RWA0000039 – Arbeits- und Sozialgericht Wien Rechtssatz
Da die Dienstgeberin den Antrag auf gütliche Einigung nach §433 ZPO stellte, die Klage gemäß § 8 c Abs 3 VKG nach dem Scheitern der gütlichen Einigung einbrachte und die Elternteilzeit wie im Spruch begehrte, anerkannte sie damit den Anspruch des Beklagten auf Elternteilzeit.
Der Zweck der Elternteilzeit besteht darin, dem Dienstnehmer ausreichend Zeit zur Kinderbetreuung zu gewähren. Die gewünschte Teilzeit muss daher der notwendigen Betreuung des Kleinkindes dienen (vergleiche 9 ObA 80/10w, 8 ObA 15/12g).
Im vorliegenden Fall kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass die vom Beklagten gewünschte Änderung der Arbeitszeit der Betreuung des Kleinkindes dient.
Im konkreten Fall hat der Beklagte gar keine den Antrag auf Elternteilzeit rechtfertigende Betreuungspflichten im Sinne des § 8 VKG.
Der vorliegenden Klage der Arbeitgeberin ist daher ohne Interessensabwägung stattzugeben.
Zusätzlich wäre die Einführung eines weiteren quasi Schichtmodells nur zugunsten des Beklagten, für die Dienstgeberin aus betrieblichen Gründen (erhöhter Verwaltungsaufwand und Kosten) nicht zumutbar, sodass auch eine Interessensabwägung zu ihren Gunsten ausfiele.