Eingriff würde gegen Art 10 EMRK verstoßen, sofern er nicht »gesetzlich vorgesehen« war, eines oder mehrere der in Art 10 Abs 2 EMRK genannten legitimen Ziele verfolgte und »in einer demokratischen Gesellschaft notwendig« war, um ein solches Ziel zu erreichen.
(34) Der GH stellt fest, dass der beanstandete Eingriff eine gesetzliche Grundlage hatte [...]. Dementsprechend war der Eingriff iSv Art 10 Abs 2 EMRK gesetzlich vorgesehen.
(35) Der GH stellt fest, dass die dem Bf auferlegte Geldstrafe wegen seiner Äußerungen über die Richterin des innerstaatlichen Gerichts und diese selbst das legitime Ziel verfolgte, die Autorität der Justiz iSv Art 10 Abs 2 EMRK zu wahren.
(37) [...] Die besondere Rolle von Rechtsanwälten, die entscheidend für das wirksame Funktionieren einer gerechten Gerichtsbarkeit ist, verleiht ihnen einen gewissen Spielraum hinsichtlich der vor Gericht vorgebrachten Argumente, da sie die Pflicht haben, die Interessen ihrer Mandanten mit Nachdruck zu vertreten. Der GH bekräftigt außerdem, dass die Meinungsfreiheit eines Rechtanwalts im Gerichtssaal nicht unbegrenzt ist und dass bestimmte Interessen, wie etwa die Autorität der Justiz, wichtig genug sind, um Einschränkungen dieses Rechts zu rechtfertigen. Die Gerichte sollten vor schwerwiegenden Angriffen geschützt werden, die im Wesentlichen unbegründet sind, insb weil Richter, die kritisiert wurden, aufgrund ihrer Verschwiegenheitspflicht nicht darauf antworten können. Es muss eine klare Unterscheidung zwischen Kritik und Beleidigung getroffen werden. Wenn der einzige Zweck einer Äußerung darin besteht, ein Gericht oder die Mitglieder dieses Gerichts zu beleidigen, würde eine entsprechende Maßnahme grundsätzlich keine Verletzung von Art 10 EMRK darstellen. [...]
(38) Was den vorliegenden Fall betrifft, stellt der GH fest, dass der Eingriff in die Meinungsäußerungsfreiheit des Bf aus der Verhängung einer Geldstrafe durch die nationalen Gerichte resultierte, und zwar aufgrund seiner Äußerungen, die er in seinem Einspruch gegen die Entscheidung des Gerichts erster Instanz von Sombor vom 21.2.2012 gemacht hatte [...]. Der GH stellt weiters fest, dass der Bf als gesetzlicher Vertreter von mehreren anderen Personen in Verfahren bezüglich Wahlen agierte und dass sein Einspruch in dieser Funktion verfasst wurde. Das bedeutet, dass die Bemerkungen des Bf [...] im Rahmen der internen Kommunikation zwischen ihm als Anwalt und dem Gericht erfolgten [...].
(40) Der GH stellt fest, dass der Bf im vorliegenden Fall die beanstandete Auslegung des Vollstreckungsgesetzes als »Kleinkrämerei« mit »katastrophalen Folgen« bezeichnete, die Erfahrung und Praxis, auf der sie beruhen könnte, als falsch und schlecht einstufte und andeutete, dass das Personal, das eine solche Praxis anwendet, ersetzt werden sollte. Er machte sich über die Professionalität der Richter des Vollstreckungsgerichts lustig, indem er sie als »juristische Genies« und »juristische Giganten« bezeichnete, und behauptete, ihr Verhalten sei als Amtsmissbrauch zu werten. Er machte geltend, dass die beanstandete Entscheidung »höchster Unsinn« [...] und auf jeden Fall unprofessionell sei. Der GH weist darauf hin, dass die beanstandete Entscheidung in einem Einzelrichterverfahren erlassen wurde und dass die Äußerungen des Bf daher [...] so verstanden werden konnten, dass sie sich ausschließlich gegen die zuständige Richterin richteten.
(42) Der GH stellt fest, dass die Äußerungen des Bf im vorliegenden Fall, die in herabwürdigenden und unverschämten Worten formuliert waren, nicht nur die Begründung der Entscheidung vom 21.2.2012 [...] kritisierten, sondern, wie von den nationalen Gerichten festgestellt, auch darauf abzielten, das Gericht sowie die Erfahrung, die Fachkenntnisse und beruflichen Fähigkeiten der Richterin herabzuwürdigen [...]. Sie warfen den Richtern des Gerichts außerdem Amtsmissbrauch vor [...]. Nichts deutet darauf hin, dass der Bf seinen Einwand gegen die Begründung der beanstandeten Entscheidung nicht auch ohne eine derartige Ausdrucksweise hätte vorbringen können [...]. In Anbetracht der Äußerungen selbst hält der GH die Beurteilung der nationalen Gerichte nicht für unangemessen, zumal diese ohnehin besser in der Lage sind, die verwendete Sprache zu verstehen und einzuordnen.
(43) Der GH weist erneut darauf hin, dass die Fairness des Verfahrens, die gewährten Verfahrensgarantien sowie die Art und die Schwere der verhängten Strafe Faktoren sind, die bei der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit eines Eingriffs in die durch Art 10 EMRK gewährte Meinungsäußerungsfreiheit zu berücksichtigen sind. Das Fehlen einer wirksamen gerichtlichen Überprüfung kann die Feststellung einer Verletzung von Art 10 EMRK unterstützen.
(44) Der GH stellt fest, dass die Entscheidung über die Verhängung der Geldbuße gegen den Bf zwar tatsächlich von derselben Richterin getroffen wurde, die sich durch die Äußerungen des Bf persönlich angegriffen fühlte, jedoch eine wirksame gerichtliche Überprüfung der Entscheidung über die Verhängung der Geldstrafe gegen ihn wegen Beleidigung des Gerichts stattgefunden hat. Der Bf konnte diese Entscheidung anfechten und tat dies auch.
(45) Der GH stellt schließlich fest, dass gegen den Bf eine Geldstrafe in Höhe von [...] rund € 425,– verhängt wurde. Die Geldbuße lag am unteren Ende der in Art 51 des Vollstreckungsgesetzes vorgesehenen Skala und hatte keine Auswirkungen auf das Recht des Bf, seinen Beruf auszuüben. [...] Der GH hält die beanstandete Geldstrafe daher nicht für übermäßig.
(46) In Anbetracht des Vorstehenden und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die nationalen Behörden besser als der GH in der Lage sind, die Äußerungen des Bf zu verstehen [...] und in solchen Angelegenheiten einen gewissen Ermessensspielraum besitzen, ist der GH der Ansicht, dass die von den nationalen Gerichten zur Begründung ihrer Entscheidungen angeführten Gründe »relevant und ausreichend« waren, um den Eingriff zu rechtfertigen und dass [...] die Geldbuße nicht unverhältnismäßig zu dem verfolgten legitimen Ziel war, nämlich die Autorität der Justiz aufrechtzuerhalten. Der Eingriff in die Meinungsäußerungsfreiheit des Bf kann somit vernünftigerweise als »notwendig in einer demokratischen Gesellschaft« erachtet werden.
(47) Dementsprechend liegt keine Verletzung von Art 10 EMRK vor (5:2 Stimmen; gemeinsames abweichendes Sondervotum der Richter Hüseynov und Pavli).
Vom GH zitierte Judikatur:
Kyprianou/CY, 15.12.2005, 73797/01 (GK)
Kincses/HU, 27.1.2015, 66232/10
Perinçek/CH, 15.10.2015, 27510/08 (GK) = NLMR 2015, 435
Radobuljac/HR, 28.6.2016, 51000/11
Pisanski/HR, 4.6.2024, 28794/18
Hinweis:
Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 8.4.2025, Bsw. 47600/17, entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NLMR 2025, 172) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.
Das Original des Urteils ist auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.
Rückverweise
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