Der Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer IV, Beschwerdesache N. S. gg das Vereinigte Königreich, Urteil vom 25.3.2025, Bsw. 38134/20.
Art 8 EMRK - Ablehnung der Wiedervereinigung einer Britin mit ihrem Sohn aufgrund eines Adoptionsbeschlusses.
Zulässigkeit der Beschwerde (einstimmig).
Keine Verletzung von Art 8 EMRK (einstimmig).
Begründung:
Sachverhalt:
Die Bf litt in der Vergangenheit wiederholt unter psychischen Problemen. Ihr älterer Sohn, X., wurde am 2.10.2002 und ihr jüngerer Sohn, Y., am 25.5.2011 geboren. Der Vater der beiden Kinder wurde 2012 ermordet, was die Bf und ihre Söhne erheblich beeinflusste.
Am 3.8.2013 wurde die Bf auf Grundlage des Mental Health Acts 1983 in Gewahrsam genommen, woraufhin ihre Kinder in die Obhut der Polizei kamen. Neun Monate später wurden X. und Y. im Rahmen einer Sorgerechtsverfügung wieder in die Obhut der Bf übergeben, wobei die elterliche Verantwortung fortan zur Hälfte von der zuständigen Jugendbehörde mitgetragen wurde. Nach einem psychischen Rückfall der Bf wurden X. und Y. in einer Pflegefamilie untergebracht. Die örtliche Behörde organisierte regelmäßig Treffen zwischen der Mutter und ihren Kindern, bei denen die Bf jedoch häufig nicht erschien, was X. psychisch sehr belastete. Angesichts der weiterhin angespannten psychischen Verfassung der Bf und ihrer eingeschränkten Fähigkeit, für das Wohl ihrer Kinder zu sorgen, entschied die Behörde, Y. zur Adoption freizugeben und X. dauerhaft in einer Pflegefamilie unterzubringen. Im August 2015 wurde bei der Bf eine bipolare Störung diagnostiziert.
Im Oktober 2015 beantragte die Mutter beim Familiengericht, die Sorgerechtsentscheidungen für ihre Kinder aufzuheben, da sich ihr Gesundheitszustand verbessert habe. Währenddessen beantragte die zuständige Behörde eine Unterbringungsanordnung für Y., der am 6.3.2016 mit Aussicht auf Adoption in eine Pflegefamilie – seine spätere Adoptivfamilie – vermittelt wurde. Am 8.12.2016 entschied das Gericht, X. in die Obhut der Bf zurückzugeben und Y. zur Adoption freizugeben. Daraufhin beantragte der zukünftige Adoptivelternteil am 26.5.2017 beim Familiengericht die Adoption von Y. Einen Monat später legte die Bf Widerspruch gegen den Adoptionsbeschluss ein und berief sich dabei auf die positiven Veränderungen in Bezug auf ihre psychische Gesundheit. Infolgedessen wurde ein psychiatrisches Gutachten der Bf von Dr. J. A. erstellt und ihr wurde schließlich der Einspruch gegen die Adoption gewährt. Zusätzlich zu dem Gutachten von J. A. ordnete das Familiengericht die Erstellung von zwei weiteren Gutachten an: Ein Gutachten zur Erziehungskompetenz der Bf, das von C. A. erstellt wurde, sowie ein psychologisches Gutachten über Y., das von H. R. angefertigt wurde.
Nachdem die Bf kurzzeitig an Krebs erkrankt, jedoch im Juli 2019 vollständig geheilt war, beantragte sie erneut, Y. in ihre Obhut zurückzugeben. Alternativ argumentierte sie auch für eine spezielle Vormundschaftsverfügung, wodurch Y. zwar bei den zukünftigen Adoptiveltern bleiben würde, jedoch ohne die Bindungen zur leiblichen Familie komplett zu trennen. Am 15.8.2019 erließ das Gericht schließlich sein Urteil, das auf den verschiedenen Gutachten sowie den Aussagen der Bf, von X. und von Y.’s Vormund basierte. Der Richter verkündete den Adoptionsbeschluss für Y. und begründete seine Entscheidung unter anderem damit, dass Y. keine Bindung zur Bf besaß und seine Mutter keine wesentliche Rolle in seinem Leben spielte. Zudem stellte er fest, dass die Bf nicht in der Lage sei, den Bedürfnissen des Kindes gerecht zu werden, da sie seine Erziehung nicht ausreichend gewährleisten könne und die Probleme, die Y. hatte, durch die früheren psychischen Zustände der Mutter verursacht worden seien. Jedoch erkannte das Gericht an, dass die Bindung zu seinem Bruder für Y. von großer Bedeutung sei und ordnete an, dass mindestens vier Treffen pro Jahr zwischen den beiden Brüdern stattfinden sollten. Der Antrag der Bf auf eine spezielle Vormundschaftsverfügung wurde vom Richter abgelehnt.
Nach dem Urteil beantragte die Bf die nachträgliche Zulassung der Berufung und argumentierte unter anderem, dass das Gericht die Möglichkeit einer speziellen Vormundschaftsverfügung anstelle der Adoptionsanordnung nicht ausreichend berücksichtigt habe. Am 1.11.2019 wies das Gericht ihre Klage ab und bestätigte erneut, dass nur eine Adoption den Bedürfnissen von Y. nach Sicherheit und Stabilität gerecht werden könne. Am 27.11.2019 erließ das Familiengericht schließlich einen endgültigen Adoptionsbeschluss für Y.
Rechtsausführungen:
Die Bf brachte vor, dass die Entscheidung, die familiären Bindungen zwischen ihr und Y. zu trennen und dessen Adoption zu genehmigen, Art 8 EMRK (hier: Recht auf Achtung des Familienlebens) verletze.
Zur behaupteten Verletzung von Art 8 EMRK
Zulässigkeit
(135) [...] Der GH ist davon überzeugt, dass die Beschwerde rechtzeitig eingebracht wurde. Der GH stellt weiters fest, dass die Beschwerde weder offensichtlich unbegründet noch aus einem anderen in Art 35 EMRK genannten Grund unzulässig ist. Sie ist daher für zulässig zu erklären (einstimmig).
In der Sache
(158) Die Bf stellte weder die Rechtmäßigkeit der Maßnahme in Frage, noch behauptete sie, dass sie kein legitimes Ziel verfolge. Der GH erkennt an, dass die Maßnahme »im Einklang mit dem Gesetz« [...] stand und das legitime Ziel verfolgte, die Rechte anderer zu schützen, insb die von Y.
(159) Die einzige Frage für den GH ist [...], ob die Maßnahme in einer demokratischen Gesellschaft notwendig war.
Vorbemerkungen
(160) [...] Der vorliegende Fall betrifft die Entscheidung, gegen den Willen der Bf einen endgültigen Adoptionsbeschluss bezüglich Y. zu erlassen, wodurch die biologischen Bindungen formell getrennt und rechtliche Bindungen mit der Adoptionsfamilie geschaffen werden. Gemäß dem in England geltenden rechtlichen Rahmen erfolgt die Adoption eines Kindes, für das bereits eine Pflegeanordnung besteht, ohne die Zustimmung der Eltern in einem zweistufigen Prozess.
(161) Im ersten Schritt [...] stellt die lokale Behörde einen Antrag auf eine Unterbringungsanordnung für ein Kind, das bereits in Obhut der lokalen Behörde ist. Diese Anordnung ermächtigt die lokale Behörde, das Kind im Hinblick auf eine Adoption bei einem zukünftigen Adoptivelternteil unterzubringen. Bei der Entscheidung, ob dem Antrag auf einen Unterbringungsbeschluss stattgegeben wird, muss das Gericht das Kindeswohl als vorrangige Überlegung berücksichtigen und die »Checkliste für das Wohl« [des Kindes] gemäß [...] dem Gesetz von 2002 anwenden. [...] Die leiblichen Eltern haben das Recht, gegen einen Unterbringungsbeschluss Einspruch zu erheben [...]. Wird gegen die Unterbringungsanordnung kein Einspruch eingelegt oder ist das Rechtsmittelverfahren ausgeschöpft, wird der Unterbringungsbeschluss endgültig. [...]
(162) Der zweite Schritt im Adoptionsverfahren ist der Antrag der zukünftigen Adoptiveltern auf einen Adoptionsbeschluss für ein Kind, das ihnen im Rahmen eines Unterbringungsbeschlusses zur Adoption übergeben wurde. [...] Die leiblichen Eltern können sich dem Erlass eines Adoptionsbeschlusses nur mit Erlaubnis des Gerichts widersetzen, wobei diese Erlaubnis nur erteilt werden darf, wenn das Gericht davon überzeugt ist, dass sich die Lebensumstände der Eltern seit dem Erlass des Unterbringungsbeschlusses geändert haben.
(163) [...] Der Unterbringungsbeschluss stellt die Entscheidung des Gerichts dar, dass die besten Interessen des Kindes seine [...] Adoption erfordern und dass daher diesen Interessen nicht durch eine Wiedereingliederung in die leibliche Familie entsprochen werden kann. [...] Sobald ein Unterbringungsbeschluss erlassen wurde, verliert jede im Rahmen des vorhergehenden Sorgerechtsverfahrens erlassene Kontaktregelung ihre Wirksamkeit und die Pflicht der lokalen Behörde, den Kontakt zu fördern, entfällt.
(164) Der GH muss daher den Beschwerdepunkt der Bf über den Erlass des Adoptionsbeschlusses im Rahmen dieses zweistufigen Prozesses prüfen, der in England zu einer endgültigen Adoption führt. [...] Die Aufgabe des GH ist es, festzustellen, ob der Erlass der Adoptionsanordnung unter den Umständen des Falls der Bf mit Art 8 EMRK vereinbar war.
Allgemeine Grundsätze
(165) [...] Bei der Beurteilung, ob ein Eingriff in einer »demokratischen Gesellschaft notwendig« war, muss der GH prüfen, ob die zur Rechtfertigung der Maßnahmen angeführten Gründe im Hinblick auf den gesamten Fall »relevant und ausreichend« waren und ob der Eingriff einem dringenden gesellschaftlichen Bedürfnis entsprach sowie in einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten legitimen Ziel stand. Er muss auch prüfen, ob der Entscheidungsprozess fair war und die Rechte der Bf gemäß Art 8 EMRK angemessen beachtet wurden.
(166) Der GH hat erklärt, dass die Achtung der Einheit der Familie und der Wiedervereinigung der Familie im Falle einer Trennung wesentliche Aspekte des Rechts auf Achtung des Familienlebens gemäß Art 8 EMRK sind. Aus diesem Grund haben die Behörden die positive Verpflichtung, Maßnahmen zu ergreifen, um die Wiedervereinigung der Familie zu erleichtern, sobald dies vernünftigerweise möglich ist, wenn die Verhängung von öffentlicher Obhut das Familienleben einschränkt. Diese Verpflichtung wird im Laufe der Zeit mit zunehmend größerem Gewicht auf den Behörden lasten, wobei stets das Kindeswohl zu berücksichtigen ist. Es muss alles getan werden, um die persönlichen Beziehungen zu bewahren und, falls erforderlich, die Familie »wiederherzustellen«. [...] Es ist auch die Aufgabe der Behörden, Eltern in schwierigen Situationen zu unterstützen [...]. Die Behörden müssen besondere Wachsamkeit zeigen und einen verstärkten Schutz gewähren, wenn es sich um schutzbedürftige Eltern handelt.
(167) Der GH hat jedoch festgestellt, dass die Verpflichtung, [...] die Familie wieder zu vereinen, nicht unbegrenzt gilt. Wenn seit der ursprünglichen Unterbringung des Kindes in öffentlicher Obhut eine erhebliche Zeitspanne vergangen ist, kann das Interesse des Kindes, seine familiäre de facto-Situation nicht erneut zu verändern, das Interesse an einer Wiedervereinigung der Familie überwiegen. [...]
(168) [...] Es liegt im besten Interesse des Kindes, seine Entwicklung in einer sicheren [...] Umgebung zu gewährleisten. Es liegt auch im Interesse des Kindes, dass seine Bindungen zur Familie aufrechterhalten werden, außen in Fällen, in denen sich die Familie als besonders ungeeignet erwiesen hat. Wenn also die Aufrechterhaltung der familiären Bindungen der Gesundheit und der Entwicklung des Kindes schaden würde, steht es einem Elternteil gemäß Art 8 EMRK nicht zu, darauf zu bestehen, dass solche Bindungen aufrechterhalten werden. Um ein Kind von seiner Familie zu trennen, ist es jedoch nicht ausreichend nachzuweisen, dass das Kind in einer für seine Erziehung vorteilhafteren Umgebung untergebracht werden könnte. Aus diesen Überlegungen folgt, dass familiäre Bindungen nur unter sehr außergewöhnlichen Umständen getrennt werden dürfen.
(169) Der GH erkennt an, dass die nationalen Behörden und Gerichte bei der Entscheidungsfindung in einem so sensiblen Bereich mit einer sehr schwierigen Aufgabe konfrontiert sind. Außerdem hatten die nationalen Behörden den Vorteil des direkten Kontakts mit allen beteiligten Personen [...]. Es besteht daher die Notwendigkeit, ihnen einen gewissen Ermessensspielraum zu gewähren, wenn sie entscheiden, wie sie am besten mit solchen Fällen umgehen. Es ist daher nicht die Aufgabe des GH, sich an die Stelle der nationalen Behörden zu setzen, sondern die von diesen Behörden getroffenen Entscheidungen [...] unter Berücksichtigung der EMRK zu überprüfen.
(170) Der Beurteilungsspielraum, der den zuständigen nationalen Behörden zugestanden werden muss, variiert in Abhängigkeit von der Art der Angelegenheit und der Schwere der auf dem Spiel stehenden Interessen. [...]
(171) Im Hinblick auf den Entscheidungsfindungsprozess [der nationalen Behörden] muss festgestellt werden, ob [...] die Eltern in den gesamten Prozess in einem ausreichenden Maße einbezogen wurden, um ihnen den erforderlichen Schutz ihrer Interessen zu gewährleisten und um ihnen zu ermöglichen, ihren Standpunkt vollständig darzulegen. Die Notwendigkeit, die Eltern umfassend in den Entscheidungsprozess einzubeziehen, ist umso größer, wenn das Verfahren zu einer Entscheidung führen könnte, ein Kind von seinen leiblichen Eltern zu trennen und es zur Adoption freizugeben. Der GH muss prüfen, ob die nationalen Gerichte eine genaue Untersuchung der gesamten familiären Situation [...] durchgeführt und eine ausgewogene und vernünftige Bewertung der jeweiligen Interessen jeder Person vorgenommen und dabei mit beständiger Sorgfalt überprüft haben, was die beste Lösung für das Kind wäre.
Anwendung der Grundsätze im vorliegenden Fall
(172) Der GH stellt fest, dass der Unterbringungsbeschluss bezüglich Y. im Dezember 2016 erlassen wurde, als er erst fünf Jahre alt war. Zu diesem Zeitpunkt lebte Y. bereits mit Aussicht auf Adoption bei seinem zukünftigen Adoptivelternteil, und diese Unterbringung wurde zu einer Adoptivstelle. Sobald der Unterbringungsbeschluss erlassen wurde, hatte die lokale Behörde nach nationalem Recht weder eine Verpflichtung, den Kontakt zu fördern, noch die Befugnis, von sich aus Kontaktregelungen zu beschließen, und die Bf stellte vor Gericht keinen Antrag auf Kontakt nach der Unterbringung [...]. [...] Die Anhörung vor dem Familiengericht über den Adoptionsantrag fand im Juli und August 2019 statt, also über zweieinhalb Jahre später. Während dieses Zeitraums lebte Y. bei dem zukünftigen Adoptivelternteil und hatte keinerlei Kontakt zur Bf. [...] Obwohl sie allgemein ihren fehlenden Kontakt zu Y. seit dem Erlass des Unterbringungsbeschlusses anmerkte, beklagt sich die Bf nicht ausdrücklich über das Fehlen von Maßnahmen, die den Kontakt zu Y. während dieses Zeitraums ermöglicht hätten [...]. [...]
(174) Der GH hebt hervor, dass die Prüfung der Relevanz und der Zulässigkeit der Gründe für den Adoptionsbeschluss unter gebührender Berücksichtigung der tatsächlichen Situation erfolgen muss, wie es zum Zeitpunkt der Anhörung des Adoptionsantrags durch das Familiengericht im Juli und August geschah. Zu diesem Zeitpunkt war Y. acht Jahre alt und lebte bereits seit über drei Jahren bei dem zukünftigen Adoptivelternteil [...]. Der Familienrichter betonte Y.’s fehlende Bindung zur Bf und das Bedürfnis von Y. nach Stabilität [...]. [...] Der GH erkennt an, dass Y.’s Interesse daran, seine familiäre de facto-Situation nicht erneut zu verändern, stark für den Adoptionsbeschluss sprach.
(176) [...] Die Bf hat sich in den Jahren zwischen dem Erlass des Unterbringungsbeschlusses und dem Adoptionsbeschluss nicht über den fehlenden Kontakt beschwert. Der Unterbringungsbeschluss unterstützte jedenfalls den Standpunkt der lokalen Behörde, dass keine realen Aussichten auf eine Wiedervereinigung [...] bestanden und es stattdessen im besten Interesse von Y. war, ihn dauerhaft in einer neuen Familie unterzubringen. [...] Die allgemeine Verpflichtung der lokalen Behörde gemäß Art 8 EMRK, Maßnahmen zur Wiedervereinigung von Y. und der Bf zu verfolgen, entfiel grundsätzlich, sobald der Unterbringungsbeschluss final wurde. Während es gemäß Art 8 EMRK zwar Umstände geben kann, unter denen diese Verpflichtung weiter bestehend bleibt oder wieder auflebt, betrachtet der GH solche Umstände hier nicht als gegeben. Y. lebte bereits bei einem zukünftigen Adoptivelternteil, zu dem er enge emotionale Bindungen aufbaute. Nichts deutete darauf hin, dass die Unterbringung gescheitert war oder scheitern könnte, sodass eine Wiedervereinigung mit der leiblichen Familie wieder zu einer relevanten Überlegung wurde. Den Behörden kann daher nicht vorgeworfen werden, dass sie es versäumt haben, den Kontakt zwischen der Bf und Y. sicherzustellen, nachdem der Unterbringungsbeschluss erlassen wurde. [...]
(177) Der Richter verwies außerdem beim Erlass des Adoptionsbeschlusses auf die Fähigkeit der Bf, für die Bedürfnisse von Y. zu sorgen. Er stellte fest, dass Y. erhebliche, anhaltende Probleme hatte, die mehr als nur eine »ausreichende« Erziehung erforderten. [...] Er war besorgt über die Weigerung der Bf, anzuerkennen, dass Y.’s Schwierigkeiten das Ergebnis seiner frühen Erfahrungen im Leben waren. Er war der Ansicht, dass die Bf wenig bis gar keine Einsicht in die Art der Erziehung und die Notwendigkeit einer intensiven therapeutischen Betreuung hatte, die Y. benötigen würde. [...] Der GH ist davon überzeugt, dass diese Gründe auch für die Entscheidung, den Adoptionsbeschluss zu erlassen, relevant waren.
(178) Es stellt sich die Frage, ob die Entscheidung des Familiengerichts, eine Adoptionsanordnung zu erlassen, im Hinblick auf die Möglichkeit einer speziellen Vormundschaftsverfügung, die die biologischen Bindungen bewahrt hätte, wie von der Bf vorgebracht wurde, ungerechtfertigt war. Es ist ersichtlich, dass der Richter des Familiengerichts die Möglichkeit der Anordnung einer besonderen Vormundschaft sorgfältig geprüft hat. Er nannte zwei Gründe, warum er diese Möglichkeit ausschloss. Erstens war er der Ansicht, dass dies zu praktischen Schwierigkeiten führen würde, da sich die Bf nach ihren eigenen Aussagen eine »erhebliche Beteiligung« am Leben von Y. wünschte [...]. Zweitens war er der Auffassung, dass ein Beschluss über eine spezielle Vormundschaft Y.’s Bedürfnis nach Stabilität [...] nicht erfüllen würde. [...] Der Rechtsmittelrichter [...] unterstrich die Schlussfolgerung des Familienrichters, dass dem dringenden Bedürfnis von Y. nach Stabilität, Sicherheit und Dauerhaftigkeit einzig durch den Adoptionsbeschluss entsprochen werden konnte. [...]
(179) Erwähnenswert ist auch, dass das Gericht vor der Erlassung des Adoptionsbeschlusses eine neue Beurteilung der Erziehungsfähigkeit der Bf durch einen unabhängigen Sozialarbeiter und eine neue Beurteilung von Y. durch einen unabhängigen Psychologen anordnete. [...] Dem Richter lag auch ein Bericht des Vormunds und eines Sozialarbeiters der örtlichen Behörde vor. Alle diese Experten sowie die Bf und X. sagten vor ihm aus. Der Richter nahm bei seiner Entscheidungsfindung zu den verschiedenen Elementen der Checkliste für das Wohlergehen [von Y.] und zum Adoptionsantrag insgesamt sehr sorgfältig Rücksicht auf diese Berichte und die mündlichen Aussagen.
(180) [...] Im vorliegenden Fall stellt der GH [...] fest, dass die vom Richter angegebenen Gründe für die Ablehnung der Anordnung einer besonderen Vormundschaft und für die Anordnung einer Adoption relevant und ausreichend waren. Der Erlass der Adoptionsanordnung war innerhalb des dem belangten Staats zustehenden Ermessensspielraums.
(181) Schließlich ist der GH der Ansicht, dass die Bf in der Lage war, vollständig an dem Verfahren teilzunehmen, das zu einem Adoptionsbeschluss führte. Ihr wurde die Erlaubnis erteilt, dem Erlass des Adoptionsbeschlusses zu widersprechen [...]. Sie erhielt Gelegenheit, ihre Ansichten darzulegen, die vom Richter gebührend berücksichtigt wurden. Ihr wurde eine Fristverlängerung für die Einlegung einer Berufung aufgrund der Auswirkungen der Entscheidung auf ihre Rechte gemäß der EMRK gewährt. [...] Der GH ist daher überzeugt, dass die Bf in einem Maße in den Entscheidungsfindungsprozess einbezogen wurde, das ausreichend war, um ihr den erforderlichen Schutz ihrer Interessen zu gewähren und es ihr zu ermöglichen, ihren Fall umfassend darzulegen.
(182) Unter Berücksichtigung der obigen Erwägungen kommt der GH zu dem Schluss, dass [...] keine Verletzung von Art 8 EMRK vorliegt (einstimmig).
Vom GH zitierte Judikatur:
Y. C./GB, 13.3.2012, 4547/10
S. S./SI, 30.10.2018, 40938/16
Strand Lobben ua/NO, 10.9.2019, 37283/13 (GK) = NLMR 2019, 393
Hinweis:
Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 25.3.2025, Bsw. 38134/20, entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NLMR 2025, 144) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.
Das Original des Urteils ist auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.
Rückverweise
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