Artikel 41 Nationale Energie- und Klimapläne
In Kraft seit 29. Juni 2024
Up-to-date
NZIA (Net Zero Industry Act)
Gliederung
KAPITEL VII GOVERNANCE
Artikel 41 Nationale Energie- und Klimapläne
Die Mitgliedstaaten berücksichtigen diese Verordnung bei der Ausarbeitung ihrer nationalen Energie- und Klimapläne, insbesondere in Bezug auf die Dimension „Forschung, Innovation und Wettbewerbsfähigkeit“ der Energieunion, in denen die Prioritäten der Strategie für die Energieunion und des Strategieplans für Energietechnologie zum Ausdruck kommen, und bei der Vorlage ihrer zweijährlichen Fortschrittsberichte gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) 2018/1999.
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