NZIA (Net Zero Industry Act)
Gliederung
KAPITEL III CO2-INJEKTIONSKAPAZITÄT
Artikel 23 Beiträge zugelassener Öl- und Gasproduzenten
(1) 2
1. Januar 2020
31. Dezember 2023
2
(2) Die Mitgliedstaaten ermitteln bis zum 30. September 2024 die in Absatz 1 genannten Einrichtungen und ihre Rohöl- und Erdgasförderungsmengen vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2023 und melden sie der Kommission.
(3) 2
(4) Die in Absatz 1 genannten Einrichtungen legen bis zum 30. Juni 2025 der Kommission einen Plan vor, aus dem genau hervorgeht, wie sie ihren Beitrag zum Unionsziel der CO2-Injektionskapazität bis 2030 leisten wollen. Diese Pläne müssen
a) den Beitrag der Einrichtung, ausgedrückt als den angestrebten Umfang an neuen CO2-Speicherkapazitäten und neuer CO2-Injektionskapazität, die bis 2030 in Auftrag gegeben werden, bestätigen,
b) die Mittel und Etappenziele für die Erreichung des angestrebten Umfangs aufführen.
(5) Um den von ihnen angestrebten Umfang an verfügbarer Injektionskapazität zu erreichen, können die in Absatz 1 genannten Einrichtungen
a) allein oder in Zusammenarbeit in Projekte zur CO2-Speicherung investieren oder derartige Projekte entwickeln,
b) Vereinbarungen mit anderen in Absatz 1 genannten Einrichtungen schließen,
c) Vereinbarungen mit dritten Projektentwicklern oder Investoren für Speicheranlagen schließen, um ihren Beitrag zu erbringen.
(6) Die in Absatz 1 genannten Einrichtungen legen bis zum 30. Juni 2026 und danach jedes Jahr der Kommission einen Bericht vor, in dem sie ihre Fortschritte bei der Erbringung ihres Beitrags darlegen. Die Kommission veröffentlicht diese Berichte.
(7) Abweichend von Absatz 1 kann ein Mitgliedstaat bei der Kommission beantragen, dass die in jenem Absatz genannten Einrichtungen von den individuellen Beiträgen im Zusammenhang mit den Produktionstätigkeiten, die sie im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2023 durchgeführt haben, befreit werden, sofern
a) die jährliche Gesamtinjektionskapazität aller Speicherstätten, die von Einrichtungen betrieben werden, die eine Speichergenehmigung im Sinne der Richtlinie 2009/31/EG erhalten und eine endgültige Entscheidung für Investitionen im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats getroffen haben, die Summe der individuellen Beiträge der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Einrichtungen im Zusammenhang mit den betreffenden Produktionstätigkeiten übersteigt und die mit diesen Speicherstätten verbundenen jährlichen Injektionskapazitäten den in den Speichergenehmigungen und im Rahmen der endgültigen Investitionsentscheidungen genannten Kapazitäten entsprechen und zur Verwirklichung des unionsweiten Ziels für verfügbare CO2-Injektionskapazitäten gemäß Artikel 20 der vorliegenden Verordnung beitragen,
b) der Antrag vor Ende 2027 eingereicht wird.
(8) Sind die in Absatz 7 genannten Bedingungen erfüllt, erlässt die Kommission einen Beschluss, mit dem die betreffenden Einrichtungen von ihrem individuellen Beitrag im Zusammenhang mit den Produktionstätigkeiten, die sie im Hoheitsgebiet des beantragenden Mitgliedstaats durchgeführt haben, befreit werden.
(9) Gemäß Absatz 8 befreite Einrichtungen dürfen Vereinbarungen gemäß Absatz 5 Buchstaben b und c nur für Injektionskapazitäten schließen, die den individuellen Beitrag, von dem sie befreit sind, und die Summe der einzelnen Beiträge, die ausgenommen wurden, übersteigen.
(10) 2
(11) 31. Dezember 2028
2
2
(12) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 44 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Verordnung in Bezug auf Folgendes zu ergänzen:
a) die Vorschriften betreffend die Ermittlung der Einrichtungen, die gemäß Absatz 1 einem Beitrag unterliegen, einschließlich des Grenzwerts, unterhalb dessen die Einrichtungen von dem Beitrag befreit sind;
b) die Modalitäten, nach denen Vereinbarungen zwischen den in Absatz 1 genannten Einrichtungen und Investitionen in Speicherkapazitäten Dritter berücksichtigt werden, damit sie ihren individuellen Beitrag gemäß Absatz 5 Buchstaben b und c leisten können;
c) den Inhalt der in Absatz 6 genannten Berichte;
d) die genauen Bedingungen, unter denen die Kommission Einrichtungen eine Befreiung oder Ausnahme gemäß Absatz 7, 8 oder 11 gewähren kann.
(13) Die Mitgliedstaaten legen spätestens am 30. Juni 2026 im Wege von Verwaltungsverfahren, Gerichtsverfahren oder beidem Sanktionen fest, die bei Verstößen der in Artikel 23 Absatz 1 genannten Einrichtungen gegen ihre Verpflichtungen nach Absatz 3 zu verhängen sind. Diese Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.
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