JudikaturAUSL EGMR

Bsw15798/20 – AUSL EGMR Entscheidung

Entscheidung
Immaterieller Schaden
12. Dezember 2023

Kopf

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer II, Beschwerdesache Vučković gg Kroatien, Urteil vom 12.12.2023, Bsw. 15798/20.

Spruch

Art 3, 8 EMRK - Verletzung der Opferrechte durch Umwandlung einer Freiheitsstrafe in Pflicht zu gemeinnütziger Arbeit.

Zulässigkeit der Beschwerden (einstimmig).

Verletzung von Art 3 EMRK (einstimmig).

Verletzung von Art 8 EMRK (einstimmig).

Entschädigung nach Art 41 EMRK: € 10.000,– für immateriellen Schaden; € 3.050,– für Kosten und Auslagen (einstimmig).

Text

Begründung:

Sachverhalt:

Die Bf und ihr Arbeitskollege M. P. waren gemeinsam als Krankenpflegerin bzw Krankenwagenfahrer beschäftigt. Während der gemeinsamen Dienste übte M. P. wiederholt sexuelle Gewalt gegen die Bf aus. So sperrte er sie während eines Nachtdiensts in einen Raum, wo er sich auszog, versuchte die Bf zu entkleiden und sie dann am Genick packte, um ihren Kopf in Richtung seiner Genitalien zu drücken. Bei einer anderen Gelegenheit berührte er sie im Auto an verschiedenen Körperstellen und versuchte, ihre Hand in seine Hose zu schieben. M. P. drohte der Bf mehrmals, er würde für ihre Entlassung sorgen, wenn sie jemandem von seinem Verhalten erzähle.

Nach einer Beschwerde der Bf wurde M. P. versetzt und ein Strafverfahren gegen ihn eingeleitet. Schließlich wurde er vom Gemeindegericht Rijeka zwar nicht wegen einer versuchten Vergewaltigung, aber wegen sexueller Gewalt verurteilt. Das Gespanschaftsgericht Varaždin wandelte die in erster Instanz gegen M. P. verhängte Haftstrafe in der Dauer von zehn Monaten in das Ableisten gemeinnütziger Arbeit um. Dies wurde insb damit begründet, dass M. P. nicht vorbestraft war, seit der Begehung der Straftaten vier Jahre verstrichen waren und sich M. P. während dieser Zeit gesetzeskonform verhalten hatte. Zudem wurde nach der Ansicht des zweitinstanzlichen Gerichts der Strafzweck auch durch das Ableisten gemeinnütziger Arbeit erreicht. Von der Bf wurde gegen dieses Urteil keine Verfassungsbeschwerde erhoben, da auf der Website des Verfassungsgerichtshofs kundgemacht wurde, dass ein Urteil, welches den Angeklagten freispricht, nicht vom Opfer der Straftat verfassungsrechtlich angefochten werden könne. M. P. leistete

im Ausmaß von 610 Stunden gemeinnützige Arbeit bei einer Wohltätigkeitsorganisation, die Obdachlosen hilft, und verbüßte damit seine Strafe.

Rechtliche Beurteilung

Rechtsausführungen:

Die Bf behauptete eine Verletzung von Art 3 (hier: Verbot der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung) und Art 8 EMRK (hier: Recht auf Achtung des Privatlebens), da die letztlich gegen M. P. verhängte Strafe weder abschreckend noch verhältnismäßig in Relation zu den begangenen sexuellen Gewalttaten gewesen sei.

Zur behaupteten Verletzung von Art 3 und 8 EMRK

Zulässigkeit

(32) Die Bf behauptete, dass eine Verfassungsbeschwerde zu dem Zeitpunkt, als sie ihre Beschwerde beim GH einreichte, kein wirksamer Rechtsbehelf gewesen sei, da der Verfassungsgerichtshof Beschwerden gegen strafrechtliche Urteile, die in Verfahren gegen Dritte erlassen worden waren, systematisch für unzulässig erklärt habe [...]. Außerdem wurde auf der Website des Verfassungsgerichtshofs verlautbart, [...] dass derartige Urteile einer verfassungsrechtlichen Überprüfung nicht zugänglich seien.

(33) Die Bf erklärte [...], dass sie eine zivilrechtliche Schadenersatzklage gegen M. P. und ihren Arbeitgeber eingereicht habe und dass dieses Verfahren noch anhängig sei [...]. Sie ist jedoch der Ansicht, dass dieses Verfahren – das gegen Privatpersonen eingeleitet wurde und darauf abzielte, eine Entschädigung für den immateriellen Schaden zu erhalten, [...] – für ihr Vorbringen vor dem GH irrelevant sei [...].

(35) Der GH stellte bereits im Jahr 2019 fest, dass [...] eine Verfassungsbeschwerde ein wirksamer innerstaatlicher Rechtsbehelf für Beschwerden über unwirksame Ermittlungen nach Art 2 und 3 EMRK geworden ist.

(37) Nach der Rsp des GH wird bei der Beurteilung, ob die innerstaatlichen Rechtsbehelfe erschöpft sind, grundsätzlich auf den Zeitpunkt abgestellt, zu dem die Beschwerde beim GH eingereicht wurde. Bisher hat der GH gelegentlich anerkannt, dass in bestimmten Situationen Ausnahmen von dieser Regel möglich sind, die durch die besonderen Umstände des jeweiligen Falls gerechtfertigt sein können [...]. Etwa, wenn es sich um laufende Verstöße handelte (zB Verfahrensdauer oder unwirksame Ermittlungen) oder wenn spezifische neue Rechtsbehelfe eingeführt worden waren, um auf innerstaatlicher Ebene Konventionsbeschwerden von Personen zu behandeln, deren Beschwerden vor dem GH ähnliche Fragen betrafen.

(38) Vorliegend beschloss die Bf, keine Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Gespanschaftsgerichts Varaždin vom 2.7.2019 einzulegen, da sie dies als sinnlos erachtete. Der GH stellt fest, dass der Verfassungsgerichtshof zum maßgeblichen Zeitpunkt Beschwerden von Opfern gegen Urteile von Strafgerichten, die gegen Dritte ergangen sind, grundsätzlich für unzulässig erklärt hat [...]. Dies wurde auch durch die bis Jänner 2023 geltenden Anweisungen auf der Website des Verfassungsgerichtshofs bestätigt [...].

(39) Ferner stellt der GH fest, dass die von der Regierung vorgelegten Entscheidungen aus der Zeit nach der Beschwerde der Bf an den GH stammen [...], weshalb nicht überzeugend dargelegt werden konnte, dass die Bf zum maßgeblichen Zeitpunkt eine reale Aussicht auf Erfolg vor dem Verfassungsgerichtshof hatte.

(43) Der GH stellt fest, dass das Vorbringen weder offensichtlich unbegründet noch aus einem anderen in Art 35 EMRK angeführten Grund unzulässig ist. Es ist daher für zulässig zu erklären (einstimmig).

In der Sache

(49) Der GH weist erneut darauf hin, dass Vergewaltigung und schwere sexuelle Nötigung eine Behandlung darstellen, die vom Anwendungsbereich des Art 3 EMRK erfasst ist und auch Grundwerte und wesentliche Aspekte des »Privatlebens« iSv Art 8 EMRK berührt [...].

(50) Der GH hat wiederholt betont, dass die Staaten eine positive Verpflichtung aus Art 3 und 8 EMRK zur Erlassung von Strafgesetzen haben, damit Vergewaltigungen wirksam bestraft werden [...].

(53) In zahlreichen Fällen, denen ein offensichtliches Missverhältnis zwischen der Schwere der Tat und den Konsequenzen auf innerstaatlicher Ebene zugrunde lag, hat der GH Verstöße gegen die verfahrensrechtliche Pflicht der Staaten festgestellt. Derartige Verstöße erweckten den Eindruck, dass Misshandlungen von den zuständigen Behörden ignoriert wurden und dass es an einem wirksamen Schutz gegen Misshandlungen fehlte [...].

(54) [...] Im vorliegenden Fall hält es der GH für angemessen, eine Prüfung sowohl nach Art 3 als auch nach Art 8 EMRK vorzunehmen.

(55) Das Vorbringen der Bf richtet sich nicht gegen Mängel in der Art und Weise, wie ihre Beschwerde wegen sexueller Gewalt untersucht worden war, sondern gegen die Art und Weise, in der das zweitinstanzliche Gericht über die gegen den Täter zu verhängende Strafe entschieden hatte [...]. [...] Im vorliegenden Fall betrifft das Vorbringen der Bf die Umwandlung der vom erstinstanzlichen Gericht gegen den Täter verhängten Freiheitsstrafe in gemeinnützige Arbeit, wie sie vom Berufungsgericht beschlossen wurde, wodurch die Strafe nach Ansicht der Bf übermäßig milde ausfiel. In Anbetracht des weiten Spielraums, der den Staaten in Fragen der Strafjustiz und der Strafbemessung zusteht, muss sich die Prüfung des GH daher auf die Frage konzentrieren, ob das nationale Gericht unter den Umständen des vorliegenden Falls bei der Umwandlung der Strafe die erforderliche sorgfältige Prüfung vorgenommen hat. Der GH prüft daher, ob der Umwandlung im vorliegenden Fall angemessene Kriterien [...] zugrunde lagen,

um zu gewährleisten, dass die Strafe weiterhin der Art und Schwere der Misshandlungen entspricht, die mit den an der Bf als Opfer begangenen Straftaten verbunden waren.

(56) Der GH [...] möchte im Allgemeinen festhalten, dass er die wachsende Bedeutung der gemeinnützigen Arbeit als integralen und nützlichen Bestandteil einer modernen Strafrechtspolitik in den Mitgliedstaaten des Europarats durchaus zur Kenntnis nimmt und befürwortet [...]. Darüber hinaus ist es eindeutig nicht Aufgabe des GH, den Anwendungsbereich oder den Inhalt einer bestimmten Regelung für eine solche Dienstleistung [gemeinnützige Arbeit] im Einzelnen festzulegen. Offensichtlich ist, dass es in Europa Unterschiede hinsichtlich des Einsatzes, des Inhalts und der Effizienz und damit auch der abschreckenden Wirkung der gemeinnützigen Arbeit als Alternative zu einer Freiheitsstrafe gibt. Diese Unterschiede spiegeln eine Vielzahl von Ansätzen wider, die weitgehend durch den jeweiligen nationalen Kontext, das Strafvollzugssystem und die Tradition gerechtfertigt werden können [...]. Im Lichte des breiten internationalen Konsenses [...] über die Notwendigkeit, sexuellem Missbrauch und Gewalt gegen Frauen entschieden entgegenzutreten, stimmt der GH zu, dass innerstaatliche Gerichte besondere Aufmerksamkeit walten lassen müssen, wenn sie beschließen, für solche Verbrechen gemeinnützige Arbeit anstelle von Gefängnisstrafen zu verhängen.

(57) In diesem Zusammenhang weist der GH erneut darauf hin, dass der sexuelle Missbrauch von Frauen unbestreitbar eine sehr gravierende Form des Unrechts darstellt, die für die Opfer schwerwiegende Folgen haben kann. Es handelt sich bei Gewalt gegen Frauen um geschlechtsspezifische Gewalt [...], die nach kroatischem Recht und einer Reihe von internationalen Verträgen verboten ist [...]. [...]

(58) Die Strafgerichte stellten fest, dass die Bf Opfer von zwei unzüchtigen Handlungen durch einen Kollegen an ihrem Arbeitsplatz war [...]. Unzüchtige Handlungen iSd innerstaatlichen Rechts sind alle Handlungen mit sexueller Konnotation, die nicht zum Geschlechtsverkehr ohne Zustimmung führen [...]. Obwohl es dem GH nicht zusteht, die Feststellung der innerstaatlichen Gerichte infrage zu stellen, dass die Handlungen von M. P. nicht als versuchte Vergewaltigung, sondern lediglich als »unzüchtige Handlungen« iSd Art 155 [kroatisches] Strafgesetzbuch zu qualifizieren sind [...], kommt der GH zur Schlussfolgerung, dass jegliche von M. P. gegen die Bf ausgeübte Gewalt [...] eindeutig auch für die Verurteilung des Täters relevant wäre.

(59) M. P. wurde zu einer zehnmonatigen Haftstrafe verurteilt, die das Berufungsgericht jedoch in das Ableisten einer gemeinnützigen Arbeit umwandelte. Bei der Entscheidung über seine Verurteilung haben die nationalen Gerichte mildernde und erschwerende Umstände [...] gewürdigt. [...]

(60) Der GH stellt jedoch fest, dass die innerstaatlichen Gerichte eine Reihe von Faktoren, die nach innerstaatlichem Recht bei der Strafbemessung relevant waren, nie berücksichtigt haben, wie die Folgen der Straftat für die Bf (ihre Diagnose und lange Abwesenheit von der Arbeit [...]), das Verhalten von M. P. nach der Begehung der fraglichen Straftaten (seine angeblichen Drohungen gegenüber der Bf [...]), das offensichtliche Fehlen von Reue oder jeglichem Bemühen, den der Bf zugefügten Schaden zu ersetzen.

(61) Darüber hinaus hat das erstinstanzliche Gericht eindeutig festgestellt, dass das Ausmaß der strafrechtlichen Verantwortlichkeit von M. P. besonders hoch war, da er die Sexualstraftaten gegen die Bf wiederholt und innerhalb kurzer Zeit begangen hatte, was auf seinen besonders ausgeprägten Vorsatz hindeutet [...]. Es ist daher bemerkenswert, dass das zweitinstanzliche Gericht bei seiner Entscheidung, die Freiheitsstrafe von M. P. umzuwandeln, [...] die Auffassung vertrat, dass die Umwandlung seiner Strafe im vorliegenden Fall allein in Anbetracht der Tatsache, dass seit der Begehung der Straftaten vier Jahre vergangen waren und er keine weiteren Straftaten begangen hatte, dem Zweck der Bestrafung dienen würde [...]. Dabei ging das zweitinstanzliche Gericht nicht auf den hohen Grad des Verschuldens von M. P. oder seinen ausgeprägten Vorsatz bei der Begehung der fraglichen Sexualstraftaten ein. Es hat auch keine plausiblen Gründe dafür angeführt, warum der bloße Zeitablauf – welcher der Bf in keiner Weise

zugerechnet werden kann und sie als Opfer nur weiter traumatisiert haben muss [...] – die oben genannten gravierenden erschwerenden Umstände überwiegt.

(62) In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen kann nicht festgestellt werden, dass die Umwandlung der Haftstrafe von M. P. nach einer sorgfältigen Prüfung aller relevanten Umstände in Bezug auf den Fall erfolgt ist [...].

(63) [...] Der GH verweist auch auf die Rsp des kroatischen Verfassungsgerichtshofs, der bestätigt hat, dass die Verpflichtung eines Berufungsgerichts, das Abweichen von der Strafbemessung des erstinstanzlichen Gerichts gründlich und ausführlich zu begründen, über die Strafbemessung als Angelegenheit der Strafrechtspolitik als solche hinausgeht und die Verfassung und die EMRK berührt [...].

(64) Im vorliegenden Fall, der von den innerstaatlichen Behörden selbst als grenzwertig eingestuft wurde [...], hält es der GH für bedenklich, dass das Berufungsgericht trotz der wiederholten schweren sexuellen Gewalt, die die Bf erlitten hat, die Haftstrafe von M. P. durch gemeinnützige Arbeit ersetzt hat, ohne dies angemessen zu begründen und ohne in irgendeiner Weise die Interessen der Bf (des Opfers) zu berücksichtigen [...].

(65) Ein derartiges Vorgehen der innerstaatlichen Gerichte kann nach der Ansicht des GH auf eine gewisse Nachsicht bei der Bestrafung von Gewalt gegen Frauen hindeuten, anstatt der Gemeinschaft die klare Botschaft zu vermitteln, dass Gewalt gegen Frauen nicht toleriert wird. Eine solche Nachsicht kann wiederum die Opfer davon abhalten, solche Taten anzuzeigen, während den spärlichen Daten zufolge, die in diesem Zusammenhang zur Verfügung stehen, Gewalt gegen Frauen besorgniserregend häufig vorkommt und viel zu selten gemeldet wird [...].

(66) Die obigen Überlegungen werden durch den jüngsten Bericht der GREVIO (Expertengruppe für Maßnahmen gegen Gewalt an Frauen und häusliche Gewalt) über Kroatien [...] untermauert, in dem darauf hingewiesen wird, dass die kroatischen Behörden bei Fällen von häuslicher Gewalt und Gewalt gegen Frauen eine nachsichtige Strafpolitik verfolgen, und die Behörden aufgefordert werden, dafür zu sorgen, dass die in solchen Fällen verhängten Strafen und Maßnahmen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend bleiben [...].

(67) Daraus folgt, dass der Staat unter den besonderen Umständen des Falls und in Anbetracht der besonderen gesellschaftlichen Gefahr von Gewalt gegen Frauen und der Notwendigkeit, diese mit wirksamen und abschreckenden Maßnahmen zu bekämpfen, bei seiner Reaktion auf die von der Bf erlittene Gewalt seiner verfahrensrechtlichen Verpflichtung nicht hinreichend nachgekommen ist, sicherzustellen, dass die wiederholte sexuelle Gewalt, die sie an ihrem Arbeitsplatz erlitten hatte, angemessen sanktioniert wird.

(68) Es liegt daher eine Verletzung von Art 3 und Art 8 EMRK vor (einstimmig).

Entschädigung nach Art 41 EMRK

€ 10.000,– für immateriellen Schaden; € 3.050,– für Kosten und Auslagen (einstimmig).

Vom GH zitierte Judikatur:

Kušić ua/HR, 10.12.2019, 71667/17

Y./BG, 20.2.2020, 41990/18

S. M./HR, 25.6.2020, 60561/14 (GK) = NLMR 2020, 192

Sabalić/HR, 14.1.2021, 50231/13

Kurt/AT, 15.6.2021, 62903/15 (GK) = NLMR 2021, 221

Stoyanova/BG, 14.6.2022, 56070/18

Hinweis:

Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 12.12.2023, Bsw. 15798/20, entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NLMR 2023, 535) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.

Das Original des Urteils ist auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.