RS0104620 – AUSL BSG Rechtssatz
Wegeunfallversicherungsschutz ist nicht auf einen theoretisch möglichen Schulweg abzustellen, sondern auf den praktisch im konkreten Fall geeigneten. (Hier: "Weg zu fremder Obhut, von wo aus später der Schulweg angetreten wird" zu § 175 Abs 2 Z 10 ASVG.)
Veröff: NZS 1994,570