RWA0000037 – Arbeits- und Sozialgericht Wien Rechtssatz
Der Zweck der Elternteilzeit besteht darin, der Dienstnehmerin oder dem Dienstnehmer ausreichend Zeit zur Kinderbetreuung zu gewähren, die gewünschte „Teilzeit“, also der Betreuung des Kleinkindes, dient (vgl 9 ObA 80/10w; 8 ObA 15/12g).
Der Wunsch des Vaters, mehr Zeit für seine Tochter zur Verfügung zu haben, ist verständlich, entspricht jedoch nicht der Vorgabe, dass nur die gewünschte Änderung der Arbeitszeit die erforderliche Betreuung des Kleinkindes gewährleistet.