Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Große Kammer, Beschwerdesache Ships Waste Oil Collector B.V. ua gg die Niederlande, Urteil vom 1.4.2025, Bsw. 2799/16.
Art 8, 13 EMRK - Weitergabe von Daten aus geheimer Telefonüberwachung durch Staatsanwalt an Wettbewerbsbehörde.
Keine Verletzung von Art 8 EMRK (12:5 Stimmen).
Keine Verletzung von Art 13 iVm Art 8 EMRK (15:2 Stimmen).
Begründung:
Sachverhalt:
Die vorliegenden vier Beschwerden wurden von niederländischen Unternehmen erhoben. Die erste Gruppe miteinander verflochtener Firmen (Ships Waste Oil Collector B.V., Burando Holding B.V. und Port Invest B.V.) ist im Gebiet des Hafens von Rotterdam in der Entsorgung flüssiger Schiffsabfälle tätig. Die zweite Firmengruppe (Janssen de Jong Groep B.V., Janssen de Jong Infra B.V. und Janssen de Jong Infrastructuur Nederland B.V.) ist im Bausektor aktiv.
Zur ersten Unternehmensgruppe
Ende 2006 leitete eine Sondereinheit des Umweltministeriums unter dem Codenamen »Toto« Ermittlungen gegen die Firma I. ein, die im Verdacht der illegalen Müllentsorgung stand. Mit richterlicher Genehmigung wurden Telefonanschlüsse des Unternehmens überwacht und dabei auch Gespräche mit Mitarbeiter*innen der Ships Waste Oil Collector B.V. abgehört. Diese enthielten Hinweise auf verbotene Preisabsprachen. Am 21.10.2008 genehmigte der die Ermittlungen leitende Staatsanwalt gemäß § 39f des Gesetzes über gerichtliche und strafrechtliche Daten (Wet Justitiële en Stravorderlijke gegevens – WJSG) die Übermittlung eines Transkripts an die niederländische Wettbewerbsbehörde (Nederlandse Mededingingsautoriteit – NMA). Diese leitete daraufhin eine Untersuchung möglicher Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht ein. Nach weiteren Datenübermittlungen stellte die NMA den Ermittlern eine Liste mit Begriffen zur Verfügung, nach denen das gesamte Material durchsucht werden sollte. Die so aufgespürten Transkripte abgehörter Telefonate wurden ebenfalls an die NMA weitergegeben. Sämtliche Genehmigungen von Datenübermittlungen erfolgten in Form eines bloßen handschriftlichen Vermerks des Staatsanwalts (»Weitergabe an die NMA genehmigt«) auf den jeweiligen Dokumenten. Das Strafverfahren gegen die Firma I. wurde schließlich eingestellt, nachdem sie sich mit der Staatsanwaltschaft auf eine Zahlung geeinigt hatte.
Das wettbewerbsrechtliche Verfahren führte, gestützt auf die abgehörten Telefonate, zur Feststellung illegaler Preisabsprachen. Die NMA verhängte hohe Geldbußen gegen die Ships Waste Oil Collector B.V., die Port Invest B.V., die Burando Holding B.V. und die Firma I. Das Bezirksgericht Rotterdam gab dem dagegen erhobenen Einspruch statt. Es erachtete die Verwertung der aus der Telefonüberwachung stammenden Daten als Beweise für unzulässig, weil deren Übermittlung an die NMA nicht auf einer nachvollziehbaren Interessenabwägung beruht hätte. Aufgrund eines Rechtsmittels der Konsumenten- und Marktbehörde als Nachfolgerin der NMA wurde dieses Urteil am 14.4.2014 vom Obersten Verwaltungsgerichtshof für Handel und Industrie aufgehoben.
Im zweiten Rechtsgang wurde die Entscheidung der NMA gerichtlich bestätigt.
Zur zweiten Unternehmensgruppe
Im Zuge von Ermittlungen wegen des Verdachts der Bestechung bei öffentlichen Ausschreibungen (Operation »Cleveland«) wurden ab 2007 Telefone von Angestellten der Unternehmen der Janssen-Gruppe abgehört. Im Juli 2008 gewährten Polizisten Vertretern der NMA Einsicht in einige Transkripte, die auf Preisabsprachen hindeuteten. Wenig später übermittelte der Staatsanwalt eine CD mit Audioaufzeichnungen einiger Telefonate an die NMA. Er wies darauf hin, dass dies nur dem Informationsaustausch diene und die Daten ohne seine Erlaubnis für keinen anderen Zweck verwendet werden dürften. Auf Antrag der NMA bewilligte der Staatsanwalt am 16.12.2008 die Verwendung der im Zuge der »Cleveland«-Ermittlungen erlangten Daten in der inzwischen eingeleiteten wettbewerbsrechtlichen Untersuchung. Das Strafverfahren gegen die Janssen de Jong Infra B.V. wurde unter Auflagen eingestellt, drei Mitarbeiter sowie sechs Beamte wegen Bestechung verurteilt.
Die Unternehmen strengten ein zivilrechtliches Verfahren gegen die verantwortlichen Ministerien an, in dem sie eine Untersagung der Verwendung der aus der Telefonüberwachung stammenden Daten im wettbewerbsrechtlichen Verfahren begehrten. Das Bezirksgericht Den Haag wies diese Klage ab, weil es die Datenweitergabe gemäß § 39f WJSG als rechtmäßig erachtete. Dagegen wurde kein Rechtsmittel erhoben.
Am 29.10.2010 verhängte die NMA wegen illegaler Absprachen bei Ausschreibungen eine Geldbuße iHv € 3.000.000,– über die Janssen-Gruppe. Nachdem das Bezirksgericht Rotterdam dem Einspruch der bf Unternehmen stattgegeben hatte, wurde dessen Urteil am 9.7.2015 vom Obersten Verwaltungsgerichtshof für Handel und Industrie aufgehoben. Im zweiten Rechtsgang bestätigte das Bezirksgericht die Entscheidung der NMA, der Oberste Verwaltungsgerichtshof für Handel und Industrie reduzierte jedoch die Geldstrafe auf € 463.000,–. Die Begründungen in diesen Urteilen entsprachen jenen im Verfahren gegen die erste Gruppe der bf Unternehmen.
Rechtsausführungen:
Die Bf behaupteten eine Verletzung von Art 8 (hier: Recht auf Achtung des Privatlebens) allein und iVm Art 13 EMRK (Recht auf eine wirksame Beschwerde bei einer nationalen Instanz).
Verbindung der Beschwerden
(106) In Anbetracht des ähnlichen Gegenstands der Beschwerden erachtet es der GH als angemessen, sie gemeinsam in einem einzigen Urteil zu behandeln (einstimmig).
Zur behaupteten Verletzung von Art 8 EMRK
(107) Die bf Unternehmen brachten vor, dass die Übermittlung von abgehörten Daten, die für die strafrechtlichen Ermittlungen irrelevant waren, an die NMA gegen ihre durch Art 8 EMRK geschützten Rechte verstoßen habe. Zudem behaupteten sie, dass der informative Austausch zwischen den Beamten der NMA und jenen, die an den strafrechtlichen Ermittlungen beteiligt waren, nicht gesetzlich vorgesehen gewesen sei. [...]
Zum Bestehen eines Eingriffs und dessen Umfang
(145) Es steht außer Streit, dass es zu einem Eingriff in die durch Art 8 EMRK garantierten Rechte der bf Unternehmen gekommen ist.
(146) [...] Juristische Personen haben Anspruch auf den Schutz des Art 8 EMRK und können daher behaupten, Opfer eines Eingriffs in ihre Rechte nach Art 8 EMRK zu sein. [...] Art 8 EMRK schützt die Vertraulichkeit der Kommunikation juristischer Personen.
(147) Im vorliegenden Fall wurden die Telefone einiger Mitarbeiter der Firma Janssen und der Firma I. im Rahmen strafrechtlicher Ermittlungen abgehört. [...] Die Abhörmaßnahmen und die anschließende Datenübermittlung an die NMA zur Verwendung in den Wettbewerbsverfahren betrafen die bf Unternehmen direkt und griffen daher in ihr Recht auf Achtung ihrer Korrespondenz gemäß ein.
(148) [...] Weder die Firma Ships Waste Oil Collector B.V. noch ihre Angestellten waren Ziel der Abhörmaßnahmen, sondern die Gespräche wurden zufällig in Folge der Überwachung der Telefone der Angestellten der Firma I. abgehört. Wie der GH in früheren Urteilen festgestellt hat, stellt das Abhören der Telefonleitung eines Dritten, in deren Folge die Gespräche eines Bf mit diesem mitgehört werden, und die Verwendung dieser Daten in einem Straf- oder Disziplinarverfahren einen Eingriff in die durch Art 8 EMRK geschützten Rechte dieser Person dar. Der GH sieht keinen Grund, im vorliegenden Fall zu einem anderen Ergebnis zu gelangen.
(149) Im vorliegenden Fall muss weiters geprüft werden, ob das Abhören der Kommunikation und die Übermittlung der dabei erlangten Daten zur Verwendung im Wettbewerbsverfahren Aspekte ein und desselben Eingriffs sind oder separate Eingriffe darstellen. [...] Da die Übermittlung von Daten an andere Behörden die Gruppe von Personen mit Kenntnis über die abgefangenen Daten vergrößert und zur Einleitung von Ermittlungen oder anderen Handlungen gegen die betroffene Person führen kann, stellt die Weitergabe der Daten zur Verwendung durch eine andere Strafverfolgungsbehörde nach Ansicht des GH einen gesonderter Eingriff in die Rechte nach Art 8 EMRK dar, der zwar mit dem ursprünglichen Abhören der Kommunikation zusammenhängt, sich davon aber doch unterscheidet.
(150) Angesichts dieser Überlegungen ist der GH der Ansicht, dass die Übermittlung der abgehörten Daten zur Verwendung im Wettbewerbsverfahren einen Eingriff in das Recht der bf Unternehmen auf Achtung ihrer Korrespondenz gemäß Art 8 EMRK begründete.
Zur Rechtfertigung des Eingriffs
Anwendbare allgemeine Grundsätze
Rechtmäßigkeit und Verhältnismäßigkeit
(151) Die Vertraulichkeit der Kommunikation ist ein wesentliches Element des Rechts auf Achtung des Privatlebens und der Korrespondenz [...]. [...]
(153) Wenn Daten aus einer Überwachung, die in einer mit der EMRK vereinbaren Weise erlangt wurden, ohne das Wissen der betroffenen Person von einer Strafverfolgungsbehörde an eine andere weitergegeben werden, sind [...] bei ihrer Beurteilung die im Kontext geheimer Überwachungsmaßnahmen entwickelten Standards relevant. Zugleich lassen sich diese Standards wegen des unterschiedlichen Ausmaßes des Eingriffs [...] nicht direkt auf Fälle wie den vorliegenden übertragen. Das Abhören von Kommunikation ist seiner Art nach eine sehr einschneidende Maßnahme, weil es [...] wahrscheinlich die Sammlung und Auswertung der Kommunikation der Zielperson in großem Umfang nach sich zieht. Im Gegensatz dazu umfassen Datenübermittlungen wie jene im vorliegenden Fall idR nur eine beschränkte Menge an ausgewähltem Material, das rechtmäßig erlangt wurde, und sind insofern weniger einschneidend.
(154) [...] Die übermittelten Daten sind zudem üblicherweise das Produkt gesetzlich geregelter Verfahren, in denen alle relevanten Garantien gegen Willkür und Missbrauch gelten. Dies schließt prozessuale [...] und materielle Garantien [...] ein. Diese für die Erlangung von Überwachungsdaten geltenden Garantien [...] beschränken zumindest in einem gewissen Grad auch die Gefahr von Willkür und Missbrauch hinsichtlich der Weitergabe dieser Daten.
(155) [...] Während die im Kontext von geheimen Überwachungsmaßnahmen entwickelten Standards einen nützlichen Rahmen bieten, müssen sie folglich angepasst werden, um die besonderen Merkmale der Weitergabe von Überwachungsdaten von einer Strafverfolgungsbehörde an eine andere widerzuspiegeln. Im Hinblick darauf wird der GH auch die im Kontext des Datenschutzes entwickelten Standards berücksichtigen.
(157) Auch wenn die Übermittlung von aus einer Überwachung stammenden Daten zur Verwendung für einen anderen Zweck idR weniger einschneidend ist, handelt es sich doch um einen erheblichen Eingriff in die Rechte der betroffenen Person, der [...] nach Art 8 Abs 2 EMRK gerechtfertigt sein muss. Der GH hat daher festgestellt, dass die Weitergabe von Daten für eine über den ursprünglichen strafrechtlichen Zweck, zu dem sie ermittelt wurden, hinausgehende Verwendung eine gesetzliche Grundlage haben und für die betroffene Person vorhersehbar sein muss. [...] Er hat weiters verlangt, dass eine solche Weitergabe und Verwendung [...] unter anderem durch die Bedeutung des mit der Weitergabe verfolgten Ziels gerechtfertigt sein muss. [...]
(158) [...] Die »Qualität des Rechts« verlangt nicht nur, dass das innerstaatliche Recht zugänglich und in seiner Anwendbarkeit vorhersehbar ist, sondern auch, dass es sicherstellt, dass die Weitergabe von Daten aus einer Überwachung nur erfolgt, wenn sie »in einer demokratischen Gesellschaft notwendig« ist. Dazu muss es insb angemessene und wirksame Garantien gegen Willkür und Missbrauch vorsehen. [...]
(159) Nach der stRsp des GH muss das innerstaatliche Gesetz Vorkehrungen vorsehen, die bei der Übermittlung von aus Überwachungen stammenden Daten an andere Parteien einzuhalten sind. Sie sollten unter anderem gewährleisten, dass die für eine Überwachung von Kommunikation geltenden strengen Standards nicht durch eine Datenweitergabe umgangen werden. Der GH hat bislang – abgesehen vom sehr spezifischen Kontext der internationalen Weitergabe von Daten aus einer Massenüberwachung (Big Brother Watch ua/GB) – keine Leitlinien für solche Vorkehrungen formuliert. Außerhalb dieses Kontexts sollten die bei einer Weitergabe von aus einer Überwachung stammenden Daten an eine andere Strafverfolgungsbehörde zu treffenden Vorkehrungen die folgenden, gesetzlich festzulegenden Mindestanforderungen umfassen, um Willkür und Missbrauch zu verhindern.
(160) Erstens sollte die den ursprünglichen strafrechtlichen Kontext überschreitende Weitergabe [...] auf Material beschränkt sein, das in einer mit der EMRK vereinbaren Art und Weise erlangt wurde. Zweitens müssen die Umstände, unter denen eine solche Weitergabe stattfinden darf, im innerstaatlichen Recht eindeutig festgelegt werden. [...] Wo eine der Exekutive eingeräumte Befugnis im Geheimen ausgeübt wird, sind die Gefahren von Willkür und Missbrauch evident. Daher sind ausreichend klare Regeln darüber, wann eine Weitergabe von Daten aus einer Überwachung ohne das Wissen der Betroffenen stattfinden kann, von entscheidender Bedeutung. [...] Das Gesetz muss auch den Umfang eines der zuständigen Behörde eingeräumten Ermessens und die Art, wie es auszuüben ist, ausreichend klar bestimmen, um den Einzelnen angemessen vor Willkür zu schützen. Drittens muss das Gesetz Sicherungen hinsichtlich der Auswertung, Speicherung, Verwendung, weiteren Übermittlung und Vernichtung der übermittelten Daten vorsehen. Und schließlich muss die Weitergabe und Verwendung von durch eine Überwachung erlangten Daten außerhalb des ursprünglichen strafrechtlichen Kontexts ihrer Sammlung einer effektiven Kontrolle durch ein Gericht oder ein anderes unabhängiges Gremium unterliegen.
(161) Der GH muss auch beurteilen, ob der sich aus der Datenübermittlung ergebende Eingriff unter den gegebenen Umständen als »in einer demokratischen Gesellschaft notwendig« [...] angesehen werden kann. Dabei wird er die Art der Daten, die Bedeutung des mit ihrer Übermittlung verfolgten Ziels und die daraus resultierenden Folgen für den Bf sowie die Qualität des Genehmigungsverfahrens und die Effektivität verfügbarer Rechtsbehelfe berücksichtigen.
Zum Grad des Schutzes juristischer Personen und zum Ermessensspielraum
(163) Der GH ist sich der unterschiedlichen Ansätze bewusst, die es hinsichtlich des für Maßnahmen, die in die durch Art 8 EMRK geschützten Rechte juristischer Personen eingreifen, geltenden Ermessensspielraums gibt. In manchen Fällen hat er aus der Tatsache, dass sich die Maßnahme gegen eine juristische Person richtete, einen weiteren Ermessensspielraum [...] abgeleitet. Auf der anderen Seite hat er in einigen Fällen nicht auf einen weiteren Ermessensspielraum bei juristischen Personen verwiesen und dasselbe Maß [...] angewendet wie bei natürlichen Personen. Er erachtet es als sinnvoll, seinen Ansatz klarzustellen, bevor er ihn auf den vorliegenden Fall anwendet.
(164) Die Weite des Ermessensspielraums sollte [...] im Einzelfall eher vom Inhalt und der Art der fraglichen Daten abhängen als davon, ob es sich bei den Bf um juristische oder natürliche Personen handelt. Er wird sowohl bei Unternehmen als auch bei Individuen weiter sein, wenn es um die Sammlung und Verarbeitung geschäftlicher Daten geht, als im Bezug auf [...] Daten, die sich auf die Intimsphäre oder einen besonders wichtigen Aspekt der Existenz oder Identität einer Person beziehen. Die Weite des Ermessensspielraums wird auch von der Schwere des Eingriffs und dem damit verfolgten Ziel abhängen.
(165) Was die Garantien gegen Willkür und Missbrauch betrifft, [...] sollten die Mindestanforderungen gemäß Art 8 EMRK bei natürlichen und juristischen Personen im Prinzip dieselben sein.
Anwendung auf den vorliegenden Fall
Vorbemerkungen
(166) [...] Die bf Unternehmen beschwerten sich nicht über fehlende rechtliche Garantien betreffend die Auswertung, Speicherung, Verwendung, weitere Übermittlung und Vernichtung der Daten nach deren Weitergabe. Sie beschwerten sich auch nicht über die Telefonüberwachung als solche. Es steht außer Streit, dass die Daten im Rahmen eines Strafverfahrens [...] rechtmäßig erlangt wurden. Der GH wird daher in der Annahme fortfahren, dass die Daten in einer mit Art 8 EMRK vereinbaren Weise rechtmäßig erlangt wurden.
(167) [...] Die Beschwerden [...] beziehen sich auf spezifische und unumstrittene Fälle einer Weitergabe von Daten, die aus einer Telefonüberwachung stammen. Die Beurteilung der geltenden Garantien kann daher, auch wenn sie notwendigerweise einen gewissen Grad der Abstraktion mit sich bringt, nicht dasselbe Maß an Allgemeinheit aufweisen wie in Fällen, in denen es um generelle Beschwerden über ein Gesetz geht, das eine geheime Überwachung von Kommunikation erlaubt, und in denen der GH notwendigerweise und in Abweichung von seinem gewöhnlichen Ansatz eine abstrakte Beurteilung eines solchen Gesetzes vornehmen muss. In Fällen, die sich aus individuellen Beschwerden ergeben, muss der GH seine Aufmerksamkeit idR nicht auf das Gesetz als solches richten, sondern auf die Art und Weise, wie es unter den spezifischen Umständen auf die Bf angewendet wurde.
Zur Gesetzmäßigkeit des Eingriffs
(168) [...] Die Datenübermittlung hatte in § 39 WJSG eine gesetzliche Grundlage. [...]
(169) [...] Die vorliegende Rechtssache ist von den Fällen Dragojević/HR und Liblik ua/EE zu unterscheiden, in denen die Eingriffe nicht »gesetzlich vorgesehen« waren, weil die innerstaatlichen Behörden der im nationalen Recht ausdrücklich vorgesehenen Voraussetzung der gebührenden Begründung der Genehmigung nicht entsprochen hatten. Im vorliegenden Fall mussten die Staatsanwälte zwar [...] die Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der Datenübermittlung einschätzen, sie mussten nach niederländischem Recht aber ihre Beurteilung nicht in einer schriftlich begründeten Entscheidung aufzeichnen, da eine Datenübermittlung nach dem innerstaatlichen Recht als »faktische Handlung« und nicht als »Entscheidung« iSd Allgemeinen Verwaltungsrechtsgesetzes angesehen wurde. Diese Auslegung des innerstaatlichen Rechts wurde durch den Obersten Verwaltungsgerichtshof für Handel und Industrie bestätigt. Der GH ist daher nicht vom Argument der bf Unternehmen überzeugt, die Bewilligungen der Übermittlung hätten wegen des Fehlens einer schriftlichen Begründung gegen das innerstaatliche Recht verstoßen.
Zur Qualität des Rechts
(170) Damit ein Eingriff »gesetzlich vorgesehen« ist, muss er nicht nur eine Grundlage im innerstaatlichen Recht haben, sondern dieses muss auch Qualitätsanforderungen genügen: das Gesetz muss für die betroffene Person zugänglich und hinsichtlich seiner Wirkungen vorhersehbar sein. Die erste dieser beiden Voraussetzungen – die Zugänglichkeit des Rechts – wirft im vorliegenden Fall kein Problem auf.
(171) Der GH wird als nächstes prüfen, ob das zur gegenständlichen Zeit geltende niederländische Recht den Kriterien der Vorhersehbarkeit entsprach und ob es insb die Umstände ausreichend klar darlegte, unter denen eine Weitergabe [...] rechtmäßig erlangten Materials an eine andere Strafverfolgungsbehörde genehmigt werden konnte.
(172) Die Übermittlung von im Rahmen strafrechtlicher Ermittlungen gesammelten Daten an Personen oder Behörden zu anderen Zwecken als der gerichtlichen Strafverfolgung war im WJSG und insb in dessen § 39f in seiner damals geltenden Fassung geregelt. Soweit für den vorliegenden Fall relevant, sah er die folgenden Voraussetzungen für eine Datenübermittlung vor: die Übermittlung musste (i) »strafrechtliche Daten« iSv § 1(b) WJSG betreffen; war (ii) nur zu taxativ aufgezählten Zwecken, einschließlich der »Durchsetzung der Gesetze« zulässig; und musste (iii) im Hinblick auf ein zwingendes öffentliches Interesse notwendig sein.
(173) Zusätzliche Informationen betreffend die Anwendung von § 39f WJSG waren der Verordnung zum WJSG zu entnehmen. Diese enthielt in der damals geltenden Fassung unter anderem eine Anleitung für die Durchführung einer Notwendigkeits- und Verhältnismäßigkeitsprüfung, eine nicht abgeschlossene Liste potenzieller Empfänger von Daten und Informationen über Rechtsbehelfe. Zudem bietet die Entstehungsgeschichte des Gesetzes Hinweise für die Auslegung des Begriffs der »strafrechtlichen Daten« und der Voraussetzung »eines zwingenden öffentlichen Interesses« [...].
(174) Nach Ansicht des GH bestimmte das im Fall der bf Unternehmen anwendbare nationale Recht mit ausreichender Klarheit die Umstände, unter denen eine Übermittlung rechtmäßig erlangter Daten [...] genehmigt werden konnte. Es trifft zu, dass das WJSG und die dazu ergangene Verordnung die Mindestschwere des Gesetzesverstoßes, die eine Datenübermittlung rechtfertigen konnte, nicht festlegten. Die Voraussetzung der »Vorhersehbarkeit« eines Gesetzes geht jedoch nicht so weit, vom Staat die Erlassung gesetzlicher Bestimmungen zu verlangen, die alle Umstände im Detail aufzählen, die eine Entscheidung zur Datenübermittlung nach sich ziehen können. Das niederländische Recht bestimmte die Daten, die übermittelt werden konnten (»strafrechtliche Daten«), die zulässigen Zwecke (»Durchsetzung der Gesetze«) und die Gruppe potenzieller Empfänger. Zudem verlangte sie eine Notwendigkeits- und Verhältnismäßigkeitsprüfung, die auf ein »zwingendes öffentliches Interesse« abstellt. Damit definierte es die Art der Situationen, in denen eine Übermittlung genehmigt werden konnte, mit ausreichender Klarheit.
(176) Nach Ansicht des GH scheint es angesichts des Wortlauts von § 1(b) WJSG und der [...] Entstehungsgeschichte des Gesetzes vernünftigerweise vorhersehbar, dass Zufallsfunde als strafrechtliche Daten iSd WJSG angesehen werden konnten. Die Hauptkriterien der Definition »strafrechtlicher Daten« in § 1(b) WJSG waren, dass die Daten erstens im Zuge einer strafrechtlichen Ermittlung erlangt und zweitens in einen strafgerichtlichen Akt aufgenommen oder automationsunterstützt verarbeitet wurden. [...] Die Transkripte der abgehörten Telefonate wurden als Teil des strafgerichtlichen Akts angesehen und [...] digital gespeichert [...]. [...] Die Auslegung des Begriffs »strafrechtliche Daten« durch die nationalen Gerichte, wonach davon auch Zufallsfunde umfasst sind, erscheint daher weder willkürlich noch offenkundig unsachlich gewesen zu sein.
(177) Was das Argument der bf Unternehmen betrifft, es wäre nicht vorhersehbar gewesen, dass die NMA ein Empfänger strafrechtlicher Daten sein könne, folgt aus der Entstehungsgeschichte des Gesetzes, dass der Gesetzgeber in § 39f WJSG keine abschließende Liste von Empfängern aufnehmen, sondern diese Angelegenheit in das Ermessen der Staatsanwälte stellen wollte. Nach der Verordnung zum WJSG konnten strafrechtliche Daten [...] an »Einrichtungen der Verwaltung« übermittelt werden. [...] Es ist klar, dass die NMA eine mit der Durchsetzung des Wettbewerbsgesetzes betraute Einrichtung der Verwaltung war. [...] Die Befugnis, strafrechtliche Daten zu empfangen, war nach dem nationalen Recht auch nicht von eigenen Ermittlungsbefugnissen der empfangenden Stelle abhängig. [...] In Anbetracht dessen ist der GH davon überzeugt, dass es nach den innerstaatlichen gesetzlichen Bestimmungen vernünftigerweise vorhersehbar war, dass die NMA strafrechtliche Daten rechtmäßig erhalten durfte.
(178) Der GH stellt angesichts der vorstehenden Überlegungen fest, dass das innerstaatliche Recht die Umstände, unter denen die Übermittlung rechtmäßig erlangter Überwachungsdaten an eine andere Strafverfolgungsbehörde genehmigt werden konnte, ausreichend klar bestimmte.
(179) Schließlich brachten die bf Unternehmen vor, dass der Vorabzugang der NMA zu bestimmten Daten und ihre Auswahl von Suchbegriffen zur Auswahl von Daten unvorhersehbar gewesen sei. [...] Nach Ansicht des GH konnte vernünftigerweise vorhergesehen werden, dass sich der Staatsanwalt unter Umständen mit der für die Durchsetzung des Wettbewerbsrechts zuständige Behörde – also der NMA – beraten muss, um die gesetzlich geforderte Einschätzung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der Übermittlung vornehmen und die relevanten Daten bestimmen zu können. [...] Die Vorabkonsultation konnte daher als vernünftiger und vorhersehbarer Schritt der Verhältnismäßigkeitsprüfung [...] angesehen werden. [...]
(180) In Anbetracht der obigen Überlegungen kommt der GH zu dem Schluss, dass das in den Fällen der bf Unternehmen geltende innerstaatliche Recht die Voraussetzungen der »Vorhersehbarkeit« gemäß Art 8 Abs 2 EMRK erfüllte.
Zum legitimen Ziel
(181) Nach der Stellungnahme der Regierung diente die Datenübermittlung dem legitimen Ziel des Schutzes des wirtschaftlichen Wohls des Landes [...]. Der GH sieht keinen Grund, dem zu widersprechen.
Zur Notwendigkeit des Eingriffs
(182) Der GH wird zunächst prüfen, ob die Genehmigungsverfahren und die verfügbaren Rechtsbehelfe den bf Unternehmen angemessene und effektive Garantien gegen Willkür und Missbrauch boten.
(183) Das Argument der bf Unternehmen, die Verfahren [...] wären mangelhaft gewesen, weil die Genehmigung von einem Staatsanwalt erteilt worden sei [...], vermag den GH nicht zu überzeugen. Art 8 EMRK verlangt keine unabhängige ex ante-Genehmigung einer Übermittlung von Überwachungsdaten [...] an eine andere Strafverfolgungsbehörde. Die Genehmigung [...] durch eine nichtgerichtliche Behörde kann mit der EMRK vereinbar sein. Das Bestehen einer umfassenden gerichtlichen oder anderen unabhängigen Kontrolle im Nachhinein kann das Fehlen einer unabhängigen Genehmigung ausgleichen.
(185) Da das abgehörte Material im vorliegenden Fall aufgrund einer gerichtlichen Genehmigung und in konventionskonformer Weise erlangt wurde, war es nicht unvereinbar mit der EMRK, dass die Genehmigung der Übermittlung dieses Materials an eine andere Strafverfolgungsbehörde durch einen Staatsanwalt erfolgte. [...]
(186) Was das [...] Fehlen einer Vorabverständigung über die Datenübermittlung betrifft, [...] garantiert Art 8 EMRK kein Recht auf eine Vorabinformation über geheime Überwachungsmaßnahmen. Dasselbe gilt für die Übermittlung von abgehörtem Material, wenn die Vertraulichkeit der übermittelten Daten für das ursprüngliche Strafverfahren oder für das neue Verfahren, für dessen Zwecke die Daten weitergegeben wurden, wichtig ist. Aus Art 8 EMRK kann keine Garantie einer Vorabverständigung über die Weitergabe von Daten aus einer Überwachung [...] oder implizit einer Möglichkeit zur Beteiligung an einer vor der Datenübermittlung erfolgenden Überprüfung abgeleitet werden.
(187) [...] Die »Cleveland«-Ermittlungen dauerten zur Zeit der umstrittenen Datenweitergaben noch an und das Abhören der Telefone wurde offensichtlich gegenüber den Betroffenen noch geheim gehalten. Verständigungen hätten daher die strafrechtlichen Ermittlungen, den Erfolg der verdeckten Ermittlungsmaßnahmen und eine Untersuchung der Janssen-Unternehmen durch die NMA untergraben können. Daher anerkennt der GH, dass die Weitergabe der Daten unter den gegebenen Umständen ohne vorheriges Wissen der Janssen-Unternehmen stattfinden musste.
(188) Was die »Toto«-Ermittlungen betrifft, erfuhren die Verdächtigten am 19.12.2008 von den gegen sie geführten Ermittlungen und vermutlich auch von der Telefonüberwachung. Jede Vorabverständigung nach diesem Datum hätte die strafrechtlichen Ermittlungen und den Erfolg der verdeckten Ermittlungsmaßnahmen nicht mehr untergraben. Zudem erfuhren die Firma Ships Waste Oil Collector B. V. und die Firma I. am 29.6.2010 von dem wettbewerbsrechtlichen Verfahren und den vorangegangenen Datenübermittlungen. Es ist unklar, warum die folgenden Datenweitergaben im Geheimen erfolgten und inwiefern eine Vorabverständigung das Wettbewerbsverfahren beeinträchtigen hätte können. [...]
(189) Der GH nimmt das Fehlen jeder Begründung in den Genehmigungen der Datenübermittlung zur Kenntnis, die keine überprüfbare Einschätzung der Notwendigkeit [...] der Übermittlungen enthielten. [...] Eine schriftliche Begründung ist, selbst wenn sie knapp ausfällt, wünschenswert um sicherzustellen, dass die genehmigende Behörde die Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in durch Art 8 EMRK geschützte Rechte angemessen beurteilt hat, und um eine wirksame Überprüfung der Übermittlung [...] zu erleichtern. Da das übermittelte Material aus einer rechtmäßigen, gerichtlich bewilligten Telefonüberwachung stammte, beschränkten jedoch die für den Vorgang der Gewinnung der abgehörten Daten geltenden Garantien das Risiko von Willkür und Missbrauch in Bezug auf die Weitergabe dieser Daten. Unter solchen Umständen kann das Fehlen einer Begründung durch eine im Nachhinein erfolgende Überprüfung ausgeglichen werden.
(190) Es ist wichtig anzumerken, dass die bf Unternehmen letztendlich von den Datenübermittlungen erfuhren und im Nachhinein gerichtliche Rechtsbehelfe ergreifen konnten. Unter den spezifischen Umständen des Falls muss folglich die Beurteilung der Wirksamkeit der nach innerstaatlichem Recht verfügbaren Rechtsbehelfe durchgeführt werden, ohne dabei die anfängliche Geheimhaltung der Übermittlungen zu berücksichtigen.
(191) Die bf Unternehmen bestritten die Rechtmäßigkeit der Datenübermittlungen und ihre Vereinbarkeit mit der EMRK in den Verwaltungsverfahren über die Entscheidungen der NMA, Strafen über sie zu verhängen. Die nationalen Gerichte waren nicht auf eine Prüfung der Zulässigkeit des aus den Abhörmaßnahmen stammenden Materials als Beweis beschränkt. Sie prüften, ob die Übermittlungen rechtmäßig waren – was eine Einschätzung von deren Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit [...] einschloss – und ob sie Art 8 EMRK entsprachen. Das von den bf Unternehmen gebrauchte Rechtsmittel war daher geeignet, sich mit dem Kern der Konventionsbeschwerde zu befassen, der Eingriff sei weder »gesetzlich vorgesehen« noch »in einer demokratischen Gesellschaft notwendig« gewesen.
(192) [...] Der Oberste Verwaltungsgerichtshof für Handel und Industrie [...] erachtete es nicht als notwendig, über die Begründung des Staatsanwalts zu verfügen, und führte seine eigene Beurteilung der Rechtmäßigkeit [...] der Datenübermittlungen durch. Unter den Umständen des vorliegenden Falls wurde nach Ansicht des GH das Fehlen begründeter, schriftlicher Genehmigungen der Datenweitergabe durch eine nachträgliche Überprüfung in den gerichtlichen Verfahren über die Anfechtung der Verwaltungsstrafen ausgeglichen, in welchen die bf Unternehmen die Gelegenheit bekamen, die Weitergabe der Daten effektiv zu bekämpfen.
(193) Der GH sieht weiters keinen Grund zu bezweifeln, dass diese Verfahren geeignet waren, den bf Unternehmen angemessene Wiedergutmachung zu bieten. [...] Der GH hat in früheren Fällen [...] implizit anerkannt, dass der Ausschluss von Beweismitteln aufgrund der Geltendmachung ihrer Unzulässigkeit angemessene Wiedergutmachung bieten kann. [...] Eine Vernichtung der übermittelten Daten oder eine monetäre Entschädigung ist nicht notwendig [...]. Einschränkungen ihrer Verwendung, wie ihr Ausschluss als Beweismittel, können eine ausreichende Wiedergutmachung [...] darstellen.
(194) [...] Es stand den bf Unternehmen auch offen, die Datenübermittlungen in Zivilverfahren [...] anzufechten. [...] Die Zivilgerichte waren dafür zuständig, über die Rechtmäßigkeit von Datenübermittlungen in Schadenersatzprozessen zu entscheiden. [...] Die Zivilgerichte hätten die Verwendung der Daten durch die NMA verhindern können, wenn sie deren Weitergabe als rechtswidrig beurteilten. [...] Ohne Zweifel wäre dieser zivilrechtliche Rechtsbehelf, wenn die bf Unternehmen Gebrauch von ihm gemacht hätten, geeignet gewesen, ihre auf die EMRK bezogene Beschwerde in der Sache zu behandeln, indem geprüft worden wäre, ob der Eingriff rechtmäßig und verhältnismäßig [...] war, und Wiedergutmachung in Form von Schadenersatz oder Unterlassungsverfügungen zu bieten. [...]
(195) Auch wenn die Genehmigungen der Übermittlung keine Begründung enthielten, ist der GH angesichts der obigen Ausführungen der Ansicht, dass dies durch eine neuerliche Beurteilung ihrer Rechtmäßigkeit und Notwendigkeit [...] durch die Gerichte im Zuge der nachträglichen Überprüfung ausgeglichen wurde. [...] Das innerstaatliche System der Überprüfung von Datenübermittlungen bot den bf Unternehmen somit insgesamt angemessene Garantien gegen Willkür und Missbrauch [...].
(196) Was schließlich das Bestehen relevanter und ausreichender Gründe zur Rechtfertigung der Datenübermittlungen [...] betrifft, erinnert der GH daran, dass die primäre Verantwortung für die Sicherstellung der Rechte und Freiheiten der Konvention [...] bei den nationalen Behörden liegt und diese dabei [...] einen Ermessensspielraum genießen. Bei der Beurteilung der Frage, ob die nationalen Behörden diesen Spielraum überschritten haben, wird der GH die Natur der Daten, die Bedeutung des mit ihrer Weitergabe verfolgten Ziels und deren Folgen für die Bf berücksichtigen.
(197) [...] An der wirksamen Durchsetzung des Wettbewerbsrechts besteht ein starkes öffentliches Interesse. Angesichts der potenziellen negativen Folgen von Kartellen [...] und den Schwierigkeiten bei ihrer Aufdeckung und Untersuchung ist es wichtig, dass Wettbewerbsbehörden und andere Einrichtungen zur Durchsetzung der Gesetze bei ihren Bemühungen zur Entdeckung und Bestrafung solcher wettbewerbswidriger Praktiken zusammenarbeiten können. Die Durchsetzung des Wettbewerbsrechts ist entscheidend für die Sicherstellung der Funktionsfähigkeit und Fairness einer Marktwirtschaft und folglich des wirtschaftlichen Wohls des Landes.
(198) Das durch das Abhören erlangte Material enthüllte Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht, die ohne Zweifel schwerwiegend waren und angesichts des hohen Marktanteils der bf Unternehmen und der systematischen und wiederholten Natur dieser Verstöße erheblichen Schaden nach sich ziehen konnten. [...]
(199) Was die Intensität des Eingriffs betrifft, waren zwar die gegen die bf Unternehmen verhängten Sanktionen schwerwiegend, doch besteht kein Zweifel daran [...], dass sich die Datenübermittlungen auf Material beschränkten, das für das wettbewerbsrechtliche Verfahren relevant war. Zudem betraf das [...] Material ausschließlich die geschäftlichen Aktivitäten juristischer Personen. Es umfasste keine Daten, die als sensibel betrachtet werden könnten.
(200) Angesichts der obigen Überlegungen [...] ist der GH davon überzeugt, dass die innerstaatlichen Behörden relevante und ausreichende Gründe zur Rechtfertigung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der Datenübermittlung [...] vorgebracht haben. Der belangte Staat hat seinen Ermessensspielraum somit nicht überschritten.
(201) Folglich hat keine Verletzung von Art 8 EMRK stattgefunden (12:5 Stimmen im Hinblick auf die erste bf Unternehmensgruppe; abweichende Sondervoten des Richters Serghides sowie der Richterin Arnardóttir, gefolgt von Richter Serghides und Richterin Šimáčková, und der Richter Bošnjak und Derenčinović gemeinsam. 10:7 Stimmen im Hinblick auf die zweite Unternehmensgruppe; abweichende Sondervoten der Richter Guyomar und Ravarani gemeinsam, des Richters Serghides sowie der Richterin Arnardóttir, gefolgt von Richter Serghides und Richterin Šimáčková).
Zur behaupteten Verletzung von Art 13 EMRK
(206) Angesichts seiner Überlegungen und Feststellungen zu Art 8 EMRK [...] ist der GH der Ansicht, dass den bf Unternehmen ein wirksamer Rechtsbehelf zur Verfügung stand, um ihre auf diese Bestimmung bezogenen Beschwerden geltend zu machen.
(207) Folglich hat keine Verletzung von Art 13 iVm Art 8 EMRK stattgefunden (15:2 Stimmen; abweichendes gemeinsames Sondervotum von Richter Serghides und Richterin Arnardóttir).
Vom GH zitierte Judikatur:
S. und Marper/GB, 4.12.2008, 30562/04, 30566/04 (GK) = NL 2008, 356 = EuGRZ 2009, 299
Bernh Larsen Holding AS ua/NO, 14.3.2013, 24117/08 = NLMR 2013, 103
Dragojević/HR, 15.1.2015, 68955/11
Roman Zakharov/RU, 4.12.2015, 47143/06 (GK) = NLMR 2015, 509
Szabó und Vissy/HU, 12.1.2016, 37138/14 = NLMR 2016, 45
Versini-Campinchi und Crasnianski/FR, 16.6.2016, 49176/11
Liblik ua/EE, 28.5.2019, 173/15 ua
Big Brother Watch ua/GB, 25.5.2021, 58170/13 (GK) = NLMR 2021, 248
Centrum för rättvisa/SE, 25.5.2021, 35252/08 (GK) = NLMR 2021, 261
Naumenko und SIA Rix Shipping/LT, 23.6.2022, 50805/14
Hinweis:
Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 1.4.2025, Bsw. 2799/16, entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NLMR 2025, 159) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.
Das Original des Urteils ist auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.
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