Wege zum Ort der Tätigkeit, die nach einer rein eigenwirtschaftlichen Verrichtung vom "dritten Ort" angetreten werden, stehen unter Versicherungsschutz, wenn die Länge des Weges in einem angemessenen Verhältnis zu dem üblicherweise zur Arbeitsstätte zurückgelegten Weg steht.
Veröff: Sgb 2002,181
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