JudikaturArbeits- und Sozialgericht Wien

RWA0000035 – Arbeits- und Sozialgericht Wien Rechtssatz

Rechtssatz
21. Februar 2021

1. Die Verwirklichung des Tat­be­standes von § 32 Abs 4 KBGG begründet eine besondere Form von Ent­schei­dungs­reife.

2. Geht der Krankenversicherungsträger trotz Ver­wirk­li­chung der Vor­aus­set­zun­gen des § 32 Abs 4 KBGG nicht im Sinne dieser Bestimmung durch Er­las­sung eines (ab­lehnenden) Be­schei­des vor, dann ist er auch unter Berücksichtigung des § 27 Abs 4 KBGG säumig, was nach Ab­lauf der Frist des § 67 Abs 1 Z 2 ASGG die zulässige Er­he­bung einer Säumnisklage er­mög­licht.

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