RWA0000033 – Arbeits- und Sozialgericht Wien Rechtssatz
Da die klagende Partei (DG) den Antrag auf gütliche Einigung nach MSchG stellte, die Klage einbrachte und die Feststellung des im Betrieb verwendeten Teilzeitmodelles ****** bis zum Ablauf des siebenten Lebensjahres des Kindes begehrte, anerkennt sie den Anspruch der Beklagten (DN) auf Elternteilzeit. Ob der Beklagten ETZ überhaupt zusteht (Dauer der Betriebszugehörigkeit) ist daher nicht entscheidungsrelevant.