RWA0000035 – Arbeits- und Sozialgericht Wien Rechtssatz
1. Die Verwirklichung des Tatbestandes von § 32 Abs 4 KBGG begründet eine besondere Form von Entscheidungsreife.
2. Geht der Krankenversicherungsträger trotz Verwirklichung der Voraussetzungen des § 32 Abs 4 KBGG nicht im Sinne dieser Bestimmung durch Erlassung eines (ablehnenden) Bescheides vor, dann ist er auch unter Berücksichtigung des § 27 Abs 4 KBGG säumig, was nach Ablauf der Frist des § 67 Abs 1 Z 2 ASGG die zulässige Erhebung einer Säumnisklage ermöglicht.