Artikel 49 Inkrafttreten und Anwendung
In Kraft seit 29. Juni 2024
Up-to-date
NZIA (Net Zero Industry Act)
Gliederung
KAPITEL IX SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 49 Inkrafttreten und Anwendung
(1) Amtsblatt der Europäischen Union
(2) Sie gilt ab dem 29. Juni 2024.
(3) Bis zum 30. Juni 2026 gilt Artikel 25 Absatz 1 nur für Aufträge, die von zentralen Beschaffungsstellen im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Nummer 16 der Richtlinie 2014/24/EU und Artikel 2 Absatz 1 Nummer 12 der Richtlinie 2014/25/EU geschlossen werden, und für Aufträge, deren Wert 25 Mio. EUR oder mehr beträgt.
(4) Die Artikel 26 und 28 gelten ab dem 30. Dezember 2025.
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