RWA0000036 – Arbeits- und Sozialgericht Wien Rechtssatz
Sowie die Klage zulässig ist, dass die Klägerin nach MSchG berechtigt ist, Elternteilzeit zu den von ihr vorgeschlagenen Bedingungen anzutreten, ist vice versa auch eine Klage des Dienstgebers zulässig , dass ein Dienstnehmer nicht berechtigt ist, Elternteilzeit anzutreten.
Das Feststellungsbegehren, dass ein derartiger Anspruch auf Elternteilzeit nicht zusteht, und auch, dass der besondere Kündigungs- und Entlassungsschutz nach dem § 8f VKG nicht besteht, ist daher zulässig.