JudikaturArbeits- und Sozialgericht Wien

RWA0000039 – Arbeits- und Sozialgericht Wien Rechtssatz

Rechtssatz
09. Juni 2021

Da die Dienstgeberin den Antrag auf gütliche Einigung nach §433 ZPO  stellte, die Klage gemäß § 8 c Abs 3 VKG  nach dem Scheitern der gütlichen  Einigung einbrachte und die Elternteilzeit wie im Spruch  begehrte, anerkannte sie damit  den Anspruch des Beklagten auf Elternteilzeit.

Der Zweck der Elternteilzeit besteht darin, dem Dienstnehmer ausreichend Zeit zur Kinderbetreuung zu gewähren. Die gewünschte Teilzeit muss daher der notwendigen Betreuung des Kleinkindes dienen (vergleiche 9 ObA 80/10w, 8 ObA 15/12g).

Im vorliegenden Fall kann  jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass  die vom Beklagten  gewünschte Änderung der Arbeitszeit der Betreuung des Kleinkindes dient.

Im konkreten Fall  hat der Beklagte   gar  keine  den Antrag  auf Elternteilzeit rechtfertigende Betreuungspflichten im Sinne des § 8 VKG.

Der vorliegenden Klage der Arbeitgeberin ist  daher ohne Interessensabwägung stattzugeben.

Zusätzlich wäre  die Einführung eines weiteren quasi Schichtmodells nur zugunsten des Beklagten,  für die Dienstgeberin aus betrieblichen Gründen (erhöhter Verwaltungsaufwand und Kosten) nicht zumutbar, sodass auch eine Interessensabwägung zu ihren Gunsten ausfiele.

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