NZIA (Net Zero Industry Act)
Gliederung
KAPITEL II GRUNDLEGENDE VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE FERTIGUNG VON NETTO-NULL-TECHNOLOGIEN
ABSCHNITT II Straffung der Verwaltungs- und Genehmigungsverfahren
Artikel 7 Online-Zugänglichkeit von Informationen
Die Mitgliedstaaten gewähren online, zentral und in leichter Weise zu folgenden Punkten Zugang zu Informationen über Verfahren, die für Projekte zur Fertigung von Netto-Null-Technologien, einschließlich strategischer Projekte für Netto-Null-Technologien, relevant sind:
a) die in Artikel 6 Absatz 1 genannten zentralen Kontaktstellen,
b) das Genehmigungsverfahren, einschließlich Informationen über die Beilegung von Streitigkeiten,
c) Finanzierungs- und Investitionsdienstleistungen,
d) Finanzierungsmöglichkeiten auf Ebene der Union oder der Mitgliedstaaten,
e) Dienstleistungen zur Unterstützung von Unternehmen, darunter u. a. Körperschaftsteuererklärungen, lokale Steuergesetze oder Arbeitsrecht.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden