NZIA (Net Zero Industry Act)
Vorwort/Präambel
(1) Das allgemeine Ziel dieser Verordnung besteht darin, das Funktionieren des Binnenmarkts zu verbessern, indem ein Rahmen geschaffen wird mit dem Ziel, den Zugang der Union zu einer sicheren und nachhaltigen Versorgung mit Netto-Null-Technologien sicherzustellen, unter anderem durch den Ausbau der Fertigungskapazitäten für Netto-Null-Technologien und ihrer Lieferketten zur Sicherung ihrer Widerstandsfähigkeit, und gleichzeitig dazu beigetragen wird, im Sinne der Verordnung (EU) 2021/1119 die Klimaziele der Union und das Unionsziel für die Klimaneutralität im Hinblick auf die Dekarbonisierung der Wirtschaft und Gesellschaft der Union zu erreichen, und indem hochwertige Arbeitsplätze im Bereich der Netto-Null-Technologien gefördert werden, wodurch auch die Wettbewerbsfähigkeit der Union verbessert wird.
(2) Um das in Absatz 1 genannte allgemeine Ziel zu erreichen, werden in dieser Verordnung Maßnahmen festgelegt, die darauf abzielen,
a) das Risiko von Versorgungsunterbrechungen im Zusammenhang mit Netto-Null-Technologien, die voraussichtlich den Wettbewerb verzerren und den Binnenmarkt fragmentieren würden, zu verringern, indem insbesondere der Ausbau der Fertigungskapazitäten für Netto-Null-Technologien und ihrer Lieferketten geprüft und unterstützt wird,
b) einen Unionsmarkt für CO2-Speicherdienste zu schaffen,
c) die Nachfrage nach nachhaltigen und widerstandsfähigen Netto-Null-Technologien durch Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge, Auktionen und andere Formen der öffentlichen Intervention zu fördern,
d) die Kompetenzen durch die Unterstützung der Akademien zu verbessern, wodurch hochwertige Arbeitsplätze gesichert und geschaffen werden,
e) Innovationen durch die Einrichtung von Reallaboren für Netto-Null-Technologien, die Koordinierung von Forschungs- und Innovationstätigkeiten durch die Lenkungsgruppe für den Strategieplan für Energietechnologie sowie durch die Nutzung der vorkommerziellen Auftragsvergabe und der Vergabe öffentlicher Aufträge für innovative Lösungen zu unterstützen;
f) die Fähigkeit der Union, das Versorgungsrisiko im Zusammenhang mit Netto-Null-Technologien zu überwachen und zu mindern, zu verbessern.
(1) Diese Verordnung gilt für Netto-Null-Technologien, mit Ausnahme der Artikel 33 und 34 dieser Verordnung, die für innovative Netto-Null-Technologien und andere innovative Technologien gelten. Kritische Rohstoffe, die in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2024/1252 fallen, sind vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommen.
(2) Bei integrierten Herstellungsanlagen, die die Herstellung von Materialien abdecken, die in den Anwendungsbereich sowohl der Verordnung (EU) 2024/1252 als auch der vorliegenden Verordnung fallen, ist das Endprodukt der Anlagen ausschlaggebend dafür, welche Verordnung anzuwenden ist.
(3) 2
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
1. „Netto-Null-Technologien“ die in Artikel 4 aufgeführten Technologien, wenn es sich dabei um Endprodukte oder in erster Linie für die Herstellung dieser Produkte verwendete spezifische Bauteile oder spezielle Maschinen handelt;
2. „Bauteil“ ein Teil eines Endprodukts einer Netto-Null-Technologie, das von einem Unternehmen hergestellt und gehandelt wird und auch verarbeitete Materialien umfasst;
3. „Technologien für erneuerbare Energien“ Technologien zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen;
4. „Energie aus erneuerbaren Quellen“ Energie aus erneuerbaren Quellen oder erneuerbare Energie im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 Nummer 1 der Richtlinie (EU) 2018/2001;
5. „Energiespeicherung“ die Strom- und Wärmespeicherung sowie andere Formen zur Speicherung nichtfossiler Energie;
6. „erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs“ erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs im Sinne des Artikels 2 Absatz 2Nummer 36 der Richtlinie (EU) 2018/2001;
7. „nachhaltige alternative Kraftstoffe“ für den Luftverkehr bestimmte nachhaltige Flugkraftstoffe, synthetische kohlenstoffarme Flugkraftstoffe oder Wasserstoff für die Luftfahrt im Sinne von Artikel 3 Nummer 7, 13 oder 17 der Verordnung (EU) 2023/2405 oder für den Seeverkehr bestimmte, gemäß Artikel 10 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) 2023/1805 ausgewiesene Kraftstoffe;
8. „transformative industrielle Technologien für die Dekarbonisierung“ den Ausbau der Fertigungskapazitäten für transformative industrielle Technologien, die eingesetzt werden, um die in CO2-Äquivalent gemessenen Emissionsraten einer gewerblichen Anlage eines energieintensiven Betriebs im Sinne von Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2003/96/EG des Rates in den Sektoren Stahl, Aluminium, Nichteisenmetalle, Chemikalien, Zement, Kalk, Glas, Keramik, Düngemittel sowie Halbstoffe und Papier erheblich und dauerhaft zu senken, soweit dies technisch machbar ist;
(1) Bei den Netto-Null-Technologien, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, handelt es sich um
a) Solartechnologien, einschließlich photovoltaische, thermoelektrische und thermische Solartechnologien,
b) Technologien für Onshore-Windkraft und erneuerbare Offshore-Energie,
c) Batterie- und Energiespeichertechnologien,
d) Wärmepumpen und Technologien für geothermische Energie,
e) Wasserstofftechnologien, einschließlich Elektrolyseure und Brennstoffzellen,
f) Technologien für nachhaltiges Biogas und Biomethan,
g) Technologien zur Abscheidung und Speicherung von CO2,
h) Stromnetztechnologien, einschließlich elektrischer Ladetechnologien für den Verkehr und Technologien zur Digitalisierung des Netzes,
i) Technologien für Kernspaltungsenergie, einschließlich Technologien für den Kernbrennstoffkreislauf,
j) Technologien für nachhaltige alternative Kraftstoffe,
k) Wasserkrafttechnologien,
(1) Die Kommission und die Mitgliedstaaten unterstützen Projekte zur Fertigung von Netto-Null-Technologien im Einklang mit diesem Kapitel, um die Verringerung der strategischen Abhängigkeiten von Netto-Null-Technologien und ihren Lieferketten in der Union sicherzustellen, indem sie für diese Technologien eine Fertigungskapazität erreichen, die Folgendem entspricht:
a) einem Richtwert von mindestens 40 % des jährlichen Bedarfs der Union in Bezug auf die entsprechenden Technologien, die zur Verwirklichung der Klima- und Energieziele der Union für 2030 erforderlich sind;
b) einem höheren Unionsanteil für die entsprechenden Technologien, um auf der Grundlage einer Überwachung gemäß Artikel 42 bis zum Jahr 2040 15 % der Weltproduktion zu erreichen, es sei denn, die höhere Fertigungskapazität der Union würde den Bedarf der Union in Bezug auf die entsprechenden Technologien, die zur Verwirklichung der Klima- und Energieziele der Union für 2040 erforderlich sind, deutlich übersteigen.
(1) Die Mitgliedstaaten nehmen bis zum 30. Dezember 2024 die Einrichtung oder Benennung einer oder mehrerer Behörden als zentrale Kontaktstellen auf der einschlägigen Verwaltungsebene vor. Jede Kontaktstelle ist zuständig für die Erleichterung und Koordinierung des Genehmigungsverfahrens für Projekte zur Fertigung von Netto-Null-Technologien, einschließlich strategischer Projekte für Netto-Null-Technologien, und für die Bereitstellung von Informationen über die Straffung der Verwaltungsverfahren gemäß Artikel 7, einschließlich Informationen darüber, wann ein Antrag gemäß Artikel 9 Absatz 10 als vollständig gilt.
(2) Wenn ein Mitgliedstaat gemäß Absatz 1 dieses Artikels mehrere zentrale Kontaktstellen einrichtet oder benennt, so stellt der Mitgliedstaat Instrumente bereit, die die Projektträger dabei unterstützen, die geeignete eingerichtete oder benannte Kontaktstelle auf der gemäß Artikel 7 eingerichteten Website zu finden.
(3) Die gemäß Absatz 1 eingerichtete oder benannte zentrale Kontaktstelle ist die einzige Kontaktstelle für den Projektträger in dem Genehmigungsverfahren für ein Projekt zur Fertigung von Netto-Null-Technologien, einschließlich eines strategischen Projekts für Netto-Null-Technologien. Sie koordiniert und erleichtert die Einreichung aller relevanten Unterlagen und Informationen und teilt dem Projektträger das Ergebnis der umfassenden Entscheidung mit.
(4) Die Projektträger haben die Möglichkeit, alle Unterlagen, die für das Genehmigungsverfahren relevant sind, in elektronischer Form einzureichen.
(5) Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass alle einschlägigen Studien, Genehmigungen oder Zulassungen, die für ein bestimmtes Projekt durchgeführt bzw. erteilt wurden, berücksichtigt und keine doppelten Studien, Genehmigungen oder Zulassungen verlangt werden, sofern dies nicht nach Unionsrecht oder nationalem Recht vorgeschrieben ist.
(6) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Antragsteller bei Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Genehmigungsverfahren leichten Zugang zu Informationen über und Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten haben, gegebenenfalls auch über alternative Streitbeilegungsverfahren, wenn solche Verfahren im nationalen Recht vorgesehen sind.
(7) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zentralen Kontaktstellen und alle anderen für die einzelnen Schritte des Genehmigungsverfahrens, einschließlich aller Verfahrensschritte, zuständigen Behörden über ausreichend qualifiziertes Personal und ausreichende finanzielle, technische und technologische Ressourcen — gegebenenfalls auch für die Weiterbildung und Umschulung — verfügen, die für die wirksame Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Rahmen dieser Verordnung erforderlich sind.
(8) Über die in den Artikeln 38 und 39 genannte Plattform findet regelmäßig eine Erörterung der Umsetzung dieses Abschnitts und der Artikel 15 und 16 sowie ein Austausch über bewährte Verfahren zur Organisation der zentralen Kontaktstellen statt.
(9) Die am Genehmigungsverfahren beteiligten Behörden und andere betroffene Behörden legen die Anforderungen an die Informationen, die von einem Projektträger vor Beginn des Genehmigungsverfahrens verlangt werden, und deren Umfang fest und unterrichten die betreffende Kontaktstelle entsprechend.
Die Mitgliedstaaten gewähren online, zentral und in leichter Weise zu folgenden Punkten Zugang zu Informationen über Verfahren, die für Projekte zur Fertigung von Netto-Null-Technologien, einschließlich strategischer Projekte für Netto-Null-Technologien, relevant sind:
a) die in Artikel 6 Absatz 1 genannten zentralen Kontaktstellen,
b) das Genehmigungsverfahren, einschließlich Informationen über die Beilegung von Streitigkeiten,
c) Finanzierungs- und Investitionsdienstleistungen,
d) Finanzierungsmöglichkeiten auf Ebene der Union oder der Mitgliedstaaten,
e) Dienstleistungen zur Unterstützung von Unternehmen, darunter u. a. Körperschaftsteuererklärungen, lokale Steuergesetze oder Arbeitsrecht.
Die Mitgliedstaaten leisten Projekten zur Fertigung von Netto-Null-Technologien, die in ihrem Hoheitsgebiet durchgeführt werden, verwaltungstechnische Unterstützung, um deren rechtzeitige und wirksame Umsetzung zu erleichtern, wobei den an den Projekten beteiligten KMU besondere Aufmerksamkeit gilt; dies erfolgt unter anderem durch die Bereitstellung von
a) Unterstützung in Bezug auf die Einhaltung der geltenden Verwaltungs- und Berichtspflichten,
b) Unterstützung für Projektträger bei der Information der Öffentlichkeit, um die Akzeptanz des Projekts in der Öffentlichkeit zu erhöhen,
c) Unterstützung für Projektträger im Rahmen des Genehmigungsverfahrens, vor allem für KMU.
(1) Das Genehmigungsverfahren für Projekte zur Fertigung von Netto-Null-Technologien darf die folgenden Fristen nicht überschreiten:
a) zwölf Monate für den Bau oder die Ausweitung von Projekten zur Fertigung von Netto-Null-Technologien mit einer jährlichen Fertigungskapazität von weniger als 1 GW;
b) achtzehn Monate für den Bau oder die Ausweitung von Projekten zur Fertigung von Netto-Null-Technologien mit einer jährlichen Fertigungskapazität von 1 GW oder mehr.
(2) Das Genehmigungsverfahren für Projekte zur Fertigung von Netto-Null-Technologien, bei denen die jährliche Fertigungskapazität nicht in GW gemessen wird, darf eine Frist von achtzehn Monaten nicht überschreiten.
(3) Erfordern Projekte zur Dekarbonisierung energieintensiver Industrien, auch wenn sie als strategische Projekte anerkannt sind, den Bau mehrerer Anlagen oder Einheiten an einem Standort, so können der Projektträger und die zentrale Kontaktstelle vereinbaren, das Projekt in mehrere kleinere Projekte aufzuteilen, um die geltenden Fristen einzuhalten.
(4) Ist gemäß der Richtlinie 2011/92/EU eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich, so wird der in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe g Ziffer i jener Richtlinie genannte Prüfungsschritt nicht auf die Dauer des Genehmigungsverfahrens gemäß den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels angerechnet.
(5) Führt die Konsultation gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe g Ziffer ii der Richtlinie 2011/92/EU dazu, dass der Bericht über die Umweltverträglichkeitsprüfung um zusätzliche Informationen ergänzt werden muss, kann die zentrale Kontaktstelle dem Projektträger die Möglichkeit geben, zusätzliche Informationen vorzulegen. In diesem Fall teilt die zentrale Kontaktstelle dem Projektträger das Datum mit, zu dem die zusätzlichen Informationen fällig sind; dieses Datum muss mindestens 30 Tage nach dem Datum der Mitteilung liegen. Der Zeitraum zwischen der Fälligkeit der zusätzlichen Informationen und der Vorlage dieser Informationen wird nicht auf die Dauer des Genehmigungsverfahrens gemäß den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels angerechnet.
(1) Ist die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß den Artikeln 5 und 9 der Richtlinie 2011/92/EU erforderlich, so kann der betreffende Projektträger vor Einreichung des Antrags die zentrale Kontaktstelle um eine Stellungnahme zu dem Umfang und Detaillierungsgrad der Informationen, die gemäß Artikel 5 Absatz 1 der genannten Richtlinie in den Bericht über die Umweltverträglichkeitsprüfung aufzunehmen sind, ersuchen. Die zentrale Kontaktstelle stellt sicher, dass die Stellungnahme so bald wie möglich, spätestens jedoch 45 Tage nach dem Datum, an dem der Projektträger sein Ersuchen um Stellungnahme eingereicht hat, abgegeben wird.
(2) Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl. L 197 vom 21.7.2001, S. 30).
Im Rahmen des koordinierten Verfahrens gemäß Unterabsatz 1 koordiniert eine zuständige Behörde die verschiedenen einzelnen Prüfungen der Umweltauswirkungen eines bestimmten Projekts, die in den einschlägigen Gesetzgebungsakten der Union vorgeschrieben sind.
Im Rahmen des gemeinsamen Verfahrens gemäß Unterabsatz 1 sieht eine zuständige Behörde eine einzige Prüfung der Umweltauswirkungen eines bestimmten Projekts vor, die in den einschlägigen Gesetzgebungsakten der Union vorgeschrieben ist. Die Anwendung des gemeinsamen oder des koordinierten Verfahrens hat keinen Einfluss auf den Inhalt der Umweltverträglichkeitsprüfung.
(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden innerhalb von 90 Tagen nach Eingang aller gemäß den Artikeln 5, 6 und 7 der Richtlinie 2011/92/EU über die Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlichen Informationen und nach Abschluss der Konsultationen gemäß den Artikeln 6 und 7 der genannten Richtlinie die begründete Schlussfolgerung gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe g Ziffer iv der genannten Richtlinie abgeben.
(4) In Ausnahmefällen, wenn die Art, die Komplexität, der Standort oder der Umfang des vorgeschlagenen Projekts dies erfordern, können die Mitgliedstaaten die in Absatz 3 genannte Frist im Einzelfall vor ihrem Ablauf um höchstens 20 Tage verlängern. In diesem Fall unterrichtet die zentrale Kontaktstelle den Projektträger schriftlich über die Gründe für die Verlängerung und die Frist für ihre begründete Schlussfolgerung.
(5) Der Zeitrahmen, innerhalb dessen die betroffene Öffentlichkeit gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe e der Richtlinie 2011/92/EU und die Behörden gemäß Artikel 6 Absatz 1 jener Richtlinie zu dem in Artikel 5 Absatz 1 jener Richtlinie genannten Umweltbericht zu konsultieren sind, beträgt höchstens 85 Tage und im Einklang mit Artikel 6 Absatz 7 jener Richtlinie mindestens 30 Tage. In Fällen, für die Artikel 6 Absatz 4 Unterabsatz 2 jener Richtlinie gilt, kann dieser Zeitraum im Einzelfall auf höchstens 90 Tage verlängert werden.
(1) Nationale, regionale und lokale Behörden, die für die Ausarbeitung von Plänen, einschließlich Plänen zur Zonenabgrenzung, Raumordnung und Flächennutzung, zuständig sind, ziehen in Erwägung, gegebenenfalls Bestimmungen für die Entwicklung von Projekten zur Fertigung von Netto-Null-Technologien, einschließlich strategischer Projekte für Netto-Null-Technologien, und gegebenenfalls von Beschleunigungstälern für die Netto-Null-Industrie sowie der notwendigen Infrastruktur in diese Pläne aufzunehmen. Wird die Aufnahme solcher Bestimmungen in Erwägung gezogen, so haben künstliche und bebaute Flächen, Industrieareale und Industriebrachen Vorrang. Um die Entwicklung von Projekten zur Fertigung von Netto-Null-Technologien zu erleichtern, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass alle relevanten Raumplanungsdaten gemäß Artikel 7 online verfügbar sind.
(2) Richtlinie 2014/89/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Schaffung eines Rahmens für die maritime Raumplanung (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 135).
(1) Diese Verordnung lässt die Verpflichtungen aus dem am 25. Juni 1998 in Aarhus unterzeichneten Übereinkommen der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten und das am 25. Februar 1991 in Espoo unterzeichnete UNECE-Übereinkommen über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen und sein am 21. Mai 2003 in Kyjiw unterzeichnetes Protokoll über die strategische Umweltprüfung unberührt.
(2) Alle gemäß diesem Abschnitt und den Artikeln 8, 15, 16 und 28 getroffen Entscheidungen werden der Öffentlichkeit auf leicht verständliche Weise zugänglich gemacht, und alle Entscheidungen im Zusammenhang mit einem Netto-Null-Technologie-Projekt oder einem strategischen Projekt für Netto-Null-Technologien müssen auf derselben Website verfügbar sein.
(1) Als strategische Projekte für Netto-Null-Technologien erkennen die Mitgliedstaaten in der Union angesiedelte Projekte zur Fertigung von Netto-Null-Technologien an, die zur Verwirklichung der in Artikel 1 festgelegten Ziele, einschließlich der Klima- und Energieziele der Union, beitragen und mindestens eines der folgenden Kriterien erfüllen:
a) Das Projekt zur Fertigung von Netto-Null-Technologien trägt zur technologischen und industriellen Widerstandsfähigkeit der Netto-Null-Technologien der Union bei, indem die Fertigungskapazitäten für ein Bauteil oder ein Segment der Lieferkette der Netto-Null-Technologie dadurch erhöht werden, dass
b) Das Projekt zur Fertigung von Netto-Null-Technologien hat eindeutig positive Auswirkungen auf die Lieferkette der Netto-Null-Industrie der Union oder auf nachgelagerte Sektoren, indem es europäischen Netto-Null-Industrien Zugang zu der besten verfügbaren Netto-Null-Technologie oder zu Produkten, die in einer neuartigen Fertigungsanlage hergestellt werden, verschafft, und es erfüllt mindestens eines der folgenden Kriterien:
c) Das Projekt trägt zur Verwirklichung der Klima- oder Energieziele der Union bei, indem Netto-Null-Technologien durch Verfahren gefertigt werden, mit denen eine verbesserte ökologische Nachhaltigkeit und Umweltleistung oder die Merkmale der Kreislauffähigkeit umgesetzt werden, einschließlich umfassender Energie-, Wasser- und Materialeffizienz mit geringem CO2-Ausstoß sowie Verfahren, mit denen die in CO2-Äquivalent gemessenen Emissionsraten erheblich und dauerhaft gesenkt werden.
(2) Die Kommission erlässt bis zum 1. März 2025 einen Durchführungsrechtsakt mit Leitlinien zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Anwendung der in diesem Artikel festgelegten Kriterien. Diese Leitlinien müssen zumindest spezifische Leitlinien zu den Kriterien enthalten, anhand derer bewertet werden soll,
(1) 2
(2) Alle Speicherstätten müssen für einen Betrieb von mindestens fünf Jahren ausgelegt sein und den Grundsätzen des fairen und offenen Zugangs, der transparent und diskriminierungsfrei gesichert wird, im Sinne der Richtlinie 2009/31/EG entsprechen.
(3) Die Kommission legt bis zum 30. Juni 2027 und danach alle zwei Jahre dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Fortschritte bei der Erreichung des jährlichen Unionsziels für die Injektionskapazität vor, einschließlich der Marktlage in Bezug auf die Injektionskapazität. Der Bericht enthält einen Überblick über die geografische Verteilung der Speicherstätten in der Union. Im ersten Bericht wird bewertet, ob es für notwendig erachtet wird, für 2040 oder erforderlichenfalls auch früher ein unionsweites Ziel einzuführen.
(4) Die in Absatz 3 genannten Berichte enthalten eine Bewertung der CO2-Speicherkapazitäten und der CO2-Injektionskapazität, wobei insbesondere die gemäß Artikel 21 Absatz 2 und Artikel 23 Absatz 6 gesammelten Informationen herangezogen werden. Die Berichte
a) legen eine detaillierte Analyse über die geografische und zeitliche Planung von CO2-Speicherstätten und über die Projekte zur CO2-Abscheidung für CO2-Emissionen aus Industrieanlagen in der Union unter Berücksichtigung des spezifischen Potenzials der CO2-Nutzung als Beitrag zur dauerhaften CO2-Speicherung vor,
b) ermitteln die wichtigste Infrastruktur, die für den Transport und die Speicherung von CO2-Emissionen aus Industrieanlagen in der gesamten Union erforderlich ist,
c) legen eine detaillierte Analyse der möglichen Hindernisse für die Entwicklung des CCS-Marktes vor.
(5) 31. Dezember 2028
2
(6) Nach Unterzeichnung einer internationalen Übereinkunft zum vorliegenden Kapitel durch die Union legt die Kommission innerhalb von drei Monaten einen Bericht vor, in dem die Auswirkungen der internationalen Übereinkunft bewertet werden, insbesondere in Bezug auf die Förderung und den Schutz der Umweltstandards und der Klimaziele der Union sowie in Bezug darauf, ob im Hinblick auf die Bestimmungen dieser internationalen Übereinkunft zusätzliche Strategien und Maßnahmen der Union erforderlich sein könnten. Auf der Grundlage dieses Berichts legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat gegebenenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag zur Änderung dieser Verordnung gemäß Absatz 1 vor.
(7) 2
2
2
(1) Die Mitgliedstaaten müssen bis zum 30. Dezember 2024
a) Daten über alle Gebiete, in denen CO2-Speicherstätten, einschließlich saliner Aquiferen, in ihrem Hoheitsgebiet genehmigt werden könnten, öffentlich zugänglich machen, unbeschadet der Anforderungen in Bezug auf den Schutz vertraulicher Informationen,
b) die Einrichtungen, die in ihrem Hoheitsgebiet Inhaber einer Genehmigung im Sinne des Artikels 1 Nummer 3 der Richtlinie 94/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sind oder waren, dazu verpflichten, geologische Daten über Produktionsstätten, die stillgelegt wurden oder deren Stilllegung der zuständigen Behörde gemeldet wurde, und soweit verfügbar wirtschaftliche Einschätzungen der entsprechenden Kosten für die Ermöglichung der CO2-Injektion öffentlich zugänglich zu machen — wobei diese Daten nicht als Grundlagendaten verwendet werden dürfen —, es sei denn, die Einrichtung hat eine Explorationsgenehmigung gemäß der Richtlinie 2009/31/EG beantragt, einschließlich Daten zu Folgendem:
Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe a des vorliegenden Absatzes umfassen die Daten mindestens die Informationen, die in den Bekanntmachungen der Kommission über die Leitlinien für die Mitgliedstaaten für integrierte nationale Energie- und Klimapläne, die gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1999 übermittelt werden, und ihre Aktualisierungen, die gemäß Artikel 14 jener Verordnung vorgelegt werden, verlangt werden (nationale Energie- und Klimapläne).
(2) Jeder Mitgliedstaat legt bis zum 30. Dezember 2024 und danach jedes Jahr der Kommission einen Bericht vor, der öffentlich zugänglich gemacht wird, unbeschadet der Anforderungen in Bezug auf den Schutz vertraulicher Informationen, und in dem Folgendes beschrieben wird:
a) eine Bestandsaufnahme der in seinem Hoheitsgebiet oder in Zusammenarbeit mit anderen Mitgliedstaaten laufenden Projekte zur CO2-Abscheidung und eine Schätzung des entsprechenden Bedarfs an Injektionskapazitäten und Speicherkapazitäten sowie an CO2-Transport;
(1) 2
(2) 2
2
(3) 2
(1) 2
1. Januar 2020
31. Dezember 2023
2
(2) Die Mitgliedstaaten ermitteln bis zum 30. September 2024 die in Absatz 1 genannten Einrichtungen und ihre Rohöl- und Erdgasförderungsmengen vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2023 und melden sie der Kommission.
(3) 2
(4) Die in Absatz 1 genannten Einrichtungen legen bis zum 30. Juni 2025 der Kommission einen Plan vor, aus dem genau hervorgeht, wie sie ihren Beitrag zum Unionsziel der CO2-Injektionskapazität bis 2030 leisten wollen. Diese Pläne müssen
a) den Beitrag der Einrichtung, ausgedrückt als den angestrebten Umfang an neuen CO2-Speicherkapazitäten und neuer CO2-Injektionskapazität, die bis 2030 in Auftrag gegeben werden, bestätigen,
b) die Mittel und Etappenziele für die Erreichung des angestrebten Umfangs aufführen.
(5) Um den von ihnen angestrebten Umfang an verfügbarer Injektionskapazität zu erreichen, können die in Absatz 1 genannten Einrichtungen
a) allein oder in Zusammenarbeit in Projekte zur CO2-Speicherung investieren oder derartige Projekte entwickeln,
b) Vereinbarungen mit anderen in Absatz 1 genannten Einrichtungen schließen,
c) Vereinbarungen mit dritten Projektentwicklern oder Investoren für Speicheranlagen schließen, um ihren Beitrag zu erbringen.
(6)
(1) Die Kommission führt bis zum 30. Juni 2027 eine Bewertung der Funktionsweise des Marktes für abgeschiedenes CO2 durch. Diese Bewertung beruht auf einer klaren Methode, trägt den in Artikel 21 Absatz 2 genannten Jahresberichten Rechnung und berücksichtigt insbesondere, ob
a) die Verpflichtungen gemäß Artikel 23 Absatz 1 die Entwicklung des Marktes für die CO2-Speicherung in der Union wirksam fördern,
b) der Markt für einen offenen, fairen und diskriminierungsfreien Zugang und die Sicherheit des CO2-Speicher- und Transportnetzes sorgt,
c) der Markt für einen offenen, fairen und diskriminierungsfreien Zugang zur Abscheidung von CO2 zu Nutzungs- oder Speicherzwecken sorgt,
d) das CO2-Transportnetz und andere Infrastrukturen in der gesamten Union angemessen sind, um die Ziele der Injektionskapazität und den Bedarf an CO2-Abscheidung ausreichend unterstützen zu können,
e) die Funktionsweise des CO2-Marktes ausreichenden Zugang zur Injektionskapazität für schwer dekarbonisierbare CO2-Emissionen sicherstellt.
(2) Auf der Grundlage der in Absatz 1 genannten Bewertung kann die Kommission einen Gesetzgebungsakt zur Regulierung des Marktes vorschlagen, um festgestellte Mängel, insbesondere in Bezug auf schwer dekarbonisierbare Emissionen, zu beheben.
(1) Bei Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge, die in den Anwendungsbereich der Richtlinien 2014/23/EU, 2014/24/EU oder 2014/25/EU fallen, wenden öffentliche Auftraggeber und Auftraggeber verbindliche Mindestanforderungen an die ökologische Nachhaltigkeit an, die in dem in Absatz 5 des vorliegenden Artikels genannten Durchführungsrechtsakt festgelegt werden, wenn die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a bis k dieser Verordnung aufgeführten Netto-Null-Technologien Teil der Aufträge sind oder wenn Bauaufträge oder Baukonzessionen eine der genannten Technologien umfassen.
(2) Absatz 1 hindert öffentliche Auftraggeber oder Auftraggeber nicht daran, zusätzliche Mindestanforderungen oder Zuschlagskriterien im Zusammenhang mit der ökologischen Nachhaltigkeit anzuwenden.
(3) Ungeachtet des Absatzes 1 wenden öffentliche Auftraggeber und Auftraggeber auf die Bauaufträge und Baukonzessionen gemäß Absatz 1 mindestens eine der folgenden Bedingungen, Anforderungen oder vertraglichen Verpflichtungen an:
a) eine mit sozialen oder beschäftigungsbezogenen Erwägungen verbundene besondere Bedingung in Form einer Klausel für die Auftragsausführung im Sinne von Artikel 70 der Richtlinie 2014/24/EU und Artikel 87 der Richtlinie 2014/25/EU sowie im Sinne der allgemeinen Grundsätze der Richtlinie 2014/23/EU;
b) die Anforderung, die Einhaltung der geltenden Cybersicherheitsanforderungen, die in einer Verordnung über Cyberresilienz vorgesehen sind, nachzuweisen, gegebenenfalls — sofern verfügbar — mittels eines einschlägigen europäischen Systems für die Cybersicherheitszertifizierung;
c) eine spezifische vertragliche Verpflichtung zur rechtzeitigen Lieferung der Auftragskomponente im Zusammenhang mit den in Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a bis k aufgeführten Netto-Null-Technologien, die im Falle ihrer Nichteinhaltung zur obligatorischen Zahlung einer angemessenen Strafgebühr führen kann und die über die in den geltenden nationalen Rechtsvorschriften vorgesehenen Anforderungen hinausgeht, sofern solche Rechtsvorschriften bestehen.
(4) Die in Absatz 1 genannten verbindlichen Mindestanforderungen können gegebenenfalls — sofern zweckdienlich — folgende Form annehmen:
a) technische Spezifikationen oder Anforderungen im Sinne von Artikel 36 der Richtlinie 2014/23/EU, Artikel 42 der Richtlinie 2014/24/EU und Artikel 60 der Richtlinie 2014/25/EU oder
b) Klauseln für die Auftragsausführung im Sinne von Artikel 70 der Richtlinie 2014/24/EU und Artikel 87 der Richtlinie 2014/25/EU sowie im Sinne der allgemeinen Grundsätze der Richtlinie 2014/23/EU.
(5) Bis zum 30. März 2025 erlässt die Kommission einen Durchführungsrechtsakt zur Festlegung der Mindestanforderungen an die ökologische Nachhaltigkeit für die Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge gemäß Absatz 1.
Beim Erlass dieses Durchführungsrechtsakts berücksichtigt die Kommission mindestens folgende Elemente:
a) die Marktlage der betreffenden Technologien auf Unionsebene;
b) Bestimmungen zur ökologischen Nachhaltigkeit, die in anderen Rechtsakten der Union mit oder ohne Gesetzescharakter festgelegt sind und für die Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge gelten, die unter die Verpflichtung nach Absatz 1 fallen;
c) die internationalen Verpflichtungen der Union, einschließlich des GPA und anderer internationaler Übereinkünfte, an die die Union gebunden ist.
Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 45 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
(6) Ein Mitgliedstaat darf Anbieter oder Netto-Null-Produkte aus einem anderen Mitgliedstaat nicht diskriminieren oder ungerechtfertigt unterschiedlich behandeln.
(7) Der Beitrag des Angebots zur Resilienz wird bei Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge, die in den Anwendungsbereich der Richtlinien 2014/23/EU, 2014/24/EU oder 2014/25/EU fallen, wenn die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a bis k dieser Verordnung aufgeführten Netto-Null-Technologien Teil dieser Aufträge sind, oder bei den in Absatz 1 genannten Bauaufträgen und Baukonzessionen, wenn sie eine der genannten Technologien umfassen, und bei Aufträgen, die auf der Grundlage eines Rahmenabkommens vergeben werden, wenn gemäß dem vorliegenden Absatz der geschätzte Wert dieser Abkommen den in Artikel 8 der Richtlinie 2014/23/EU, Artikel 4 der Richtlinie 2014/24/EU und Artikel 15 der Richtlinie 2014/25/EU festgelegten Werten entspricht oder diese übersteigt, berücksichtigt.
Hat die Kommission zum Zeitpunkt der Bekanntmachung einer Ausschreibung für ein Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels oder des Beginns eines solchen Verfahrens gemäß Artikel 29 Absatz 2 festgestellt, dass der Anteil einer spezifischen Netto-Null-Technologie oder ihrer wichtigsten spezifischen Bauteile mit Herkunft aus einem Drittland mehr als 50 % der Lieferungen dieser spezifischen Netto-Null-Technologie oder ihrer wichtigsten spezifischen Bauteile innerhalb der Union ausgemacht hat, oder hat die Kommission gemäß Artikel 29 Absatz 2 festgestellt, dass der Anteil der Lieferungen einer spezifischen Netto-Null-Technologie oder ihrer wichtigsten spezifischen Bauteile mit Herkunft aus einem Drittland innerhalb der Union in zwei aufeinanderfolgenden Jahren durchschnittlich um mindestens 10 Prozentpunkte gestiegen ist und mindestens 40 % der Lieferungen innerhalb der Union erreicht hat, müssen die öffentlichen Auftraggeber und die Auftraggeber bei den in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge folgende Bedingungen aufnehmen:
a) eine Verpflichtung, dass für die Laufzeit des Auftrags nicht mehr als 50 % des Wertes der spezifischen Netto-Null-Technologie gemäß diesem Absatz aus jedem einzelnen Drittland geliefert werden, wie von der Kommission vorgesehen;
b) eine Verpflichtung für die Laufzeit des Auftrags, dass — wie von der Kommission vorgesehen — nicht mehr als 50 % des Werts der wichtigsten spezifischen Bauteile der spezifischen Netto-Null-Technologie gemäß diesem Absatz direkt von einem erfolgreichen Auftragnehmer oder von einem Unterauftragnehmer aus jedem einzelnen Drittland geliefert oder bereitgestellt werden;
c) eine Verpflichtung, auf Verlangen geeignete Nachweise in Bezug auf die Buchstaben a oder b an die öffentlichen Auftraggeber und die Auftraggeber spätestens bei Auftragserfüllung vorzulegen;
d) eine Verpflichtung, eine anteilige Strafgebühr im Falle einer Nichteinhaltung der unter den Buchstaben a oder b genannten Verpflichtungen in Höhe von mindestens 10 % des Werts der spezifischen Netto-Null-Technologien des Auftrags gemäß diesem Absatz zu zahlen.
(8) Bei Aufträgen, die unter Anlage I des GPA betreffend die Union sowie andere für die Union bindende einschlägige internationale Übereinkünfte fallen, wenden die öffentlichen Auftraggeber und Auftraggeber die Anforderungen der Absatzes 7 Unterabsatz 2 Buchstaben a bis d nicht an, wenn die spezifische Netto-Null-Technologie oder ihre wichtigsten spezifischen Bauteile aus Bezugsquellen stammen, die Unterzeichner dieser Übereinkünfte sind.
(9) Öffentliche Auftraggeber und Auftraggeber können ausnahmsweise beschließen, die Absätze 1 bis 4 nicht anzuwenden, wenn
a) die benötigte Netto-Null-Technologie nur von einem spezifischen Wirtschaftsteilnehmer geliefert werden kann und es keine vernünftige Alternative oder Ersatzlösung gibt und der fehlende Wettbewerb nicht das Ergebnis einer künstlichen Einschränkung der Parameter des Verfahrens zur Vergabe öffentlicher Aufträge ist;
b) bei einem ähnlichen früheren Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge, das von demselben öffentlichen Auftraggeber oder Auftraggeber in den zwei Jahren unmittelbar vor Beginn des geplanten neuen Vergabeverfahrens eingeleitet wurde, keine geeigneten Angebote oder keine geeigneten Teilnahmeanträge eingereicht wurden;
c) deren Anwendung den öffentlichen Auftraggeber oder den Auftraggeber dazu zwingen würde, Ausrüstungen anzuschaffen, die unverhältnismäßig hohe Kosten verursachen würden, oder zu technischer Inkompatibilität bei Betrieb und Wartung führen würde.
(10) Kostenunterschiede, die auf der Grundlage von objektiven und transparenten Daten auf über 20 % geschätzt werden, können von öffentlichen Auftraggebern und Auftraggebern als unverhältnismäßig angesehen werden.
(11) Hat die Anwendung des Beitrags zur Resilienz gemäß Absatz 7 dieses Artikels dazu geführt, dass bei einem Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge keine geeigneten Angebote oder keine geeigneten Teilnahmeanträge eingereicht wurden, können die öffentlichen Auftraggeber oder Auftraggeber ausnahmsweise
a) beschließen, das Verhandlungsverfahrens ohne vorherige Veröffentlichung gemäß Artikel 32 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2014/24/EU, Artikel 50 Buchstabe a der Richtlinie 2014/25/EU oder Artikel 31 Absatz 5 der Richtlinie 2014/23/EU anzuwenden, oder
b) beschließen, Absatz 7 des vorliegenden Artikels in einem späteren spezifischen Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge, das auf die gleichen Bedürfnisse ausgerichtet ist wie die Bedürfnisse, die zur Einleitung des in diesem Absatz genannten ursprünglichen Verfahrens geführt haben, nicht anzuwenden.
(12) Dieser Artikel gilt unbeschadet
a) der Möglichkeit, zusätzliche nicht preisbezogene Kriterien anzuwenden,
b) der Möglichkeit, ungewöhnlich niedrige Angebote gemäß Artikel 69 der Richtlinie 2014/24/EU und Artikel 84 der Richtlinie 2014/25/EU auszuschließen,
c) der Artikel 107 und 108 AEUV bei nicht wettbewerblichen Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge.
(1) Für die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a bis j aufgeführten Technologien, bei denen es sich um Technologien für erneuerbare Energien handelt, nehmen die Mitgliedstaaten bei der Gestaltung von Auktionen für die Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen Folgendes auf:
a) Vorqualifikationskriterien in Bezug auf
b) Vorqualifikationskriterien oder Zuschlagskriterien, mit denen der Beitrag der Auktion zu Nachhaltigkeit und Resilienz gemäß Absatz 2 bewertet wird.
Dieser Absatz gilt unbeschadet von Artikel 4 der Richtlinie (EU) 2018/2001 und der Artikel 107 und 108 AEUV sowie der internationalen Verpflichtungen der Union.
(2) Grundlage für den Beitrag der Auktion zu Nachhaltigkeit und Resilienz bilden die in diesem Absatz festgelegten Kriterien. Diese Kriterien müssen objektiv, transparent und diskriminierungsfrei sein.
Auktionen tragen zur Resilienz unter Berücksichtigung des Anteils der Netto-Null-Technologie oder ihrer wichtigsten spezifischen Bauteile bei, die aus einem Drittland stammen, auf den mehr als 50 % der Lieferungen dieser spezifischen Netto-Null-Technologie oder ihrer wichtigsten spezifischen Bauteile innerhalb der Union entfallen.
Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1).
Auktionen tragen auch zu mindestens einem der folgenden Aspekte bei:
a) ökologischer Nachhaltigkeit, die über die in den geltenden Rechtsvorschriften festgelegten Mindestanforderungen hinausgeht;
b) Innovation durch Bereitstellung völlig neuer Lösungen oder durch Verbesserung vergleichbarer hochmoderner Lösungen;
(1) Die Mitgliedstaaten streben gegebenenfalls an, die vorkommerzielle Auftragsvergabe und die Vergabe öffentlicher Aufträge für innovative Lösungen zu nutzen, um Innovationen im Bereich Netto-Null-Technologien und die Schaffung neuer Fertigungskapazitäten für Netto-Null-Technologien in der Union zu fördern. Die vorkommerzielle Auftragsvergabe und die Vergabe öffentlicher Aufträge für innovative Lösungen können durch Unionsmittel im Rahmen bestehender Unionsprogramme für gemeinsame vorkommerzielle Auftragsvergaben oder gemeinsame Vergaben öffentlicher Aufträge in den Mitgliedstaaten ergänzt werden.
(2) Die Plattform erarbeitet Empfehlungen zur Gestaltung von vorkommerziellen Auftragsvergaben oder Vergaben öffentlicher Aufträge für innovative Lösungen.
(1) Wenn die Mitgliedstaaten, regionalen oder lokalen Behörden, Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder Verbände, die aus einer oder mehreren solcher Behörden oder einer oder mehreren solcher Einrichtungen des öffentlichen Rechts bestehen, unbeschadet der Artikel 107 und 108 AEUV und des Artikels 4 der Richtlinie (EU) 2018/2001 und im Einklang mit den internationalen Verpflichtungen der Union beschließen, neue Programme zugunsten von Haushalten, Unternehmen oder Verbrauchern einzuführen bzw. bestehende Programme zu aktualisieren, um den Begünstigten Anreize für den Kauf von Endprodukten mit Netto-Null-Technologien zu bieten, gestalten sie diese Programme so, dass sie einen Kaufanreiz für Endprodukte mit Netto-Null-Technologien, die gemäß Absatz 4 des vorliegenden Artikels einen hohen Beitrag zu Nachhaltigkeit und Resilienz leisten, schaffen, indem ein zusätzlicher angemessener finanzieller Ausgleich vorgesehen wird oder die Förderfähigkeit im Rahmen des Programms von den in Absatz 4 des vorliegenden Artikels festgelegten Kriterien abhängig gemacht wird, wobei die Zugänglichkeit der Programme für in Energiearmut lebende Bürgerinnen und Bürger zu berücksichtigen ist.
(2) Verordnung (EU) 2023/955 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023 zur Einrichtung eines Klima-Sozialfonds und zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/1060 (ABl. L 130 vom 16.5.2023, S. 1).
(3) Bei der Konzeption und Umsetzung eines Programms gemäß Absatz 1 bewertet die Behörde bei den auf dem Markt verfügbaren Endprodukten mit Netto-Null-Technologien deren Beitrag zu Resilienz und Nachhaltigkeit auf der Grundlage eines offenen, diskriminierungsfreien und transparenten Verfahrens. Für jedes Endprodukt mit Netto-Null-Technologien kann beantragt werden, dass es in das Programm aufgenommen wird. Die Behörde setzt eine Mindestpunktzahl fest, die die Endprodukte mit Netto-Null-Technologien erreichen müssen, um für den zusätzlichen finanziellen Ausgleich im Rahmen des Förderprogramms in Betracht zu kommen.
(4) Grundlage für den Beitrag anderer Formen der öffentlichen Intervention zu Nachhaltigkeit und Resilienz ist ihr Beitrag zur Resilienz unter Berücksichtigung des Anteils der Netto-Null-Technologie oder ihrer wichtigsten spezifischen Bauteile, die aus einem Drittland stammen, auf den mehr als 50 % der Lieferungen dieser spezifischen Netto-Null-Technologie innerhalb der Union entfallen; und mindestens eines der folgenden Kriterien:
(1) Die Kommission stellt gegebenenfalls Leitlinien zur Anwendung der Kriterien für die Bewertung des Beitrags bereit, den die Netto-Null-Technologien, die unter die Formen einer öffentlichen Intervention gemäß den Artikeln 25, 26 und 28 fallen, zu Resilienz und Nachhaltigkeit leisten.
(2) Für die Zwecke der Bewertung des Beitrags zur Resilienz erlässt die Kommission einen Durchführungsrechtsakt, der eine Liste aller Endprodukte mit Netto-Null-Technologien und ihrer wichtigsten spezifischen Bauteile enthält. Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 45 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Die Kommission stellt auf der Grundlage des in Unterabsatz 1 genannten Durchführungsrechtsakts anhand des letzten Jahres mit verfügbaren Daten aktualisierte Informationen über die Anteile des in der Union verfügbaren und aus verschiedenen Drittländern stammenden Angebots an Netto-Null-Technologien und deren wichtigsten spezifischen Bauteilen bereit. Das Herkunftsland wird gemäß der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 bestimmt.
(3) Die Plattform erörtert Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur Umsetzung der Artikel 25 bis 28 und tauscht bewährte Verfahren aus, unter anderem in Bezug auf die praktische Anwendung von Kriterien zur Festlegung des Beitrags des Angebots zu Nachhaltigkeit und Resilienz bei den Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge oder Programme, die Anreize für den Kauf von Endprodukten mit Netto-Null-Technologien schaffen.
(1) Auf der Grundlage einer von der Kommission unter Verwendung vorhandener Daten und Berichte durchgeführten Bewertung des Fachkräftemangels in Industrien für Netto-Null-Technologien, die für den industriellen Wandel und die Dekarbonisierung von entscheidender Bedeutung sind, und unter uneingeschränkter Wahrung der Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung unterstützt die Kommission — unter anderem durch die Bereitstellung von Startfinanzierungen — die Einrichtung europäischer Akademien für eine Netto-Null-Industrie (im Folgenden „Akademien“) als Organisationen oder Konsortien oder Projekte einschlägiger Interessenträger, die folgende Ziele haben:
a) Entwicklung — zur freiwilligen Nutzung durch die Mitgliedstaaten und die Anbieter allgemeiner und beruflicher Bildung in ihren Hoheitsgebieten — von Lernprogrammen und -inhalten sowie Lern- und Ausbildungsmaterialien für die Aus- und Weiterbildung, etwa in Bezug auf die Entwicklung, die Herstellung, die Installation, die Inbetriebnahme, den Betrieb, die Wartung, die Instandsetzung, die umweltgerechte Gestaltung, die Wiederverwendung und das Recycling von Netto-Null-Technologien sowie in Bezug auf Rohstoffe, relevante Aspekte der Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz und Querschnittskompetenzen; dadurch wird dem Fachkräftemangel Rechnung getragen und werden die Kapazitäten der Behörden, insbesondere derjenigen, die für die Erteilung der in Kapitel II genannten Genehmigungen und Zulassungen zuständig sind, und der in Kapitel IV dieser Verordnung genannten öffentlichen Auftraggeber und Auftraggeber unterstützt;
b) Förderung der freiwilligen Nutzung der Lernprogramme, -inhalte und -materialien durch Anbieter allgemeiner und beruflicher Bildung in den Mitgliedstaaten;
c) Unterstützung der Anbieter allgemeiner und beruflicher Bildung, die die von den Akademien erarbeiteten Lernprogramme, -inhalte und -materialien nutzen, um die Qualität der angebotenen Ausbildung aufrechtzuerhalten und Mechanismen zu entwickeln, mit denen die Qualität der angebotenen Ausbildung sichergestellt wird;
d) Entwicklung — zur freiwilligen Nutzung durch die Mitgliedstaaten und die Anbieter allgemeiner und beruflicher Bildung in ihren Hoheitsgebieten — von Zertifikaten, gegebenenfalls einschließlich Microcredentials, um die Erkennung von Kompetenzen und gegebenenfalls die Anerkennung von Qualifikationen zu erleichtern, die Übertragbarkeit zwischen verschiedenen Arbeitsplätzen und Branchen zu verbessern und die grenzüberschreitende Mobilität der Arbeitskräfte zu erleichtern, die Abstimmung mit relevanten hochwertigen Arbeitsplätzen durch Instrumente wie das Europäische Netz der Arbeitsvermittlungen (EURES) und EURAXESS zu fördern und die Sichtbarkeit des Umstands sicherzustellen, dass ein Lernprogramm oder Lerninhalte von einer Akademie entwickelt wurden.
(2) An den Akademien werden einschlägige Akteure wie die Industrie für Netto-Null-Technologien, Anbieter allgemeiner und beruflicher Bildung und Sozialpartner aus mehreren Mitgliedstaaten einbezogen. Die Akademien erstellen Aktionspläne mit unter anderem Etappenzielen und Zielvorgaben, auch in Bezug auf die Zahl der Lernenden, die auf der Bewertung des Fachkräftemangels beruhen, sowie einen Finanzplan zur Erreichung der finanziellen Tragfähigkeit. In diesen Aktionsplänen wird gegebenenfalls besonderes Augenmerk auf Regionen gelegt, die sich im industriellen Wandel befinden oder eine hohe Arbeitslosenquote aufweisen.
(3) Die Akademien erarbeiten geschlechtergerechte Inhalte, tragen dazu bei, Geschlechterstereotypen entgegenzutreten, und fördern den gleichberechtigten Zugang zu Lerninhalten für alle, wobei sie besonderes Augenmerk auf die Notwendigkeit legen, mehr Frauen und junge Menschen, insbesondere diejenigen, die keine Schule besuchen, keiner Arbeit nachgehen und keine Berufsausbildung absolvieren (NEET), ältere Menschen, Arbeitnehmer in Berufen, deren Fortbestehen gefährdet ist oder deren Inhalte und Aufgaben durch neue Technologien stark verändert werden, Menschen, die in Übergangsregionen arbeiten, und Menschen mit Behinderung zu aktivieren. Die Akademien fördern die Vielfalt und die Inklusion von Menschen mit Behinderungen, Migranten und Menschen in prekären Situationen.
(4) Unbeschadet der jeweiligen Befugnisse der Haushaltsbehörde werden gegebenenfalls auf Unionsebene Finanzmittel bereitgestellt, um die Einrichtung der Akademien mit der in Absatz 1 genannten Startfinanzierung zu unterstützen. Darüber hinaus werden die Mitgliedstaaten ermutigt, einschlägige Unionsfonds wie den ESF+ zu nutzen, um die Nutzung der von den Akademien entwickelten Lerninhalte zu unterstützen.
(1) Innerhalb von neun Monaten nach Fertigstellung der von einer Akademie entwickelten Lerninhalte und -materialien und danach alle zwei Jahre ermitteln die Mitgliedstaaten nach Möglichkeit, ob die von dieser Akademie entwickelten Lernprogramme den spezifischen Qualifikationen entsprechen, die vom Aufnahmemitgliedstaat für den Zugang zu reglementierten Tätigkeiten im Rahmen eines Berufs von besonderer Bedeutung für die Industrie für Netto-Null-Technologien in diesem Mitgliedstaat gefordert werden. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Ergebnisse der Bewertungen online veröffentlicht und leicht zugänglich gemacht werden. Wird beurteilt, dass die Lernprogramme nicht den Qualifikationen entsprechen, die vom Aufnahmemitgliedstaat für den Zugang zu regulierten Tätigkeiten gefordert werden, oder hat ein Mitgliedstaat nicht versucht, die Entsprechung zu ermitteln, so unterrichtet dieser Mitgliedstaat die Plattform unter Bereitstellung einschlägiger Informationen über
a) die Gründe, warum die Ermittlung nicht durchgeführt wurde, oder
b) die Unterschiede zwischen den von den Akademien entwickelten Lernprogrammen und den von dem Aufnahmemitgliedstaat geforderten spezifischen Qualifikationen sowie die Art und Weise, wie die Entsprechung erreicht werden kann.
(2) Gelangt ein Mitgliedstaat zu dem Schluss, dass die von einer Akademie entwickelten Lernprogramme den spezifischen Qualifikationen entsprechen, die vom Aufnahmemitgliedstaat für den Zugang zu reglementierten Tätigkeiten gefordert werden, so erleichtert er die Anerkennung von Zertifikaten, die von Anbietern allgemeiner und beruflicher Bildung auf der Grundlage der von der Akademie gemäß Titel III Kapitel I der Richtlinie 2005/36/EG entwickelten Lernprogramme ausgestellt wurden, wenn ein Inhaber eines solchen Zertifikats Zugang zu einem reglementierten Beruf im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG beantragt, der von besonderer Bedeutung für die Industrie für Netto-Null-Technologien ist, indem er das Zertifikat als ausreichenden Ausbildungsnachweis gemäß Artikel 11 der Richtlinie 2005/36/EG behandelt.
(3) Ist der Zugang zu einem Beruf, der von besonderer Bedeutung für die Industrie für Netto-Null-Technologien ist, im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG reglementiert, so bemühen sich die Mitgliedstaaten um die Entwicklung eines gemeinsamen Spektrums von für die Ausübung dieses bestimmten Berufs mindestens erforderlichen Kenntnissen, Fähigkeiten und Kompetenzen mit dem Zweck, einen gemeinsamen Ausbildungsrahmen gemäß Artikel 49a Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG zu schaffen, um die automatische Anerkennung von Qualifikationen zu ermöglichen. Die Plattform kann auch Vorschläge für gemeinsame Ausbildungsrahmen gemäß Artikel 49a Absatz 3 der Richtlinie 2005/36/EG vorlegen.
Die Plattform unterstützt und ergänzt die Maßnahmen der Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit dem Einsatz von Kompetenzen im Bereich Netto-Null-Technologien unter Wahrung von deren Zuständigkeit, indem sie die Kommission und die Mitgliedstaaten, einschließlich der in den Kapiteln II und IV genannten zuständigen Behörden und öffentlichen Auftraggeber und Auftraggeber, auf folgenden Wegen berät und unterstützt:
a) Bewertung, kontinuierliche Überwachung und Prognose der Nachfrage und des Angebots an Arbeitskräften mit den erforderlichen Kompetenzen im Bereich Netto-Null-Technologien und der Verfügbarkeit und Nutzung entsprechender Bildungs- und Ausbildungsmöglichkeiten, wobei dies gegebenenfalls den Tätigkeiten der Akademien als Informationsgrundlage dient;
b) Überwachung der Tätigkeit der Akademien auf der Grundlage von Daten und Informationen über der Anzahl der Personen, die von den von den Akademien entwickelten Lernprogrammen profitiert haben, einschließlich nach Wirtschaftszweigen, Geschlecht, Alter und Bildungs- und Qualifikationsniveau aufgeschlüsselter Daten, Förderung von Synergien mit anderen Kompetenzinitiativen und -projekten auf Unionsebene und nationaler Ebene, Stärkung und Ausweitung bewährter Verfahren, um unter anderem vielfältige Arbeitskräfte zu gewinnen, sowie die Bereitstellung einer allgemeinen Übersicht;
c) Analyse der Ursachen des Arbeitskräfte- und Fachkräftemangels auf der Grundlage vorhandener Erkenntnisse und Daten, einschließlich derjenigen in Bezug auf die Qualität der Stellenangebote, damit bewertet werden kann, ob zusätzliche Maßnahmen erforderlich sind, um mehr Arbeitskräfte aller Qualifikationsniveaus für bestimmte Branchen zu gewinnen;
d) Unterstützung der Mobilisierung von Akteuren, einschließlich der Industrie, Unternehmen, darunter KMU, der Sozialpartner und der Anbieter allgemeiner und beruflicher Bildung, wie Hochschulen, für die Förderung der Einführung von Lernprogrammen, die von den Akademien entwickelt wurden, und ihr mögliches Mitwirken bei dieser Einführung, das im Einklang mit den nationalen Gepflogenheiten erfolgt;
(1) Bis zum 30. März 2025 richten die Mitgliedstaaten bei der Einrichtung von Reallaboren für Netto-Null-Technologien eine oder mehrere Kontaktstellen ein oder benennen diese. Für jeden Antrag auf Einrichtung eines Reallabors für Netto-Null-Technologien gemäß diesem Artikel ist eine einzige Kontaktstelle zuständig.
(2) Die Mitgliedstaaten können, gegebenenfalls gemeinsam mit lokalen und regionalen Behörden sowie anderen Mitgliedstaaten, auf eigene Initiative Reallabore für Netto-Null-Technologien einrichten. Die Mitgliedstaaten richten in enger Zusammenarbeit mit der Industrie und gegebenenfalls Forschungseinrichtungen, den Sozialpartnern und der Zivilgesellschaft die Reallabore für Netto-Null-Technologien gemäß Absatz 1 auf Antrag eines Unternehmens, einer Organisation oder eines Konsortiums ein, das/die innovative Netto-Null-Technologien entwickelt, die in Absatz 3 Unterabsatz 2 Buchstabe a festgelegten Förderfähigkeits- und Auswahlkriterien erfüllt und von den zuständigen Behörden nach dem in Absatz 3 Unterabsatz 2 Buchstabe b genannten Auswahlverfahren ausgewählt wurde.
(3) Die Regelungen und Bedingungen für die Einrichtung und den Betrieb der Reallabore für Netto-Null-Technologien gemäß Absatz 2 werden im Wege von Durchführungsrechtsakten erlassen. Diese Regelungen und Bedingungen erhöhen die Flexibilität der zuständigen Behörden in Bezug auf die Priorisierung von Anträgen für Reallabore für Netto-Null-Technologien und deren Genehmigung. Sie fördern Innovation und das regulatorische Lernen und berücksichtigen insbesondere die besonderen Umstände und Kapazitäten der teilnehmenden KMU und Start-up-Unternehmen.
Die Durchführungsrechtsakte umfassen wesentliche gemeinsame Grundsätze zu den folgenden Aspekten:
a) Förderfähigkeitskriterien und Auswahlverfahren für die Teilnahme an den Reallaboren für Netto-Null-Technologien;
b) das Verfahren für die Beantragung von, die Teilnahme an und die Überwachung von Reallaboren für Netto-Null-Technologien sowie den Ausstieg aus und die Einstellung von diesen Reallaboren;
c) die für die Teilnehmenden geltenden Bedingungen.
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 45 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
(4) Die Beteiligung an den Reallaboren für Netto-Null-Technologien lässt die Aufsichts- und Abhilfebefugnisse der für die Beaufsichtigung des Reallabors für Netto-Null-Technologien zuständigen Behörden unberührt. Die Testung, Entwicklung und Validierung innovativer Netto-Null-Technologien oder anderer innovativer Technologien erfolgt unter Aufsicht und mit Unterstützung der zuständigen Behörden. Die zuständigen Behörden üben ihre Aufsichtsbefugnisse innerhalb der Grenzen der einschlägigen Rechtsvorschriften flexibel aus, passen die bestehenden Regulierungspraktiken an und nutzen ihre Ermessensbefugnisse bei der Umsetzung und Durchsetzung von Rechtsvorschriften für ein spezifisches Reallabor-Projekt für Netto-Null-Technologien mit dem Ziel, Hindernisse zu beseitigen, den Verwaltungsaufwand zu reduzieren, die Rechtsunsicherheit zu verringern und Innovationen im Bereich Netto-Null-Technologien oder anderer innovativer Technologien zu fördern.
(5) Für die Zwecke der Erreichung des Ziels dieses Artikels erwägen die zuständigen Behörden, ob sie Abweichungen oder Ausnahmen nach nationalem Recht gewähren, soweit dies nach dem einschlägigen Unionsrecht zulässig ist. Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass im Plan für Reallabore für Netto-Null-Technologien die Anforderungen des Unionsrechts und die Hauptziele und grundlegenden Anforderungen der nationalen Rechtsvorschriften eingehalten werden. Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass alle erheblichen Risiken für die Gesundheit, die Sicherheit oder die Umwelt, die bei der Entwicklung und Testung innovativer Netto-Null-Technologien oder anderer innovativer Technologien festgestellt werden, öffentlich bekannt gemacht werden und zu einer sofortigen Aussetzung des Entwicklungs- und Testverfahrens führen, bis dieses Risiko minimiert worden ist. Sind die zuständigen Behörden der Auffassung, dass das vorgeschlagene Projekt außergewöhnliche Risiken für die Gesundheit und Sicherheit der Arbeitskräfte, der Bevölkerung oder der Umwelt birgt, insbesondere weil es sich auf die Testung, Entwicklung oder Validierung mit besonders giftigen Stoffen bezieht, so genehmigen sie den Plan für Reallabore für Netto-Null-Technologien nur dann, wenn sie sich davon überzeugt haben, dass angemessene Schutzmaßnahmen eingeleitet wurden, die dem festgestellten außergewöhnlichen Risiko Rechnung tragen.
(6) Die am Reallabor für Netto-Null-Technologien Beteiligten bleiben nach den geltenden Haftungsvorschriften der Union und der Mitgliedstaaten für materielle Schäden haftbar, die Dritten aus der Testung im Reallabor für Netto-Null-Technologien entstehen.
(7) Die Laufzeit des Reallabors für Netto-Null-Technologien kann mit Zustimmung der zuständigen nationalen Behörde nach demselben Verfahren verlängert werden.
(8) Die Reallabore für Netto-Null-Technologien werden so konzipiert und umgesetzt, dass sie gegebenenfalls die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen den zuständigen nationalen Behörden erleichtern. Die Mitgliedstaaten, die Reallabore für Netto-Null-Technologien eingerichtet haben, koordinieren ihre Tätigkeiten und arbeiten im Rahmen der Plattform zusammen, um relevante Informationen mit anderen Mitgliedstaaten auszutauschen. Die Plattform kann Unternehmen, die an Reallaboren für Netto-Null-Technologien teilgenommen haben, ersuchen, ihre Erfahrungen mit dem Prozess mitzuteilen. Auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten auf der Plattform bereitgestellten Informationen und der dort geführten Diskussionen erstellt die Kommission regelmäßig einen Bericht über die Ergebnisse der Umsetzung von Reallaboren für Netto-Null-Technologien; in den Bericht werden auch bewährte Verfahren, gewonnene Erkenntnisse und Empfehlungen zur Einrichtung der Reallabore für Netto-Null-Technologien und gegebenenfalls zur Anwendung dieser Verordnung und anderer Rechtsvorschriften der Union innerhalb des Reallabors für Netto-Null-Technologien in einer für dessen Zwecke angepassten Weise aufgenommen.
(1) Die Mitgliedstaaten
a) gewähren vorrangigen Zugang zu den innovativen Reallaboren für Netto-Null-Technologien für KMU und Start-up-Unternehmen, soweit sie die in Artikel 33 festgelegten Voraussetzungen erfüllen,
b) organisieren Maßnahmen zur Sensibilisierung für die Beteiligung von KMU und Start-up-Unternehmen an den Reallaboren für Netto-Null-Technologien,
c) richten gegebenenfalls einen speziellen Kanal für die Kommunikation mit KMU und Start-up-Unternehmen ein, um Orientierungshilfen zu geben und Fragen zur Umsetzung von Artikel 33 zu beantworten.
(2) Die Mitgliedstaaten tragen den spezifischen Interessen und Bedürfnissen von KMU und Start-up-Unternehmen Rechnung und leisten angemessene verwaltungstechnische Unterstützung für die Teilnahme an den Reallaboren für Netto-Null-Technologien. Unbeschadet der Anwendung der Artikel 107 und 108 AEUV informieren die Mitgliedstaaten KMU und Start-up-Unternehmen über verfügbare finanzielle Unterstützungen für ihre Tätigkeiten in den Reallaboren für Netto-Null-Technologien.
(1) Es wird die Lenkungsgruppe für den Strategieplan für Energietechnologie (im Folgenden „Lenkungsgruppe für den SET-Plan“) eingerichtet.
(2) Die Lenkungsgruppe für den SET-Plan nimmt die in dieser Verordnung festgelegten Aufgaben wahr.
(1) Die Lenkungsgruppe für den SET-Plan gibt Leitlinien und Vorgaben in Bezug auf den Strategieplan für Energietechnologie.
(2) Die Kommission und die Mitgliedstaaten arbeiten im Rahmen der Lenkungsgruppe für den SET-Plan und gegebenenfalls auf Ersuchen mit Drittländern zusammen und stimmen sich ab, um einen Beitrag zur Förderung der Entwicklung sauberer, effizienter und kostengünstiger Energietechnologien zu leisten, indem die Koordinierung und Zusammenarbeit bei Forschung und Innovation im Bereich saubere Energie unterstützt werden.
(3) Die Lenkungsgruppe für den SET-Plan berät und unterstützt die Kommission bei der Ausarbeitung von Initiativen im Zusammenhang mit den in den Absätzen 1 und 2 genannten Aufgaben.
(1) Die Lenkungsgruppe für den SET-Plan setzt sich aus den Mitgliedstaaten und der Kommission zusammen. Der Vorsitz wird von einem oder mehreren Vertretern der Kommission geführt.
(2) Jeder Mitgliedstaat ernennt einen hochrangigen Vertreter für die Lenkungsgruppe für den SET-Plan. Soweit dies im Hinblick auf die Funktion und das Fachwissen zweckdienlich ist, kann ein Mitgliedstaat mehr als einen Vertreter in Bezug auf verschiedene Aufgaben der Lenkungsgruppe für den SET-Plan ernennen. Jeder Vertreter, der für die Lenkungsgruppe für den SET-Plan ernannt wird, hat einen Stellvertreter.
(3) Auf Vorschlag der Kommission gibt sich die Lenkungsgruppe für den SET-Plan mit einfacher Mehrheit ihrer Mitglieder eine Geschäftsordnung.
(4) Die Lenkungsgruppe für den SET-Plan tritt in regelmäßigen Abständen zusammen, um die wirksame Erfüllung ihrer Aufgaben sicherzustellen. Die Lenkungsgruppe für den SET-Plan tritt, soweit erforderlich, auf der Grundlage eines begründeten Antrags der Kommission oder einer einfachen Mehrheit ihrer Mitglieder zusammen.
(5) Die Kommission unterstützt die Lenkungsgruppe für den SET-Plan durch ein Exekutivsekretariat, das technische und logistische Unterstützung leistet.
(6) Die Lenkungsgruppe für den SET-Plan kann ständige oder nichtständige Arbeitsgruppen und Taskforces zu spezifischen Fragen und Aufgaben einrichten.
(1) Es wird die Plattform für ein Netto-Null-Europa (im Folgenden „Plattform“) eingerichtet.
(2) Die Plattform nimmt die in dieser Verordnung festgelegten Aufgaben wahr.
(3) Die Plattform kann die Kommission und die Mitgliedstaaten bei ihren Maßnahmen zur Erreichung der in Kapitel I der vorliegenden Verordnung dargelegten Ziele beraten und unterstützen, wobei sie einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand für die Mitgliedstaaten, soweit möglich, vermeidet und die nationalen Energie- und Klimapläne der Mitgliedstaaten berücksichtigt.
(4) Die Mitglieder der Plattform stimmen sich im Rahmen der Plattform über die Netto-Null-Industriepartnerschaften ab, um im Einklang mit dem in Artikel 1 festgelegten allgemeinen Ziel dieser Verordnung dazu beizutragen, die weltweite Einführung von Netto-Null-Technologien zu fördern, bei der Entwicklung innovativer Netto-Null-Technologien zusammenzuarbeiten und die Rolle der industriellen Fähigkeiten der Union bei der Vorbereitung der globalen Energiewende zu unterstützen. Die Plattform kann regelmäßig unter anderem folgende Themen erörtern:
a) Möglichkeiten der Verbesserung und Förderung der Zusammenarbeit, des Fachwissens und des Technologieaustauschs entlang der Netto-Null-Wertschöpfungskette zwischen der Union und Drittländern;
b) die Resilienz, auch durch eine verbesserte Wettbewerbsfähigkeit der in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallenden europäischen Industrien im Zusammenhang mit globalen Wertschöpfungsketten, und empfohlene Maßnahmen zur Verbesserung;
c) gegebenenfalls Verbesserung der Kohärenz zwischen dieser Verordnung und anderen Initiativen der Union, die zu den Zielen dieser Verordnung beitragen könnten, und die Frage, ob diesbezüglich Empfehlungen abgegeben werden sollten;
d) die Fortschritte bei Wertschöpfungsketten für Netto-Null-Technologien, laufende technologische und industrielle Veränderungen und mögliche künftige sich abzeichnende strategische Wertschöpfungsketten im Hinblick auf die Ziele dieser Verordnung;
e) bewährte Verfahren für die Umsetzung von Kapitel II Abschnitt II sowie auf Artikel 15 und 16 und die Verkürzung der Genehmigungsfristen;
f) mögliche Vorgehensweisen gegen nichttarifäre Handelshemmnisse, z. B. durch die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen oder durch Verpflichtungen zur Vermeidung von Ausfuhrbeschränkungen;
g) die Frage, welchen Drittländern beim Abschluss von Netto-Null-Industriepartnerschaften Vorrang gegeben werden könnte, unter Berücksichtigung
h) die Frage, wie Anreize für die Herstellung von Netto-Null-Technologien in der Union geschaffen werden können, indem die Finanzierung, der Rechtsrahmen und die Investitions- und Standortgarantien angegangen werden;
i) die Bewertung der Anwendung von Handelsmaßnahmen in Netto-Null-Industrien.
Dieser Absatz gilt unbeschadet der Vorrechte des Rates gemäß den Verträgen in Bezug auf nicht verbindliche internationale Instrumente.
(5) Die Mitgliedstaaten können die Kommission bei der Durchführung der in der Netto-Null-Industriepartnerschaft festgelegten Kooperationsmaßnahmen unterstützen.
(6) Unter Berücksichtigung des Berichts der Kommission vom 24. Oktober 2023 mit dem Titel „Fortschritte bei der Wettbewerbsfähigkeit im Bereich der Technologien für saubere Energie“ und der jährlichen Aufwandserhebung der Kommission von 2022 erstattet die Kommission der Plattform Bericht über die Entwicklung des Regelungsaufwands für Netto-Null-Industrien in der Union.
(7) Die Plattform stimmt sich regelmäßig mit dem Hochrangigen Forum für Normung ab, um den Einsatz von Normung zur Unterstützung der Entwicklung von Netto-Null-Technologien in der Union zu erörtern.
(1) Die Plattform setzt sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten und der Kommission zusammen. Den Vorsitz führt ein Vertreter der Kommission.
(2) Jeder Mitgliedstaat ernennt einen hochrangigen Vertreter für die Plattform. Soweit dies im Hinblick auf die Funktion und das Fachwissen zweckdienlich ist, kann ein Mitgliedstaat mehr als einen Vertreter in Bezug auf verschiedene Aufgaben der Plattform ernennen. Jeder Vertreter, der für die Plattform ernannt wird, hat einen Stellvertreter. Nur Mitgliedstaaten sind stimmberechtigt. Jeder Mitgliedstaat hat unabhängig von der Zahl seiner Vertreter nur eine Stimme.
(3) Auf Vorschlag der Kommission gibt sich die Plattform mit einfacher Mehrheit ihrer Mitglieder eine Geschäftsordnung.
(4) Die Plattform tritt in regelmäßigen Abständen zusammen, um die wirksame Erfüllung ihrer in dieser Verordnung festgelegten Aufgaben zu gewährleisten. Die Plattform hält, soweit erforderlich, auf der Grundlage eines begründeten Antrags der Kommission oder eines Mitgliedstaats außerordentliche Sitzungen ab.
(5) Die Kommission unterstützt die Plattform durch ein Exekutivsekretariat, das technische und logistische Unterstützung leistet.
(6) Die Plattform kann ständige oder nichtständige Untergruppen zu spezifischen Fragen und Aufgaben im Zusammenhang mit dieser Verordnung einrichten.
Die Plattform richtet mindestens eine Untergruppe ein, um die angemessene Umsetzung der Akademien gemäß Kapitel V sicherzustellen.
(7) Die Plattform lädt Vertreter des Europäischen Parlaments als Beobachter zu ihren Sitzungen ein, darunter auch zu den Sitzungen der in Absatz 6 genannten ständigen oder nichtständigen Untergruppen. Das Europäische Parlament erhält alle Unterlagen und Informationen im Zusammenhang mit der Arbeit der Plattform zur gleichen Zeit wie die Mitglieder der Plattform.
(8) Die Plattform richtet eine Gruppe zur Netto-Null-Industrie ein. Diese Gruppe gibt auf eigene Initiative oder auf Ersuchen der Plattform Empfehlungen an die Plattform ab, um zur Erreichung der Ziele dieser Verordnung beizutragen.
(9) Gegebenenfalls kann die Plattform oder die Kommission Sachverständige, die die Industrie, Zivilgesellschaft, Wissenschaft, Gewerkschaften und andere Dritte vertreten, zur Teilnahme an den Sitzungen der Plattform und ihrer Untergruppen einladen oder sie ersuchen, schriftliche Beiträge zu leisten. Diese Sachverständigen beteiligen sich nicht an der Entscheidungsfindung.
(1) Es wird eine Wissenschaftliche Beratungsgruppe für den Regelungsaufwand der Netto-Null-Industrien (im Folgenden „Wissenschaftliche Beratungsgruppe“) eingerichtet.
(2) Die Wissenschaftliche Beratungsgruppe setzt sich aus mindestens sieben hochrangigen wissenschaftlichen Sachverständigen zusammen, die ein breites Spektrum einschlägiger Fachbereiche abdecken. Die Mitglieder der Wissenschaftlichen Beratungsgruppe erfüllen die in Absatz 4 festgelegten Kriterien.
(3) Höchstens zwei Mitglieder der Wissenschaftlichen Beratungsgruppe besitzen die Staatsangehörigkeit desselben Mitgliedstaats. Die Mitglieder der Wissenschaftlichen Beratungsgruppe müssen jede Gewähr für Unabhängigkeit bieten.
(4) Die Mitglieder der Wissenschaftlichen Beratungsgruppe werden im Anschluss an ein offenes, faires und transparentes Auswahlverfahren für eine Amtszeit von vier Jahren ernannt, die einmal verlängert werden kann. Die Auswahl der Mitglieder erfolgt anhand folgender Kriterien:
a) wissenschaftliche Spitzenleistungen;
b) Erfahrung mit der Durchführung wissenschaftlicher Bewertungen und wissenschaftlicher Beratung in ihren Fachgebieten;
c) Fachwissen im Bereich der öffentlichen Verwaltung oder in anderen für die Aufgaben der Wissenschaftlichen Beratungsgruppe relevanten Bereichen;
d) Berufserfahrung in einem interdisziplinären Umfeld in einem internationalen Kontext.
(5) Die Mitglieder der Wissenschaftlichen Beratungsgruppe werden ad personam ernannt und geben ihre Stellungnahmen unabhängig von den Mitgliedstaaten und den Organen der Union ab. Die Wissenschaftliche Beratungsgruppe wählt unter ihren Mitgliedern für einen Zeitraum von vier Jahren ihren Vorsitz. Sie gibt sich eine Geschäftsordnung.
Die Mitgliedstaaten berücksichtigen diese Verordnung bei der Ausarbeitung ihrer nationalen Energie- und Klimapläne, insbesondere in Bezug auf die Dimension „Forschung, Innovation und Wettbewerbsfähigkeit“ der Energieunion, in denen die Prioritäten der Strategie für die Energieunion und des Strategieplans für Energietechnologie zum Ausdruck kommen, und bei der Vorlage ihrer zweijährlichen Fortschrittsberichte gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) 2018/1999.
(1) Die Kommission überwacht laufend
a) die Fortschritte der Union in Bezug auf die in Artikel 1 genannten Ziele der Union, insbesondere die Risiken in Bezug auf die Versorgung mit Netto-Null-Technologien, die den Wettbewerb verzerren und den Binnenmarkt fragmentieren würden, und die damit verbundenen Auswirkungen dieser Verordnung;
b) die Fortschritte der Union bei der Erfüllung der in Artikel 5 genannten Richtwerte unter Berücksichtigung der Beschränkungen und Möglichkeiten des Weltmarkts;
c) den Wert oder das Volumen der Einfuhren von Netto-Null-Technologien in das Gebiet der Union und deren Ausfuhren aus dem Gebiet der Union;
d) die Fortschritte bei der Verwirklichung des Ziels der CO2-Injektionskapazität auf Unionsebene gemäß Artikel 20 sowie bei der damit zusammenhängenden CO2-Transportinfrastruktur und den damit zusammenhängenden CO2-Abscheidungstätigkeiten.
(2) Die Mitgliedstaaten und die von ihnen zu diesem Zweck benannten nationalen Behörden erheben und stellen die gemäß Absatz 1 erforderlichen Daten und sonstigen Nachweise zur Verfügung.
Insbesondere erheben sie mindestens alle drei Jahre Daten über
a) Hindernisse für den Handel mit Netto-Null-Technologien oder mit Waren, die Netto-Null-Technologien nutzen, innerhalb des Binnenmarkts und deren mögliche Ursachen, auch wenn diese Hindernisse auf Störungen der globalen Lieferkette zurückzuführen sind;
b) Entwicklungen bei Netto-Null-Technologien und Markttrends sowie Marktpreise für die jeweiligen Netto-Null-Technologien, einschließlich Informationen über Auktionen, ihre Häufigkeit, ihre Zuschlagspreise und ihr Volumen, die für die Erfüllung der Anforderungen nach Kapitel IV relevant sind;
c) die Fertigungskapazität für Netto-Null-Technologien und damit zusammenhängende Tätigkeiten, einschließlich Daten über Beschäftigung und Kompetenzen;
d) die Anzahl der KMU, die an Projekten zur Fertigung von Netto-Null-Technologien beteiligt sind,
e) die folgenden Informationen im Zusammenhang mit Genehmigungsverfahren pro Netto-Null-Technologie:
f) die Anzahl und Art der Reallabore für Netto-Null-Technologien;
g) die Menge an dauerhaft unterirdisch gespeichertem CO2 gemäß der Richtlinie 2009/31/EG.
(3) Wenn die in Absatz 2 genannten Daten nicht bereits Bestandteil der nationalen Energie- und Klimapläne sind oder sich nicht mit den Elementen der nationalen Energie- und Klimapläne im Einklang befinden, übermittelt jeder Mitgliedstaat der Kommission bis zum 15. März 2027 und danach alle drei Jahre einen Bericht mit diesen Daten.
(4) Die Berichtspflicht gemäß Absatz 3 dieses Artikels gilt nicht, wenn die Mitgliedstaaten der Auffassung sind, dass dies gemäß Artikel 346 AEUV ihren wesentlichen Sicherheitsinteressen widerspricht.
(5) Der Kommission kann Durchführungsrechtsakte zur Bereitstellung einer Vorlage für die in Absatz 3 des vorliegenden Artikels genannten Berichte erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 45 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
(6) Auf der Grundlage der gemäß Absatz 3 dieses Artikels vorgelegten Berichte überwacht die Kommission die Fortschritte der Union gemäß Absatz 1 Buchstabe a dieses Artikels und veröffentlicht diesbezügliche Empfehlungen als Teil der Jahresberichte über die Wettbewerbsfähigkeit von Technologien für saubere Energie gemäß Artikel 35 Absatz 2 Buchstabe m der Verordnung (EU) 2018/1999. In den Empfehlungen wird auch geprüft, ob alle Netto-Null-Technologien, die zur Verwirklichung der in Artikel 1 der vorliegenden Verordnung festgelegten Ziele erforderlich sind, von dieser Verordnung erfasst werden.
(7) 2
(8) Die Kommission unterrichtet die Plattform über ihre Erkenntnisse im Zusammenhang mit diesem Artikel.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 44 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die Modalitäten zu ändern, nach denen Vereinbarungen zwischen den in Artikel 23 Absatz 1 genannten Einrichtungen sowie Investitionen in Speicherkapazitäten, die sich im Besitz Dritter befinden, bei der Erfüllung ihres individuellen Beitrags gemäß Artikel 23 Absatz 5 berücksichtigt werden und den Inhalt der in Artikel 23 Absatz 6 genannten Berichte festzulegen.
(1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.
(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 23 Absatz 12, Artikel 43 und Artikel 46 Absatz 7 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 29. Juni 2024 übertragen. Die Kommission legt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung vor. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.
(3) Amtsblatt der Europäischen Union
(4) Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.
(5) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
(6) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 23 Absatz 12, Artikel 43 oder Artikel 46 Absatz 7 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.
(1) Beschluss des Rates 71/306/EWG vom 26. Juli 1971 zur Einsetzung eines Beratenden Ausschusses für öffentliche Bauaufträge (ABl. L 185 vom 16.8.1971, S. 15).
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
(1) Bis zum 30. Juni 2028 und danach alle drei Jahre bewertet die Kommission diese Verordnung und legt dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss einen Bericht mit ihren wichtigsten Ergebnissen vor.
(2) Bei der in Absatz 1 genannten Bewertung wird geprüft, ob
a) die in Artikel 1 dieser Verordnung festgelegten Ziele erreicht wurden, insbesondere ihr Beitrag zum Funktionieren des Binnenmarktes, und welche Auswirkungen diese Verordnung auf gewerbliche Nutzer, insbesondere KMU, und Endnutzer sowie auf die Ziele des europäischen Grünen Deals hat;
b) diese Verordnung für die Zeit nach 2030 und im Hinblick auf das in Artikel 1 genannte längerfristige Ziel der Klimaneutralität bis 2050 geeignet sind, wobei unter anderem einer möglichen Aufnahme in diese Verordnung anderer Technologien, die bei der Verwirklichung des Ziels der Klimaneutralität bis 2050 eine wichtige Rolle haben können, Rechnung getragen wird;
c) ob Richtwerte für bestimmte Technologien erforderlich sind, um die Versorgungssicherheit der Union in Bezug auf diese Technologien zu erreichen.
(3) In der Bewertung wird Folgendes berücksichtigt:
a) die Ergebnisse des Überwachungsprozesses gemäß Artikel 42;
b) der Technologiebedarf, der sich aus den Aktualisierungen der nationalen Energie- und Klimapläne ergibt, einschließlich des Strategieplans für Energietechnologie, wobei dem jüngsten Bericht über die Lage der Energieunion Rechnung zu tragen ist.
(4) Innerhalb des in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Zeitraums sowie nach jeder Erneuerung oder Aktualisierung der nationalen Energie- und Klimapläne und nach Konsultation der Plattform bewertet die Kommission, ob die in Artikel 4 festgelegte Liste der Netto-Null-Technologien ausgeweitet werden muss, und legt gegebenenfalls einen Vorschlag vor.
(1) Die im Zuge der Durchführung dieser Verordnung erlangten Informationen dürfen nur für die Zwecke dieser Verordnung verwendet werden und sind durch die einschlägigen Rechtsvorschriften der Union und der Mitgliedstaaten geschützt.
(2) Die Mitgliedstaaten und die Kommission gewährleisten nach Maßgabe des Unionsrechts und des einschlägigen nationalen Rechts den Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen und anderen in Anwendung dieser Verordnung gewonnenen und verarbeiteten sensiblen, vertraulichen und geheimen Informationen, einschließlich Empfehlungen und zu ergreifender Maßnahmen.
(3) Die Kommission und die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass im Einklang mit den einschlägigen Rechtsvorschriften der Union oder der Mitgliedstaaten der Geheimhaltungsgrad von Verschlusssachen, die im Rahmen dieser Verordnung bereitgestellt oder ausgetauscht werden, ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Herausgebers weder herabgestuft noch aufgehoben wird.
(4) Ist ein Mitgliedstaat der Auffassung, dass die Offenlegung zusammengefasster Informationen gemäß Artikel 23 seine nationalen Sicherheitsinteressen beeinträchtigen könnte, so kann er mit einer begründeten Mitteilung Einwände gegen die Offenlegung durch die Kommission erheben.
(5) Die Kommission und die nationalen Behörden, ihre Beamten, Bediensteten und sonstigen Personen, die unter ihrer Aufsicht arbeiten, gewährleisten im Einklang mit den einschlägigen Rechtsvorschriften der Union oder der Mitgliedstaaten die Vertraulichkeit der bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Tätigkeiten gewonnenen Informationen. Diese Verpflichtung gilt auch für alle Vertreter der Mitgliedstaaten, Beobachter, Sachverständige und andere Personen, die gemäß Artikel 39 an den Sitzungen der Plattform teilnehmen.
Die Verordnung (EU) 2018/1724 wird wie folgt geändert:
1. In Anhang I wird in der ersten Spalte eine neue Zeile „R. Projekte zur Fertigung von Netto-Null-Technologien“ angefügt.
2. In Anhang I werden in der zweiten Spalte in der Zeile „R. Projekte zur Fertigung von Netto-Null-Technologien“ folgende Punkte angefügt:
3. In Anhang II wird in der ersten Spalte eine neue Zeile „Projekte zur Fertigung von Netto-Null-Technologien“ angefügt.
4. In Anhang II werden in der zweiten Spalte in der Zeile „Projekte zur Fertigung von Netto-Null-Technologien“ folgender Punkt angefügt:
5. In Anhang II wird in der dritten Spalte in der Zeile „Projekte zur Fertigung von Netto-Null-Technologien“ folgender Punkt angefügt:
6. In Anhang III wird folgender Punkt angefügt:
(1) Amtsblatt der Europäischen Union
(2) Sie gilt ab dem 29. Juni 2024.
(3) Bis zum 30. Juni 2026 gilt Artikel 25 Absatz 1 nur für Aufträge, die von zentralen Beschaffungsstellen im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Nummer 16 der Richtlinie 2014/24/EU und Artikel 2 Absatz 1 Nummer 12 der Richtlinie 2014/25/EU geschlossen werden, und für Aufträge, deren Wert 25 Mio. EUR oder mehr beträgt.
(4) Die Artikel 26 und 28 gelten ab dem 30. Dezember 2025.
| Unterkategorien innerhalb der Netto-Null-Technologien | Bauteile, die in erster Linie für die Zwecke der Netto-Null-Technologien verwendet werden | |
| Solartechnologien | Photovoltaische Solartechnologien | |
| Thermoelektrische Solartechnologien | ||
| Thermische Solartechnologien | ||
| Sonstige Solartechnologien | ||
| Technologien für Onshore-Windkraft und erneuerbare Offshore-Energien | Technologien für Onshore-Windkraft | |
| Technologien für erneuerbare Offshore-Energie | ||
| Batterie- und Energiespeichertechnologien | Batterietechnologien | |
| Energiespeichertechnologien | ||
| Wärmepumpen und Technologien für geothermische Energien | Technologien für Wärmepumpen | |
| Technologien für geothermische Energie | ||
| Wasserstofftechnologien | Elektrolyseure | |
| Wasserstoff-Brennstoffzellen | ||
| Sonstige Wasserstofftechnologien | ||
| Technologien für nachhaltiges Biogas und Biomethan | Technologien für nachhaltiges Biogas | |
| Technologien für nachhaltiges Biomethan | ||
| Technologien zur Abscheidung und Speicherung von CO2 | Technologien zur Abscheidung von CO2 | |
| Technologien zur Speicherung von CO2 | ||
| Stromnetztechnologien | Stromnetztechnologie | |
| Elektrische Ladetechnologien für den Verkehr | ||
| Technologien zur Digitalisierung des Netzes | ||
| Sonstige Stromnetztechnologien | ||
| Technologien für Kernspaltungsenergie | Technologien für Kernspaltungsenergie | |
| Technologien für den Kernbrennstoffkreislauf | ||
| Technologien für nachhaltige alternative Kraftstoffe | Technologien für nachhaltige alternative Kraftstoffe | |
| Wasserkrafttechnologien | Wasserkrafttechnologien | |
| Sonstige Technologien für erneuerbare Energien | Technologien für Salzgradient-Energie | |
| Technologien für Umgebungsenergie, außer Wärmepumpen | ||
| Technologien für Energie aus Biomasse | ||
| Technologien für Energie aus Deponiegas | ||
| Technologien für Energie aus Klärgas | ||
| Sonstige Technologien für erneuerbare Energien | ||
| Energiesystembezogene Energieeffizienztechnologien | Energiesystembezogene Energieeffizienztechnologien | |
| Wärmenetztechnologien | ||
| Sonstige energiesystembezogene Energieeffizienztechnologien | ||
| Erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs | Technologien für erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs | |
| Biotechnologische Klimaschutz- und Energielösungen | Biotechnologische Klimaschutz- und Energielösungen | |
| Transformative industrielle Technologien für die Dekarbonisierung | Transformative industrielle Technologien für die Dekarbonisierung | |
| Technologien zum Transport und zur Nutzung von CO2 | Technologien zum Transport von CO2 | |
| Technologien zur Nutzung von CO2 | ||
| Windantriebs- und Elektroantriebstechnologien für den Verkehr | Windantriebstechnologien | |
| Elektroantriebstechnologien | ||
| Sonstige Nukleartechnologien | Sonstige Nukleartechnologien |
9. „biotechnologische Klimaschutz- und Energielösungen“ Technologien, bei denen Mikroorganismen oder biologische Moleküle wie Enzyme, Harze oder Biopolymere verwendet werden, mit denen die CO2-Emissionen verringert werden können, da sie energieintensive fossile oder chemische Inputs in industriellen Herstellungsverfahren, die unter anderem für die CO2-Abscheidung, die Herstellung von Biokraftstoffen und die Herstellung von biobasierten Werkstoffen relevant sind, im Einklang mit den Grundsätzen der Kreislaufwirtschaft ersetzen;
10. „in erster Linie verwendete“ den Umstand, dass die im Anhang aufgeführten Endprodukte und spezifischen Bauteile für die Herstellung von Netto-Null-Technologien wesentlich sind oder dass Endprodukte, spezifische Bauteile und spezielle Maschinen für die Herstellung von Netto-Null-Technologien wesentlich sind und dies aus Nachweisen hervorgehen muss, die der Projektträger einer zuständigen nationalen Behörde vorlegt, mit Ausnahme von Projekten zur Dekarbonisierung energieintensiver Industrien, für die ein solcher Nachweis nicht erforderlich ist;
11. „verarbeitete Materialien“ Materialien, die so verarbeitet wurden, dass sie für eine bestimmte Funktion in einer Lieferkette für eine Netto-Null-Technologie geeignet sind, mit Ausnahme kritischer Rohstoffe im Sinne des Artikels 4 der Richtlinie (EU) 2024/1252;
12. „innovative Netto-Null-Technologien“ Netto-Null-Technologien, die echte Innovationen umfassen, die derzeit nicht auf dem Unionsmarkt verfügbar sind und die einen Fortschrittsgrad erreicht haben, der eine Testung in kontrollierter Umgebung ermöglicht;
13. „andere innovative Technologien“ energiebezogene oder klimaschutzbezogene Technologien, die nachweislich zur Dekarbonisierung von Industrie- oder Energiesystemen beitragen und strategische Abhängigkeiten verringern können und die echte Innovationen umfassen, die derzeit nicht auf dem Unionsmarkt verfügbar sind und die einen Fortschrittsgrad erreicht haben, der eine Testung in kontrollierter Umgebung ermöglicht;
14. „vorkommerzielle Auftragsvergabe“ die Beschaffung innovativer Netto-Null-Technologien in einer vorkommerziellen Phase, die durch eine Risiko-Nutzen-Teilung zu Marktbedingungen und eine wettbewerbsorientierte Entwicklung in Phasen gekennzeichnet ist;
15. „Vergabe öffentlicher Aufträge für innovative Lösungen“ ein Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge, bei dem öffentliche Auftraggeber oder Auftraggeber als Erstkunde für Netto-Null-Technologien auftreten und das eine Konformitätsprüfung umfassen kann;
16. „Projekt zur Fertigung von Netto-Null-Technologien“ eine geplante gewerbliche Anlage oder die Erweiterung oder Umwidmung einer bestehenden Anlage, um Netto-Null-Technologien herstellen zu können, oder ein Projekt zur Dekarbonisierung energieintensiver Industrien;
17. „Projekte zur Dekarbonisierung energieintensiver Industrien“ den Bau oder die Umwandlung der gewerblichen Anlage eines energieintensiven Betriebs im Sinne von Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2003/96/EG in den Sektoren Stahl, Aluminium, Nichteisenmetalle, Chemikalien, Zement, Kalk, Glas, Keramik, Düngemittel sowie Halbstoffe und Papier, die Teil der Lieferkette einer Netto-Null-Technologie sind und durch die die in CO2-Äquivalent gemessenen Emissionsraten industrieller Verfahren erheblich und dauerhaft gesenkt werden sollen, soweit dies technisch machbar ist;
18. „strategisches Projekt für Netto-Null-Technologien“ ein Projekt zur Fertigung von Netto-Null-Technologien, ein Projekt zur CO2-Abscheidung, ein Projekt zur CO2-Speicherung oder ein CO2-Transportinfrastruktur-Projekt, das in der Union angesiedelt ist und von einem Mitgliedstaat gemäß den Artikeln 13 und 14 als ein strategisches Projekt für Netto-Null-Technologien anerkannt wurde;
19. „Genehmigungsverfahren“ ein Verfahren, das alle einschlägigen Genehmigungen für den Bau, die Ausweitung, die Umwandlung und den Betrieb von Projekten zur Fertigung von Netto-Null-Technologien und von strategischen Projekten für Netto-Null-Technologien abdeckt, einschließlich Baugenehmigungen, chemikalienbezogene Genehmigungen und Netzanschlussgenehmigungen sowie Umweltprüfungen und -genehmigungen sofern erforderlich, und das alle Anträge und Verfahren von der Bestätigung der Vollständigkeit des Antrags bis zur Mitteilung der umfassenden Entscheidung über das Ergebnis des Verfahrens durch die betreffende zentrale Kontaktstelle umfasst, sowie im Hinblick auf die geologische Speicherung von CO2 das Speichergenehmigungsverfahren, das die Bearbeitung aller erforderlichen Genehmigungen für Übertageanlagen, die für den Betrieb einer Speicherstätte beantragt werden, einschließlich Baugenehmigungen und Rohrleitungsgenehmigungen, sowie die Umweltgenehmigung für die Injektion und Speicherung von CO2, die gemäß der Richtlinie 2009/31/EG erteilt wird, betrifft;
20. „umfassende Entscheidung“ die von den Behörden eines Mitgliedstaats getroffene Entscheidung oder Reihe von Entscheidungen darüber, ob einem Projektträger die Genehmigung für die Durchführung eines Projekts zur Fertigung von Netto-Null-Technologien erteilt wird, unbeschadet etwaiger Entscheidungen, die in einem Rechtsbehelfsverfahren getroffen werden;
21. „Projektträger“ ein Unternehmen oder Unternehmenskonsortium, das ein Projekt zur Fertigung von Netto-Null-Technologien oder ein strategisches Projekt für Netto-Null-Technologien entwickelt;
22. „Reallabor für Netto-Null-Technologien“ ein Programm, das es Unternehmen ermöglicht, innovative Netto-Null-Technologien und andere innovative Technologien in einem kontrollierten realen Umfeld im Rahmen eines spezifischen Plans zu testen, der von einer zuständigen Behörde entwickelt und überwacht wird;
23. „Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge“ eines der folgenden Verfahren:
24. „öffentlicher Auftraggeber“ im Zusammenhang mit Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge einen öffentlichen Auftraggeber im Sinne des Artikels 6 der Richtlinie 2014/23/EU, des Artikels 2 Absatz 1 Nummer 1 der Richtlinie 2014/24/EU und des Artikels 3 der Richtlinie 2014/25/EU;
25. „Auftraggeber“ im Zusammenhang mit Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge einen Auftraggeber im Sinne des Artikels 7 der Richtlinie 2014/23/EU und des Artikels 4 der Richtlinie 2014/25/EU;
26. „Auftrag“ im Zusammenhang mit Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge öffentliche Aufträge im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Nummer 5 der Richtlinie 2014/24/EU, Liefer-, Bau- und Dienstleistungsaufträge im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Richtlinie 2014/25/EU und Konzessionen im Sinne des Artikels 5 Nummer 1 der Richtlinie 2014/23/EU;
27. „Auktion“ einen Mechanismus für wettbewerbliche Vergabeverfahren zur Förderung der Erzeugung oder des Verbrauchs von Energie aus erneuerbaren Quellen, der nicht unter die Richtlinie 2009/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates oder unter die Richtlinie 2014/23/EU, 2014/24/EU oder 2014/25/EU fällt;
28. „CO2-Injektionskapazität“ die gemäß der Richtlinie 2009/31/EG zulässige jährliche CO2-Menge, die in eine operative geologische Speicherstätte injiziert werden kann, um Emissionen zu verringern oder die CO2-Entnahme zu erhöhen, insbesondere aus industriellen Großanlagen, und die in Tonnen pro Jahr gemessen wird;
29. „CO2-Transportinfrastruktur“ das Netz von Pipelines, einschließlich der zugehörigen Verdichterstationen, für den Transport von CO2 zur Speicherstätte sowie alle Schiffs-, Straßen- oder Schienenverkehrsmittel, einschließlich Verflüssigungsvorrichtungen und vorübergehende Speicheranlagen falls erforderlich, für den Transport von CO2 zu den Hafenanlagen und zur Speicherstätte;
30. „Integration des Energiesystems“ Lösungen für die Planung und den Betrieb des Energiesystems als Ganzes unter Einbeziehung verschiedener Energieträger, Infrastrukturen und Verbrauchssektoren, indem eine stärkere Verknüpfung untereinander geschaffen wird mit dem Ziel, nichtfossile, flexible, zuverlässige und ressourceneffiziente Energiedienstleistungen zu den geringstmöglichen Kosten für die Gesellschaft, die Wirtschaft und die Umwelt zu erbringen;
31. „Netto-Null-Industriepartnerschaften“ eine Verpflichtung zwischen der Union und einem Drittland, die Zusammenarbeit in Bezug auf Netto-Null-Technologien durch ein nicht verbindliches Instrument zu verstärken, in dem konkrete Maßnahmen von beiderseitigem Interesse festgelegt werden;
32. „neuartig“ eine neue oder erheblich modernisierte Anlage für eine Netto-Null-Technologie, die Innovationen in Bezug auf den Fertigungsprozess der Netto-Null-Technologie bietet und die in der Union noch nicht in wesentlichem Umfang vorhanden ist oder deren Bau innerhalb der Union zugesagt worden ist;
33. „Fertigungskapazität“ die Gesamtleistung der im Rahmen eines Fertigungsprojekts hergestellten Netto-Null-Technologien oder — wenn im Rahmen eines Fertigungsprojekts spezifische Bauteile oder spezielle Maschinen hergestellt werden, die in erster Linie für die Herstellung solcher Produkte und nicht der Endprodukte selbst verwendet werden — die Leistung der Endprodukte, für die solche Bauteile oder spezielle Maschinen hergestellt werden.
m) energiesystembezogene Energieeffizienztechnologien, einschließlich Wärmenetztechnologien,
n) Technologien für erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs,
o) biotechnologische Klimaschutz- und Energielösungen,
p) transformative industrielle Technologien für die Dekarbonisierung, die nicht unter die vorstehenden Kategorien fallen,
q) Technologien zum Transport und zur Nutzung von CO2,
r) Windantriebs- und Elektroantriebstechnologien für den Verkehr,
s) Nukleartechnologien, die nicht unter die vorstehenden Kategorien fallen.
(2) Absatz 1 berührt nicht das Recht eines Mitgliedstaats, seine Wahl zwischen verschiedenen Energiequellen und die allgemeine Struktur seiner Energieversorgung zu bestimmen.
(3) Absatz 1 berührt nicht die Zuweisung von Mitteln der Union, insbesondere nicht in Bezug auf die nach den entsprechenden Verfahren angenommenen Förderfähigkeits- oder Gewährungskriterien oder die Unterstützung durch die Union über die EIB.
(7) Ist ein Mitgliedstaat der Auffassung, dass das vorgeschlagene Projekt zur Fertigung von Netto-Null-Technologien oder das vorgeschlagene strategische Projekt für Netto-Null-Technologien außergewöhnliche Risiken für die Gesundheit und Sicherheit der Arbeitskräfte oder der Bevölkerung mit sich bringt, und ist mehr Zeit erforderlich, um festzustellen, ob Maßnahmen zur Bewältigung identifizierbarer Risiken ergriffen wurden, so kann er die in den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels und in Artikel 16 Absätze 1 und 2 genannten Fristen innerhalb von sechs Monaten nach Beginn des Genehmigungsverfahrens um sechs Monate verlängern.
(8) Bei Anwendung der Absätze 6 und 7 unterrichtet die zentrale Kontaktstelle den Projektträger schriftlich über die Gründe für die Verlängerung und das Datum, an dem die umfassende Entscheidung zu erwarten ist.
(9) Die in Artikel 6 Absatz 1 dieser Richtlinie genannte zentrale Kontaktstelle teilt dem Projektträger das Datum mit, zu dem der Bericht über die Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 2011/92/EU fällig ist, wobei die Organisation des Genehmigungsverfahrens in dem betreffenden Mitgliedstaat und die Notwendigkeit, ausreichend Zeit für die Bewertung des Berichts einzuräumen, zu berücksichtigen sind. Der Zeitraum zwischen der Fälligkeit des Berichts über die Umweltverträglichkeitsprüfung und der Vorlage dieses Berichts wird nicht auf die Dauer des Genehmigungsverfahrens gemäß den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels angerechnet.
(10) Spätestens 45 Tage nach Eingang eines Genehmigungsantrags bestätigt die betreffende zentrale Kontaktstelle, dass der Antrag vollständig ist, bzw. fordert sie den Projektträger auf, unverzüglich einen vollständigen Antrag einzureichen, wenn dieser nicht alle für die Bearbeitung des Antrags erforderlichen Informationen übermittelt hat, wobei sie angibt, welche Informationen fehlen. Wird der eingereichte Antrag ein zweites Mal als unvollständig erachtet, so kann die zentrale Kontaktstelle innerhalb von 30 Tagen nach der zweiten Einreichung die Informationen ein zweites Mal anfordern. Die zentrale Kontaktstelle darf keine Informationen in Bereichen anfordern, die nicht Gegenstand der ersten Anforderung zusätzlicher Informationen sind, und ist nur berechtigt, weitere Nachweise anzufordern, um die festgestellten fehlenden Informationen zu vervollständigen. Das Datum, zu dem die in Artikel 6 Absatz 1 genannte zentrale Kontaktstelle die Vollständigkeit des Antrags bestätigt, gilt als Beginn des Genehmigungsverfahrens für diesen bestimmten Antrag.
(11) Spätestens zwei Monate nach Eingang des Antrags erstellt die zentrale Kontaktstelle in enger Zusammenarbeit mit anderen betreffenden Behörden einen detaillierten Zeitplan für das Genehmigungsverfahren. Dieser Zeitplan beginnt zu dem Zeitpunkt, zu dem die zentrale Kontaktstelle die Vollständigkeit des Antrags anerkennt. Der Zeitplan wird von der zentralen Kontaktstelle auf einer frei zugänglichen Website veröffentlicht.
(12) Die in dem vorliegenden Artikel und in Artikel 16 vorgesehenen Fristen berühren weder die aus dem Unionsrecht und dem Völkerrecht resultierenden Verpflichtungen noch die Rechtsbehelfsverfahren vor Verwaltungsbehörden und die für ein Verfahren vor einem Gericht vorgesehenen Rechtsbehelfe.
(13) Die in dem vorliegenden Artikel und in Artikel 16 für die Genehmigungsverfahren festgelegten Fristen lassen von den Mitgliedstaaten festgelegte kürzere Fristen unberührt.
(6) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihre zuständigen Behörden und anderen gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 2011/92/EU benannten Behörden über ausreichend qualifiziertes Personal und ausreichende finanzielle, technische und technologische Ressourcen verfügen, um ihren Verpflichtungen gemäß dem vorliegenden Artikel nachzukommen.
a) ob zusätzliche Fertigungskapazitäten neuartige oder beste verfügbare Kapazitäten zur Fertigung von Technologien betreffen,
b) ob die zusätzlichen Fertigungskapazitäten als erheblich angesehen werden können.
Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 45 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
(3) Als strategische Projekte für Netto-Null-Technologien erkennen die Mitgliedstaaten Projekte zur CO2-Speicherung an, die alle folgenden Kriterien erfüllen:
a) Die CO2-Speicherstätte befindet sich im Hoheitsgebiet der Union, in ihren ausschließlichen Wirtschaftszonen oder auf ihrem Festlandsockel im Sinne des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen (United Nations Convention on the Law of the Sea – UNCLOS);
b) das CO2-Speicherprojekt trägt zur Verwirklichung des in Artikel 20 genannten Ziels bei;
c) für das CO2-Speicherprojekt wurde eine Genehmigung für die sichere und dauerhafte geologische Speicherung von CO2 gemäß der Richtlinie 2009/31/EG beantragt.
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(4) Projekte zur Fertigung von Netto-Null-Technologien, die einer Netto-Null-Technologie entsprechen und sich in „weniger entwickelten Regionen und Übergangsregionen“ und Gebieten des Fonds für einen gerechten Übergang befinden und nach den Vorschriften der Kohäsionspolitik förderfähig sind, werden nach Abschluss des Auswahlverfahrens von den Mitgliedstaaten auf schriftlichen Antrag des Projektträgers als strategische Projekte für Netto-Null-Technologien gemäß Artikel 14 Absatz 3 anerkannt, ohne dass der Projektträger einen förmlichen Antrag gemäß Artikel 14 Absatz 2 stellen muss.
(5) Trägt ein Projekt zur Fertigung von Netto-Null-Technologien in der Union zur Verwirklichung der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Ziele bei und profitiert es vom EHS-Innovationsfonds oder ist es Teil von wichtigen Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse, von europäischen Wasserstofftälern oder der Wasserstoffbank, so wird es — wenn die Fonds Investitionen in Fertigungskapazitäten unterstützen — von den Mitgliedstaaten auf schriftlichen Antrag des Projektträgers als strategisches Projekt für Netto-Null-Technologien gemäß Artikel 14 Absatz 3 anerkannt, ohne dass der Projektträger einen förmlichen Antrag gemäß Artikel 14 Absatz 2 stellen muss.
(6) Trägt ein strategisches Projekt für Netto-Null-Technologien zu einer Wertschöpfungskette für eine Technologie bei, die ein Mitgliedstaat nicht als Teil der allgemeinen Struktur seiner Energieversorgung akzeptiert, so kann dieser Mitgliedstaat die Anerkennung als strategisches Projekt verweigern. Beabsichtigt ein Mitgliedstaat, Projekte für bestimmte Netto-Null-Technologien nicht als strategische Projekte anzuerkennen, so teilt dieser Mitgliedstaat dies so bald wie möglich öffentlich mit.
(1) Anträge auf Anerkennung von Projekten zur Fertigung von Netto-Null-Technologien als strategische Projekte für Netto-Null-Technologien sind vom Projektträger bei dem betreffenden Mitgliedstaat einzureichen.
(2) Der in Absatz 1 genannte Antrag muss Folgendes enthalten:
a) einschlägige Nachweise in Bezug auf die Erfüllung der in Artikel 13 Absatz 1 oder 3 festgelegten Kriterien;
b) einen Geschäftsplan, in dem die finanzielle Tragfähigkeit des Projekts im Einklang mit dem Ziel der Schaffung hochwertiger Arbeitsplätze bewertet wird; und
c) einen ersten Entwurf in Bezug auf den Zeitplan für das Projekt zur Einschätzung, wann das Projekt zur Erreichung des in Artikel 5 genannten Referenzwerts für die Fertigungskapazität der Union oder des in Artikel 20 genannten Ziels der CO2-Injektionskapazität auf Unionsebene beitragen kann.
Die Kommission stellt ein vorgefertigtes Formular für die Einreichung der in Absatz 1 genannten Anträge bereit.
(3) Die Mitgliedstaaten bewerten den in Absatz 1 genannten Antrag innerhalb eines Monats nach Eingang des vollständigen Antrags in einem fairen und transparenten Verfahren. Hat der Projektträger nicht alle relevanten und vollständigen Informationen übermittelt, die für die Bearbeitung eines Antrags erforderlich sind, fordert der Mitgliedstaat den Projektträger nur ein einziges Mal auf, unverzüglich ergänzende Informationen zu übermitteln, um den Antrag zu vervollständigen. Das Datum der Bestätigung der Vollständigkeit des eingereichten Antrags gilt als Beginn des Bewertungsverfahrens. Die sich aus diesem Verfahren ergebende Entscheidung ist zu begründen und dem Projektträger und der in den Absätzen 38 und 39 genannten Plattform mitzuteilen.
(4) Ergeht innerhalb des in Absatz 3 genannten Zeitrahmens keine Entscheidung, kann der Projektträger den Mitgliedstaat benachrichtigen und ihn unverzüglich auffordern, dem Projektträger eine aktualisierte Frist von höchstens 30 Tagen nach Ablauf der ursprünglichen Frist zu gewähren.
(5) Die Kommission kann zu den genehmigten strategischen Projekten für Netto-Null-Technologien Stellung nehmen. Lehnt ein Mitgliedstaat den Antrag ab, so hat der Antragsteller das Recht, den Antrag der Kommission vorzulegen, die den Antrag innerhalb von 20 Arbeitstagen prüft. Die Prüfung der Kommission erfolgt unbeschadet der Entscheidung des Mitgliedstaats.
(6) Bestätigt die Kommission nach ihrer Prüfung gemäß Absatz 5 dieses Artikels die Ablehnung des Antrags durch den Mitgliedstaat, so teilt sie dem Antragsteller ihre Schlussfolgerung in Form eines Schreibens mit. Kommt die Kommission zu einem anderen Prüfungsergebnis als der Mitgliedstaat, so wird das betreffende Projekt von der in den Artikeln 38 und 39 genannten Plattform erörtert.
(7) Stellt die Kommission oder ein Mitgliedstaat fest, dass an einem strategischen Projekt für Netto-Null-Technologien wesentliche Änderungen vorgenommen wurden oder dass es die Kriterien des Artikels 13 nicht mehr erfüllt, oder stützt sich seine Anerkennung als strategisches Projekt für Netto-Null-Technologien auf einen Antrag mit unrichtigen Angaben, so teilt sie dies dem betreffenden Projektträger mit. Nach Anhörung des Projektträgers kann der Mitgliedstaat die Entscheidung über die Anerkennung als strategisches Projekt für Netto-Null-Technologien aufheben.
(8) Ein Projekt, das nicht mehr als strategisches Projekt für Netto-Null-Technologien anerkannt ist, verliert alle mit diesem Status im Rahmen dieser Verordnung verbundenen Rechte.
(9) Die Kommission erstellt und führt ein öffentlich zugängliches Register der strategischen Projekte für Netto-Null-Technologien.
(1) Die Projektträger und alle betreffenden Behörden stellen sicher, dass bei strategischen Projekten für Netto-Null-Technologien die einschlägigen Verfahren so schnell wie möglich im Einklang mit dem Unionsrecht und dem nationalen Recht behandelt werden.
(2) Wird ein Projekt als strategisches Projekt für Netto-Null-Technologien anerkannt, gewähren die Mitgliedstaaten unbeschadet der im Unionsrecht vorgesehenen Verpflichtungen diesem strategischen Projekt für Netto-Null-Technologien den Status der höchstmöglichen nationalen Bedeutung, sofern ein solcher Status im nationalen Recht vorgesehen ist, und dieses strategische Projekt für Netto-Null-Technologien wird in den Genehmigungsverfahren — einschließlich solcher für Umweltprüfungen und, sofern die Daten verfügbar sind, für Raumplanungsverfahren — entsprechend behandelt.
(3) Bei strategischen Projekten für Netto-Null-Technologien wird davon ausgegangen, dass sie zur Versorgungssicherheit in Bezug auf Netto-Null-Technologien in der Union beitragen und daher im öffentlichen Interesse liegen. In Bezug auf die Umweltauswirkungen oder -verpflichtungen gemäß Artikel 4 Absatz 7 der Richtlinie 2000/60/EG, Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2009/147/EG, Artikel 6 Absatz 4 und Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 92/43/EWG und den Rechtsakten der Union über die Wiederherstellung der Natur werden strategische Projekte für Netto-Null-Technologien in der Union als Vorhaben von öffentlichem Interesse betrachtet und können als Vorhaben mit übergeordnetem öffentlichen Interesse und als der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit dienend angesehen werden, sofern alle in diesen Rechtsakten festgelegten Bedingungen erfüllt sind.
(4) Alle Streitbeilegungsverfahren, Gerichtsverfahren, Berufungen und Rechtsbehelfe im Zusammenhang mit strategischen Projekten für Netto-Null-Technologien vor nationalen Gerichten, Gerichtshöfen oder Ausschüssen, einschließlich Mediations- oder Schiedsverfahren, wenn sie in nationalen Rechtsvorschriften vorgesehen sind, werden als dringlich behandelt, sofern und soweit das nationale Recht in Bezug auf Genehmigungsverfahren solche Dringlichkeitsverfahren vorsieht und sofern die üblicherweise anwendbaren Verteidigungsrechte von Einzelpersonen oder lokalen Gemeinschaften geachtet werden. Die Projektträger strategischer Projekte für Netto-Null-Technologien nehmen gegebenenfalls an solchen Dringlichkeitsverfahren teil.
(1) Das Genehmigungsverfahren für strategische Projekte für Netto-Null-Technologien darf folgende Dauer nicht überschreiten:
a) neun Monate für den Bau oder die Ausweitung von strategischen Projekten für Netto-Null-Technologien mit einer jährlichen Fertigungskapazität von weniger als 1 GW;
b) zwölf Monate für den Bau oder die Ausweitung von strategischen Projekten für Netto-Null-Technologien mit einer jährlichen Fertigungskapazität von 1 GW oder mehr;
c) achtzehn Monate für alle erforderlichen Genehmigungen für den Betrieb einer Speicherstätte gemäß der Richtlinie 2009/31/EG.
(2) Das Genehmigungsverfahren für strategische Projekte für Netto-Null-Technologien, bei denen die jährliche Fertigungskapazität nicht in GW gemessen wird, darf eine Frist von zwölf Monaten nicht überschreiten.
(3) Ist gemäß der Richtlinie 2011/92/EU eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich, so wird der in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe g Ziffer i jener Richtlinie genannte Prüfungsschritt nicht auf die Dauer des Genehmigungsverfahrens gemäß den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels angerechnet.
(1) Die Mitgliedstaaten können beschließen, Beschleunigungstäler für Netto-Null-Technologien (im Folgenden „Täler“) als spezifische Gebiete auszuweisen, um industrielle Tätigkeiten mit Bezug zu Netto-Null-Technologien zu beschleunigen, insbesondere um die Umsetzung von Projekten zur Fertigung von Netto-Null-Technologien, einschließlich strategischer Projekte für Netto-Null-Technologien oder Cluster davon, zu beschleunigen oder innovative Netto-Null-Technologien zu testen. Die Ziele der Täler bestehen darin, Cluster von industriellen Tätigkeiten mit Bezug zu Netto-Null-Technologien zu schaffen und die Verwaltungsverfahren weiter zu straffen.
(2) Der in Absatz 1 genannte Beschluss
a) dient der Festlegung eines eindeutigen geografischen und technologischen Bereichs für die Täler,
b) berücksichtigt Flächen, die künstliche und bebaute Flächen, Industrieareale und Industriebrachen umfassen,
c) unterliegt einer Umweltprüfung gemäß der Richtlinie 2001/42/EG und gegebenenfalls einer Prüfung gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie 92/43/EWG; soweit möglich erleichtern die Ergebnisse dieser Prüfungen die Vorbereitung von Projekten zur Fertigung von Netto-Null-Technologien oder von strategischen Projekten für Netto-Null-Technologien im Hinblick darauf, die Ziele dieser Verordnung zu erreichen und doppelte Prüfungen zu vermeiden; diese Bestimmung gilt unbeschadet der Konformität der Einzelprojekte mit dem geltenden Umweltrecht der Union,
d) gewährleistet Synergien, soweit möglich, mit der Ausweisung von Beschleunigungsgebieten für erneuerbare Energie gemäß der Richtlinie (EU) 2023/2413 des Europäischen Parlaments und des Rates.
(3) Einem Beschluss eines Mitgliedstaats zur Ausweisung eines Tals ist ein Plan beizufügen, in dem konkrete nationale Maßnahmen zur Steigerung der Attraktivität des Tals als Standort für Fertigungstätigkeiten festgelegt sind und der mindestens die folgenden wirtschaftlichen und verwaltungstechnischen Förderprogramme umfasst, um
a) die Entwicklung der erforderlichen Infrastruktur im Tal zu erleichtern,
b) private Investitionen im Tal zu unterstützen,
c) eine angemessene Umschulung und Weiterbildung der Arbeitskräfte vor Ort zu erreichen,
d) Informationen über das Tal gemäß Artikel 7 online zugänglich zu machen.
(4) Öffentliche Investitionen zur Einrichtung von Tälern, zur Ausstattung dieser Täler mit einer angemessenen Infrastruktur, zur Umwandlung von Industriebrachen und zur Entwicklung eines angemessenen Angebots an die Kompetenzen vor Ort können gegebenenfalls in den Genuss der höchstmöglichen Kofinanzierungssätze im Rahmen der Verordnungen (EU) 2021/1058, (EU) 2021/1056 und (EU) 2021/1057 kommen.
(1) Die Abschnitte I und II gelten für Einzelprojekte in Tälern. Für jedes Tal wird eine zentrale Kontaktstelle benannt.
(2) Um doppele Prüfungen zu vermeiden, berücksichtigt die zuständige Behörde bei der Abgabe der in Artikel 10 Absatz 1 genannten Stellungnahme die Ergebnisse der gemäß Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe c durchgeführten Prüfungen.
(3) Die zentrale Kontaktstelle stellt den Projektträgern Vorlagen zur Verfügung, aus denen hervorgeht, welche spezifischen Genehmigungen für Projekte in Tälern erforderlich sind. Diese Vorlagen enthalten Informationen über alle Merkmale des Projekts und die geplanten Maßnahmen zur Vermeidung oder Verhinderung erheblicher nachteiliger Umweltauswirkungen, um sicherzustellen, dass nur Projekte mit erheblichen Umweltauswirkungen einer Prüfung gemäß der Richtlinie 2011/92/EU unterzogen werden, und um einer zuständigen Behörde die Entscheidung zu erleichtern, ob das Projekt einer Prüfung gemäß Artikel 4 Absatz 2 bis 6 der genannten Richtlinie zu unterziehen ist.
(4) Bei Projekten zur Fertigung von Netto-Null-Technologien in Tälern wird davon ausgegangen, dass sie zur Versorgungssicherheit in Bezug auf Netto-Null-Technologien in der Union beitragen und daher Vorhaben von öffentlichem Interesse sind. In Bezug auf die Umweltauswirkungen oder -verpflichtungen gemäß Artikel 4 Absatz 7 der Richtlinie 2000/60/EG, Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2009/147/EG, Artikel 6 Absatz 4 und Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 92/43/EWG und den Rechtsakten der Union über die Wiederherstellung der Natur werden Projekte zur Fertigung von Netto-Null-Technologien in Tälern in der Union als Vorhaben von öffentlichem Interesse betrachtet und können als Vorhaben mit übergeordnetem öffentlichen Interesse und als der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit dienend angesehen werden, sofern alle in diesen Rechtsakten festgelegten Bedingungen erfüllt sind.
(1) Die gemäß Artikel 38 eingerichtete Plattform dient der Prüfung der Engpässe und des unionsweiten Finanzbedarfs von strategischen Projekten für Netto-Null-Technologien, der Beratung, wie die Unionsfinanzierung und die nationale Finanzierung im Hinblick auf diesen Finanzbedarf koordiniert werden kann, und der Sammlung möglicher bewährter Verfahren, unter anderem zum Zweck der Entwicklung grenzüberschreitender Lieferketten in der Union, insbesondere auf der Grundlage eines regelmäßigen Austauschs mit den einschlägigen Industrieallianzen und der Gruppe zur Netto-Null-Industrie sowie deren Empfehlungen.
(2) Auf Ersuchen des Trägers des strategischen Projekts für Netto-Null-Technologien wird über die Plattform erörtert und beraten, wie die Finanzierung seines Projekts abgeschlossen werden kann, wobei die bereits gesicherte Finanzierung berücksichtigt und mindestens folgende Elemente in Erwägung gezogen werden:
a) zusätzliche private Finanzierungsquellen;
b) Unterstützung aus Mitteln der Gruppe der EIB oder anderer internationaler Finanzinstitutionen, einschließlich der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung;
c) bestehende Instrumente und Programme der Mitgliedstaaten, auch von nationalen Förderbanken, Instituten und Exportkreditagenturen;
d) einschlägige Förder- und Finanzierungsprogramme der Union.
(3) Über die Plattform werden bis zum 30. September 2024 und danach alle zwei Jahre der Kommission Empfehlungen übermittelt, wie eine ausreichende Finanzierung, auch aus dem Unionshaushalt, sichergestellt werden kann, um die Ziele dieser Verordnung zu erreichen.
(4) Die Mitgliedstaaten und gegebenenfalls die Kommission ergreifen Maßnahmen, um öffentliche Investitionen in Projekte zur Fertigung von Netto-Null-Technologien zu beschleunigen. Diese Maßnahmen können unbeschadet der Artikel 107 und 108 AEUV auch die Beratung über und die Koordinierung von Unterstützung für Projekte zur Fertigung von Netto-Null-Technologien umfassen, die Schwierigkeiten beim Zugang zu Finanzmitteln haben.
b) eine Bestandsaufnahme der in seinem Hoheitsgebiet laufenden Projekte für die CO2-Speicherung und den CO2-Transport, inklusive des Genehmigungsstatus gemäß der Richtlinie 2009/31/EG sowie der voraussichtlichen Termine für die endgültige Investitionsentscheidung (Final Investment Decision – FID) und die Inbetriebnahme;
c) die nationalen Unterstützungsmaßnahmen, die ergriffen wurden oder werden, um Projekte gemäß den Buchstaben a und b dieses Absatzes anzustoßen, und die Maßnahmen im Bereich des grenzüberschreitenden CO2-Transports;
d) die nationale Strategie und die nationalen Ziele, die gegebenenfalls für die CO2-Abscheidung bis 2030 festgelegt werden und wurden;
e) bilaterale und regionale Kooperationen zur Erleichterung des grenzüberschreitenden CO2-Transports, einschließlich ihrer Auswirkungen auf den Zugang zu sicheren und diskriminierungsfreien Mitteln für den CO2-Transport für Einrichtungen, die CO2 abscheiden;
f) laufende Projekte zum CO2-Transport und eine Schätzung der erforderlichen Kapazität für künftige Projekte zum CO2-Transport, um den entsprechenden Abscheidungs- und Speicherkapazitäten Rechnung zu tragen.
(3) 2
2
2
(7) Abweichend von Absatz 1 kann ein Mitgliedstaat bei der Kommission beantragen, dass die in jenem Absatz genannten Einrichtungen von den individuellen Beiträgen im Zusammenhang mit den Produktionstätigkeiten, die sie im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2023 durchgeführt haben, befreit werden, sofern
a) die jährliche Gesamtinjektionskapazität aller Speicherstätten, die von Einrichtungen betrieben werden, die eine Speichergenehmigung im Sinne der Richtlinie 2009/31/EG erhalten und eine endgültige Entscheidung für Investitionen im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats getroffen haben, die Summe der individuellen Beiträge der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Einrichtungen im Zusammenhang mit den betreffenden Produktionstätigkeiten übersteigt und die mit diesen Speicherstätten verbundenen jährlichen Injektionskapazitäten den in den Speichergenehmigungen und im Rahmen der endgültigen Investitionsentscheidungen genannten Kapazitäten entsprechen und zur Verwirklichung des unionsweiten Ziels für verfügbare CO2-Injektionskapazitäten gemäß Artikel 20 der vorliegenden Verordnung beitragen,
b) der Antrag vor Ende 2027 eingereicht wird.
(8) Sind die in Absatz 7 genannten Bedingungen erfüllt, erlässt die Kommission einen Beschluss, mit dem die betreffenden Einrichtungen von ihrem individuellen Beitrag im Zusammenhang mit den Produktionstätigkeiten, die sie im Hoheitsgebiet des beantragenden Mitgliedstaats durchgeführt haben, befreit werden.
(9) Gemäß Absatz 8 befreite Einrichtungen dürfen Vereinbarungen gemäß Absatz 5 Buchstaben b und c nur für Injektionskapazitäten schließen, die den individuellen Beitrag, von dem sie befreit sind, und die Summe der einzelnen Beiträge, die ausgenommen wurden, übersteigen.
(10) 2
(11) 31. Dezember 2028
2
2
(12) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 44 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Verordnung in Bezug auf Folgendes zu ergänzen:
a) die Vorschriften betreffend die Ermittlung der Einrichtungen, die gemäß Absatz 1 einem Beitrag unterliegen, einschließlich des Grenzwerts, unterhalb dessen die Einrichtungen von dem Beitrag befreit sind;
b) die Modalitäten, nach denen Vereinbarungen zwischen den in Absatz 1 genannten Einrichtungen und Investitionen in Speicherkapazitäten Dritter berücksichtigt werden, damit sie ihren individuellen Beitrag gemäß Absatz 5 Buchstaben b und c leisten können;
c) den Inhalt der in Absatz 6 genannten Berichte;
d) die genauen Bedingungen, unter denen die Kommission Einrichtungen eine Befreiung oder Ausnahme gemäß Absatz 7, 8 oder 11 gewähren kann.
(13) Die Mitgliedstaaten legen spätestens am 30. Juni 2026 im Wege von Verwaltungsverfahren, Gerichtsverfahren oder beidem Sanktionen fest, die bei Verstößen der in Artikel 23 Absatz 1 genannten Einrichtungen gegen ihre Verpflichtungen nach Absatz 3 zu verhängen sind. Diese Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.
Dieser Absatz hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, zusätzliche nicht preisbezogene Kriterien anzuwenden, die über die in diesem Absatz aufgeführten Kriterien hinausgehen.
(3) Bis zum 30. März 2025 erlässt die Kommission einen Durchführungsrechtsakt, in dem die in Absatz 1 genannten Vorqualifikations- und Zuschlagskriterien weiter präzisiert werden.
Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 45 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
(4) Die Mitgliedstaaten weisen jedem der Kriterien zur Bewertung des Beitrags der Auktion zu Nachhaltigkeit und Resilienz, wenn sie als Zuschlagskriterien angewandt werden, eine Mindestgewichtung in Höhe von 5 % und eine kombinierte Gewichtung zwischen 15 % und 30 % der Zuschlagskriterien zu. Dies gilt unbeschadet der Möglichkeit, die in Absatz 2 Unterabsatz 4 genannten Kriterien stärker zu gewichten, und steht im Einklang mit etwaigen Beschränkungen für nicht preisbezogene Kriterien, die in den Vorschriften über staatliche Beihilfen festgelegt sind.
(5) Die Mitgliedstaaten sind nicht verpflichtet, die Erwägungen in Bezug auf die in Absatz 1 festgelegten Vorqualifikations- und Zuschlagskriterien anzuwenden, wenn durch die Anwendung dieser Kriterien für sie unverhältnismäßig hohe Kosten entstehen würden. Kostenunterschiede, die auf der Grundlage von objektiven und überprüfbaren Daten auf über 15 % je Auktion geschätzt werden, können von den Mitgliedstaaten als unverhältnismäßig angesehen werden.
(6) Die Mitgliedstaaten ergreifen gegebenenfalls Maßnahmen zur Maximierung der Durchführungsrate von Projekten durch geeignete Anreize, z. B. durch Anwendung einer Preisindexierung. Die Mitgliedstaaten können die Auswirkungen negativer Gebote auf die Geschwindigkeit und den Umfang der Bereitstellung bewerten.
(7) Die Absätze 1 bis 4 gelten für mindestens 30 % des jährlichen Auktionsvolumens pro Mitgliedstaat oder alternativ für mindestens 6 Gigawatt pro Jahr und Mitgliedstaat.
(8) Bis zum 31. Dezember 2027 und danach alle zwei Jahre führt die Kommission eine umfassende Bewertung der Resilienz- und Nachhaltigkeitskriterien bei Auktionen für die Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und ihrer Auswirkungen auf den beschleunigten Einsatz von Technologien für erneuerbare Energien. Die Kommission bewertet insbesondere die Auswirkungen der Resilienz- und Nachhaltigkeitskriterien auf
a) die Entwicklung der jährlichen Herstellung von Technologien für erneuerbare Energien in der Union;
b) die Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen, einschließlich ihrer finanziellen Auswirkungen und ihrer Auswirkungen auf die Geschwindigkeit des Einsatzes, wobei auch die Praktikabilität, einschließlich des Verwaltungsaufwands, und die Klarheit des Systems für Projektentwickler und die nationale Verwaltung auf der Grundlage der verfügbaren Daten zu berücksichtigen sind.
Im Rahmen dieser Bewertung konsultiert die Kommission Sachverständige im Bereich Auktionen aus den Mitgliedstaaten.
(9) Fällt die Bewertung gemäß Absatz 8 positiv aus, insbesondere wenn die Anwendung der Resilienz- und Nachhaltigkeitskriterien die Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen nicht erheblich behindert hat, legt die Kommission gegebenenfalls einen Vorschlag zur Änderung von Absatz 7 vor, um die Anteile des jährlichen Auktionsvolumens pro Mitgliedstaat oder das absolute Volumen, für die die Absätze 1 bis 5 gelten, insbesondere im Hinblick auf die Erhöhung dieser Volumen festzulegen und den Grenzwert für die in Absatz 5 genannten geschätzten Kostenunterschiede anzupassen.
(10) Bei der Berechnung des jährlichen Auktionsvolumens pro Mitgliedstaat können Auktionen für Anlagen mit einer maximalen Projektgröße von 10 MW ausgenommen werden. Bei Auktionen für eine bestimmte Technologie, für die die Absätze 1 bis 5 gelten und die in der Folge unterzeichnet blieben, kann der unterzeichnete Anteil des Auktionsvolumen von der Anwendung der Absätze 1 bis 5 ausgenommen werden.
(11) Um die Durchführung für alle Mitgliedstaaten, insbesondere für diejenigen mit geringem Auktionsvolumen, zu erleichtern, können Mitgliedstaaten, die in den vorangegangenen zwei Jahren nicht mehr als zwei Auktionen pro Jahr durchgeführt haben, den Anteil der Auktionen bestimmen, für die die Absätze 1 bis 5 für diesen Zeitraum von zwei Jahren gelten.
b) Beitrag zur Innovation durch Bereitstellung völlig neuer Lösungen oder durch Verbesserung vergleichbarer hochmoderner Lösungen;
c) Beitrag zur Integration des Energiesystems.
Die in Unterabsatz 1 genannten Kriterien müssen objektiv, transparent und diskriminierungsfrei sein.
Dies hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, zusätzliche nicht preisbezogene Kriterien anzuwenden, die über die in Unterabsatz 1 festgelegten Kriterien hinausgehen.
Für die Zwecke des in Unterabsatz 1 einleitender Teil genannten Beitrags zur Resilienz dieses Absatzes wird das Herkunftsland gemäß der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 bestimmt.
(5) Die Mitgliedstaaten veröffentlichen auf einer einzigen frei zugänglichen Website alle Informationen über Programme gemäß Absatz 1 für jedes relevante Endprodukt mit Netto-Null-Technologien.
f) Überwachung der Nutzung und Anerkennung von Lernnachweisen und Beiträge zur Bereitstellung von Lösungen, wenn mit der Nichtanerkennung verbundene Probleme festgestellt werden;
g) soweit angemessen Erleichterung der Entwicklung — zur freiwilligen Nutzung durch die Mitgliedstaaten — von europäischen Berufsprofilen, die aus einem gemeinsamen Spektrum von Kenntnissen, Fähigkeiten und Kompetenzen für Schlüsselberufe im Bereich Netto-Null-Technologien bestehen, wobei unter anderem auf die von den Akademien entwickelten Lernprogramme zurückgegriffen wird und gegebenenfalls die Terminologie der europäischen Klassifizierung für Fähigkeiten/Kompetenzen, Qualifikationen und Berufe (ESCO) verwendet wird, um die Transparenz und Mobilität zwischen Arbeitsplätzen und über die Grenzen des Binnenmarkts hinweg zu erleichtern;
h) Förderung von Karriereaussichten und hochwertigen Arbeitsbedingungen, einschließlich angemessener Löhne, bei Arbeitsplätzen in Industrien für Netto-Null-Technologien, Integration von mehr Frauen und jungen Menschen, insbesondere diejenigen, die keine Schule besuchen, keiner Arbeit nachgehen und keine Berufsausbildung absolvieren, älteren Menschen, Arbeitnehmern in Berufen, deren Fortbestehen gefährdet ist oder deren Inhalte und Aufgaben durch neue Technologien stark verändert werden, Menschen, die in Übergangsregionen arbeiten, und Menschen mit Behinderung in den Arbeitsmarkt für Industrien für Netto-Null-Technologien und Anwerbung qualifizierter Arbeitskräfte aus Drittländern durch Instrumente wie die Europäische Blaue Karte und im Einklang mit den nationalen Zuständigkeiten, Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten, um so eine größere Vielfalt bei den Arbeitskräften zu erreichen;
i) Förderung und Unterstützung der Mobilität der Arbeitskräfte in der gesamten Union und Förderung der Veröffentlichung freier Stellen im Zusammenhang mit Netto-Null-Technologien durch EURES im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/589 des Europäischen Parlaments und des Rates;
j) Erleichterung einer engeren Abstimmung und des Austauschs bewährter Verfahren und von Fachwissen zwischen den Mitgliedstaaten und innerhalb des Privatsektors, um die Verfügbarkeit von Kompetenzen im Bereich Netto-Null-Technologien zu verbessern, unter anderem durch Beiträge zur Politik der Union und der Mitgliedstaaten, um im Einklang mit den nationalen Zuständigkeiten, Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten und in Abstimmung mit den bereits bestehenden Strukturen der europäischen Zusammenarbeit in der allgemeinen und beruflichen Bildung neue Talente aus Drittländern und aller Bildungsniveaus anzuziehen;
k) Ermittlung von Synergien mit bestehenden Bildungs- und Ausbildungsprogrammen, unter anderem mit dem Ziel, die Lernprogramme der Akademien auf die Bedürfnisse der Industrie in der Union abzustimmen.
(10) Die Plattform ergreift die erforderlichen Maßnahmen, um die sichere Handhabung und Verarbeitung vertraulicher und wirtschaftlich sensibler Informationen zu gewährleisten.
(11) Die Plattform bemüht sich nach Kräften, Entscheidungen einvernehmlich zu treffen.
(12) Die Plattform stimmt sich mit bestehenden und einschlägigen Industrieallianzen ab, arbeitet mit ihnen zusammen und lädt sie gegebenenfalls zu ihren Sitzungen ein, darunter auch zu den Sitzungen der in Absatz 6 genannten ständigen oder nichtständigen Untergruppen.
(13) Die Plattform tritt mindestens einmal jährlich mit Vertretern der in Artikel 35 genannten Lenkungsgruppe für den SET-Plan zusammen, um die jüngsten Entwicklungen und Synergien zwischen der Durchführung dieser Verordnung und der Umsetzung des Strategieplans für Energietechnologie zu erörtern und diesbezüglich Empfehlungen abzugeben.
(6) Die Wissenschaftliche Beratungsgruppe übt ihre Tätigkeit ausschließlich in beratender Funktion aus und handelt unbeschadet des Initiativrechts der Kommission, der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung und der Prüfungs- und Qualitätskontrollfunktionen der Kommission im Rahmen des Ausschusses für Regulierungskontrolle.
(7) Die Wissenschaftliche Beratungsgruppe unterstützt gemäß Absatz 6 die Arbeit der Kommission, des Europäischen Parlaments und der Mitgliedstaaten, wobei sie bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben unabhängig handelt, indem sie Beratungsberichte zu den rechtlichen Auswirkungen des Unionsrechts auf die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallenden Industrietätigkeiten und den damit verbunden Regelungsaufwand bereitstellt. Im Interesse einer kohärenten Beratung bewertet die Wissenschaftliche Beratungsgruppe die regulatorischen Auswirkungen auf die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallenden Industrietätigkeiten und den damit verbunden Regelungsaufwand, wobei sie wissenschaftlich fundierte Methoden anwendet und gegebenenfalls das Instrumentarium für eine bessere Rechtsetzung berücksichtigt.
(8) Die Kommission übernimmt die Sekretariatsgeschäfte der Wissenschaftlichen Beratungsgruppe.
(9) Die Wissenschaftliche Beratungsgruppe tauscht sich regelmäßig mit der Plattform über ihre Arbeit aus.
(5) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission alle ihnen vorliegenden einschlägigen Informationen, die die Kommission für die Ausarbeitung des in Absatz 1 genannten Berichts benötigt.
(6) Gelangt die Kommission auf der Grundlage des in Absatz 1 dieses Artikels genannten Berichts zu dem Schluss, dass die Union die in Artikel 1 Absatz 1 genannten Ziele voraussichtlich nicht erreichen wird, so bewertet sie nach Konsultation der Plattform die Durchführbarkeit und Verhältnismäßigkeit der Vorlage von Vorschlägen für Maßnahmen, um die Verwirklichung dieser Ziele sicherzustellen.
(7) Bis zum 30. März 2025 erlässt die Kommission gemäß Artikel 44 einen delegierten Rechtsakt zur Änderung des Anhangs auf der Grundlage der in Artikel 4 aufgeführten Liste der Netto-Null-Technologien, um die Unterkategorien innerhalb der Netto-Null-Technologien und die Liste der für diese Technologien verwendeten spezifischen Bauteile zu ermitteln. Dieser delegierte Rechtsakt — sowie jeder künftige delegierte Rechtsakt zur Änderung des Anhangs X — stützt sich auf eine umfassende Bewertung, um spezifische wesentliche Bauteile zu ermitteln, bei denen nach vernünftigem Ermessen davon ausgegangen werden kann, dass sie in erster Linie für Netto-Null-Technologien verwendet werden. Diese Bewertung stützt sich auf eine methodische Analyse der Lieferketten der Netto-Null-Technologien, wobei insbesondere die kommerzielle Verfügbarkeit der Bauteile, ein angemessener Detaillierungsgrad und technologische Entwicklungen zu berücksichtigen sind. Die Kommission kann diesen delegierten Rechtsakt auf der Grundlage dieser Bewertung überprüfen.