Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer I, Beschwerdesache F. B. gg Belgien, Urteil vom 6.3.2025, Bsw. 47836/21.
Art 8, 13, 14 EMRK - Unrechtmäßige Altersfeststellung bei unbegleiteter, minderjähriger Migrantin.
Zulässigkeit der Beschwerde hinsichtlich Art 8 EMRK (einstimmig).
Unzulässigkeit der Beschwerde hinsichtlich Art 13 iVm Art 8 EMRK (einstimmig).
Unzulässigkeit der Beschwerde hinsichtlich Art 14 iVm Art 8 EMRK (einstimmig).
Verletzung von Art 8 EMRK (einstimmig).
Entschädigung nach Art. 41 EMRK: € 5.000,– für immateriellen Schaden (einstimmig).
Begründung:
Sachverhalt:
Die Bf gibt an, am 15.1.2003 in Conakry in Guinea geboren zu sein. Sie gehört der Fulba-Ethnie an. Am 2.8.2019 kam sie in Belgien an, wo sie drei Tage später einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Sie brachte vor, aus ihrem Heimatland geflüchtet zu sein, um den Misshandlungen in ihrer Zwangsehe zu entkommen. Zur Untermauerung ihrer Altersangabe legte sie eine nicht beglaubigte Kopie ihrer Geburtsurkunde vor. Die Bf wurde durch einen Bediensteten der Stelle »Minderjährige und Opfer von Menschenhandel« der Ausländerbehörde befragt. Im Zuge dieses Gesprächs wurde durch den Bediensteten ein Formular mit dem Titel »unbegleitete ausländische Minderjährige« ausgefüllt. Dabei wurde ein Zweifel an der Minderjährigkeit der Bf aufgrund der langen Anreise sowie des Fehlens von originalen Identitätsnachweisen festgehalten. Um das Alter der Bf zu klären, sollte eine medizinische Untersuchung stattfinden. Die Bf sei über diese Tatsachen informiert worden und habe kein Zeichen des Widerspruchs bezüglich des erwähnten medizinischen Tests gezeigt. Sie habe ein Informationsheft mit Informationen über die weiteren Vorgänge, den Ablauf des medizinischen Tests sowie dessen Konsequenzen erhalten. Die Bf bestreitet, insb über die Möglichkeit, sich der medizinischen Untersuchung zu entziehen und die Folgen in einem solchen Fall, aufgeklärt worden zu sein. In weiterer Folge wurde sie in einem Aufnahmezentrum für unbegleitete minderjährige Asylwerber*innen untergebracht.
Bei der medizinischen Untersuchung, die einen dreifachen Knochentest (Hand und Handgelenk, Schlüsselbein und Gebiss) umfasste, wurde ein Alter von 21,7 Jahren mit einer Standardabweichung von zwei Jahren festgestellt. Am 26.8.2019 wurde die Bf durch die Vormundschaftsbehörde hinsichtlich der Bestimmung ihres Alters und ihrer Identität angehört. Am 11.9.2019 stellte die Vormundschaftsbehörde von Rechts wegen die Betreuung der Bf ein. Dieser Schritt wurde unter anderem damit begründet, dass die medizinische Untersuchung ein Alter von mindestens 18 Jahren ergeben hatte und die von der Bf an die Vormundschaftsbehörde übermittelten Dokumente keine Beweise bezüglich ihres Alters lieferten, da sie nicht beglaubigt waren. Am 16.9.2019 wurde der Bf diese Entscheidung mitgeteilt.
Am 19.9.2019 erhielten die belgischen Behörden von deutschen Kollegen einen Auszug von Eurodac-Daten, wonach sich die Bf auf der Durchreise als Erwachsene ausgegeben und als Geburtsdatum den 7.5.2001 genannt hatte. Am 28.10.2019 ersetzte das Ausländeramt auf der Bestätigung über die Antragstellung der Bf auf internationalen Schutz das angegebene Geburtsdatum vom 1.1.1997 durch jenes vom 15.1.2003. Zu einem nicht näher ermittelten Zeitpunkt wurde die Bf in ein Zentrum für Erwachsene gebracht, wo sie von der Unterstützung eines Beraters profitieren konnte.
Am 15.11.2019 erhob die Bf vor dem Staatsrat eine Klage auf Aussetzung sowie auf Aufhebung der Entscheidung der Vormundschaftsbehörde vom 11.9.2019. Diese Klage wurde begleitet von am 8.11.2019 erstellten Attesten, wonach die Bf minderjährig war. Am 10.3.2020 wies der Staatsrat die Klage auf Aussetzung der Entscheidung durch die Bf ab, am 25.5.2021 auch die Klage auf Aufhebung der Entscheidung.
Rechtsausführungen:
Die Bf behauptete eine Verletzung von Art 8 (hier: Recht auf Achtung des Privatlebens) alleine und iVm Art 13 (Recht auf eine wirksame Beschwerde bei einer nationalen Instanz) und Art 14 EMRK (Diskriminierungsverbot).
Zur behaupteten Verletzung von Art 8 EMRK
(45) Die Bf behauptet einen Eingriff in ihr Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens, resultierend aus der Entscheidung über die Beendigung der Betreuung als unbegleitete ausländische Minderjährige, welche im Anschluss an das Verfahren zur Altersfeststellung getroffen wurde. [...]
Zulässigkeit
(46) Die Parteien sind sich darin einig, dass Art 8 EMRK anwendbar ist und der Rechtsstreit sich auf das Recht der Bf auf Achtung ihres Privatlebens bezieht. Auch der GH ist angesichts des Gegenstands des vorliegenden Beschwerdepunkts der Auffassung, dass Art 8 EMRK Anwendung findet.
(47) Der GH wiederholt [...], dass es sich bei dem Begriff »Privatleben« um einen sehr weiten Begriff handelt, der nicht vollständig definierbar ist. Er umfasst die körperliche und psychische Unversehrtheit der Person und kann weitere Aspekte der Identität eines Individuums umfassen, wie beispielsweise die sexuelle Identität und Orientierung, den Namen oder Elemente, welche sich auf das Recht am eigenen Bild beziehen. Art 8 EMRK schützt überdies das Recht auf persönliche Entfaltung und das Recht, Beziehungen zu anderen Menschen und der Außenwelt herzustellen und auszubauen. Die Verpflichtung der Staaten, dieses Recht zu schützen, ist umso wichtiger, wenn es wie im vorliegenden Fall um die persönlichen Beziehungen einer unbegleiteten, minderjährigen Person im Kontext der Migration geht, der sie besonders verletzlich macht.
(48) Das Alter einer Person ist ein Mittel zur persönlichen Identifikation und das Verfahren zur Altersfeststellung [...] sowie die damit verbundenen Verfahrensgarantien sind essentiell, um der betroffenen Person alle Rechte, welche sich aus dem Status als Minderjährige*r ergeben, zu gewährleisten. Die Garantien von Art 8 EMRK finden umso mehr Anwendung, wenn ein solches Verfahren, wie im vorliegenden Fall, die Durchführung medizinischer Tests [...] beinhaltet.
(49) Unter der Feststellung, dass der Beschwerdepunkt weder offensichtlich unbegründet ist noch anderen der in Art 35 EMRK genannten Gründe widerspricht, erklärt der GH diesen für zulässig (einstimmig).
In der Sache
(50) Die Bf beklagt sich über die Auswirkungen auf verschiedene Bereiche ihres Privatlebens, welche die Entscheidung der Vormundschaftsbehörde [...] hatte, die nach dem Verfahren zur Altersfeststellung getroffen wurde, dessen Ablauf sie kritisiert. Sie erinnert daran, dass sie als Minderjährige ohne Betreuer*in oder Anwält*in direkt von einem Mann angehört wurde, ohne auf dieses Gespräch vorbereitet worden zu sein. Die Bf [...] war nicht in der Lage, den Grund dieses Gesprächs nachzuvollziehen, insb wusste sie nicht, dass dieses Gespräch Anlass zu Zweifeln an ihrer Minderjährigkeit geben konnte [...]. [...] Laut der Bf wurde sie weder beim Erstgespräch noch zu einem späteren Zeitpunkt über den strittigen Gegenstand des Verfahrens, die Möglichkeit [...] sich zu weigern, sich diesen Tests zu unterziehen, und die Folgen einer möglichen Weigerung informiert. Die Bf besteht darauf, dass sie zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens korrekte Informationen erhalten hat, die es ihr ermöglicht hätten, ihre Zustimmung zu geben. [...] Sie erklärt, dass sie erst bei dem Gespräch am 26.8.2019 endlich verstanden habe, dass ihre Minderjährigkeit in Frage gestellt worden sei. Die Bf [...] weist darauf hin, dass alle Belege [für ihre Minderjährigkeit], die sie später und nach Zugang zu einem Rechtsbeistand vorlegen konnte, von allen Behörden schlichtweg ignoriert wurden.
(69) Der GH erinnert daran, dass die Vertragsstaaten nach einem feststehenden Grundsatz des Völkerrechts und unbeschadet der Verpflichtungen, die sich für sie aus Verträgen, einschließlich der EMRK, ergeben, das Recht haben, die Einreise, den Aufenthalt und die Abschiebung von Nicht-Staatsangehörigen zu kontrollieren.
(70) Der GH unterstreicht die Wichtigkeit von Verfahren zur Altersfeststellung im Kontext der Migration. Die innerstaatlichen, europäischen und internationalen Gesetze zum Schutz der Kinderrechte werden erst dann anwendbar, wenn diese als solche anerkannt werden. Die Feststellung der Minderjährigkeit einer Person ist daher der erste Schritt zur Anerkennung ihrer Rechte und zur Einrichtung aller erforderlichen Betreuungsmaßnahmen. [...]
(72) [...] Wenn die vorgelegten Informationen begründete Zweifel am Wahrheitsgehalt der Aussagen der asylsuchenden Person aufkommen lassen, muss diese eine zufriedenstellende Erklärung für Unstimmigkeiten in ihrer Erzählung liefern und etwaige strafrechtlich relevante Einwände bezüglich der Echtheit der von ihr vorgelegten Dokumente entkräften. [...]
(73) [...] Die Altersfeststellung durch die nationalen Behörden kann ein notwendiges Mittel im Falle des Zweifels an der Minderjährigkeit einer Person darstellen. Der Grundsatz der Vermutung der Minderjährigkeit setzt jedoch voraus, dass das Verfahren mit angemessenen Verfahrensgarantien einhergeht.
Zum Vorliegen eines Eingriffs
(76) [...] Die Frage, ob die Bf der Durchführung des dreifachen Knochentests rechtsgültig zugestimmt hat, ist zwischen den Parteien umstritten. Der GH merkt zudem an, dass sich die Beschwerde der Bf nicht auf die Gültigkeit ihrer Zustimmung zur Durchführung dieses Tests beschränkt, sondern sich auf das gesamte Verfahren zur Altersfeststellung bezieht, welches zur Entscheidung über die Einstellung der Betreuung als unbegleitete, ausländische Minderjährige führte. Diese Entscheidung beraubte sie aller Rechte, die sich aus diesem Status ergaben, und [...] stellt daher einen »Eingriff« in die Ausübung des Rechts der Bf auf Achtung ihres Privatlebens iSv Art 8 EMRK dar.
Zur Rechtmäßigkeit des Eingriffs
(77) Wie der GH feststellt, wird von den Parteien nicht bestritten, dass der Eingriff auf einer gesetzlichen Grundlage beruht [...].
Zum Vorliegen eines legitimen Ziels
(79) Der GH stellt fest, dass die strittige Maßnahme im Rahmen der Kontrolle der Einreise und des Aufenthalts von Ausländer*innen in belgisches Staatsgebiet ergriffen wurde. Er hat angesichts der Auswirkungen, die das Alter auf die Anwendung des besonderen Schutzsystems für unbegleitete ausländische Minderjährige hat, [...] bereits das legitime Interesse der Staaten anerkannt, das Alter einer einreisenden ausländischen Person zu bestimmen.
(80) Der GH stimmt daher zu, dass der fragliche Eingriff unter die Anwendung einer Regelung fiel, deren Ziel es ist, minderjährigen Migrant*innen einen besonderen Schutz zu gewährleisten, und die daher mit Zielen der Verteidigung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sowie des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer verbunden werden kann, welche legitime Ziele iSv Art 8 Abs 2 EMRK darstellen.
Zur Notwendigkeit des Eingriffs
(81) [...] Die Bf wurde unter Beachtung der Minderjährigkeitsannahme in einem Zentrum für Minderjährige untergebracht, wo sie sich während des gesamten Altersfeststellungsverfahrens aufhielt. Dies führt dazu, dass sich der vorliegende Fall in diesem Punkt vom Fall Darboe und Camara/IT unterscheidet, in dem der GH eine Verletzung von Art 8 EMRK aufgrund der Unterbringung des Bf [...] in einer überfüllten Haftanstalt für Erwachsene für mehr als vier Monate nach einem Altersfeststellungsverfahren ohne ausreichende Verfahrensgarantien feststellte.
(82) Der GH stellt weiter fest, dass die Bf nach der Einreichung ihres Antrags auf internationalen Schutz von einem Beamten der Ausländerbehörde angehört wurde. Bei diesem Gespräch äußerte der Beamte Zweifel an der Minderjährigkeit der Bf. Er stellte insb das Fehlen von originalen Identitätsnachweisen fest und verwies sie umgehend auf die Durchführung eines medizinischen Tests [...]. Dieser Dreifach-Knochentest [...] kam zu dem Ergebnis, dass die Bf 21,7 Jahre alt war, mit einer Standardabweichung von zwei Jahren.
(83) Erst nach der Durchführung dieses Tests wurde die Bf von einem Beamten der Vormundschaftsbehörde angehört, dem sie unter anderem Kopien anderer Identitätsnachweise vorlegte, die einige Tage später durch die Zusendung der Originale ergänzt wurden und deren Echtheit später von den belgischen Behörden angezweifelt wurde.
(84) Nach Abschluss dieser Untersuchungen erließ die Vormundschaftsbehörde am 11.9.2019 eine Entscheidung zur Beendigung der Betreuung der Bf als unbegleitete minderjährige Ausländerin. Diese Entscheidung stützte sich auf die Ergebnisse des medizinischen Tests sowie auf das Fehlen beglaubigter Dokumente [...]. Die Vormundschaftsbehörde war der Ansicht, dass die Abweichung von mehr als zwei Jahren zwischen der Untergrenze des medizinischen Tests und den vorgelegten Dokumenten die angemessene Spanne überschreitet und dass unter diesen Umständen das Ergebnis des medizinischen Tests Vorrang vor den von der Bf vorgelegten Dokumenten haben sollte.
(85) Der GH stellt fest, dass die Bf bereits zuvor bei den deutschen Asylbehörden als volljährig registriert worden war. [...]
(86) In diesem Fall wird der GH gemäß Art 19 EMRK prüfen, ob die nationalen Behörden die Garantien von Art 8 EMRK in Bezug auf die Bf eingehalten haben, wobei er den Ermessensspielraum berücksichtigt, den diese bei Verfahren zur Altersfeststellung von Migrant*innen haben, die behaupten, minderjährig zu sein.
(87) [...] Die Parteien sind sich darüber einig, dass der betreffende medizinische Test ausschließlich mit ausdrücklicher Zustimmung der betroffenen Person erfolgen darf. Die Regierung erklärt, dass der Person zur Erfüllung dieser Vorschrift eine Informationsbroschüre ausgehändigt wird, die in einfachen Formulierungen und in einer Sprache, die die betroffene Person versteht, den Ablauf der medizinischen Tests erläutert. Das Aushändigen der Broschüre und die Tatsache, dass die betroffene Person keine Einwände gegen die Tests hat, werden [...] in einem vorgedruckten Formular festgehalten. Es ist jedoch keine Unterschrift der betroffenen Person erforderlich, um die Übergabe der Broschüre zu bestätigen.
(88) Aus der Sicht des GH ist die Kommunikation dieser Informationen umso wichtiger, wenn, wie im vorliegenden Fall, die betroffene Person, die immer noch als unbegleitete Minderjährige gilt und internationalen Schutz beantragt, in der Phase der Altersfeststellung weder von einer Vertreterin noch von einer Beraterin unterstützt wird.
(89) Der GH hält es jedoch nicht für notwendig, die Frage zu prüfen, ob die Bf tatsächlich die Informationen über den Dreifach-Knochentest erhalten hat, da [...] darin nicht auf die Notwendigkeit ihrer Zustimmung hingewiesen wird und das Dokument lediglich auf die Möglichkeit verweist, »seine Meinung zu dem Thema zu äußern«, sowie die Möglichkeit, im Falle einer Nichtzustimmung die endgültige Entscheidung vor dem Staatsrat anzufechten. Die Entscheidung, die Betreuung der Bf als unbegleitete ausländische Minderjährige einzustellen, enthält ebenfalls keinen Hinweis auf das Vorliegen einer Einwilligung der Bf und beschränkt sich auf den Hinweis, dass sie über den Ablauf des medizinischen Tests informiert worden sei.
(90) Der GH betont in diesem Zusammenhang erneut die Bedeutung der freien und aufgeklärten Zustimmung von Patienten*innen zur Durchführung einer medizinischen Handlung und erinnert daran, dass das Fehlen einer solchen Zustimmung eine Verletzung der körperlichen Unversehrtheit [...] darstellen kann, welche die durch Art 8 EMRK geschützten Rechte berührt. Der GH berücksichtigt, dass es sich im vorliegenden Fall um eine medizinische Untersuchung handelt, die zu keinen medizinischen Zwecken durchgeführt wurde. Er ist jedoch der Ansicht, dass dieser Umstand kaum Auswirkungen auf die Anwendung der in seiner Rsp entwickelten Grundsätze hat, da auch der Grundsatz der persönlichen Autonomie, der im Mittelpunkt von Art 8 EMRK steht, auf dem Spiel steht. In diesem Zusammenhang weist er auf den invasiven Charakter der medizinischen Tests zur Altersbestimmung hin, die im vorliegenden Fall aus einer dreifachen Radiographie bestanden.
(92) Angesichts ihres invasiven Charakters im vorliegenden Fall gilt es, die medizinischen Untersuchungen ausschließlich als letztes Mittel durchzuführen, wenn andere Maßnahmen zur Beseitigung des Zweifels am Alter der betroffenen Person nicht zu schlüssigen Ergebnissen geführt haben. Damit eine Maßnahme in einer demokratischen Gesellschaft als verhältnismäßig und notwendig angesehen werden kann, ist es nötig, eine Maßnahme zu ergreifen, die das betreffende Grundrecht weniger schwerwiegend beeinträchtigt und mit der das gleiche Ziel erreicht werden kann.
(93) Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass das Gespräch der Bf mit einem Beamten der Vormundschaftsbehörde [...] erst nach der Durchführung der Knochentests stattfand. [...] Ein vorheriges Gespräch mit einem Mitarbeiter der Vormundschaftsbehörde hätte es einerseits erlaubt zu untersuchen, ob der Zweifel an der Minderjährigkeit der Bf durch andere, weniger invasive Mittel ausgeräumt werden könnte, und zum anderen der qualifizierten Fachkraft die Möglichkeit gegeben, sich zu vergewissern, dass die Bf alle notwendigen Informationen erhalten hat, um ihre Rechte wirksam geltend zu machen.
(94) [...] Ohne sich an diesem Punkt dazu zu äußern, ob die Bf minderjährig ist oder nicht, stellt der GH im vorliegenden Fall fest, dass der Entscheidungsprozess, der zu der Entscheidung führte, ihre Betreuung als unbegleitete ausländische Minderjährige zu beenden, nicht von ausreichenden Garantien in Hinblick auf Art 8 EMRK begleitet war.
(95) Aus diesem Grund ist eine Verletzung von Art 8 EMRK festzustellen (einstimmig).
Zur behaupteten Verletzung von Art 13 iVm Art 8 EMRK
(96) Die Bf beschwert sich darüber, von keinen effektiven internen Rechtsbehelfen profitiert zu haben, um ihren Beschwerdepunkt bezüglich Art 8 EMRK geltend zu machen.
(100) Art 13 EMRK garantiert das Vorhandensein eines Rechtsbehelfs im innerstaatlichen Recht, der es ermöglicht, die Rechte und Freiheiten, wie sie in der EMRK geschützt sind, geltend zu machen.
(101) Unter Bezugnahme auf die Schlussfolgerung, zu der er in Hinblick auf Art 8 EMRK gelangt ist (siehe oben Rz 95), ist der GH im vorliegenden Fall der Ansicht, dass die Bf eine vertretbare Behauptung iSv Art 13 EMRK vorgebracht hat. [...]
(102) Die Bf beruft sich darauf, dass die Wirksamkeit der betreffenden Rechtsbehelfe aufgrund des angeblich begrenzten Umfangs der vom Staatsrat ausgeübten Kontrolle nicht gegeben sei. Der GH hat jedoch bereits entschieden, dass diese Kontrolle a priori den Anforderungen von Art 6 EMRK und damit auch jenen von Art 13 EMRK entspricht. So ist der GH der Ansicht, dass die Tatsache, dass der Staatsrat eine Kontrolle der Rechtmäßigkeit ausübt, als solche nicht an sich gegen die letztere Bestimmung verstößt. Im vorliegenden Fall wird festgestellt, dass die Bf eine Klage auf Aussetzung einreichen konnte, die, wenn diese erfolgreich gewesen wäre, zur Aussetzung der Folgen der von der Bf angefochtenen Entscheidung vom 11.9.2019 hätte führen können.
(103) Unter diesen Umständen ist der GH der Ansicht, dass dieser Beschwerdepunkt für unzulässig erklärt werden muss, da er unter Anwendung von Art 35 Abs 3 lit a EMRK offensichtlich unbegründet ist (einstimmig).
Zur behaupteten Verletzung von Art 14 iVm Art 8 EMRK
(106) Schließlich beschwert sich die Bf darüber, diskriminiert worden zu sein, da sie nicht wie andere unbegleitete Minderjährige von den Bestimmungen [...] für unbegleitete, ausländische Minderjährige profitieren konnte.
(107) Die Regierung beruft sich darauf, dass der innerstaatliche Rechtsweg nicht erschöpft wurde, da dieser Beschwerdepunkt von der Bf nicht auf innerstaatlicher Ebene erhoben wurde. In jedem Fall beruht der Unterschied zwischen der Regelung, welche bei der als volljährig geltenden Bf angewendet wurde, und bei jener Regelung, die bei unbegleiteten, ausländischen Minderjährigen angewendet wurde, auf dem Alter, welches ein objektives Kriterium ist.
(108) Da die Argumente der Bf als Kritik an der Entscheidung, ihre Betreuung als unbegleitete, ausländische Minderjährige zu beenden, aufgefasst werden müssen, hat der GH auf dieses Vorbringen bereits auf Grundlage von Art 8 EMRK reagiert, ohne sich jedoch dazu zu äußern, ob die Bf von den Behörden als Minderjährige angesehen hätte werden müssen.
(109) Der GH stellt fest, dass die auf Art 14 EMRK gestützten Beschwerdevorbringen allgemein formuliert und nicht begründet sind. [...] Die Aufnahme in das Sonderregime für unbegleitete Minderjährige [...] beruht auf dem objektiven Kriterium des Alters [...]. Unter diesen Bedingungen erklärt der GH, dass der Beschwerdepunkt offensichtlich unbegründet und unter Anwendung von Art 35 und Art 4 EMRK [als unzulässig] zurückzuweisen ist (einstimmig). Es gab daher keinen Grund, die Einrede der Regierung bezüglich der nicht erfolgten Ausschöpfung der innerstaatlichen Rechtswege zu untersuchen.
Entschädigung nach Art 41 EMRK
€ 5.000,– für immateriellen Schaden (einstimmig).
Vom GH zitierte Judikatur:
Mubilanzila Mayeka und Kaniki Mitunga/BE, 12.10.2006, 13178/03 = NL 2006, 244
Hirsi Jamaa ua/IT, 23.2.2012, 27765/09 (GK) = NLMR 2012, 50
Denisov/UA, 25.9.2018, 76639/11 (GK) = NLMR 2018, 446
Darboe und Camara/IT, 21.7.2022, 5797/17 = NLMR 2022, 339
Pindo Mulla/ES, 17.9.2024, 15541/20 (GK) = NLMR 2024, 413
Hinweis:
Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 6.3.2025, Bsw. 47836/21, entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NLMR 2025, 154) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.
Das Original des Urteils ist auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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