RWA0000038 – Arbeits- und Sozialgericht Wien Rechtssatz
Intention des Gesetzgebers beim MSchG und VKG ist es, den Eltern den Wiedereinstieg in das Berufsleben unter Wahrung der notwendigen Kindesbetreuung zu erleichtern und zu fördern. Gerade in Zeiten der Corona-Pandemie hat sich hierbei erwiesen, dass ein flexibles Arbeiten im Homeoffice durchaus möglich ist und die Qualität der Arbeitsergebnisse nicht schmälert.
Aufgrund der sich insbesondere durch die Corona-Pandemie geänderten digitalen Strukturen, verbunden mit der Möglichkeit einer überwiegenden Homeoffice- Arbeit im konkreten Tätigkeitsbereich der Klägerin (Anmerkung: derzeit der einzigen in Österreich tätigen Mitarbeiterin der Beklagten) bei der beklagten Partei (Anmerkung: deren Betrieb derzeit auschließlich in Deutschland situiert ist) und großer digitaler Neuerungen ist es daher möglich, dass die Klägerin ihre Tätigkeit für die beklagten Partei von ihrem Wiener Wohnsitz (zu den gewünschten Zeiten) ausübt.