NZIA (Net Zero Industry Act)
Gliederung
KAPITEL II GRUNDLEGENDE VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE FERTIGUNG VON NETTO-NULL-TECHNOLOGIEN
ABSCHNITT II Straffung der Verwaltungs- und Genehmigungsverfahren
Artikel 8 Beschleunigung der Umsetzung
Die Mitgliedstaaten leisten Projekten zur Fertigung von Netto-Null-Technologien, die in ihrem Hoheitsgebiet durchgeführt werden, verwaltungstechnische Unterstützung, um deren rechtzeitige und wirksame Umsetzung zu erleichtern, wobei den an den Projekten beteiligten KMU besondere Aufmerksamkeit gilt; dies erfolgt unter anderem durch die Bereitstellung von
a) Unterstützung in Bezug auf die Einhaltung der geltenden Verwaltungs- und Berichtspflichten,
b) Unterstützung für Projektträger bei der Information der Öffentlichkeit, um die Akzeptanz des Projekts in der Öffentlichkeit zu erhöhen,
c) Unterstützung für Projektträger im Rahmen des Genehmigungsverfahrens, vor allem für KMU.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden