Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer V, Beschwerdesache N. D. gg die Schweiz, Urteil vom 3.4.2025, Bsw. 56114/18.
Art 2, 41 EMRK - Gebotene erhöhte Wachsamkeit von Behörden bei häuslicher Gewalt.
Zulässigkeit der Beschwerde (einstimmig).
Verletzung von Art 2 EMRK (5:2 Stimmen).
Entschädigung nach Art 41 EMRK: € 30.000,– für immateriellen Schaden; € 22.000,– für Kosten und Auslagen (5:2 Stimmen).
Begründung:
Sachverhalt:
Die Bf lernte im November 2006 X. kennen und ging eine intime Beziehung mit ihm ein, ohne Kenntnis von seiner strafrechtlichen Vorgeschichte zu haben. X. war 1995 wegen Mordes und Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt und 2001 unter Auflagen aus der Haft entlassen worden. 2006 war er erneut in Untersuchungshaft genommen worden – diesmal wegen Drohung, Nötigung, Missbrauchs einer Fernmeldeanlage und Ehrverletzung gegenüber seiner ehemaligen Lebensgefährtin. Zwei psychiatrische Gutachten vom 12.10.2006 und 10.1.2007 waren zu dem Ergebnis gekommen, dass kurzfristig keine akute Gefahr für die ehemalige Lebensgefährtin von X. bestehe. Gleichzeitig wurde jedoch betont, dass insb Trennungssituationen für X. als kritisch einzustufen seien, in solchen mit Gewalttätigkeiten gerechnet werden müsse und sich X. insgesamt in einer schwierigen Lebensphase befinde.
Als das Verhalten von X. der Bf gegenüber zunehmend auffällig wurde, wandte sie sich an dessen Hausarzt. Dieser riet ihr, ohne Details zu nennen, zur Beendigung der Beziehung, betonte jedoch, dass ein abrupter Abbruch der Beziehung vermieden werden sollte. Nach dem Gespräch informierte der Arzt die Polizei. In der Folge nahm ein Polizeibeamter Kontakt mit der Bf auf. Sie erklärte, die Beziehung beenden zu wollen, und gab an, aufgrund dessen von X. per Telefon und SMS belästigt zu werden. Die Polizei informierte sie über zur Verfügung stehende Möglichkeiten. Die Bf gab jedoch an, die Situation unter Kontrolle zu haben, und kündigte an, sich erneut zu melden, sollte sich die Situation verschärfen. Dem zuständigen Polizeibeamten lagen die psychiatrischen Gutachten zu diesem Zeitpunkt nicht vor. Er wies die Bf jedoch darauf hin, dass es sich bei X. um eine »nicht ungefährliche Person« handle.
Am 19.9.2007 beendete die Bf die Beziehung per Email, woraufhin sich X. gegen 22:30 Uhr gewaltsam Zugang zu ihrer Wohnung verschaffte und sie zwang, sie zu seiner Wohnung zu begleiten. Dort versuchte er, die Bf zu erwürgen, vergewaltigte sie und schoss ihr mehrmals mit einer Armbrust in die Brust. In der Nacht fesselte er sie, steckte sie in den Kofferraum seines Autos und fuhr stundenlang durch die Gegend, ehe er gegen 3:30 Uhr wieder in seine Wohnung zurückkehrte. Dort bedrohte er die Bf mit einem Messer. Gegen 9:00 Uhr kontaktierte X. seinen Psychologen. Der Bf gelang es auf diesem Wege, auf ihren kritischen Zustand aufmerksam zu machen. Der Psychologe erschien eine halbe Stunde später in Begleitung der Polizei und eines Rettungsfahrzeugs. Die schwer verletzte Bf wurde in ein Krankenhaus gebracht, X. festgenommen. Er nahm sich zwei Tage später im Polizeigewahrsam das Leben.
Die Bf erhob vor dem Kantonsgericht Luzern eine Staatshaftungsklage gegen den Kanton Luzern. Sie machte insb eine Verletzung der Verpflichtung geltend, sie auf die Gefährlichkeit von X. hinzuweisen und über seine strafrechtliche Vergangenheit zu informieren. Außerdem sei der Angriff auf ihre Person durch ihre Trennung verursacht worden, zu der ihr ein Polizist geraten habe. Die Klage wurde abgewiesen. Das Bundesgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde mit der Begründung ab, es bestehe weder ein natürlicher noch ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten der Behörden und der von X. gegen die Bf begangenen Tat.
Rechtsausführungen:
Die Bf behauptete eine Verletzung von Art 2 EMRK (Recht auf Leben).
Zur behaupteten Verletzung von Art 2 EMRK
(37) Die Bf brachte vor, die Behörden hätten [...] gegen die positive Verpflichtung verstoßen, die gebotenen Maßnahmen zum Schutz ihres Lebens zu ergreifen. Sie ist insb der Ansicht, dass sie von den Behörden über die früheren kriminellen Handlungen ihres Lebensgefährten, insb über die Verurteilung wegen Vergewaltigung und Mordes im Jahr 1995, hätte informiert werden müssen.
Zulässigkeit
(38) [...] Der GH prüft den vorliegenden Fall ausschließlich im Hinblick auf Art 2 EMRK, [...] da die gesetzten Handlungen lebensbedrohlicher Natur waren, auch wenn die Bf diese letztlich überlebte.
(41) Der GH ist der Auffassung [...], dass die Bf mit ihrem Vorbringen vor dem Bundesgericht [...] ihr Recht auf Leben ordnungsgemäß geltend gemacht hat und somit die Beschwerde gemäß Art 2 EMRK erhoben werden kann. Die Einrede der Nichterschöpfung der innerstaatlichen Rechtsbehelfe ist daher zurückzuweisen.
(42) Da die Beschwerde weder offensichtlich unbegründet noch aus einem anderen [...] Grund unzulässig ist, erklärt sie der GH für zulässig (einstimmig).
In der Sache
Allgemeine Grundsätze
(58) [...] Der erste Satz des Art 2 EMRK verpflichtet den Staat nicht nur dazu, von einer absichtlichen und rechtswidrigen Herbeiführung des Todes abzusehen, sondern auch, erforderliche Maßnahmen zum Schutz des Lebens [...] zu ergreifen.
(59) Unter bestimmten, genau definierten Umständen obliegt es den Behörden, vorab praktische Maßnahmen zum Schutz des Lebens Einzelner zu ergreifen, deren Leben durch kriminelle Handlungen anderer bedroht ist. [...]
(60) Der Umfang dieser Schutzpflicht ist allerdings so auszulegen, dass den Behörden hierdurch keine untragbare oder übermäßige Last auferlegt wird, müssen doch die Schwierigkeiten der Polizei bei Ausübung ihrer Aufgaben in den heutigen Gesellschaften entsprechend berücksichtigt werden [...]. Damit eine Verletzung der Schutzpflicht vorliegt, muss nachgewiesen werden, dass die Behörden von der Gefahr für das Leben einer bestimmten Person wussten oder hätten wissen müssen und [...] nicht die Maßnahmen ergriffen haben, die bei vernünftiger Betrachtung dieser Gefahr zweifellos entgegengewirkt hätten. [...] Es reicht aus, wenn der Bf nachweist, dass die Behörden nicht alles getan haben, was vernünftigerweise von ihnen erwartet werden konnte [...].
(61) [...] Frauen, die Opfer von (häuslicher) Gewalt sind, werden als verletzliche Personen angesehen, die einen Anspruch auf staatlichen Schutz in Form einer wirksamen Prävention haben, um sie vor schweren Verletzungen der persönlichen Integrität zu schützen. [...] Der behördliche Eingriff in das Privat- und Familienleben kann unter bestimmten Umständen als notwendig erachtet werden, um die Gesundheit oder die Rechte Dritter zu schützen und Straftaten zu verhindern.
(62) [...] Die Verpflichtung, operative Präventivmaßnahmen zu ergreifen, ist eine solche der Mittel und nicht eine solche des Ergebnisses. Daher ist die Beurteilung der Art und des Umfangs des Risikos integraler Bestandteil der Verpflichtung, operative Präventivmaßnahmen zu ergreifen [...]. Wenn ein Risiko, das eine Verpflichtung zum Handeln auslöst, erkannt wurde oder hätte erkannt werden müssen, ist auch die Angemessenheit der ergriffenen Präventivmaßnahmen zu beurteilen.
(63) [...] Um festzustellen, ob eine tatsächliche und unmittelbare Gefahr für das Leben eines Opfers von Gewalt gegen Frauen besteht, sind die Behörden verpflichtet, eine eigenständige, proaktive und umfassende Bewertung der Gefahr für das Leben durchzuführen [...].
Anwendung im vorliegenden Fall
(64) [...] Zum Zeitpunkt der Kontaktaufnahme mit den Behörden hat die Bf nicht behauptet, von X. körperlich misshandelt, sondern per Telefon und SMS belästigt worden zu sein. [...] In Anbetracht der Tatsache, dass der Lebenslauf von X. durch wiederholte Gewalt gegen seine Partnerinnen geprägt war, ist der GH dennoch der Ansicht, dass die Handlungen als Gewalt gegen Frauen einzustufen sind. Daher sind die dargelegten Grundsätze auf den vorliegenden Fall anwendbar.
(66) [...] Der GH nimmt an, dass die nationalen Behörden sowohl von der Beziehung der Bf zu X. als auch von dessen Vorgeschichte sowie der Realität und der Unmittelbarkeit der Gefahr, die von ihm ausgehen konnte, Kenntnis hatten. Die beiden psychiatrischen Gutachten vom 12.10.2006 und 10.1.2007 belegen zudem, dass Trennungssituationen für X. besonders schwierig waren und Gewalttätigkeiten auslösen konnten. Dieser Indikator wird von der Expertengruppe des Europarats zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt als charakteristischer Marker für ein hohes Risiko angesehen (vgl Kurt/AT, Rz 140).
(67) [...] Der GH ist der Ansicht, dass die Behörden spätestens zu jenem Zeitpunkt Kenntnis vom Bestehen eines Risikos für die Bf erlangt haben, als sich der Arzt von X. mit dem Einverständnis der Bf an die Polizei wandte. [...]
(69) [...] Während des Telefongesprächs mit der Bf erkundigte sich der Polizist nach dem Ausmaß der Belästigung und bot der Bf Unterstützung an. [...]
(70) Im Hinblick auf die fehlende Information des Polizisten über die kriminelle Vergangenheit des X. hält der GH fest, dass in Fällen von Gewalt gegen Frauen die Rechte des Täters nicht über das Recht auf Leben und körperliche und seelische Unversehrtheit des Opfers [...] gestellt werden dürfen. [...] Die Offenlegung der früheren Verurteilung des X. hätte zum in Frage stehenden Zeitpunkt nach den Bestimmungen des schweizerischen Rechts nur mit dessen Zustimmung erfolgen dürfen. [...]
(72) Der Polizist hat daher in Anbetracht der ihm zur Verfügung stehenden Informationen und unter Berücksichtigung der rechtlichen Einschränkungen so gut wie möglich versucht, die Bf über die Gefahrensituation zu informieren.
(73) Der sofortige Zugang verschiedener Polizeidienststellen zu dem Auszug aus dem Polizeiregister, in dem das Telefongespräch mit der Bf aufgezeichnet wurde, zeigte allerdings keine Wirkung. Der GH schlussfolgert, dass dies auf einen Mangel an Kommunikation und Koordination hindeutet, der die Einhaltung der erforderlichen Sorgfalt behindern könnte. [...] Für den GH ist nicht ersichtlich, dass nach der Meldung des Arztes und dem Telefongespräch mit der Bf eine Risikobewertung vorgenommen wurde, die den Anforderungen des Art 2 EMRK entsprochen hätte. Die Bf erstattete weder Anzeige noch bat sie um Unterstützung, was sich damit erklären lässt, dass sie die Bedrohung, der sie [...] ausgesetzt war, nicht richtig einschätzte. Der GH erinnert in diesem Zusammenhang daran, dass sie weder die strafrechtliche Vorgeschichte von X. kannte noch die psychiatrischen Gutachten. Die Behörde darf sich jedoch nicht mit der Wahrnehmung des Risikos, dem die Bf ausgesetzt ist, zufrieden geben, sondern muss diese durch ihre eigene Einschätzung ergänzen, indem sie eine eigenständige und proaktive Beurteilung vornimmt.
(74) Angesichts der Verletzlichkeit der Bf, welche keine Kenntnis von den zur Verfügung stehenden Informationen hatte, hätte eine solche Informationsasymmetrie durch eine erhöhte Wachsamkeit der Behörde ausgeglichen werden müssen. [...]
(75) Der GH betont, dass das damals geltende innerstaatliche Recht das Ergreifen von präventiven Maßnahmen verhinderte [...], wenn weder eine Anzeige noch ein Ersuchen der Betroffenen um Hilfe vorlag. [...] Er erinnert jedoch daran, dass das Ergreifen von Präventivmaßnahmen im Rahmen der Schutzpflicht gemäß Art 2 EMRK eine Mittel- und keine Ergebnispflicht darstellt.
(76) Der GH ist daher [...] der Ansicht, dass die Behörden in ihrer Gesamtheit nicht alles getan haben, was vernünftigerweise von ihnen erwartet werden konnte, um die Verwirklichung der sicheren und unmittelbaren Gefahr für das Leben der Bf [...] zu verhindern. [...] Es fehlten sowohl eine angemessene Beurteilung der Gefahr [...] als auch operative Maßnahmen [...]. Daraus folgt, dass die Behörden sowohl aufgrund des Mangels an ausreichender Koordination zwischen den verschiedenen Dienststellen als auch aufgrund der Lücken im damals geltenden innerstaatlichen Recht ihre positive Verpflichtung nach Art 2 EMRK, das Leben der Bf zu schützen, nicht erfüllt haben.
(77) Es liegt daher eine Verletzung von Art 2 EMRK vor (5:2 Stimmen; gemeinsames abweichendes Sondervotum von Richter von Werdt und Richterin Mourou-Vikström; im Ergebnis übereinstimmende Sondervoten von Richterin Elósegui sowie von Richter Felici und Richterin Šimáčková gemeinsam).
Entschädigung nach Art 41 EMRK
€ 30.000,– für immateriellen Schaden; € 22.000,– für Kosten und Auslagen (5:2 Stimmen; gemeinsames abweichendes Sondervotum von Richter von Werdt und Richterin Mourou-Vikström).
Vom GH zitierte Judikatur:
Osman/GB, 28.10.1998, 23452/94 = NL 1998, 221
Opuz/TR, 9.6.2009, 33401/02 = NL 2009, 154
Bljakaj ua/HR, 18.9.2014, 74448/12 = NLMR 2014, 379
Talpis/IT, 2.3.2017, 41237/14
Nicolae Virgiliu Tănase/RO, 25.6.2019, 41720/13 (GK) = NLMR 2019, 189
Volodina/RU, 9.7.2019, 41261/17 = NLMR 2019, 319
Kurt/AT, 15.6.2021, 62903/15 (GK) = NLMR 2021, 221
Luca/MD, 17.10.2023, 55351/17
Hinweis:
Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 3.4.2025, Bsw. 56114/18, entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NLMR 2025, 123) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.
Das Original des Urteils ist auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.
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