RWA0000000 – Arbeits- und Sozialgericht Wien Rechtssatz
Sowohl Männer als auch Frauen, die zum Stichtag 1.7.2000 das 55. Lebensjahr bereits vollendet hatten, haben, bei Vorliegen der gemäß § 253 d ASVG sonst hierfür erforderlichen allgemeinen und besonderen Vorraussetzungen, Anspruch auf eine vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit. Dieses Recht steht unabhängig von einem Höchstalter der betreffenden Person zu. Dieses Recht Männern über einem Alter von 57 Jahren vorzuenthalten, würde den gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen betreffend die Verpflichtung zur Gleichbehandlung der Geschlechter zuwiderlaufen.