RS0120958 – AUSL EGMR, OGH Rechtssatz
Die Würdigung von Beweismitteln bleibt grundsätzlich den nationalen Gerichten vorbehalten. Zu prüfen ist, ob Beweisaufnahme und Beweiswürdigung vom Gericht in einer Weise vorgenommen wurden, die das gesamte Strafverfahren als unfair erscheinen lassen.