Artikel 43 Befugnisübertragung
In Kraft seit 29. Juni 2024
Up-to-date
NZIA (Net Zero Industry Act)
Gliederung
KAPITEL IX SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 43 Befugnisübertragung
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 44 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die Modalitäten zu ändern, nach denen Vereinbarungen zwischen den in Artikel 23 Absatz 1 genannten Einrichtungen sowie Investitionen in Speicherkapazitäten, die sich im Besitz Dritter befinden, bei der Erfüllung ihres individuellen Beitrags gemäß Artikel 23 Absatz 5 berücksichtigt werden und den Inhalt der in Artikel 23 Absatz 6 genannten Berichte festzulegen.
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