JudikaturAUSL BSG

RS0104620 – AUSL BSG Rechtssatz

Rechtssatz
05. Mai 1994

Wegeunfallversicherungsschutz ist nicht auf einen theoretisch möglichen Schulweg abzustellen, sondern auf den praktisch im konkreten Fall geeigneten. (Hier: "Weg zu fremder Obhut, von wo aus später der Schulweg angetreten wird" zu § 175 Abs 2 Z 10 ASVG.)

Veröff: NZS 1994,570

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