Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer III, Beschwerdesache Almukhlas und Al-Maliki gg Griechenland, Urteil vom 25.3.2025, Bsw. 22776/18.
Art 2 EMRK - Tödlicher Schusswaffengebrauch beim Abfangen eines Flüchtlingsbootes.
Zulässigkeit der Beschwerde (einstimmig).
Verletzung von Art 2 EMRK in seinem verfahrensrechtlichen Aspekt (einstimmig).
Keine Verletzung von Art 2 EMRK in seinem materiellrechtlichen Aspekt (6:1 Stimmen).
Entschädigung nach Art 41 EMRK: € 80.000,– für immateriellen Schaden (einstimmig). Zurückweisung des Antrags auf Entschädigung für Kosten und Auslagen mangels entsprechender Nachweise (einstimmig).
Begründung:
Sachverhalt:
Der minderjährige Sohn der Bf, Ameer Mokhlas, wurde am 29.8.2015 vor der griechischen Insel Symi von der griechischen Küstenwache im Rahmen einer Operation gegen illegale Migration erschossen.
Hinsichtlich der Geschehnisse vom 29.8.2015 divergieren die Sachverhaltsdarstellungen: Nach Schilderung der Regierung ortete ein Schiff der lettischen Küstenwache im Rahmen der Frontex-Operation »Poséidon – Frontières maritimes 2025« die von der Türkei kommende Jacht »YAVUSUM 16« (im Folgenden: die Jacht) im Süden der Insel Symi. Diese von den türkischen Staatsangehörigen I. S. und A. C. gesteuerte Jacht sei verdächtigt worden, zur Schlepperei verwendet zu werden. Als die Jacht zum Anhalten aufgefordert worden sei, habe sie beschleunigt und zu fliehen versucht. Daher sei V. M., der Leiter der Hafenbehörde von Symi, zur sofortigen Unterstützung aufgefordert worden, während die lettische Küstenwache erfolglos versucht habe, die Kontrolle über die Jacht zu erlangen. V. M. und P. I., ebenfalls ein Mitglied der griechischen Küstenwache, hätten es schließlich geschafft, an Bord der Jacht zu gelangen. Dort hätten sie zahlreiche Personen mit unklarem Aufenthaltsstatus vorgefunden. Als die Schlepper aufgefordert worden seien, sich zu ergeben, habe sich eine Schlägerei entwickelt, im Zuge derer I. S. dem halb bewusstlosen und blutüberströmten P. I. seine Dienstwaffe abgenommen und ihn mit Benzin übergossen habe. Mit dieser habe er aus dem Teil der Jacht, in dem sich auch die Migranten befanden hätten, geschossen. V. M. habe sich zur Beendigung des Angriffs entschieden, mit seiner Dienstwaffe zwei Schüsse abzugeben, um den Schleppern Angst zu machen. Als er I. S. schließlich fixiert habe, habe er in Richtung seiner Beine geschossen und ihn dabei leicht an den Füßen verletzt. Die beiden Schlepper seien festgenommen worden. Bei der Kontrolle der Jacht seien zahlreiche Personen, deren Anwesenheit bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht bekannt war, aufgefunden worden. Der junge Passagier, Ameer Mokhlas, sei bewusstlos vorgefunden und unverzüglich zum Arzt der Insel Symi gebracht worden, wo sein Tod festgestellt worden sei. Die Obduktion habe als Todesursache einen hämorrhagischen Schock, ausgelöst durch eine Schussverletzung, ergeben. Der Schuss auf die Beine des I. S. habe die Trennwand zur Kabine durchschlagen und Ameer Mokhlas getroffen. Die Personen in der Kabine seien vom Steuerstand aus nicht sichtbar gewesen.
Die Bf bestritten diese Sachverhaltsdarstellung: Die Behörden hätten durch Fotos über ausreichende Informationen über die Jacht verfügt. Man habe die Skipper nicht aufgefordert, das Schiff anzuhalten. P. I. habe die Migranten an Bord gesehen. V. M. und P. I. hätten mehrere Warnschüsse abgegeben und dadurch Panik und Chaos verursacht. Es sei nicht erwiesen, dass P. I. mit einer brennbaren Flüssigkeit übergossen und ihm seine Waffe abgenommen worden sei.
Eine disziplinarrechtliche Untersuchung der Ereignisse und Umstände ergab, dass I. S. und A. C. für die Verletzung von P. I. sowie für den Tod von Ameer Mokhlas verantwortlich waren und dass der Waffengebrauch durch V. M. auf einer rechtlichen Grundlage beruht hatte.
Am 29.8. und 30.8.2015 wurden acht Passagiere – darunter die Schwester des Verstorbenen, ihr Ehemann, V. M., zwei weitere Mitglieder der griechischen Küstenwache und ein Mitglied der lettischen Hafenbehörde als Zeugen von der griechischen Hafenbehörde einvernommen. Auch wurde am 30.8.2015 ein Begutachtungsbericht über die Jacht erstellt, in dem festgehalten wurde, dass sie in einem schlechten und verschmutzten Zustand war. Löcher, die von einer Schusswaffe stammen könnten, wurden festgestellt. Patronenhülsen konnten aufgrund der Verschmutzung und Unordnung nicht gefunden werden.
I. S. und A. C. wurden erstgerichtlich wegen gefährlicher Körperverletzung, Tragens und Gebrauchs von Waffen, illegaler Einreise und Schlepperei verurteilt. Freigesprochen wurden sie unter anderem von der Anklage wegen versuchten Mordes an den Migranten. Nachdem das erste Urteil des Berufungsgerichts vom Kassationsgerichtshof aufgehoben wurde, sprach dieses 2021 I. S. von der Anklage wegen Tragens und Gebrauchs von Waffen frei und verurteilte ihn nur wegen gefährlicher Körperverletzung.
Gegen V. M. wurde wegen Mordes an Ameer Mokhlas durch den Schusswaffengebrauch im Rahmen der Aufgaben der Küstenwache ermittelt. Die Staatsanwältin des Bezirksgerichts Rhodos stellte das Verfahren jedoch im August 2016 ein, weil V. M. in Notwehr gehandelt habe. Dieser Beschluss wurde von der Berufungsinstanz bestätigt.
Die Schwester des Verstorbenen und ihr Ehemann brachten eine Anzeige beim Staatsanwalt des Seegerichts gegen die griechische und lettische Küstenwache und die übergeordneten Hierarchien ein. Die Anklagekammer des Seegerichts beschloss im Oktober 2017 jedoch einstimmig, keine Anklage gegen V. M. zu erheben. Dieser Beschluss wurde nicht bekämpft.
Rechtsausführungen:
Die Bf behaupteten eine Verletzung von Art 2 EMRK (Recht auf Leben) durch die Tötung ihres Sohnes und das Fehlen einer angemessenen Untersuchung des Vorfalls.
Zur behaupteten Verletzung von Art 2 EMRK
(63) Die Bf brachten vor, dass die innerstaatlichen Behörden keine geeigneten Maßnahmen zur bestmöglichen Planung und Durchführung der Operation zum Schutz der beförderten Personen ergriffen hätten. Ihr Verhalten, insb der unvorsichtige Waffengebrauch, hätten zum Tod ihres Sohnes geführt. Zudem seien die administrativen und gerichtlichen Ermittlungen [...] unzureichend gewesen. [...]
Zulässigkeit
(64) Die Regierung erhob eine Einrede, wonach die Bf die innerstaatlichen Rechtsbehelfe nicht ausgeschöpft hätten.
(74) [...] Der GH führt aus, dass – unter den besonderen Umständen des Falls – der Vorwurf, die Bf hätten keine formelle Beschwerde erhoben, darauf hinauslaufen würde, die Verpflichtung in Art 2 EMRK, eine wirksame Untersuchung durchzuführen, in unangemessener Weise von der Regierung auf sie abzuwälzen [...]. In dieser Hinsicht erinnert der GH daran, dass Behörden von Amts wegen ermitteln müssen, sobald ihnen ein Waffengebrauch durch Staatsbedienstete bekannt wird. [...]
(76) [...] Der GH stellt fest, dass ein Rechtsmittel [gegen den Beschluss der Anklagekammer des Seegerichts] vom Verteidiger oder vom Staatsanwalt eingebracht werden kann, aber dass, hätten die Bf einen entsprechenden Antrag gestellt, der Staatsanwalt nicht dazu verpflichtet gewesen wäre, diesen zu prüfen.
(79) Da die Beschwerde weder offensichtlich unbegründet noch aus einem anderen [...] Grund unzulässig ist, erklärt sie der GH für zulässig (einstimmig).
In der Sache
Zum verfahrensrechtlichen Aspekt
Allgemeine Grundsätze
(93) Die allgemeinen Grundsätze zur verfahrensrechtlichen Verpflichtung des Staats [...], eine wirksame Untersuchung bei einer behaupteten Verletzung des materiellrechtlichen Aspekts von Art 2 EMRK bei Anwendung von tödlicher Gewalt durch Staatsbedienstete durchzuführen, wurden in Armani Da Silva/GB dargelegt.
(94) Der GH erinnert daran, dass eine Untersuchung angemessen sein muss, um als »wirksam« iSv Art 2 EMRK zu gelten. Das bedeutet, dass sie geeignet sein muss, festzustellen, ob die Gewaltanwendung durch Staatsbedienstete unter den Umständen des konkreten Falls gerechtfertigt war oder nicht, und – sofern erforderlich – die Verantwortlichen zu identifizieren sowie zu bestrafen. Dabei handelt es sich um eine Verpflichtung hinsichtlich der Mittel und nicht der Ergebnisse. Die Behörden müssen alle zur Verfügung stehenden angemessenen Mittel ergriffen haben, um Beweise für den gegenständlichen Sachverhalt zu erlangen [...]. Jeder Mangel in der Untersuchung, der die Möglichkeit beeinträchtigt, die Todesursache oder die Verantwortlichen zu ermitteln, birgt ein Risiko, dass dieser Standard möglicherweise nicht erfüllt wird [...].
(95) [...] Wenn ein offenkundig notwendiger Ermittlungsansatz verworfen wird, beeinträchtigt dies entscheidend die Fähigkeit der Untersuchung, die Umstände des Falls und die Identität der verantwortlichen Personen zu ermitteln. [...] Wenn eine Person unter verdächtigen Umständen durch einen Staatsbediensteten getötet wurde, müssen die zuständigen innerstaatlichen Behörden die Untersuchung des Sachverhalts einer besonders strengen Kontrolle unterziehen [...].
Anwendung dieser Grundsätze im vorliegenden Fall
(96) [...] Es obliegt [...] dem GH nicht, auf die Frage einzugehen, welches Gericht für die Prüfung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit von V. M. zuständig war, zumal die Staatsanwältin von Rhodos die Einstellung des Verfahrens nach Prüfung des Falls anordnete. Der GH kann nur untersuchen, ob die in dem Fall durchgeführten Verfahren die Anforderungen an eine wirksame Untersuchung erfüllten.
(99) Erstens stellt der GH fest, dass im Zuge der Ermittlungen acht Passagiere aufgefordert wurden, als Zeugen auszusagen [...]. Wie die Parteien zugegeben haben und von den innerstaatlichen Gerichten festgestellt wurde, waren insgesamt 93 Passagiere auf der Jacht. Die Regierung erklärte nicht, warum andere Augenzeugen, einschließlich der Person, die den Sohn der Bf nach den Schüssen in den oberen Teil der Jacht transportiert hatte, nicht einvernommen wurden. [...]
(100) Zudem hatten die Schwester des Verstorbenen und ihr Mann in ihrer Beschwerde beantragt, neu auszusagen, weil der Inhalt ihrer ersten Aussage nicht korrekt wiedergegeben worden sei. [...] Sie wurden jedoch nie aufgefordert, neue Aussagen zu machen, die im Rahmen der Ermittlungen erneut geprüft werden hätten können.
(101) Zweitens erinnert der GH daran, dass eine Untersuchung im Allgemeinen nur dann als wirksam angesehen werden kann, wenn die zuständigen Institutionen und Personen unabhängig von den Personen sind, gegen die sie sich richtet. [...] Im konkreten Fall stellt der GH fest, dass die für die strafrechtlichen Ermittlungen zuständigen Personen Kollegen der Mitglieder der Küstenwache waren, die in den gegenständlichen Vorfall verwickelt waren. [...] Zudem stellt der GH fest, dass V. M. am 30.8.2015 den Akt betreffend [...] I. S. und A. C. an die Staatsanwältin von Rhodos schickte und ein Dokument beifügte, in dem er seine Version des Sachverhaltes darstellte. Zu diesem Zeitpunkt hatten die Behörden bereits ernsthafte Indizien dafür, wenn nicht sogar Gewissheit darüber, dass V. M. auf I. S. geschossen hatte und Ameer Mokhlas durch diesen Schuss getötet wurde. Nach Ansicht des GH führten die Behörden keine unabhängige Untersuchung durch, um die Umstände des Todes des Sohnes der Bf festzustellen.
(102) Drittens stellt der GH fest, dass im Begutachtungsbericht vom 30.8.2015 betreffend die Jacht festgehalten wurde, dass ein Treibstoffbehälter vorhanden war. Weder aus dem Bericht noch aus anderen Dokumenten im Akt geht hervor, dass die innerstaatlichen Behörden nach Spuren von verschüttetem Treibstoff auf der Jacht gesucht hatten. Diese Untersuchung wäre aber mehr als notwendig und geeignet gewesen, um Licht in den fraglichen Vorfall zu bringen, weil behauptet wurde, dass ein Mitglied der Küstenwache von einem türkischen Staatsangehörigen mit Treibstoff übergossen und mit dem Verbrennen bedroht worden sei. Nach Ansicht des GH war diese Ermittlungsmaßnahme offensichtlich erforderlich, wurde aber nicht durchgeführt, wodurch die Eignung der Untersuchung, den Sachverhalt des gegenständlichen Vorfalls vollständig aufzuklären, beeinträchtigt wurde.
(103) Daher muss der GH feststellen, dass die von den innerstaatlichen Behörden durchgeführte Untersuchung zahlreiche Mängel aufwies, die zum Verlust von Beweisen führten und die Wirksamkeit der Untersuchung beeinträchtigten. Insb war es nicht möglich, die genauen Umstände betreffend den Tod von Ameer Mokhlas festzustellen sowie die Verantwortlichen zu identifizieren und gegebenenfalls zu bestrafen.
(104) In Anbetracht des Vorausgehenden ist der GH der Ansicht, dass es nicht notwendig ist, sich zu den anderen behaupteten Verfahrensmängeln zu äußern, und kommt zu dem Schluss, dass Art 2 EMRK in seinem verfahrensrechtlichen Aspekt verletzt wurde (einstimmig).
Zum materiellrechtlichen Aspekt
Allgemeine Grundsätze
(133) Unter dem materiellrechtlichen Aspekt von Art 2 EMRK muss der GH untersuchen, ob die Gewalt zur Erreichung des verfolgten Ziels »absolut erforderlich« war und insb, ob sie angesichts der Situation, in der sich der Staatsbedienstete befand, verhältnismäßig war. [...]
(134) Darüber hinaus kann in Anbetracht von Art 2 Abs 2 lit b EMRK das legitime Ziel, eine reguläre Festnahme durchzuführen, nur dann die Gefährdung von Menschenleben rechtfertigen, wenn dies absolut notwendig ist. [...] Eine solche Notwendigkeit ist in der Regel nicht gegeben, wenn bekannt ist, dass die festzunehmende Person keine Gefahr für Leib und Leben darstellt und nicht verdächtigt wird, ein Gewaltverbrechen begangen zu haben [...].
(135) Der GH sieht es als Aufgabe der Regierung an, zu beweisen, dass die von den Staatsbediensteten ausgeübte Gewalt gerechtfertigt, absolut erforderlich und streng verhältnismäßig war, um eines oder mehrere Ziele von Art 2 EMRK zu erreichen [...].
(136) Der GH erinnert daran, dass es oft schwierig ist, bei der Anwendung von tödlicher Gewalt durch Staatsbedienstete während eines »Polizeieinsatzes« die negativen von den positiven Verpflichtungen zu trennen, die dem Staat durch die Konvention auferlegt werden. Der GH [...] untersucht normalerweise, ob die Behörden den Polizeieinsatz so geplant und kontrolliert haben, dass die Anwendung tödlicher Gewalt und der Verlust von Menschenleben auf ein Minimum reduziert wurden, und ob alle ihnen zur Verfügung stehenden Vorsichtsmaßnahmen [...] getroffen wurden. [...]
(137) [...] Der rechtliche und administrative Rahmen muss die Bedingungen bestimmen, unter denen die Verantwortlichen [...] Gewalt anwenden und Schusswaffen gebrauchen dürfen. In diesem Kontext muss der GH nicht nur untersuchen, ob der Einsatz von potenziell tödlicher Gewalt gerechtfertigt war, sondern auch, ob die gegenständliche Aktion durch Vorschriften geregelt und so organisiert war, dass das Risiko, dass ein Betroffener zu Tode kommt, so weit wie möglich verringert wurde [...].
(139) Der GH [...] betont zudem, dass er in Fällen, in denen unterschiedliche Schilderungen des Sachverhalts existieren, die Schlüsse zieht, die sich nach seiner Ansicht aus der freien Würdigung der Gesamtheit der Beweise [...] ergeben. Der Grad der notwendigen Überzeugung, um eine bestimmte Feststellung zu treffen, und die diesbezügliche Verteilung der Beweislast hängen naturgemäß von den Besonderheiten des Sachverhalts, der Art des erhobenen Vorwurfs und dem strittigen Konventionsrecht ab [...].
Anwendung der zuvor genannten Grundsätze im vorliegenden Fall
(141) [...] Der GH ist der Ansicht, dass es im vorliegenden Fall keine ausreichenden Beweise gibt, um bestimmte Tatsachen in einer über jeden begründeten Zweifel erhabenen Weise festzustellen. Diese Unmöglichkeit ergibt sich zu großen Teilen aus dem Fehlen einer gründlichen und wirksamen Untersuchung durch die innerstaatlichen Behörden. Die Mängel der Untersuchung, die es nicht erlauben, die konkreten Umstände des Todes von Ameer Mokhlas festzustellen, hindern den GH daran, den Sachverhalt alleine anhand der Feststellungen der innerstaatlichen Behörden zu beurteilen. [...] Er stellt insb fest, dass die relevanten innerstaatlichen Entscheidungen nicht erlaubten, zwei entscheidende Tatsachen mit ausreichender Sicherheit und in einer über jeden Zweifel erhabenen Weise festzustellen: einerseits, ob einer der türkischen Staatsangehörigen die Waffe von P. I. ergriffen und benutzt hat, und anderseits, ob P. I. mit einer brennbaren Flüssigkeit übergossen wurde. [...]
(144) Mit Blick auf die Fakten des gegenständlichen Falls hält es der GH für notwendig, sich zur Frage zu äußern, ob die strittige Aktion so organisiert und durchgeführt wurde, dass die Gefahr für das Leben des Sohnes der Bf so weit wie möglich reduziert wurde.
(147) Der GH kann nicht darüber spekulieren, ob die Küstenwache im Zeitpunkt des gegenständlichen Einsatzes sehen konnte, ob sich andere Personen im Inneren der Jacht versteckt hielten. Sogar aus den Akten geht hervor und es wird von den Parteien auch nicht bestritten, dass sich bestimmte Passagiere, darunter der Sohn der Bf, in der unteren Kabine versteckt hatten. Vielmehr ist der GH der Ansicht, dass die Küstenwache zumindest in Betracht hätten ziehen müssen [...], dass sich weitere Passagiere an Bord befinden. Aus den Akten geht jedoch nicht hervor, dass die Küstenwache dies auf irgendeine Weise in Betracht gezogen hätte.
(148) Der GH hält fest, dass diese Feststellung eng mit der Frage verbunden ist, ob die strittige Aktion auf den Schutz des Lebens der Passagiere gerichtet oder ob die oberste Priorität die Festnahme der türkischen Staatsangehörigen war.
(150) [...] Aus den Akten geht nicht hervor, dass die gegenständliche Operation vor ihrem Beginn wirklich vorbereitet wurde. [...] Die Realität von Einsätzen zur Kontrolle der Seegrenzen schließt »gewalttätige und unkontrollierbare« Angriffe mit ein [...]. Offen bleibt, warum die Küstenwache nicht besser auf eine solche Gewalt vorbereitet war, um das Risiko für Leib und Leben der Passagiere zu berücksichtigen.
(152) [...] Aus den Akten geht weder hervor, dass die gegenständliche Aktion Gegenstand einer besonderen Vorbereitung oder spezifischen Kontrolle war, noch, dass eine Bewertung der Risiken eines Schusswaffengebrauchs vorgenommen wurde.
(153) Daher ist der GH der Ansicht, dass die Küstenwache [...] nicht in Betracht gezogen hat, dass sich andere Passagiere an Bord der Jacht befanden, und sie nicht die notwendige Sorgfalt hat walten lassen, um jede Gefahr für das Leben auf ein Minimum zu reduzieren.
(154) Somit wurde die gegenständliche Abfangaktion nicht auf eine solche Weise durchgeführt, dass die Anwendung tödlicher Gewalt und mögliche Gefahren für das Leben des Sohns der Bf auf ein Minimum reduziert wurden.
(155) Daher begründete die Durchführung der strittigen Abfangmaßnahme eine Verletzung des Art 2 EMRK in seinem materiellrechtlichen Aspekt (einstimmig).
(156) Unter Hinweis darauf, dass es keine ausreichenden Beweise gibt, um bestimmte Tatsachen in einer über jeden begründeten Zweifel erhabenen Weise festzustellen (siehe oben Rz 141), kommt der GH zu dem Schluss, dass die Gewaltanwendung unter den Umständen des Falls – auch wenn die Folgen dramatisch waren – nicht über das hinausging, was »unbedingt erforderlich« war, und keine unverhältnismäßige Gewalt angewendet wurde. Folglich wurde Art 2 EMRK in seinem materiellrechtlichen Aspekt diesbezüglich nicht verletzt (6:1 Stimmen; Sondervotum von Richter Hüseynov [Anm: Nach Ansicht von Richter Hüseynov ist die Rsp des GH zu Art 2 EMRK allgemein problematisch, weil es methodisch inkorrekt sei, eine Verletzung zu verneinen, wenn keine Beweise dafür vorliegen, dass die Gewaltanwendung nicht unbedingt erforderlich war. Richtigerweise sei – insb bei mangelhaften innerstaatlichen Verfahren – darauf abzustellen, ob es nachweisbar ist, dass die tödliche Gewalt absolut notwendig war. Im konkreten Fall habe die Regierung nicht nachweisen können, dass der Schusswaffengebrauch gerechtfertigt war.]).
Entschädigung nach Art 41 EMRK
€ 80.000,– für immateriellen Schaden (einstimmig). Zurückweisung des Antrags auf Entschädigung für Kosten und Auslagen mangels entsprechender Nachweise (einstimmig).
Vom GH zitierte Judikatur:
McCann ua/GB, 27.9.1995, 18984/91 = NL 1995, 219 = ÖJZ 1996, 233
Makaratzis/GR, 20.12.2004, 50385/99 (GK) = NL 2005, 6
Natchova ua/BG, 6.7.2005, 43577/98, 43579/98 (GK) = NL 2005, 187
Giuliani und Gaggio/IT, 24.3.2011, 23458/02 (GK) = NLMR 2011, 85
Aydan/TR, 12.3.2013, 16281/10
Armani Da Silva/GB, 30.3.2016, 5878/08 (GK) = NLMR 2016, 315
Chebab/FR, 23.5.2019, 542/13
Alkhatib ua/GR, 16.1.2024, 3566/16
Hinweis:
Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 25.3.2025, Bsw. 22776/18, entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NLMR 2025, 126) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.
Das Original des Urteils ist auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.
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