Der Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer IV, Beschwerdesache Green gg das Vereinigte Königreich, Urteil vom 8.4.2025, Bsw. 22077/19.
Art 8 EMRK - Meinungsäußerungsfreiheit im Rahmen der parlamentarischen Immunität.
Zulässigkeit der Beschwerde (einstimmig).
Keine Verletzung von Art 8 EMRK (mehrheitlich).
Keine Verletzung von Art 13 EMRK (mehrheitlich).
Begründung:
Sachverhalt:
Der Bf war ein bekannter Geschäftsmann und Vorsitzender der Arcadia-Gruppe (ein multinationales Einzelhandelsunternehmen), das große Einzelhandelsmarken, darunter Topshop, besaß. Arcadia wurde am 16.7.2018 von einem für die Telegraph Media Group Limited (im Folgenden: Telegraph) arbeitenden Journalisten kontaktiert, da dieser über schwerwiegende Vorwürfe (sexuelle Belästigung und Mobbing), die von ehemaligen Mitarbeiter*innen von Arcadia und Topshop gegen den Bf erhoben wurden, berichten wollte. Der Bf, Arcadia und Topshop legten die Streitigkeiten mit den Bediensteten in arbeitsrechtlichen Verfahren mit Vergleichen bei, mit denen sich beide Seiten zur Verschwiegenheit verpflichteten.
Am 18.7.2018 beantragten der Bf, Arcadia und Topshop eine Untersagung der Veröffentlichung von Details durch den Telegraph mittels einstweiliger Verfügung. Das Berufungsgericht erließ am 23.10.2018 die einstweilige Verfügung und verpflichtete die Parteien während des anhängigen Verfahrens zur Verschwiegenheit. Das Berufungsgericht nahm eine ausführliche Abwägung zwischen Art 8 und Art 10 EMRK vor und betonte die Bedeutung von Verschwiegenheitsverpflichtungen bei Vergleichen. Das Berufungsgericht befürchtete insb, dass wesentliche Informationen, die der Telegraph veröffentlichen wollte, unter Verletzung der Verschwiegenheitsverpflichtungen weitergegeben worden waren. Am 24.10.2018 veröffentlichte der Telegraph einen Bericht, in dem die Art der von der gerichtlichen Verfügung betroffenen Informationen beschrieben, diese aber respektiert wurde.
Am folgenden Tag gab Lord Hain, ein auf Lebenszeit ernanntes Mitglied, im House of Lords eine kurze persönliche Erklärung ab, wonach er von einer Person betreffend den Fall eines mächtigen Geschäftsmanns kontaktiert worden sei, der Verschwiegenheitspflichten und Geldzahlungen einsetze, um die Wahrheit über schwerwiegende und wiederholte sexuelle Belästigung, rassistische Beleidigung und Mobbing zu vertuschen. Er erachte es im Rahmen seines parlamentarischen Privilegs als seine Pflicht, »Philip Green als die fragliche Person zu nennen, da die Medien einer gerichtlichen Verfügung unterworfen wurden, die eine Veröffentlichung der Details einer eindeutig im öffentlichen Interesse liegenden Geschichte verhindert.« Über diese Äußerung wurde in zahlreichen Medien berichtet, wodurch die gerichtliche Verfügung gegenstandslos wurde.
Am 31.10.2018 wurde eine Beschwerde gegen Lord Hain beim House of Lords Commissioner for Standards erhoben und insb vorgebracht, er habe gegen den Verhaltenskodex des House of Lords verstoßen. Es wurde ihm vorgeworfen, gegen die »sub judice«-Regel (Anm: Mit dieser Regelung soll verhindert werden, während eines laufenden Gerichtsverfahrens bestimmte Informationen zu veröffentlichen – damit soll jedwede Beeinflussung des Verfahrensausgangs hintangehalten werden.) verstoßen und es zudem verabsäumt zu haben, seine Rolle als Berater jener Anwaltskanzlei, die im Auftrag des Telegraph tätig war, offenzulegen. Der Commissioner stellte daraufhin fest, dass die Vorwürfe nicht unter den Verhaltenskodex des House of Lords fielen und daher nicht untersucht werden könnten.
Daraufhin versuchten der Bf, Arcadia und Topshop, im anhängigen Verfahren gegen den Telegraph Schadenersatz für die Folgen der Äußerung von Lord Hain zu erlangen. Der Richter teilte den Parteien diesbezüglich mit, dass er die Angelegenheit an den Sprecher des House of Lords weitergeleitet habe, um dem Parlament Gelegenheit zu geben, sich zur Frage der parlamentarischen Immunität zu äußern. Am 28.1.2019 erklärten der Bf und Arcadia, die Klage gegen den Telegraph hinsichtlich der Äußerungen von Lord Hain nicht weiter zu verfolgen.
Rechtsausführungen:
Der Bf behauptete eine Verletzung von Art 6 Abs 1 (hier: Recht auf ein faires Verfahren und Recht auf Zugang zu einem Gericht), weil seine Klage wegen Vertrauensbruchs gegen den Telegraph aussichtslos gemacht worden sei und weil er Lord Hain nicht wegen des Verstoßes gegen die einstweilige Verfügung verklagen konnte. Er behauptete aufgrund der Rufschädigung eine Verletzung von Art 8 EMRK (hier: Recht auf Achtung des Privatlebens) und wegen fehlender »ex ante- und ex post-Kontrollen« bei einer einstweiligen Verfügung eine Verletzung von Art 13 EMRK (Recht auf wirksame Beschwerde).
Zur behaupteten Verletzung von Art 8 EMRK
(54) Der Bf behauptete, dass das Fehlen von »ex ante- und ex post-Kontrollen« und das Parlamentsprivileg zur Informationsoffenlegung, die einer einstweiligen Verfügung unterliegen, gegen Art 8 EMRK verstoße.
Zulässigkeit
(60) Da die Beschwerde [...] weder offensichtlich unbegründet noch aus einem anderen [...] Grund unzulässig ist, ist sie für zulässig zu erklären (einstimmig).
In der Sache
Zum Vorliegen eines Eingriffs
(69) Die Offenlegung des Namens des Bf im House of Lords, die ihn mit Vorwürfen der »schweren und wiederholten sexuellen Belästigung, der rassistischen Beleidigung und des Mobbings« [...] in Verbindung brachte, erreichte einen ausreichenden Grad an Schwere, um seinen Ruf zu schädigen. Diese Veröffentlichung erfolgte trotz einer einstweiligen Verfügung, obwohl das zweitinstanzliche Gericht nach eingehender Interessenabwägung (Art 8 und 10 EMRK) [...] zum Ergebnis kam, dass eine Veröffentlichung [...] einen unmittelbaren, erheblichen und möglicherweise irreversiblen Schaden für alle Kläger einschließlich des Bf verursachen würde. Auch wenn der [...] Schaden in erster Linie finanzieller Art gewesen sein mag, war die Beeinträchtigung des Ansehens des Bf ebenfalls als schwerwiegend einzuschätzen. Der GH ist daher der Ansicht, dass ein Eingriff in das Recht des Bf auf Achtung seines Privatlebens stattgefunden hat.
Vereinbarkeit mit Art 8 EMRK
(70) Das Vorbringen des Bf [...] bezieht sich auf den allgemeinen Rahmen für die Abwägung zwischen dem Recht auf Achtung des Privatlebens und der Meinungsäußerungsfreiheit im Parlament in der nationalen Rechtsordnung. Es hat daher eine Prüfung unter dem Gesichtspunkt der positiven staatlichen Verpflichtungen nach Art 8 EMRK zu erfolgen.
Allgemeine Grundsätze zu Art 8 EMRK
(71) Obwohl das Ziel von Art 8 EMRK im Wesentlichen darin besteht, Einzelne vor willkürlichen Eingriffen durch Behörden zu schützen, wird der Staat nicht nur verpflichtet, derartige Eingriffe zu unterlassen. Zusätzlich zu diesen primären Verboten können positive Verpflichtungen betreffend die Achtung des Privat- und Familienlebens bestehen [...]. Bei der Art der Einhaltung dieser positiven Verpflichtungen kommt den Staaten ein weiter Ermessensspielraum zu [...].
(75) Schlussendlich ist in Fällen [betreffend Art 8 und 10 EMRK] der gerechte Ausgleich zwischen den konkurrierenden Rechten und Interessen nach Art 8 und 10 EMRK zu berücksichtigen [...].
Allgemeine Grundsätze zu Art 10 EMRK
(76) In Fällen betreffend Veröffentlichungen von Zeitungen hat der GH entschieden, dass die konkurrierenden Rechte und Interessen, die sich aus Art 8 und Art 10 EMRK ergeben, grundsätzlich als gleichwertig anzusehen sind [...]. Jedoch hat der GH, da die Meinungsäußerungsfreiheit eine der wesentlichen Grundlagen einer demokratischen Gesellschaft darstellt [...], ausdrücklich anerkannt, dass das Parlament in einer Demokratie ein einzigartiges und grundlegend wichtiges Forum für die politische Debatte ist und die Meinungsäußerungsfreiheit dort ein erhöhtes Schutzniveau genießt [...]. Es müssen sehr gewichtige Gründe vorgebracht werden, um einen Eingriff in die im Parlament ausgeübte Meinungsäußerungsfreiheit zu rechtfertigen [...].
(77) Der GH hat anerkannt, dass die Regelung der parlamentarischen Immunität die legitimen Ziele des Schutzes der freien Meinungsäußerung im Parlament und der Wahrung der Gewaltenteilung zwischen Legislative und Judikative verfolgt [...]. Den Mitgliedstaaten wird in Bezug auf die Regelung der parlamentarischen Immunität ein weiter Ermessensspielraum eingeräumt [...].
Anwendung der Grundsätze auf den vorliegenden Fall
(81) Aus Art 8 EMRK ergibt sich die positive Verpflichtung, einen wirksamen Schutz des Rechts auf Achtung des Privatlebens zu gewährleisten [...]. Zu prüfen ist, ob diese positive Verpflichtung die Durchführung von ex ante- und ex post-Kontrollen erfordert, um zu verhindern, dass Mitglieder des Parlaments Informationen preisgeben, die Gegenstand von Anordnungen zum Schutz der Privatsphäre sind. Hier ist auf einen gerechten Ausgleich zwischen Art 8 und Art 10 EMRK zu achten [...].
(82) Bei der Behandlung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung im Verfahren gegen den Telegraph haben die nationalen Gerichte die Rechte des Bf aus Art 8 EMRK und die Rechte des Telegraph aus Art 10 EMRK sorgfältig gegeneinander abgewogen und festgestellt, dass den ersteren Vorrang vor den letzteren einzuräumen ist [...]. Die Abwägung, die der GH bei der Prüfung des vorliegenden Falls vorzunehmen hat, ist jedoch von anderer Art, da die Meinungsäußerungsfreiheit im Parlament und nicht das Recht des Telegraph auf freie Meinungsäußerung gegen die konkurrierenden Rechte nach Art 8 EMRK abzuwägen ist. Obwohl der spezifische Sachverhalt des Falls des Bf den Hintergrund für die Beurteilung des GH bildet, sind die Auswirkungen bei der Einführung von verpflichtenden ex ante- und ex post-Kontrollen der Äußerungen von Abgeordneten durch das Parlament notwendigerweise umfassender. Unabhängig von der Begründetheit des Falls des Bf selbst muss der GH daher den allgemeinen Charakter der von diesem geforderten Kontrollen berücksichtigen [...].
(83) Das House of Lords [...] genoss bei der Regelung seiner eigenen Angelegenheiten und damit auch bei der Entscheidung über die Durchführung von ex ante- und ex post-Kontrollen, mit denen verhindert werden soll, dass seine Mitglieder Informationen preisgeben, die dem Schutz der Privatsphäre unterliegen, einen weiten Ermessensspielraum.
(84) Beide Häuser des Parlaments [...] erachteten es für notwendig, [...] eine »sub judice-Regelung« vorzusehen, die eine gewisse ex ante-Kontrolle der Befugnis bietet, das parlamentarische Privileg zur Erörterung von vor Gericht anhängigen Verfahren zu nutzen, indem der Lord Speaker mindestens 24 Stunden im Voraus über jeden Vorschlag zu unterrichten ist, sich mit einer »sub judice«-Angelegenheit zu befassen.
(85) Weil die »sub judice-Regelung« nicht in den Verhaltenskodex aufgenommen wurde, sind Verstöße gegen diese Regelung nicht vom Zuständigkeitsbereich des House of Lords Commissioner for Standards [...] erfasst. Jedoch fehlt es im System der parlamentarischen Privilegien [...] nicht völlig an einer Möglichkeit nachträglicher Kontrolle. Während der House of Lords Commissioner for Standards die Behauptungen des Bf zwar hinsichtlich eines Verstoßes gegen die »sub judice-Regelung« nicht prüfen konnte, war er in der Lage zu prüfen [...], ob Lord Hain es verabsäumt hatte, seine Verbindung zu der Anwaltskanzlei, die den Telegraph vertritt, offenzulegen [...]. Diese Beschwerde wurde vom Commissioner nach einer Untersuchung zurückgewiesen [...]. Zwar ist das Parlamentsprivileg eine Angelegenheit des Parlaments selbst, der Umfang dieses Privilegs liegt jedoch in der Prüfkompetenz der Gerichte [...]. Im vorliegenden Fall hat die Regierung »keinen Zweifel« daran geäußert, dass die Handlungen von Lord Hain in den Anwendungsbereich des Parlamentsprivilegs fallen [...]. [...]
(86) Das Parlament des Vereinigten Königreichs hat wiederholt Vorschläge geprüft und verworfen, weitere Kontrollen einzuführen, wie sie jetzt vom Bf gefordert werden. [...] Der [im Jahr 2011 eingesetzte] Ausschuss stellte fest, dass es in den letzten Jahren vereinzelt Beispiele dafür gab, dass Informationen, die Anonymisierungsverfügungen unterlagen, im Parlament offengelegt wurden [...]. Der Ausschuss prüfte sorgfältig die Vorschläge zur Einführung von Verfahren [...], die verhindern sollen, dass Abgeordnete Informationen preisgeben, die einer einstweiligen Verfügung zum Schutz der Privatsphäre unterliegen. Er war jedoch nicht der Ansicht, dass die hohe Schwelle für eine Beschränkung der Äußerungen von Abgeordneten während parlamentarischer Verfahren bereits überschritten wurde. Dennoch empfahl er [...], dass die Geschäftsordnungsausschüsse der beiden Häuser des Parlaments die Vorschläge für neue Beschränkungen im Hinblick auf deren Umsetzung prüfen sollten, wenn die Offenlegung von Informationen, die einer einstweiligen Verfügung unterliegen, öfter vorkommen würde, wenn gegen einstweilige Verfügungen grundlos verstoßen würde oder wenn es Beweise dafür gäbe, dass Parlamentarier routinemäßig mit Material »gefüttert« würden, das einer einstweiligen Verfügung unterliegt, damit diese im Parlament offengelegt werden [...]. [...]
(87) Die nationalen Behörden [...] können die Notwendigkeit einer Beschränkung des Verhaltens eines Abgeordneten besser beurteilen als die internationalen Gerichte. Damit der GH [...] seine Ansicht an die Stelle derjenigen des Parlaments setzt, bedürfte es daher gewichtiger Gründe.
(88) Seit der letzten Prüfung des Parlaments, ob weitere – über die »sub judice-Regelung« hinausgehende – Kontrollen notwendig sind, sind mehr als zehn Jahre vergangen [...]. Dem GH sind keine anderen Konventionsstaaten bekannt, die strengere ex ante- und/oder ex post-Kontrollen praktizieren. In den meisten Staaten bietet das Parlamentsprivileg absoluten Schutz vor externen Beschwerden für alle Äußerungen, die von Parlamentariern im Parlament oder im weiteren Sinne in Ausübung ihrer parlamentarischen Pflichten gemacht werden [...]. Bloß wenige Staaten schließen Äußerungen einer bestimmten Art vom Anwendungsbereich des Parlamentsprivilegs aus [...]. [...] Der GH hat bereits in A./GB anerkannt, dass die Immunität von Parlamentsmitgliedern im Vereinigten Königreich in mehrfacher Hinsicht enger ist als dieselbe Immunität in anderen Konventionsstaaten [...]. Dies ist scheinbar weiterhin der Fall.
(89) [...] Der GH erinnert daran, dass es nicht seine Aufgabe ist, den Wert einer parlamentarischen Rede oder ihren Beitrag zu einer »sinnvollen Debatte« zu beurteilen. Im Kontext des Art 6 Abs 1 EMRK konzentriert sich der GH auf das Vorhandensein eines eindeutigen Zusammenhangs mit einer parlamentarischen Tätigkeit und nimmt nur in Ermangelung eines solchen Zusammenhangs eine enge Auslegung des Begriffs der Verhältnismäßigkeit zwischen dem angestrebten Ziel und den eingesetzten Mitteln an [...]. Die einzigen Verhaltensweisen von Parlamentariern, bei denen der GH bisher einen Zusammenhang zur Ausübung ihrer parlamentarischen Funktionen verneinte, hatten entweder vor der Wahl der betreffenden Person ins Parlament [...] oder außerhalb des Parlaments stattgefunden und waren »eher mit einer persönlichen Auseinandersetzung verbunden« [...]. Die Feststellung des GH, dass eine Rede eines Abgeordneten im Parlament nicht im Rahmen seiner parlamentarischen Tätigkeit erfolgt, wäre außergewöhnlich und mit dem Parlamentsprivileg in den meisten Mitgliedstaaten nicht vereinbar [...].
(90) Würde der GH zum Ergebnis gelangen, dass die fehlenden ex ante- und ex post-Kontrollen der Befugnis, das Parlamentsprivileg zur Offenlegung von Informationen zu nutzen, die Gegenstand einer einstweiligen Verfügung sind, gegen Art 8 EMRK verstößt, müsste das Parlament zur Vollstreckung seines Urteils Kontrollen einführen [...], um sicherzustellen, dass während der parlamentarischen Debatte nicht gegen gerichtliche Anordnungen verstoßen wird [...]. Während [...] diese ex ante- und ex post-Kontrollen theoretisch in die Zuständigkeit des Parlaments fallen könnten, wäre ihre Angemessenheit bei Unwirksamkeit in der Praxis wahrscheinlich Gegenstand einer weiteren Beschwerde vor dem GH. Ungeachtet der sorgfältigen Formulierung des Vorbringens des Bf würde daher die Feststellung eines Verstoßes gegen Art 8 EMRK in der Praxis zur Folge haben, dass die Art, die Ausgestaltung und die Durchführung dieser ex ante- und ex post-Kontrollen der Aufsicht des GH unterliegen. Außerdem könnte eine derartige Kontrolle auf eine indirekte Kontrolle der Meinungsäußerungsfreiheit durch den GH hinauslaufen, da er zweifellos zumindest indirekt in eine Bewertung der im Parlament abgegebenen Erklärungen einbezogen werden würde. [...]
(91) Die zur gegenständlichen Beschwerde führenden Ereignisse sind zweifellos von erheblicher Bedeutung. Zum Zeitpunkt der Offenlegung Lord Hains hatte das Berufungsgericht noch keine Gelegenheit, die auf dem Spiel stehenden konkurrierenden Interessen bei einer vollständigen Anhörung abzuwägen. Nach sorgfältiger Prüfung der vorliegenden Beweise kam es jedoch zum Ergebnis, dass sowohl eine reale Aussicht bestand, dass die Veröffentlichung durch den Telegraph allen Klägern einen unmittelbaren, erheblichen und möglicherweise irreversiblen Schaden zufügen würde. Es bestand aber auch eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Kläger im Prozess eine auf das öffentliche Interesse gestützte Verteidigung abwehren würden, um den Erlass einer einstweiligen Verfügung zum Schutz der Vertraulichkeit des Materials während eines Eilverfahrens zu rechtfertigen [...]. Obwohl Lord Hain das Urteil des Berufungsgerichts nicht gelesen hatte, diente seine Äußerung einzig dem Zweck, sich über dessen auf sorgfältigen Erwägungen beruhende Schlussfolgerungen hinwegzusetzen, weil er der Ansicht war, es würde im öffentlichen Interesse liegen, die Identität des Bf vor der Durchführung eines Eilverfahrens zu enthüllen. Die Folgen für den Bf waren schwerwiegend: Lord Hains Offenlegung bezog sich zwar auf das berufliche Verhalten des Bf und betraf keinen intimen Aspekt seines Privatlebens, jedoch war seine Anonymität damit [...] für immer verloren. Dies hatte auch Folgen für Arcadia und Topshop [...] sowie für alle ehemaligen Mitarbeitenden, die keine Veröffentlichung von Einzelheiten über ihre arbeitsrechtlichen Streitigkeiten und Vergleiche wünschten.
(92) In erster Linie ist es Sache der nationalen Parlamente [...], die Notwendigkeit einer Beschränkung des Verhaltens ihrer Mitglieder zu beurteilen [...]. Das Parlament des Vereinigten Königreichs ist sich des Problems bewusst, dass das Parlamentsprivileg zur Umgehung von einstweiligen Verfügungen missbraucht wird, und hat sich bereits mit der Notwendigkeit weiterer Kontrollen befasst [...]. Der GH kommt daher zum Ergebnis, dass es vorerst dem belangten Staat und insb dem Parlament überlassen bleiben kann, zu bestimmen, ob und inwieweit ex ante- und ex post-Kontrollen erforderlich sein könnten, um zu verhindern, dass die Abgeordneten Informationen preisgeben, die einstweiligen Verfügungen zum Schutz der Privatsphäre unterliegen. Wegen der schwerwiegenden Auswirkungen, welche die Offenlegung solcher Informationen auf die Privatsphäre der betroffenen Personen nach sich ziehen kann, [...] und der Folgen, die es für die Rechtsstaatlichkeit und die Gewaltenteilung in der Verfassung des Vereinigten Königreichs hat, wenn Parlamentarier die Rolle von Richtern an sich reißen, [...] ist der GH der Ansicht, dass das Erfordernis angemessener Kontrollen auf nationaler Ebene regelmäßig einer Prüfung unterzogen werden muss.
(93) Die Regelung über das Parlamentsprivileg hat den dem belangten Staat eingeräumten Ermessensspielraum nicht überschritten, und es gibt keine hinreichend gewichtigen Gründe, die es rechtfertigen würden, dass der GH seine Auffassung an die Stelle derjenigen des nationalen Parlaments setzt und von diesem oder dem belangten Staat verlangt, weitere ex ante- und ex post-Kontrollen der Meinungsäußerungsfreiheit im Parlament einzuführen.
(94) Der GH stellt daher keine Verletzung von Art 8 EMRK fest.
Zur behaupteten Verletzung von Art 6 Abs 1 EMRK
(95) Der Bf behauptete, dass seine Rechte nach Art 6 Abs 1 EMRK verletzt worden seien, da er nicht in der Lage gewesen sei, Lord Hain wegen Verstoßes gegen die einstweilige Verfügung zu belangen, und die Erklärung von Lord Hain seine Klage wegen Vertrauensbruchs gegen den Telegraph aussichtslos gemacht habe [...], weshalb ihm ein faires Verfahren verwehrt worden sei.
Zugang zu einem Gericht
(98) In ähnlich gelagerten Fällen ist der GH davon ausgegangen, dass Art 6 Abs 1 EMRK anwendbar war [...]. [...]
(99) Der GH hat ausdrücklich geprüft, ob der geltende Rechtsrahmen im Vereinigten Königreich mit Art 6 Abs 1 EMRK vereinbar ist, und festgestellt, dass die Vorschrift über das Parlamentsprivileg den Ermessensspielraum nicht überschreitet, der den Staaten bei der Beschränkung des Rechts einer Person auf Zugang zu einem Gericht zusteht [...]. [...]
(100) [...] Der Bf wendet sich nicht gegen das Parlamentsprivileg als solches; er macht vielmehr geltend, dass das Fehlen einer wirksamen ex ante- und ex post-Kontrolle der Befugnis, das Parlamentsprivileg zur Offenlegung von Informationen, die einer einstweiligen Verfügung unterliegen, zu nutzen, kein rechtmäßiges Ziel verfolge und einen unverhältnismäßigen Eingriff in seine Rechte nach Art 6 EMRK darstelle.
(101) Im Wesentlichen betrifft sein Vorbringen jedoch nach wie vor die Reichweite des Parlamentsprivilegs im Vereinigten Königreich, in Bezug auf welches der GH bereits festgestellt hat, dass der dem belangten Staat eingeräumte weite Ermessensspielraum nicht überschritten wird. Soweit der Bf das Fehlen wirksamer ex ante- und ex post-Kontrollen geltend macht, ist dieser Aspekt seines Vorbringens gemäß Art 6 Abs 1 EMRK jenem nach Art 8 EMRK sehr ähnlich. [...] Indem der Bf den GH auffordert, eine Verletzung von Art 6 Abs 1 EMRK festzustellen, möchte er erreichen, dass die nationalen Behörden verpflichtet werden, einen Rechtsbehelf für den Fall vorzusehen, dass ein Parlamentarier Informationen preisgibt, die einer einstweiligen Verfügung unterliegen. Ein solcher Rechtsbehelf [...] wäre mit dem weiten Ermessensspielraum, der den Mitgliedstaaten bei der Regelung der parlamentarischen Immunität eingeräumt wird [...], jedoch unvereinbar [...].
(102) Soweit mit dem auf Art 6 Abs 1 EMRK gestützten Vorbringen eine von der Beschwerde nach Art 8 EMRK getrennte Frage aufgeworfen wird, ist es daher nach Ansicht des GH gemäß Art 35 Abs 3 und 4 EMRK als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen (mehrheitlich, abweichendes übereinstimmendes Sondervotum von Richter Rădulețu, gefolgt von Richterin Guerra Martins).
Fairness des Verfahrens gegen den Telegraph
(105) Das Verfahren gegen den Telegraph kann nicht beanstandet werden.
(106) Die Durchführung dieses Verfahrens, das den Zweck verfolgte, die Veröffentlichung von Material zu verhindern, das dem Telegraph unter Verletzung der Verschwiegenheitsvereinbarungen offenbart worden war, wurde durch die Offenlegung der Identität des Bf durch Lord Hain ohne Zweifel beeinträchtigt [...]. Der Bf hat jedoch nicht behauptet, dass die nationalen Gerichte es verabsäumt hätten, geeignete Maßnahmen zum Schutz seiner Anonymität während des anhängigen Verfahrens zu ergreifen, oder dass ihnen in dieser Hinsicht überhaupt weitere Maßnahmen zur Verfügung gestanden wären. Vielmehr konzentriert sich auch dieses Beschwerdevorbringen wie jenes [...] betreffend den Zugang zu einem Gericht auf das angebliche Versäumnis des belangten Staats, ausreichende Maßnahmen zur Verhinderung der Weitergabe von einer einstweiligen Verfügung unterliegenden Informationen durch Parlamentarier zu ergreifen.
(107) Es liegt sohin keine gesonderte Frage nach Art 6 Abs 1 EMRK vor [...] (einstimmig).
Zur behaupteten Verletzung von Art 13 EMRK
(110) Art 13 EMRK garantiert keinen Rechtsbehelf [...], mit dem die Gesetzgebung eines Konventionsstaats vor einer nationalen Behörde mit der Begründung angefochten werden kann, dass sie gegen die EMRK verstößt [...]. Da sich das Vorbringen des Bf nach Art 13 EMRK auf die durch Art 9 der Bill of Rights 1689 gewährte Immunität bezieht [...], ist es [...] ebenfalls als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen (mehrheitlich).
Vom GH zitierte Judikatur:
Jerusalem/AT, 27.2.2001, 26958/95 = NL 2001, 52 = ÖJZ 2001, 693
A./GB, 17.12.2002, 35373/97 = NL 2003, 11 = ÖJZ 2004, 352
Cordova/IT (Nr 1), 30.1.2003, 40877/98 = NL 2003, 22
Cordova/IT (Nr 2), 30.1.2003, 45649/99 = NL 2003, 22
Kart/TR, 3.12.2009, 8917/05 (GK) = NL 2009, 353
Mosley/GB, 10.5.2011, 48009/08 = NLMR 2011, 136
Bédat/CH, 29.3.2016, 56925/08 (GK) = NLMR 2016, 152
Karácsony ua/HU, 17.5.2016, 42461/13, 44357/13 (GK) = NLMR 2016, 259
Hinweis:
Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 8.4.2025, Bsw. 22077/19, entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NLMR 2025, 167) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.
Das Original des Urteils ist auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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