RWA0000034 – Arbeits- und Sozialgericht Wien Rechtssatz
Die Betreuung der Kinder der Beklagten (Flugbegleiterin) an Wochenenden durch Familie und Kindergarten ist nicht möglich. Das Zurückgreifen auf jegliche möglichen Betreuungsmöglichkeiten (zB Kinderbetreuung.at) ist nicht zumutbar.
Demgegenüber sind keinerlei Gründe ersichtlich, die eine Einteilung der Beklagten als Flugbegleiterin außerhalb des Teilzeit-Rasters der Klägerin unzumutbar oder unmöglich machen würden. Die Abwägung erfolgt daher zugunsten der Beklagten. (Reduktion der AZ der Beklagten im Arbeitsausmaß von 50 % der Normalarbeitszeit Montag bis Donnerstag: 0.00 Uhr bis 16.00 Uhr)