RWA0000049 – Arbeits- und Sozialgericht Wien Rechtssatz
Im Falle von als Krankheit zu wertender, behandlungsbedürftiger Genderdysphorie (Genderinkongruenz, Transsexualismus) im Sinne einer von einer Transfrau empfundenen Zugehörigkeit zum weiblichen Geschlecht anstelle des körperlichen männlichen Geschlechts kann die der Transition dienende Laserepilation zur Unterbindung des Bart- bzw Gesichtshaarwachstums eine in die Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung fallende Krankenbehandlung darstellen.