JudikaturArbeits- und Sozialgericht Wien

RWA0000033 – Arbeits- und Sozialgericht Wien Rechtssatz

Rechtssatz
12. Oktober 2020

Da die klagende Partei (DG) den Antrag auf gütliche Einigung nach MSchG  stellte, die Klage einbrachte und die Feststellung des im Betrieb verwendeten Teilzeitmodelles ****** bis zum Ablauf des siebenten Lebensjahres des Kindes begehrte,  anerkennt sie den Anspruch der Beklagten (DN) auf Elternteilzeit.  Ob der Beklagten ETZ überhaupt zusteht (Dauer der Betriebszugehörigkeit) ist daher nicht entscheidungsrelevant.

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