JudikaturArbeits- und Sozialgericht Wien

RWA0000015 – Arbeits- und Sozialgericht Wien Rechtssatz

Rechtssatz
03. Dezember 2004

1.) Der Anspruch der Arbeitnehmerin auf Teilzeitbeschäftigung nach § 15h MSchG kann nicht von ihrer Qualifikation (z.B. als leitende Angestellte) und dem damit verbundenen Arbeitsaufwand abhängen, da auch der Gesetzgeber keine Unterschiede zwischen den einzelnen Arbeitnehmerinnen nach Profession, Verdienst oder Qualifikation vornimmt.

2.) Ein betriebliches Interesse liegt insbesondere dann vor, wenn die Teilzeitbeschäftigung die Organisation, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigt und Maßnahmen zur Verhinderung dieser Beeinträchtigung, insbesondere die Aufnahme von Ersatzkräften, nicht möglich sind oder unverhältnismäßig hohe Kosten verursachen würden.

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