JudikaturArbeits- und Sozialgericht Wien

RWA0000007 – Arbeits- und Sozialgericht Wien Rechtssatz

Rechtssatz
15. Juni 2007

Die betrieblichen Erfordernisse überwiegen im Sinn des § 15 k Abs. 5 MSchG gegenüber den Interessen der Dienstnehmerin, wenn die familiäre Situation durch die berufliche Tätigkeit des Ehemannes der Dienstnehmerin (wenn auch teilweise selbständig und erst im Aufbau begriffen) samt Inanspruchnahme des Kinderbetreuungsgeldes und der vom Dienstgeber zugestandenen möglichen Nebenbeschäftigungen im Wesentlichen abgesichert ist und kein größeres Gewicht hat, als die vorliegenden betrieblichen Gründe auf Dienstgeberseite.

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