Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer II, Beschwerdesache Hellgren gg Finnland, Urteil vom 17.12.2024, Bsw. 52977/19.
Art 11, 14 EMRK - Lohneinbehaltung einer Arbeitnehmerin der finnischen Post wegen streikbedingter Arbeitsverweigerung.
Zulässigkeit der Beschwerde hinsichtlich Art 11 EMRK (einstimmig).
Unzulässigkeit der Beschwerde hinsichtlich Art 14 iVm Art 11 EMRK (einstimmig).
Keine Verletzung von Art 11 EMRK (einstimmig).
Begründung:
Sachverhalt:
Die Bf unterzeichnete am 1.2.2015 einen unbefristeten Arbeitsvertrag bei Posti Oy, der als privatrechtliches Unternehmen im Staatseigentum organisierten finnischen Post. Zu ihren Hauptaufgaben zählten das Sortieren und Verteilen von Post. Zudem führte sie Schulungen für neue Mitarbeiter*innen durch. Für ihre Arbeitsbedingungen galt der Tarifvertrag für Arbeitnehmer im Bereich Kommunikation und Logistik, dessen Gültigkeit jedoch Ende Oktober 2015 auslief. Die Bf war Mitglied der finnischen Post- und Logistikgewerkschaft, die sich zum Ziel gesetzt hatte, die Verhandlungen über einen neuen Tarifvertrag durch gezielte Arbeitskampfmaßnahmen zu beschleunigen.
Um möglichen Arbeitskämpfen vorzubeugen, schloss Posti Oy eine Vereinbarung mit einer Leiharbeitsfirma. Als Reaktion darauf beschloss die Gewerkschaft am 1.11.2015, dass an Arbeitsplätzen, an denen Leiharbeiter eingesetzt werden, keine Einschulungen durchgeführt werden sollten. Am folgenden Tag nahmen Hunderte von Leiharbeitern ihre Tätigkeit bei Posti Oy auf.
Die Bf erschien am 10.11.2015 und 11.11.2015 um 6:30 Uhr wie gewohnt zur Arbeit. Als ihr Vorgesetzter ihr auftrug, einen Leiharbeiter einzuschulen, verweigerte sie dies mit Verweis auf den Beschluss der Gewerkschaft. Daraufhin wurde sie an beiden Tagen nach Hause geschickt und erhielt für die verbleibende Arbeitszeit an diesen beiden Tagen keinen Lohn. Die Bf informierte ihren Arbeitgeber darüber, dass sie jederzeit bereit sei, ihre regulären Aufgaben wie gewohnt zu erfüllen. Am 30.11.2015 wurde schließlich ein neuer Tarifvertrag ausgehandelt.
Am 2.3.2016 erhob die Bf beim Bezirksgericht Klage gegen ihren Arbeitgeber wegen der Einbehaltung ihres Lohns. Das Gericht gab ihrer Klage mit der Begründung statt, dass der Arbeitgeber selbst die Bf an der Durchführung ihrer normalen Arbeitstätigkeit gehindert habe. Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil.
Der von Posti Oy angerufene Oberste Gerichtshof hob am 12.4.2019 das Urteil des Berufungsgerichts auf und wies die Klage der Bf ab. Der Oberste Gerichtshof begründete seine Entscheidung damit, dass die Bf nicht in der Weise gearbeitet habe, wie es ihr Arbeitgeber vorgegeben hatte. Dieser habe das Recht, die Bf mit der Einschulung neuer Mitarbeiter zu beauftragen und anzuordnen, dass diese Tätigkeit im Rahmen ihrer normalen Arbeitstätigkeit durchgeführt werde. Aus Sicht des Arbeitgebers sei es entscheidend gewesen, dass die Bf sowohl ihre regulären Postaufgaben als auch die Einschulungen zeitgleich ausführe. Die Ausbildung neuer Mitarbeiter sei keine Aufgabe von untergeordneter Bedeutung, sondern vielmehr eine wesentliche Tätigkeit, die in Kombination mit den üblichen Arbeitsaufgaben durchgeführt werden müsse. Die Mehrheit der Richter war daher der Ansicht, dass Posti Oy nicht verpflichtet gewesen sei, die Weigerung der Bf, Einschulungen durchzuführen, zu akzeptieren. Eine Minderheit vertrat hingegen die Auffassung, dass die regulären Postaufgaben und die Einschulung neuer Mitarbeiter als voneinander getrennte Tätigkeiten zu betrachten seien. Nach ihrer Ansicht sei die Bf aufgrund ihrer Beteiligung am Streik daran gehindert worden, ihre üblichen beruflichen Aufgaben auszuführen, weshalb die Einbehaltung ihres Lohns ungerechtfertigt gewesen sei.
Rechtsausführungen:
Die Bf behauptete eine Verletzung von Art 11 EMRK (hier: Gewerkschaftsfreiheit).
Zur Verfahrenseinrede ratione personae
(42) Die Regierung wandte die Unzulässigkeit der Beschwerde wegen Unvereinbarkeit mit der Konvention ratione personae ein, weil die Verantwortlichkeit für die angefochtene Maßnahme nicht dem Staat zugeschrieben werden könne, da Posti Oy ein privatrechtliches Unternehmen im Staatseigentum sei. [...]
(44) [...] Es ist unbestritten, dass der Arbeitgeber der Bf als staatseigenes privatrechtliches Unternehmen nicht Teil des öffentlichen Sektors des Staates ist.
(45) [...] Die wirksame Achtung der Vereinigungsfreiheit kann nicht auf eine bloße Pflicht des Staates reduziert werden, nicht [in diese] einzugreifen. [...] Art 11 EMRK bindet den Staat als Arbeitgeber unabhängig davon, ob seine Beziehungen zu seinen Arbeitnehmer*innen durch das Privatrecht oder das öffentliche Recht geregelt werden. Die Tatsache, dass im vorliegenden Fall der Staat selbst nicht Arbeitgeber war, sondern nur Eigentümer des Unternehmens, das nach Privatrecht gegründet und geführt wurde und als Arbeitgeber auftrat, schließt die Anwendbarkeit von Art 11 EMRK [...] nicht aus.
(46) In Anbetracht dessen [...] wurde die Verantwortlichkeit des belangten Staates unabhängig vom Status von Posti Oy begründet. Ob sich dieser Status irgendwie auf die staatlichen Verpflichtungen [...] auswirkt, ist eine andere Frage, die sich auf die Berechtigung der Beschwerde in der Sache bezieht und daher weiter unten behandelt wird.
(47) Folglich stellt der GH fest, dass die vorliegende Beschwerde ratione personae mit den Bestimmungen der Konvention vereinbar ist, und verwirft die diesbezügliche Einrede der Regierung.
Zur behaupteten Verletzung von Art 11 EMRK
(48) Die Bf brachte vor, das Urteil des Obersten Gerichtshofs, wonach sie von ihrem Arbeitgeber nach Hause geschickt und ihr der Lohn vorenthalten werden konnte, habe eine Verletzung ihres Rechts auf friedliche Versammlung und auf Vereinigungsfreiheit [...] begründet.
Zulässigkeit
(49) [...] Der GH stellt weiters fest, dass diese Beschwerde weder offensichtlich unbegründet noch aus einem anderen in Art 35 EMRK angeführten Grund unzulässig ist. Sie ist daher für zulässig zu erklären (einstimmig).
In der Sache
(58) [...] Der GH verweist insb auf seine Rsp, wonach die Vertragsstaaten [...] über einen weiten Ermessensspielraum verfügen, wenn es darum geht, wie die Gewerkschaftsfreiheit und der Schutz der beruflichen Interessen der Gewerkschaftsmitglieder gewährleistet werden können.
(59) Der GH erinnert weiters daran, dass das Streikrecht [...] ein wichtiges Instrument für die Gewerkschaft darstellt, um die beruflichen Interessen ihrer Mitglieder zu schützen, und für die Mitglieder einer Gewerkschaft wiederum, um ihre Interessen zu verteidigen. Ein von Gewerkschaften ausgerufener Streik ist daher durch Art 11 EMRK geschützt. Das Verbot eines Streiks ist [...] somit als Beschränkung der Vereinigungsfreiheit der Gewerkschaft anzusehen. Es stellt auch eine Einschränkung der Vereinigungsfreiheit der Gewerkschaftsmitglieder dar. Das Streikrecht impliziert jedoch nicht das Recht, sich durchzusetzen. [...] Es kann bestimmten Bedingungen und Einschränkungen unterliegen. So kann insb das Streikrecht von Beschäftigten, die wesentliche Dienstleistungen für die Bevölkerung erbringen, eingeschränkt werden, während ein vollständiges Verbot des Streikrechts für bestimmte Kategorien dieser Beschäftigten handfeste Beweise seitens des Staates erfordert, um die Notwendigkeit dieser Einschränkungen zu rechtfertigen. Bei der Beurteilung der Frage, ob Beschränkungen des Streikrechts mit Art 11 EMRK vereinbar sind, ist die Gesamtheit der Maßnahmen zu berücksichtigen, die der betreffende Staat zur Gewährleistung der Gewerkschaftsfreiheit ergriffen hat.
(60) Im Zusammenhang mit einem Streikverbot hat der GH entschieden, dass die Frage, ob ein solches Verbot ein wesentliches Element der gewerkschaftlichen Freiheit berührt [...] kontextspezifisch ist und nicht abstrakt oder durch eine isolierte Betrachtung des Streikverbots beantwortet werden kann. Vielmehr ist eine Bewertung aller Umstände des Falles erforderlich, wobei die Gesamtheit der vom belangten Staat ergriffenen Maßnahmen zur Sicherung der Gewerkschaftsfreiheit [...] zu berücksichtigen sind. [...]
(63) [...] In dieser Rechtssache geht es ausschließlich um die Frage, ob die durch Art 11 EMRK geschützte Vereinigungsfreiheit einer Gewerkschaft und ihren Mitgliedern das Recht verleiht, Streikmaßnahmen einseitig einzuschränken, um einen Arbeitnehmer zu berechtigen, einen Teil seiner arbeitsvertraglichen Aufgaben abzulehnen, während er das Recht behält, andere Aufgaben zu erfüllen und dafür bezahlt zu werden, wodurch das Recht des Arbeitgebers, die Ausführung der von der vertraglichen Stellenbeschreibung des Arbeitnehmers erfassten Arbeit zu leiten [...], eingeschränkt wird. Dass sich die Streitigkeit auf die Konsequenzen einer bestimmten Art von selektivem Streik auf die in einem individuellen Arbeitsvertrag zwischen der Bf und ihrem Arbeitgeber vereinbarten Rechte und Pflichten bezog, schließt die Anwendung von Art 11 EMRK nicht aus, der sowohl Arbeitnehmer als auch Gewerkschaften schützt. Dennoch ist es wichtig, dass es vor dem Obersten Gerichtshof weder eine Streitigkeit über die Rechtmäßigkeit der kollektiven Entscheidung gab, keine Überstunden zu leisten und keine Einschulungen durchzuführen, noch darüber, dass gegen die Bf keine Sanktionen für die Befolgung dieser Entscheidung verhängt werden durften. Die Frage der Rechte der Gewerkschaft stellte sich stattdessen als Frage, ob der Arbeitgeber der Bf zu Unrecht nicht erlaubt hat, nur Postzustellungsarbeiten zu verrichten – und dafür entlohnt zu werden – da der Grund, warum sie nur Postzustellungsarbeiten verrichten und nicht gleichzeitig Neulinge einschulen wollte, darin bestand, dass ein Verbot der Einschulung in der kollektiven Entscheidung enthalten war.
(64) [...] Der Oberste Gerichtshof betonte, dass ein Arbeitnehmer zwar Schutz vor Entlassung und Sanktionen wegen seiner Beteiligung an gewerkschaftlichen Aktivitäten genieße, dass aber das nach innerstaatlichem Recht bestehende Prinzip der Loyalität in Bezug auf Arbeitsverträge den Arbeitgeber nicht zwingend dazu verpflichte, die Folgen von Arbeitskampfmaßnahmen für die daran Beteiligten abzumildern. Der Oberste Gerichtshof verwies darauf, dass ein Arbeitskampf durch Bemühungen der Parteien geprägt ist, sich gegenseitig Unannehmlichkeiten zu bereiten. [...]
(67) [...] Der GH stellt fest, dass die Frage, ob verschiedene Arbeitsaufgaben trennbar sind oder nicht, zwangsläufig von der Art dieser Aufgaben, dem Arbeitsvertrag und einer etwaigen Regelung des Arbeitsverhältnisses nach innerstaatlichem Recht abhängt. Sie muss daher von Fall zu Fall und in erster Linie von den nationalen Gerichten geprüft werden. In dieser Rechtssache hat sich der Oberste Gerichtshof speziell mit dieser Frage und den besonderen Umständen des Arbeitsverhältnisses in dem ihm vorliegenden Fall befasst und insb seine Auffassung dargelegt, dass man zwar die beiden verschiedenen Arbeitsaufgaben – Postarbeit und Schulung – in dem Sinne trennen könne, dass die Postarbeit auch ohne gleichzeitige Schulung durchgeführt werden könne, dass es für den Arbeitgeber aber dennoch einen Unterschied mache, ob die beiden Aufgaben zusammen durchgeführt würden oder nicht. Die Feststellungen des Obersten Gerichtshofs in diesen Angelegenheiten weisen keinen Anschein von Willkür oder offensichtlicher Unsachlichkeit auf, der ihre Aufhebung durch den GH rechtfertigen würde.
(68) Die Bf brachte [...] vor, es müsse berücksichtigt werden, dass die Entscheidung für einen selektiven Streik getroffen wurde, um die Wirksamkeit eines potenziellen Verbots der Postarbeit sicherzustellen, da der Arbeitgeber Zeitarbeitskräfte anstellte, die diese Arbeit erbringen sollten [...]. [...]
(69) Während der GH die Relevanz dieser Angelegenheit für seine Gesamtbeurteilung der Verhältnismäßigkeit der Auswirkungen des Urteils des Obersten Gerichtshofs auf die durch Art 11 EMRK garantierten Rechte der Bf nicht ausschließt, stellt er fest, dass dieses Urteil die Wirkung des Streiks insofern nicht beseitigte, als dieser darauf abzielte, Druck auf den Arbeitgeber auszuüben. [...] Selbst unter der Annahme, die Feststellungen des Obersten Gerichtshofs würden sich auf die Möglichkeit der Gewerkschaften auswirken, Streikmaßnahmen zu ergreifen, war dies in Anbetracht der engen Fragestellung, über die entschieden wurde, keine Situation, die Gewerkschaftsmitglieder einem tatsächlichen oder unmittelbaren Risiko aussetzte, benachteiligt zu werden oder gegen künftige Versuche einer Lohnkürzung oder einer Verschlechterung der Arbeitsbedingungen wehrlos zu sein. Der GH muss [...] auch die Gesamtheit der Maßnahmen berücksichtigen, die der betreffende Staat zur Gewährleistung der Gewerkschaftsfreiheit ergriffen hat. [...] Der GH ist davon überzeugt, dass die Gewerkschaftsfreiheit im Allgemeinen gewährleistet ist.
(70) In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen hält es der GH [...] für angebracht, erneut darauf hinzuweisen, dass seine Aufgabe bei der Ausübung seiner Kontrollfunktion nicht darin besteht, an die Stelle der nationalen Gerichte zu treten, sondern vielmehr im Lichte des gesamten Falls zu prüfen, ob die von ihnen getroffenen Entscheidungen in den Ermessensspielraum fallen, der den Staaten bei der Auslegung der Bestimmungen der EMRK zusteht.
(71) [...] Der GH ist davon überzeugt, dass die innerstaatlichen Behörden bei ihrem Bemühen um einen gerechten Ausgleich zwischen den Arbeitnehmerrechten der Bf [...] und den Weisungsrechten des Arbeitgebers innerhalb des weiten Spielraums geblieben sind, der den nationalen Behörden in einem Fall wie dem vorliegenden zugestanden werden muss. Der GH sieht daher keine Veranlassung, seine Auffassung an die Stelle des Obersten Gerichtshofs in dieser Rechtssache zu setzen.
(72) Die vorstehenden Erwägungen reichen aus, um den GH zu dem Schluss zu bringen, dass keine Verletzung von Art 11 EMRK vorliegt (einstimmig).
Zur behaupteten Verletzung von Art 14 iVm Art 11 EMRK
(73) Die Bf brachte vor, dass die nationalen Behörden es versäumt hätten, ihre Rechte gemäß Art 11 EMRK unter Verletzung des Diskriminierungsverbots gemäß Art 14 EMRK zu gewährleisten, indem sie akzeptierten, dass ihr Arbeitgeber ihren Lohn zu Recht einbehalten habe.
(76) [...] Das innerstaatliche Recht verbietet Diskriminierung aufgrund gewerkschaftlicher »Aktivität«, nicht aufgrund der Mitgliedschaft in einer Gewerkschaft. Im vorliegenden Fall wurden alle Personen, die sich an der gewerkschaftlichen Tätigkeit beteiligt hatten, unabhängig von ihrem Mitgliedsstatus schlechter behandelt als diejenigen, die sich nicht beteiligt hatten. [...]
(77) [...] Der Oberste Gerichtshof prüfte den konkreten Fall und kam zu dem Schluss, dass die verschiedenen Arbeitsaufgaben der Bf so eng miteinander verbunden waren, dass die Bf keinen Anspruch aus ihrem Arbeitsvertrag ableiten konnte, nur Postzustellungsarbeiten zu verrichten, ohne gleichzeitig eine Einschulung abzuhalten. Der GH hat [...] festgestellt, dass es keine Grundlage für eine abweichende Beurteilung dieser Frage gibt, und vor diesem Hintergrund kam der Oberste Gerichtshof zu dem Schluss, dass sich die Bf in der gleichen Lage befand wie jeder andere Arbeitnehmer, der seine Arbeit aus Gründen, die in seinem eigenen Verantwortungsbereich liegen, nicht entsprechend seinem Arbeitsvertrag verrichtet.
(78) Unter diesen Umständen ist der GH davon überzeugt, dass in Anbetracht der Argumentation des Obersten Gerichtshofs kein Anhaltspunkt für ein Problem im Rahmen der beiden Bestimmungen vorliegt.
(79) In Anbetracht der vorstehenden Umstände ist der GH der Auffassung, dass die Beschwerde nicht den Anschein einer Verletzung von Art 14 iVm Art 11 EMRK erweckt und daher [...] als offensichtlich unbegründet [...] [als unzulässig] zurückgewiesen werden muss (einstimmig).
Vom GH zitierte Judikatur:
Demir und Baykara/TR, 12.11.2008, 34503/97 (GK) = NL 2008, 330
Sindicatul »Păstorul cel Bun«/RO, 9.7.2013, 2330/09 (GK) = NLMR 2013, 236
Yakut Republican Trade-Union Federation/RU, 7.12.2021, 29582/09
Humpert ua/DE, 14.12.2023, 59433/18 (GK) = NLMR 2023, 587 = EuGRZ 2024, 40
Hinweis:
Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 17.12.2024, Bsw. 52977/19, entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NLMR 2024, 513) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.
Das Original des Urteils ist auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.
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